Verwaltungsgericht
Urteil vom 14. Dezember 2020
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Stöckli
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiberin Kaufmann
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Alexander Kunz
Beschwerdeführer
gegen
Bau- und Justizdepartement, vertreten durch Motorfahrzeugkontrolle
Beschwerdegegner
betreffend Führerausweisentzug
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1. Mit Verfügung vom 24. Oktober 2019 hatte die Motorfahrzeugkontrolle (MFK), namens des Bauund Justizdepartements, A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt) den Führerausweis wegen einer mittelschweren Widerhandlung für einen Monat entzogen. Die Massnahme wurde vom 21. November bis 20. Dezember 2019 vollzogen.
2. Gemäss Strafanzeige vom 19. Dezember 2019 wurde A.___ an jenem Tag in einer Filiale der Otto’s AG in S.___ wegen Ladendiebstahls angehalten. Dabei gab er dem Ladendetektiv an, seine Dokumente seien draussen im Auto, wo er sie in Begleitung des Detektivs holte. Als dann die Polizei hinzugezogen wurde, stellte diese auf dem Parkplatz des Geschäfts das unverschlossene Auto der Lebenspartnerin des Beschwerdeführers fest, bei welchem der Schlüssel im Zündschloss steckte. Der Beschwerdeführer gab anlässlich der Einvernahme an, B.___ habe das Auto gefahren. Dieser konnte jedoch vor Ort nicht angetroffen werden.
3. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Kanton Solothurn vom 10. Februar 2020 wurde der Beschwerdeführer wegen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzugs des Führerausweises und wegen geringfügigem Diebstahl zu einer bedingten Geldstrafe und zu einer Busse verurteilt. Da die dagegen erhobene Einsprache des Beschwerdeführers verspätet erfolgte, erwuchs der Strafbefehl Anfang April 2020 in Rechtskraft.
4. Mit Stellungnahme vom 13. Mai 2020 liess der Beschwerdeführer, inzwischen vertreten durch Rechtsanwalt Alexander Kunz, vor der Motorfahrzeugkontrolle geltend machen, er habe mit undatiertem Schreiben, welches am 11. März 2020 bei der Staatsanwaltschaft eingetroffen sei, ausgeführt, dass er zwar mit der Busse wegen des Diebstahls einverstanden sei, nicht aber mit der Verurteilung wegen Fahrens trotz Ausweisentzugs, da es dafür nicht einmal Beweise gebe. Da diese Eingabe erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingereicht worden sei, sei das Richteramt Olten-Gösgen am 7. April 2020 nicht auf die Einsprache eingetreten. Es wurde bei der MFK beantragt, B.___, der das Fahrzeug gelenkt haben soll, zu befragen und auf einen weiteren Entzug des Führerausweises zu verzichten.
5. Mit Verfügung vom 23. Juli 2020 entzog die MFK, namens des Bau- und Justizdepartements, dem Beschwerdeführer den Führerausweis für sechs Monate wegen Fahrens trotz Entzugs des Führerausweises und wies den Antrag um Einvernahme von B.___ ab. Der Sachverhalt hätte im Strafverfahren bestritten werden müssen, wie dem Beschwerdeführer ja mitgeteilt worden sei.
6. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Alexander Kunz, am 3. August 2020 beim Verwaltungsgericht Beschwerde, welche am 1. und 2. September 2020 ergänzend begründet wurde. Es wurde die Aufhebung der Verfügung der Vorinstanz beantragt sowie die Gewährung der integralen unentgeltlichen Rechtspflege, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Der Strafbefehl sei entgegen der gesetzlichen Vorschriften ergangen, da der Sachverhalt nicht eingestanden und auch nicht genügend geklärt worden sei. Der Beschwerdeführer habe zwar angegeben, dass B.___ das Fahrzeug gefahren habe, doch sei dieser nicht befragt und auch dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör vor Erlass des Strafbefehls nicht mehr gewährt worden. Im Administrativverfahren dürfe vom Strafbefehl abgewichen werden, wenn sich die Erhebung zusätzlicher Beweise aufdränge, was vorliegend zutreffe. Der Beschwerdeführer habe bei der Polizei begründet, weshalb sich B.___ beim Eintreffen der Polizei aus dem Staub gemacht habe, nämlich weil er noch über keine fremdenpolizeiliche Bewilligung verfügt habe. Der Beschwerdeführer habe auch angegeben, dass er seinen Ausweis zwei Tage später wieder erhalte und deshalb nicht gefahren sei. Seine Aussagen seien plausibel. Es könne deshalb nicht auf die Sachverhaltsfeststellung im Strafbefehl abgestellt werden. Die Vorinstanz habe es unterlassen, B.___ zu befragen, womit der Anspruch auf rechtliches Gehör des Beschwerdeführers verletzt worden sei. Diesem sei nicht die Möglichkeit gegeben worden, seine Unschuld zu beweisen, womit gegen die allgemeinen Verfahrensgarantien von Art. 29 der Bundesverfassung (BV, SR 101) verstossen worden sei. Es werde deshalb beantragt, anlässlich einer Verhandlung den Zeugen B.___ zu befragen. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zur Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung zurückzuweisen.
7. Mit Verfügung vom 17. September 2020 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen. Der Kostenvorschuss wurde in der Folge geleistet.
8. Am 11. Dezember 2020 fand vor dem Verwaltungsgericht eine Verhandlung statt, anlässlich derer der Beschwerdeführer sowie B.___ mit Hilfe einer Dolmetscherin befragt wurden. Ihre Aussagen ergeben sich aus dem separaten Verhandlungsprotokoll und dem Protokoll der Zeugenbefragung. Soweit notwendig, wird in den folgenden Erwägungen darauf Bezug genommen.
II.
1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (§ 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1 Gemäss Art. 16c Abs. 1 lit. f des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) begeht eine schwere Verkehrswiderhandlung, wer ein Motorfahrzeug trotz Ausweisentzug führt. Nach einer schweren Widerhandlung wird der Lernfahr- oder Führerausweis für mindestens sechs Monate entzogen, wenn in den vorangegangenen fünf Jahren der Ausweis einmal wegen einer mittelschweren Widerhandlung entzogen war (Art. 16c Abs. 2 lit. b).
Bei der Festsetzung der Dauer des Lernfahr- oder Führerausweisentzugs sind die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen. Die Mindestentzugsdauer darf jedoch nicht unterschritten werden (Art. 16 Abs. 3 SVG).
2.2 Mit Verfügung vom 24. Oktober 2019 war dem Beschwerdeführer der Führerausweis wegen einer mittelschweren Widerhandlung für die Dauer von einem Monat entzogen worden, was vom 21. November bis 20. Dezember 2019 vollzogen wurde. Sollte der Beschwerdeführer am 19. Dezember 2019 ein Motorfahrzeug geführt haben, wäre ihm der Führerausweis für die Dauer von mindestens sechs Monaten zu entziehen, wie es die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung entschieden hat. Der Beschwerdeführer bestreitet, während des Entzugs ein Motorfahrzeug geführt zu haben, was zu untersuchen ist, soweit auf den Sachverhalt noch eingegangen werden kann.
