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Solothurn Verwaltungsgericht 17.12.2020 VWBES.2020.252

17. Dezember 2020·Deutsch·Solothurn·Verwaltungsgericht·HTML·3,800 Wörter·~19 min·2

Zusammenfassung

Beistandschaft

Volltext

Verwaltungsgericht

Urteil vom 17. Dezember 2020     

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Stöckli

Oberrichter Müller

Gerichtsschreiberin Trutmann

In Sachen

1.    A.___   

2.    B.___   

Beschwerdeführer

gegen

KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein

Beschwerdegegnerin

betreffend     Beistandschaft

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

I.

1. A.___ und B.___ sind die sorgeberechtigten Eltern von D.___ (geb. 2013). Das Kind leidet seiner Geburt an einem frühkindlichen Autismus (ICD: F84.0). Nachdem der Kinderarzt am 18. Dezember 2018 der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Thal-Gäu / Dorneck-Thierstein eine Kindswohlgefährdung zur Anzeige gebracht hatte, eröffnete die Behörde am 7. Januar 2019 ein Verfahren zur Prüfung gesetzlicher Kindesschutzmassnahmen. Auf Empfehlung des mit der Abklärung betrauten Zweckverbands der Region Thal-Gäu errichtete die KESB Thal-Gäu / Dorneck-Thierstein am 1. Juli 2019 eine Erziehungsaufsicht im Sinne von Art. 307 Abs. 3 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) für das Kind.

2. Am 25. März 2020 reichte auch die Schulleitung der [...] der KESB Thal-Gäu / Dorneck-Thierstein eine Gefährdungsmeldung betreffend D.___ ein. Zur Begründung wurde vorgebracht, D.___ besuche den Kindergarten der [...]. Das Kind leide an einem frühkindlichen Autismus und sei auf eine enge und intensive Betreuung angewiesen. Die Situation in der Familie sei schwierig. Es fehle dem Kind an Struktur, Unterstützung, Hygiene sowie spezifischer Förderung. Zudem bestehe der Verdacht auf Substanzmissbrauch und übermässigen Alkoholkonsum durch die Eltern. Vater und Mutter seien im Übrigen immer wieder zerstritten und die Betreuung des Kindes sei zeitweise unklar geregelt. Der Austausch mit den Kindseltern finde unregelmässig statt und die mitgeteilten Informationen seien teilweise widersprüchlich. Seit Herbst 2019 erhalte das Kind Unterstützung von einer Familienbegleiterin und die Eltern ein entsprechendes Coaching. Beides könne aufgrund der Covid-19-Krise aktuell nicht stattfinden. Derzeit seien auch die Schulen geschlossen und das Kind erhalte keine Begleitung durch Fachpersonen. Die Lage habe sich deshalb zugespitzt und es sei nicht absehbar, wie lange diese Situation noch andauern werde. Von Seiten der Schule könne die Familie nicht länger unterstützt werden. Die Schulleitung wünsche sich für das Kind eine dringende Platzierung in einem Internat, welches auf seine spezifischen Bedürfnisse ausgelegt sei. Die Kindsmutter zeige diesbezüglich wenig Kooperationsbereitschaft und drohe mit Flucht.

3. Nach entsprechenden Abklärungen und der Gewährung des rechtlichen Gehörs errichtete die KESB Thal-Gäu / Dorneck-Thierstein am 3. Juni 2020 per sofort eine Erziehungsbeistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB über D.___. Als Beistandsperson wurde E.___ vom Zweckverband der Sozialregion Thal-Gäu ernannt. Ferner wurde das Begehren der Kindseltern, wonach als Beistandsperson F.___, ProSoz Aarau, eingesetzt werden solle, abgewiesen und es wurde einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen.

4. Dagegen erhoben die Kindseltern (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 6. Juli 2020 sinngemäss Beschwerde beim Verwaltungsgericht und verlangten namentlich die ersatzlose Aufhebung der Beistandschaft mit G.___ als Beistandsperson und eventualiter F.___, ProSoz, Aarau, als Beistandsperson. Im Übrigen seien sämtliche Entscheidungen und Aufgaben der Beistandsperson aufzuheben, da diese bereits durch andere Personen wahrgenommen werden würden.

5. Mit Vernehmlassung vom 9. Juli 2020 verwies die KESB Thal-Gäu / Dorneck-Thierstein auf die Begründung des angefochtenen Entscheids und beantragte die Abweisung der Beschwerde.

6. Mit Eingabe vom 24. Juli 2020 nahm der Beistand Stellung zur Beschwerde.

7. Auf die Ausführungen der Parteien wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

II.

