Verwaltungsgericht
Urteil vom 14. August 2020
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Stöckli
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiberin Kaufmann
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Bau- und Justizdepartement, vertreten durch Motorfahrzeugkontrolle
Beschwerdegegner
betreffend Anordnung von Auflagen
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1. Nach einer verkehrsmedizinischen Kontrolluntersuchung für über 75-jährige verfügte die Motorfahrzeugkontrolle, im Namen des Bau- und Justizdepartements, am 6. August 2020 Auflagen für A.___ aufgrund von dessen Diabetes-Erkrankung. In der Begründung wurde festgehalten, die Auflage 01 «Muss Brille oder Kontaktschalen tragen» könne aus seinem Führerausweis gelöscht werden. Zudem wurde der Verfügung folgender Hinweis angefügt:
«Damit Ihnen auf Ihre Kosten ein neuer Führerausweis ohne die Auflage 01 ausgestellt werden kann, wurde Ihnen am 29.06.2020 ein Formular «Antrag auf Ausstellung eines neuen Führerausweises» zugestellt, welches Sie innert 10 Tagen vollständig ausgefüllt zusammen mit den verlangten Beilagen zurücksenden sollten. Dieser Aufforderung sind Sie nicht nachgekommen. Sie haben selbst dafür besorgt zu sein, dass Ihnen ein neuer Führerausweis ohne die Auflage 01 ausgestellt werden kann.»
2. Dagegen erhob A.___ mit Schreiben vom 9. August 2020 (Postaufgabe: 12. August 2020) Beschwerde an das Verwaltungsgericht und führte aus, er habe gar keinen Eintrag bezüglich Brille oder Kontaktschalen, der entfernt werden könnte. Zudem sei sein bisheriger blauer Führerausweis noch gültig. Wegen Covid-19 würden er und seine Ehefrau sich weiterhin stark isolieren und deswegen auch kein Fotostudio für ein Passbild aufsuchen. Er benötige deswegen mehr Zeit für die Einreichung der Unterlagen. Mit den Auflagen zur diabetischen Erkrankung sei er einverstanden und praktiziere dies auch so. Er stellte den Antrag, seine Gründe zu würdigen und das eingeleitete Verfügungsverfahren aufzuheben bzw. einzustellen. Er legte eine Kopie seines blauen Führerausweises bei.
II.
1. Zur Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist legitimiert, wer durch eine Verfügung oder einen Entscheid besonders berührt wird und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (§ 12 Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetz).
A.___ ist mit dem, was verfügt wurde, nämlich mit den Auflagen zu seiner Diabeteserkrankung, vollkommen einverstanden, weshalb er durch die angefochtene Verfügung nicht beschwert ist und auf seine Beschwerde nicht eingetreten werden kann.
Der Hinweis der Vorinstanz stellt keine anfechtbare Verfügung dar und A.___ ist dadurch auch nicht beschwert. Es wurden ihm auch keine Nachteile in Aussicht gestellt, falls er der Aufforderung zur Einreichung des Antrags auf Ausstellung eines neuen Führerausweises nicht nachkommen sollte. Auch eine allfällige Löschung einer Auflage läge eher im Interesse von A.___ und beschwert ihn ebenfalls nicht.
Bezüglich des blauen Führerausweises des Beschwerdeführers ist anzufügen, dass dieser spätestens per 31. Januar 2024 gegen einen neuen im Kreditkartenformat einzutauschen sein wird.
2. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht sind ausnahmsweise keine Kosten zu erheben.
Demnach wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kaufmann