Verwaltungsgericht
Urteil vom 7. Oktober 2020
Es wirken mit:
Vizepräsident Stöckli
Oberrichterin Weber-Probst
Oberrichter Flückiger
Gerichtsschreiberin Kaufmann
In Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
gegen
Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt
Beschwerdegegner
betreffend Aufenthaltsbewilligung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
1. A.___ hat gegen die Verfügung vom 16. Juli 2020 des Departements des Innern betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz beim Verwaltungsgericht Beschwerde eingereicht. Mit Vernehmlassung vom 16. September 2020 teilte die Vorinstanz mit, die Beschwerdeführerin habe am 3. September 2020 im Kanton Bern eine Aufenthaltsbewilligung erhalten, was die Beschwerdeführerin am 6. Oktober 2020 bestätigte.
2. Die Beschwerde ist somit infolge Erteilung einer neuen Aufenthaltsbewilligung bezüglich Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung (Ziff. 1 und 2 der angefochtenen Verfügung) gegenstandslos geworden.
3. Bezüglich die verfügte Wegweisung aus der Schweiz ist die Beschwerdeführerin weiterhin beschwert und die Beschwerde mit Erteilung einer neuen Aufenthaltsbewilligung begründet. Die Ziffern 3 und 4 der Verfügung des Departements des Innern vom 16. Juli 2020 sind damit aufzuheben.
4. Bei diesem Ausgang hat A.___ an die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht CHF 300.00 zu bezahlen. Die restlichen Verfahrenskosten (von CHF 1’200.00) trägt der Staat Solothurn
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen: Die Ziffern 3 und 4 der Verfügung vom 16. Juli 2020 des Departements des Innern werden aufgehoben.
2. Im Übrigen wird die Beschwerde als gegenstandslos abgeschrieben.
3. A.___ hat an die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht CHF 300.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident Die Gerichtsschreiberin
Stöckli Kaufmann