1. Die Beschwerde gegen den Entscheid der KESB ist innert der Rechtsmittelfrist (Art. 450b Schweizerisches Zivilgesetzbuch [ZGB, SR 210]) schriftlich und begründet (Art. 450 Abs. 3 ZGB) eingereicht worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel (Art. 450 Abs. 1 ZGB) und das Verwaltungsgericht zuständige gerichtliche Beschwerdeinstanz (§ 130 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [EG ZGB, BGS 211.1]). Die Beschwerdeführer sind als sorgeberechtigte Kindseltern und gesetzliche Vertreter von D.___ am Verfahren beteiligte Personen, durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert (Art. 450 Abs. 2 ZGB).

2.1 Die Beschwerdeführer rügen zunächst eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 Bundesverfassung [BV, SR 101]). Wäre diese begründet, würde dies aufgrund des formellen Charakters des Gehörsanspruchs zur sofortigen Gutheissung der Beschwerde führen (vgl. statt vieler: BGE 137 I 195, E. 2.2)

2.2 Konkret machen die Kindseltern geltend, die KESB habe bei der Einsetzung von G.___ als Beistandsperson einzig auf dessen Bericht in seiner Funktion als Erziehungsaufsichtsperson abgestellt. Dass seine Arbeit sowohl von der Familienbegleiterin und dem Volksschulamt als unprofessionell bezeichnet worden sei, sei von der KESB nicht berücksichtigt worden. Die Eltern seien vor der Einsetzung der Beistandsperson von der KESB nicht angehört worden. Die Behörde habe damit ohne Stellungnahme der Kindseltern über die Anträge von G.___ entschieden.

2.3 Nach Art. 29 Abs. 1 und 2 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) haben die Parteien eines Verwaltungs- und Gerichtsverfahrens Anspruch auf rechtliches Gehör. Diese Garantie umfasst namentlich das Recht, von allen eingereichten Stellungnahmen Kenntnis zu erhalten und sich dazu äussern zu können, unabhängig davon, ob die Eingaben neue und/oder wesentliche Vorbringen enthalten. Es ist Sache der Parteien zu beurteilen, ob eine Entgegnung erforderlich ist oder nicht (BGE 139 I 189 E. 3.2; 138 I 484 E. 2.1; 137 I 195 E. 2.3.1; 133 I 100 E. 4.3-4.6; je mit Hinweisen). 

2.4 Der fragliche Bericht und die darin enthaltenen Anträge der damals mandatierten Erziehungsaufsichtsperson vom 20. April 2020 wurde den Beschwerdeführern mit verfahrensleitender Verfügung vom 29. April 2020 zur Wahrung des rechtlichen Gehörs mit der Möglichkeit zur Stellungnahme unterbreitet. Von diesem Recht machten sowohl der damals noch anwaltlich vertretene Kindsvater als auch die Kindsmutter mit Eingaben vom 29. Mai 2020 beziehungsweise vom 2. Juni 2020 Gebrauch. Der angefochtene Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde datiert vom 3. Juni 2020. Das rechtliche Gehör der Beschwerdeführer wurde damit gewahrt. Nun zu behaupten, sie seien von der Beschwerdegegnerin nicht gehört worden, geht nicht an. Die Beschwerdeführer hatten im Entscheidzeitpunkt von allen relevanten Dokumenten Kenntnis und zuvor genügend Zeit und Möglichkeit, sich zu deren Inhalt zu äussern, weshalb sich die Rüge als unbegründet erweist.

3.1 Sodann beharren die Beschwerdeführer auf der ersatzlosen Aufhebung der Erziehungsbeistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB mit G.___ als Mandatsperson. Zusammenfassend führen sie aus, die Beistandsperson sei überfordert mit den ihr übertragenen Aufgaben. Dies sei namentlich an der Reklamation von Herrn H.___ vom Volksschulamt zu erkennen. Sämtliche Aufgaben der Beistandsperson würden zudem bereits von der sozialpädagogischen Familienbegleiterin wahrgenommen werden. Die Sozialregion sei ebenfalls überfordert, sie habe dem Beistand keine Unterlagen über D.___  zukommen lassen.

3.2 Ist das Wohl des Kindes gefährdet und sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe oder sind sie dazu ausserstande, so trifft die Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes (Art. 307 Abs. 1 ZGB). Voraussetzung für die Anordnung einer Massnahme ist, dass eine Kindeswohlgefährdung vorliegt und dass die angeordnete Massnahme verhältnismässig ist. Kindesschutz soll rasch, nachhaltig und fachlich korrekt, doch mit minimalen Eingriffen in Elternrechte und Familienstruktur der konkreten Gefährdungslage begegnen. Die Anordnung einer Massnahme setzt kein Verschulden der Eltern voraus und ist auch nicht Sanktion, sondern hat als einziges Ziel, trotz der Gefährdungslage das Wohl des Kindes zu bewahren oder wiederherzustellen (vgl. Peter Breitschmid in: Thomas Geiser / Christina Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Basel 2018, Art. 307 N 4).