3.1 Nach dem Grundsatz der Gewaltentrennung vermag ein Strafurteil die Verwaltungsbehörde grundsätzlich nicht zu binden. Allerdings gebietet der Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung, widersprüchliche Entscheide im Rahmen des Möglichen zu vermeiden, weshalb die Verwaltungsbehörde beim Entscheid über die Massnahme von den tatsächlichen Feststellungen des Strafrichters nur abweichen darf, wenn sie Tatsachen feststellt und ihrem Entscheid zugrunde legt, die dem Strafrichter unbekannt waren, wenn sie zusätzliche Beweise erhebt oder wenn der Strafrichter bei der Rechtsanwendung auf den Sachverhalt nicht alle Rechtsfragen abgeklärt hat (vgl. BGE 137 I 363 E. 2.3.2 S. 368 mit Hinweisen). Die Verwaltungsbehörde hat vor allem auf die Tatsachen im Strafurteil abzustellen, wenn dieses im ordentlichen Verfahren mit öffentlicher Verhandlung unter Anhörung von Parteien und Einvernahme von Zeugen ergangen ist, es sei denn, es bestünden klare Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit dieser Tatsachenfeststellung; in diesem Fall hat die Verwaltungsbehörde nötigenfalls selbstständige Beweiserhebungen durchzuführen (BGE 136 II 447 E. 3.1 S. 451; Urteil des Bundesgerichts 1C_266/2014 vom 17. Februar 2015 E. 2.1.2; je mit Hinweisen). Die Verwaltungsbehörde ist unter bestimmten Umständen auch an die sachverhaltlichen Feststellungen des Strafentscheids gebunden, der im Strafbefehlsverfahren ergangen ist, selbst wenn er ausschliesslich auf einem Polizeibericht beruht. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Betroffene weiss oder wissen muss, dass neben dem Strafverfahren ein Administrativverfahren eröffnet wird und er es trotzdem unterlässt oder darauf verzichtet, im Rahmen des Strafverfahrens die ihm garantierten Verteidigungsrechte geltend zu machen. Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben muss der Betroffene nämlich allfällige Verteidigungsrechte und Beweisanträge im Strafverfahren vorbringen und dort die nötigen Rechtsmittel ergreifen (Urteile des Bundesgerichts 1C_539/2016 vom 20. Februar 2017 E. 2.2; 1C_33/2018 vom 6. Juli 2018 E. 3.2; BGE 123 II 97 E. 3c/aa S. 103 f.; 121 II 214 E. 3a S. 217; je mit Hinweisen).
3.2 Die Vorinstanz hatte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 31. Januar 2020 darüber informiert, dass gegen ihn ein Administrativverfahren eröffnet worden sei und dieses bis zum Vorliegen des rechtskräftigen Entscheids der Strafbehörden sistiert werde. Der Beschwerdeführer wurde dabei darauf aufmerksam gemacht, dass er je nach Ausgang des Strafverfahrens mit einer Administrativmassnahme rechnen müsse und er allfällige Einwendungen bereits im Strafverfahren anzubringen habe.
Am 10. Februar 2020 wurde gegen den Beschwerdeführer ein Strafbefehl wegen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzugs des Führerausweises und Ladendiebstahls erlassen. Am 11. März 2020 traf ein Schreiben des Beschwerdeführers bei der Staatsanwaltschaft ein, in welchem er ausführte, zwar mit der Busse wegen geringfügigen Diebstahls einverstanden zu sein, nicht aber mit der Verurteilung wegen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzugs des Führerausweises, da es nicht einmal Beweise gebe, dass er dieses Fahrzeug gelenkt habe.
Der zuständige Einzelrichter des Richteramtes Olten-Gösgen stellte am 7. April 2020 fest, dass die Einsprache verspätet erhoben und der Strafbefehl rechtskräftig geworden sei.
In seiner Beschwerde an das Verwaltungsgericht macht der Beschwerdeführer mangelhafte sprachliche Kenntnisse für sein verspätetes Reagieren geltend. Anlässlich der Parteibefragung führte er aus, er sei von einer 30-tägigen Frist ausgegangen, habe dann erst später gemerkt, dass es sich bei der 30-tägigen Frist um die Zahlungsfrist handle. Anlässlich der Hauptverhandlung wurde deutlich, dass der Beschwerdeführer der deutschen Sprache nicht mächtig ist. Im Strafbefehl ist tatsächlich die 10-tägige Beschwerdefrist in normaler Schrift, die 30-tägige Frist zur Beantragung von gemeinnütziger Arbeit hingegen fett abgedruckt.
Das ändert jedoch nichts daran, dass der Strafbefehl in Rechtskraft erwachsen ist, wie auch der nach dem Gerichtsentscheid beigezogene Vertreter explizit anerkannte, und deshalb grundsätzlich auf diesen abgestellt werden darf. Wenn auch die Umstände des Verpassens der Frist aufgrund von sprachlichen Schwierigkeiten nachvollziehbar sind, hat es der Beschwerdeführer selbst zu verantworten, dass er den Strafbefehl nicht angefochten hat.
