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Solothurn Verwaltungsgericht 20.07.2020 VWBES.2020.263

20. Juli 2020·Deutsch·Solothurn·Verwaltungsgericht·HTML·938 Wörter·~5 min·1

Zusammenfassung

Beistandschaft

Volltext

Verwaltungsgericht

Urteil vom 20. Juli 2020  

Es wirken mit:

Vizepräsident Stöckli

Oberrichter Frey    

Oberrichterin Weber-Probst

Gerichtsschreiberin Kaufmann

In Sachen

A.___    vertreten durch MLaw Georg Ranert, Advokat,   

Beschwerdeführer

gegen

KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein,    

Beschwerdegegnerin

betreffend     Beistandschaft

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

I.

1. Für A.___ besteht seit 10. April 2018 eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung. Beistand ist B.___ vom Zweckverband Sozialregion Thierstein.

2. Mit Schreiben vom 26. November 2019 beantragte A.___ bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein die Aufhebung der Beistandschaft. Mit Schreiben vom 8. Dezember 2019 konkretisierte A.___ seinen Antrag und ersuchte um eine persönliche Anhörung.

3. Nach Einholung einer Stellungnahme des Beistands hörte die KESB A.___, dessen Lebenspartnerin sowie die Beistände beider Personen am 27. Februar 2020 persönlich an. Auch an diesem Gespräch blieb A.___ bei seinem Antrag um Aufhebung der Beistandschaft. Anlässlich des Gesprächs erwähnte A.___ einmal, dass ein Herr [...] die Beistandschaft übernehmen könnte, blieb dann aber dabei, dass er die Beistandschaft aufheben wolle.

4. Mit Verfügung vom 2. März 2020 gewährte die KESB A.___ und seiner Lebenspartnerin bis zum 23. März 2020 die Möglichkeit, eine neue Beistandsperson vorzuschlagen.

5. Nachdem die Frist ungenutzt abgelaufen war, wies die KESB mit Entscheid vom 15. April 2020 die Anträge von A.___ und seiner Lebenspartnerin auf Aufhebung der Beistandschaft bzw. Wechsel der Mandatsperson ab.

6. Die schriftliche Begründung des Entscheids wurde A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt) am 4. Juni 2020 zugestellt, worauf er am 6. Juli 2020, vertreten durch Advokat Georg Renart, Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben und folgende Rechtsbegehren stellen liess:

Rechtsbegehren:

1.    Der Entscheid vom 15. April 2020 sei hinsichtlich des Beschwerdeführers aufzuheben und damit sei die Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung betreffend den Beschwerdeführer aufzuheben.

2.    Eventualiter sei der Entscheid insoweit aufzuheben, als der Anspruch des Beschwerdeführers auf einen Wechsel der Beistandsperson im Rahmen der Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung gutgeheissen werden soll.

3.    Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege mit dem Unterzeichnenden als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren.

4.    Unter o/e Kostenfolge.

Verfahrensanträge:

1.    Es seien die Verfahrensakten der Vorinstanz von Amtes wegen beizuziehen.

2.    Es sei der Zweckverband Sozialregion Thierstein zu verpflichten, das vollständige Aktendossier betreffend den Beschwerdeführer unter dem Beistand B.___ in das Verfahren einzubringen und danach sei dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen, um die vorliegende Beschwerde ergänzend zu begründen.

5. Mit Verfügung vom 13. Juli 2020 wurden die Akten bei der KESB eingeholt.

II.

1.1 Gemäss Art. 450 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) i.V.m. § 130 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum ZGB (EG ZGB, BGS 211.1) kann gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben werden. Die Beschwerde ist beim Gericht schriftlich und begründet einzureichen (Art. 450 Abs. 3 ZGB). Die Beschwerdefrist beträgt dreissig Tage seit Mitteilung des Entscheids (Art. 450b Abs. 1 ZGB).

1.2 Der Beschwerdeführer stellt in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde den Hauptantrag auf Aufhebung der Beistandschaft, begründet dies jedoch mit keinem Wort. Da es sich bei der 30-tägigen Frist, innerhalb welcher die Beschwerde beim Gericht schriftlich und begründet einzureichen ist, um eine gesetzliche Frist handelt, kann diese nicht erstreckt werden. Auf den Antrag um Aufhebung der Beistandschaft kann deshalb mangels Begründung nicht eingetreten werden.

1.3 Der Beschwerdeführer führt in seiner Beschwerde einzig aus, weshalb der jetzige Beistand nicht mehr geeignet sein könnte, will dies aber durch eine Einsicht in die Akten des Zweckverbands Sozialregion Thierstein zuerst noch weiter abklären.

Dazu ist festzuhalten, dass laut § 68 Abs. 3 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) vor Verwaltungsgericht keine neuen Begehren gestellt werden dürfen. Der Beschwerdeführer hat vor der Vorinstanz nie den Antrag um Wechsel der Mandatsperson gestellt und ist dann auf die durch die Vorinstanz erteilte Möglichkeit zur Nennung einer anderen Mandatsperson auch nicht eingegangen. Somit kann auch auf den Eventualantrag um Beistandswechsel nicht eingetreten werden.

1.4 Soweit man sich auf den Standpunkt stellen will, dass die Vorinstanz das Verfahren selbst auf die Frage eines Beistandswechsels erweitert hat, weshalb auch dieses Thema vor Verwaltungsgericht zu behandeln wäre, ist jedoch die Beschwerde ebenfalls nicht genügend begründet. Der Beschwerdeführer lässt einzig vorbringen, dass der Beistand allenfalls unberechtigt Informationen an seinen Arbeitgeber könnte weitergegeben haben, was dann allenfalls eine Zerrüttung des Vertrauensverhältnisses und damit einen Beistandswechsel begründen könnte. Während der 30-tägigen Beschwerdefrist hätte der Beschwerdeführer die Möglichkeit gehabt, die entsprechenden Akten des Beistandes einzusehen. In seiner Beschwerde bringt er nichts vor, was einen Beistandswechsel begründen könnte, sondern macht nur vage Andeutungen, wonach allenfalls solche Gründe vorliegen könnten. Dies genügt der Begründungspflicht nicht, weshalb auch aus diesem Grund nicht auf den Eventualantrag einzutreten ist. Wie erwähnt, kann die 30-tägige gesetzliche Frist zur Beschwerdebegründung nicht erstreckt werden.

1.5 Die Rüge des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe die Ablehnung eines Beistandswechsels nicht begründet, ist unbegründet. Der Beschwerdeführer, der keinen entsprechenden Antrag gestellt hatte (oben Erw. I.2 und II. 1.3), brachte dazu nichts Konkretes vor, sodass die KESB die Ablehnung nicht weiter begründen konnte und musste.

1.6 Soweit der Beschwerdeführer das Vorgehen der Vorinstanz rügt, indem er vorbringt, diese hätte den Vorwurf ungenügend untersucht, wonach der Beistand unberechtigterweise Informationen an den Arbeitgeber des Beschwerdeführers weitergegeben haben könnte, handelt es sich um eine aufsichtsrechtliche Rüge. Das Verwaltungsgericht ist diesbezüglich nicht zuständig.

2. Auf die Beschwerde ist somit nicht einzutreten. Unter Berücksichtigung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers sind für das Verfahren vor Verwaltungsgericht ausnahmsweise keine Kosten zu erheben. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist (vgl. § 76 Abs. 1 VRG).

Demnach wird beschlossen:

1.    Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.    Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht werden keine Kosten erhoben.

3.    Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Vizepräsident                                                             Die Gerichtsschreiberin

Stöckli                                                                               Kaufmann

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