3.3 Sofern es die Verhältnisse erfordern, ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt (Art. 308 Abs. 1 ZGB). Sie kann dem Beistand besondere Befugnisse übertragen (Art. 308 Abs. 2 ZGB). Die Beistandschaft zielt nicht auf blosse Empfehlung und Begleitung, sondern auf ein aktives, autoritatives und kontinuierliches Einwirken auf die Erziehungsarbeit der Eltern und das Gebaren des Kindes. Mit der Erziehungsbeistandschaft i. S. v. Art. 308 sollen durch ambulante, aber kontinuierliche Behandlung erzieherische Missstände abgebaut werden. Instrumente sind Vermittlung, Anleitung und Weisung gegenüber Eltern (und unter ihnen), dem Kind und Dritten. Das elterliche oder familiäre Umfeld bleibt erhalten, soll aber durch stete persönliche Kontakte (insb. auch Hausbesuche) beobachtet werden. Die sich auf Rat und Tat beschränkende Erziehungsbeistandschaft unterscheidet sich damit kaum von einer funktionierenden Erziehungsaufsicht, welche ebenfalls «Einmischung» in das familiäre Geschehen voraussetzt. Welche dieser beiden funktional gleichartigen Anordnungen getroffen wird, hängt von der Kooperationsbereitschaft der Beteiligten ab. Wo indes nicht ein (Teil-)Entzug der elterlichen Sorge erfolgt, führt dies zu einer konkurrierenden Zuständigkeit des Beistands neben dem Inhaber der elterlichen Sorge (vgl. Breitschmid, a.a.O., Art. 308 N 4 ff.).

3.4 Gemäss Dispositivziffer 3.1 des angefochtenen Entscheids umfassen die Befugnisse der Erziehungsbeistandsperson folgende Aufgaben:

-           Unterstützung der Eltern mit Rat und Tat in der Sorge um das Kind,

die freiwillige Unterbringung von D.___ in der [...], [...], zu begleiten und die Koordination und Vernetzung der involvierten Stellen und Fachpersonen, namentlich des Volksschulamtes, zu übernehmen und sicherzustellen sowie um die Finanzierung besorgt zu sein,

die Kindseltern bei der Ausgestaltung der persönlichen Kontakte im Zusammenhang mit der Institution zu unterstützen,

eine sozialpädagogische Familienbegleitung zur Unterstützung der Eltern (Elternarbeit) zu organisieren, installieren und für deren Finanzierung besorgt zu sein.

3.5 Zur Errichtung der genannten Erziehungsbeistandschaft erwog die Vorinstanz, seit dem 1. Juli 2019 bestehe für D.___ eine Erziehungsaufsicht nach Art. 307 Abs. 3 ZGB mit den Aufgaben, eine sozialpädagogische Familienbegleitung zu organisieren und bei Bedarf weitere kindesschutzrechtliche Massnahmen zu beantragen. Nach den Abklärungen zu den Umständen der Kindswohlgefährdungsmeldung der Schulleitung seien sich die involvierten Fachpersonen dahingehend einig, dass D.___ eine sonderpädagogische Massnahme benötige. Die Kindseltern hätten gegenüber der sozialpädagogischen Familienbegleiterin erklärt, sie seien mit einer Platzierung des Kindes in der [...] in [...] ab dem kommenden Schuljahr einverstanden. Es stelle sich nun die Frage, wie diese Absichtserklärung umzusetzen sei. Ohne Beistandschaft hätten die Eltern den Unterbringungsvertrag zu unterzeichnen und für die Unterbringungskosten aufzukommen. Ob ihre finanziellen Mittel dies zulassen würden, sei indes fraglich, so dass die Unterbringung des Kindes bereits an der Kostenfrage scheitern könne. Die von der kantonalen Aufsichtsbehörde bestimmte Fachstelle kläre nun den Anspruch des Kindes auf eine Sonderbeschulung ab. Das Volksschulamt sei die kantonale Aufsichtsbehörde für die gesamte Volksschule. Aufgrund dieser gesetzlichen Zuständigkeitsordnung sei zwingend die Bewilligung des Volksschulamtes einzuholen. Ob die Kindseltern autonom in der Lage seien, die entsprechenden Schritte in die Wege zu leiten, sei ebenfalls fraglich. Einem Erziehungsbeistand könne ferner die Aufgabe übertragen werden, Verträge ohne Zustimmung der Inhaber der elterlichen Sorge abzuschliessen. Aus diesen Gründe erachte die Behörde die Errichtung einer Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB für D.___ als geeignet und erforderlich. G.___ – als bisherige Erziehungsaufsichtsperson – sei sodann bereit und fähig, diese Beistandschaft zu übernehmen. Der Kindsvater begehre indes, es sei eine private Mandatsperson einzusetzen. Dem sei zu entgegnen, dass die Sozialregionen die durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde festgelegten Massnahmen führten. Zuständig sei vorliegend der Zweckverband der Sozialregion Thal-Gäu.