3.3 Vom Strafbefehl bzw. vom darin festgestellten Sachverhalt kann nur dann abgewichen werden, wenn neue Beweiserhebungen dies gebieten (oben Erw. 3.1). Da sowohl die Parteibefragung wie die Zeugenaussage solche neuen Beweiserhebungen sind, sind diese in die Beurteilung einzubeziehen. Der Sachverhalt, von welchem auszugehen ist, ist deshalb unter Einbezug dieser Beweismittel festzustellen.
3.4.1 Aus der Strafanzeige ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer nach der Anhaltung aufgrund des Ladendiebstahls seinen Ausweis in einem Fahrzeug geholt habe, das draussen auf dem Parkplatz gestanden habe. Nachdem die Polizei festgestellt habe, dass dem Beschwerdeführer der Führerausweis entzogen sei, sei der Beschwerdeführer aufgefordert worden, sich in das Fahrzeug zu setzen, um zu sehen, ob die Sitzposition auf den Beschuldigten passe. Der Beschwerdeführer habe sich jedoch geweigert, korrekt in das Fahrzeug zu sitzen. Im Anschluss sei er auf dem Polizeiposten mit Beizug einer Dolmetscherin befragt worden.
3.4.2 Gemäss dem Befragungsprotokoll gab der Beschwerdeführer am 19. Dezember 2019 an, er sei mit einem Kollegen zum Otto’s in S.___ gefahren. Es handle sich um B.___, den er erst seit kurzem kenne. Dieser sei vor 2-3 Tagen aus Italien gekommen und er habe ihn am Vorabend im Circolo getroffen. Er habe diesem helfen wollen, einen Job zu finden. Auf die Frage, seit wann er diesen kenne, gab der Beschwerdeführer an, seit gestern Abend. Dieser sei ca. 165 cm gross und 48-50 Jahre alt. Der Beschwerdeführer gab an, er sei mit dem Bus ins Circolo gefahren. Er habe mit B.___ abgemacht, dass sie zusammen Arbeit für diesen suchen würden. Dieser müsse dann zu ihm kommen, da er keinen Führerschein habe. Am Vortag habe B.___ ihn zusammen mit C.___ nach [...] begleitet. Heute Morgen sei er dann gekommen und sie seien zusammen nach draussen gegangen. Sie seien dann mit dem Auto seiner Partnerin via Migros zu Otto’s gefahren. Er habe Öl kaufen wollen. Seine Partnerin sei zu diesem Zeitpunkt bei der Arbeit gewesen. Wo B.___ jetzt sei, wisse er nicht. Dieser sei erschrocken und gegangen, als er die Polizei gesehen habe. Im Zeitpunkt, als er selbst in den Otto’s gegangen sei, habe B.___ im Auto gewartet. Er wisse nicht, wie man B.___ kontaktieren könne. Er habe ihn erst am Vorabend kennengelernt. Darauf angesprochen, dass die Sitzposition sehr gut auf den Beschwerdeführer gepasst hätte, gab er an, B.___ sei etwa gleich gross wie er. Dieser sei gefahren, nicht er. Bestätigen könne das aber niemand. Auf die Frage, wer C.___ sei, gab der Beschwerdeführer an, er sei ein Kollege, der ihn umhergefahren habe, während er keinen Führerausweis gehabt habe. Der Beschwerdeführer gab die Telefonnummer von C.___ an. Weitere Abklärungen diesbezüglich erfolgten nicht.
Gleichentags wurde auch die Lebenspartnerin des Beschwerdeführers, D.___, auf den Polizeiposten beordert und befragt. Diese gab an, sie sei im Bett gewesen und habe geschlafen, da sie Frühschicht gehabt habe. Normalerweise wisse sie, wenn jemand anderes mit ihrem Auto fahre, heute wisse sie aber nichts davon. Sie wisse nichts von einem Besuch. Ihr Partner habe immer geschaut, dass andere fahren würden während seines Ausweisentzugs. Er sei wirklich nie gefahren. Als ihr mitgeteilt wurde, dass B.___ gefahren sein soll, gab sie an, sie kenne diesen, aber nicht gut. Sie denke, dieser sei ca. 50 Jahre alt. Sie habe keine Ahnung, wie er aussehe. Er sei Italiener und sehe aus, wie ihr Mann, aber sie wisse es nicht so genau. Italiener seien nicht so gross. Sie habe nicht viel mit ihm zu tun gehabt und kenne ihn nicht weiter. Ihr Partner sei ca. 170 cm und habe einen grossen Bauch.
3.4.3 Anlässlich der Parteibefragung sagte der Beschwerdeführer aus, er kenne B.___ schon seit etwa 20 Jahren, aus Italien, wo dieser ein Restaurant geführt habe. Am 18. Dezember 2019 habe er ihn in Buchs im Circolo getroffen. Er habe ihm (dem Zeugen) angeboten, ihn bei der Arbeitssuche zu unterstützen, indem er ihn zu Restaurants bringe, wo er Leute kenne und ihn vorstellen könne. In den Circolo sei er an diesem Abend mit Herrn C.___ gegangen, wobei ihn dieser abgeholt und auch wieder zurück nach S.___ gefahren habe. Am 19. Dezember 2019 sei dann B.___ am Morgen um halb zehn oder zehn Uhr zu ihm nach S.___ gekommen. Eigentlich hätte er mit seinem Auto kommen sollen, sei aber mit dem Bus gekommen, weil er die Reifen noch nicht gewechselt habe. Sie hätten deshalb ihr Auto genommen, wobei er (der Beschwerdeführer) ihm den Schlüssel gegeben habe. Sie seien dann losgefahren, um die vorbereiteten Lebensläufe von Herrn B.___ in Restaurants verteilen zu gehen. Beim Otto’s sei ihm in den Sinn gekommen, dass er noch Öl und Brötchen kaufen wollte, weshalb sie dort angehalten hätten. Er sei dann allein in das Geschäft gegangen, B.___ habe draussen im Auto gewartet, da es nur schnell hätte gehen sollen. Als er dann mit dem Detektiv zum Auto gegangen sei, um seine Papiere zu holen, habe er gesehen, dass Herr B.___ nicht im Auto, sondern auf dem Parkplatz daneben am Telefonieren war. Als später die Polizei mit ihm zum Auto gegangen sei, sei Herr B.___ nicht mehr dort gewesen.
3.4.4 Der Zeuge B.___ sagte an der Verhandlung vor Verwaltungsgericht aus, er sei mit dem Beschwerdeführer quasi verschwägert, da seine Lebenspartnerin und diejenige des Beschwerdeführers Schwestern seien. Er kenne Herrn A.___ aus Italien, habe ihn über die Schwestern kennengelernt, vielleicht vor 10 Jahren. In der Schweiz sei er aber vorher, also vor November 2019, noch nie gewesen. Am 19. Dezember 2019 seien sie zusammen auf Arbeitssuche für ihn (den Zeugen) gegangen, wobei er (der Zeuge) gefahren sei. Er sei etwa Mitte November in die Schweiz gekommen und bis er dann im Januar 2020 eine Stelle gefunden habe, seien sie mehrmals zusammen unterwegs gewesen. Am betreffenden Morgen habe er gedacht, seine Reifen seien nicht mehr gut, weshalb sie sein (des Beschwerdeführers) Auto genommen hätten. Er sei mit dem Bus von Aarau nach S.___ gefahren. Weil der Beschwerdeführer gesagt habe, er dürfe nicht fahren, sei er gefahren. Beim Otto’s hätten sie angehalten, weil der Beschwerdeführer etwas kaufen wollte. Er selber sei draussen geblieben, sei aus dem Auto ausgestiegen und habe telefoniert, etwas entfernt vom Auto, auf dem gegenüberliegenden Parkplatz. Den Schlüssel habe er stecken gelassen, da das in der Schweiz ja möglich sei; zudem habe es sich um ein altes Auto gehandelt. Dann habe er gesehen, wie der Beschwerdeführer, von einem Mann begleitet, der ihn am Arm gehalten habe, zum Auto gegangen sei und darin etwas gesucht habe. Danach seien der Beschwerdeführer und sein Begleiter wieder ins Gebäude. Er habe gewartet. Als später dann die Polizei gekommen sei, sei er weggegangen, weil er Angst bekommen habe. Er sei dann zu Fuss zum Bahnhof und mit dem Zug zurück nach Basel, wo er zu dieser Zeit bei einem Kollegen gewohnt habe. Seine Partnerin habe mit den kleinen Kindern bei ihrer Schwester gelebt, aber für alle zusammen sei zuwenig Platz gewesen.
3.5 Die Aussagen des Beschwerdeführers und des Zeugen stimmen weitestgehend überein, was den Ablauf am Tattag selber betrifft, ebenso bezüglich des Treffens im Circolo am Tag vorher. Zweifel bestehen allerdings bei den Aussagen des Beschwerdeführers, was seine bei der Polizei gemachten Angaben hinsichtlich des Kennens bzw. Kennenlernens des Zeugen betrifft. Diese waren offensichtlich falsch, wobei nicht ganz klar ist, ob sie bewusst falsch gemacht oder ungenügend übersetzt wurden oder ob zuwenig präzise nachgefragt wurde. Es ist jedenfalls davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer und der Zeuge sich seit mindestens 10 Jahren kennen, auch wenn sie bis kurz vor dem Tag des Ereignisses nicht regelmässigen direkten Kontakt hatten. Die Partnerin des Zeugen wohnte zur Ereigniszeit offenbar sogar beim Beschwerdeführer. Es ist daher durchaus möglich oder sogar wahrscheinlich, dass der Zeuge nicht unbeeinflusst aussagte, und auch seine Aussagen sind, wie generell Zeugenaussagen, mit Vorsicht zu würdigen. Sie allein vermögen nicht mit Sicherheit zu beweisen, dass nicht der Beschwerdeführer am Tag des Ereignisses doch das Auto seiner Partnerin gelenkt hat.
Die Aussagen des Beschwerdeführers wie des Zeugen erscheinen allerdings nicht unglaubhaft, was den Ablauf am Ereignistag betrifft. Beide sagten aus, der Zeuge sei entsprechend der kurz vorher getroffenen Vereinbarung am Morgen mit dem Bus nach S.___ gekommen, weil an seinem Auto keine genügenden Reifen montiert gewesen seien. Sie hätten dann das Auto des Beschwerdeführers bzw. dessen Lebenspartnerin genommen und der Zeuge habe dieses gelenkt. Auch hinsichtlich des Grundes des Treffens – Arbeitssuche für den Zeugen – stimmen die Aussagen überein. Ebenso, was die Fahrt zum Otto’s angeht. Übereinstimmend sagten sie auch aus, der Zeuge sei nach dem Betreten des Ladengeschäfts durch den Beschwerdeführer aus dem Fahrzeug ausgestiegen und habe auf dem Parkplatz daneben telefoniert. Dabei habe der Zeuge beobachtet, wie der Beschwerdeführer von jemandem zum Fahrzeug begleitet worden sei, dort etwas gesucht habe, und dann mit der Begleitung wieder in das Geschäft zurückgekehrt sei. Erst später sei dann die Polizei gekommen und mit dem Beschwerdeführer erneut zum Fahrzeug gegangen.
Nicht völlig unglaubhaft ist die Aussage des Zeugen, er sei weggegangen, als er die Polizei kommen gesehen habe, weil er zu dieser Zeit noch über keine Aufenthaltsbewilligung verfügt habe und erst auf Arbeitssuche gewesen sei.
Es ist zwar möglich, dass die Aussage des Zeugen abgesprochen wurde; allerdings liegt ein Motiv für eine falsche Zeugenaussage nicht auf der Hand. Angesichts der erheblichen Strafdrohung für den Zeugen genügt das Quasi-Verwandtschaftsverhältnis nicht zur Annahme eines Gefälligkeitszeugnisses, zumal der Beschwerdeführer nicht dringend auf den Führerausweis angewiesen ist und seine Existenz bei einem sechsmonatigen Entzug in keiner Weise bedroht wäre und nicht ersichtlich ist, inwiefern der Zeuge von einem falschen Zeugnis profitierte.
3.6 Andere Beweismittel, welche zur Annahme führen, dass der Beschwerdeführer das Fahrzeug lenkte, liegen keine vor. Als der Beschwerdeführer und der Zeuge im Gerichtssaal nebeneinandergestellt wurden, wurde ersichtlich, dass beide Personen genau gleich gross und von ähnlicher Statur sind, sodass die Einstellung der Sitzposition des Autos keine Rückschlüsse darüber zulässt, wer gefahren ist. Dass das Fahrzeug unverschlossen und mit steckendem Schlüssel auf dem Parkplatz stand, als die Polizei es dort feststellte, lässt nicht darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer vorher allein mit dem Fahrzeug unterwegs war. Im Gegenteil ist kaum davon auszugehen, dass bei einem Einkauf im Ottos der Schlüssel im unverschlossenen Fahrzeug stecken gelassen wird, wenn man allein unterwegs ist. Viel näher liegt die Annahme, dass der Schlüssel einfach stecken blieb, weil noch jemand im Auto war. Auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer schon bei der Erstbefragung nach dem Vorfall sofort angab, wer gefahren sei, nämlich nicht er selber, sondern B.___, spricht eher dafür, dass diese Angabe nicht blosser Fantasie entsprang und eine reine Schutzbehauptung war, wie die Polizeibeamten annahmen, wenn auch merkwürdig anmutet, dass keine näheren Angaben zum Lenker gemacht wurden, insbesondere Angaben unterblieben, wie dieser hätte ausfindig gemacht werden können.
Aus diesen Umständen lässt sich also nicht zweifelsfrei schliessen, wer das Auto gelenkt hat.
3.7 Sowohl die Aussagen wie die weiteren festgestellten Umstände führen nicht zu einem klaren Beweis. Wenn auch insbesondere die Zeugenaussage für sich nicht zum Beweis genügt, ist sie doch geeignet, zusammen mit den weiteren Umständen begründete Zweifel zu wecken an der Sachverhaltsfeststellung, wie diese von der Vorinstanz angenommen bzw. vom Strafbefehl übernommen wurde. Das Beweisergebnis reicht vielmehr nicht aus, um dem Beschwerdeführer vorwerfen zu können, er habe trotz Entzug des Führerausweises ein Auto gelenkt.
4. Die Beschwerde erweist sich damit als begründet, sie ist gutzuheissen: Die Verfügung des Bau- und Justizdepartements vom 23. Juli 2020 betreffend Entzug des Führerausweises ist aufzuheben. Bei diesem Ausgang hat der Kanton Solothurn die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen.
Der Kanton Solothurn hat zudem dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung auszurichten. Mit Kostennote vom 11. Dezember 2020 werden für die Zeit vom 16. April bis 11. Dezember 2020 ein Aufwand von 18.58 Stunden zu einem Ansatz von teils CHF 250.00/h und teils CHF 180.00/h, sowie Auslagen von CHF 150.90 zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer, insgesamt CHF 4'575.55 in Rechnung gestellt. Dieser Aufwand ist überhöht. Es ist zu beachten, dass nur für das Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht, jedoch nicht auch für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung zugesprochen werden kann (vgl. SOG 2010 Nr. 20 E. 3b). Auch der Aufwand für die Einreichung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege kann nicht entschädigt werden. In diesem Verfahren, welches (zumindest teilweise) durch die Substitutin des Rechtsvertreters geführt wurde, kann für die kurze Beschwerdebegründung und die Hauptverhandlung mit jeweils entsprechender Vorbereitung höchstens die Hälfte des geltend gemachten Aufwands entschädigt werden. Die Parteientschädigung ist somit auf CHF 2'287.75 (Honorar: CHF 2'048.75, Auslagen: CHF 75.45, 7,7 % MwSt.: CHF 163.55) festzusetzen und durch den Kanton Solothurn auszurichten.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung des Bau- und Justizdepartements vom 23. Juli 2020 betreffend Entzug des Führerausweises wird aufgehoben.
2. Der Kanton Solothurn trägt die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht.
3. Der Kanton Solothurn hat A.___ eine Parteientschädigung von CHF 2'287.75 (inkl. Auslagen und MwSt.) auszurichten.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kaufmann