3.6 Der Stellungnahme der ehemaligen Erziehungsaufsichtsund aktuellen Beistandsperson vom 20. April 2020 lässt sich Folgendes entnehmen: Zum aktuellen Zeitpunkt läge eine Gefährdungsmeldung aufgrund der Betreuungssituation des Kindes vor. Das Kind leide seit seiner Geburt an einem frühkindlichen Autismus. Seine sprachliche Entwicklung habe früh stagniert. Die Einschränkungen des Kindes würden beide Elternteile in der Erziehung und Betreuung vor grosse Herausforderungen stellen. Diesen Herausforderungen seien die Eltern nur bedingt gewachsen. Seit dem 31. Oktober 2019 bestehe ferner eine sozialpädagogische Familienbegleitung. Mit der Durchführung dieser Begleitung sei I.___ beauftragt worden. Sie verfüge über die notwendigen Fachkenntnisse im Umgang mit Autismus-Erkrankungen. Wie dem angefügten Bericht der Familienbegleiterin zu entnehmen sei, zeigten sich sowohl in der persönlichen Entwicklung des Kindes als auch im familiären Kontext erste Erfolge und Verbesserungen. Beispielsweise setze sich das Kind mittlerweile ordentlich an den Esstisch um zu essen und probiere die ihm angebotenen Speisen. Zudem behalte das Kind nun seine Kleidung an, wasche seine Hände und erledige den Toilettengang selbständig. Diese kleinen Erfolge seien im Kindergarten der [...] ebenfalls bemerkt und bestätigt worden. Nach längerer schulischer Abwesenheit falle das Kind aber oft wieder in seine alten Verhaltensmuster zurück und vergesse das Erlernte. Die notwendige und angebotene Unterstützung der Kindseltern erbringe zum aktuellen Zeitpunkt noch nicht den gewünschten Erfolg und keine Entlastung. Nach wie vor gebe es Hinweise auf alarmierende, häusliche Zustände, die sich beim Kind in einer Verwahrlosungstendenz manifestieren würden. Anzeichen hierfür seien seine schmutzigen Kleider und seine verfilzten Haare. Zudem sei es im Rahmen der bestehenden Massnahme nach Art. 307 Abs. 3 ZGB beiden Eltern nicht gelungen, die bestehenden Elternstreitigkeiten zu vermindern und eine gemeinsame, dem Kindeswohl förderliche Kommunikation aufzubauen. Zwischenzeitlich sei mit den Kindseltern eine freiwillige Platzierung des Kindes in der [...] in [...] thematisiert worden. Das Kind sei aufgrund seiner Einschränkungen auf besondere Hilfe und Unterstützung in fast allen Dingen des täglichen Lebens angewiesen und benötige hierfür dauerhaft eine spezielle Unterstützung und Förderung. Diese Hilfe und Unterstützung könnten die Kindseltern aber aufgrund ihrer derzeitigen eingeschränkten Erziehungsfähigkeit nicht erbringen. Dies zeige sich exemplarisch an der Sprachentwicklung des Kindes. Obwohl bereits im Autismus-Abklärungsbericht der Kinder- und Jugendpsychiatrie Solothurn aus dem Jahre 2017 eine Sprachentwicklungsstörung diagnostiziert worden sei, sei die notwendige Unterstützung des Kindes in diesem Bereich nicht weitergeführt und im Jahr 2018 eingestellt worden. Aufgrund der aktuellen Situation sei das Kind in seiner persönlichen und schulischen Entwicklung erheblich gefährdet.

3.7 In ihrem Zwischenbericht vom 25. März 2020 führt die sozialpädagogische Familienbegleiterin aus, die Kindseltern lebten getrennt voneinander und teilten sich die elterliche Sorge und die Betreuung des Kindes. Das Kind lebe bei seiner Mutter in einer 3-Zimmer-Wohnung, es werde aber vom Vater regelmässig in seiner 1-Zimmer-Wohnung beherbergt und betreut. D.___ sei ein frühkindlicher Autist und nonverbal. Seine Betreuung sei durchgehend sehr herausfordernd und brauche Fachwissen. Die Kindseltern seien indes oft zerstritten und es bestünden keine gültigen Betreuungspläne. Zudem seien die Finanzen nicht geregelt. Die Mutter beziehe eine IV-Rente und erhalte für das Kind eine Hilflosenentschädigung mit Intensivpflegezusatz. Der Kindsvater sei Sozialhilfeempfänger. Bei der Übernahme des Mandates im Oktober 2019 seien beide Eltern in jeder Hinsicht bezüglich D.___ und mit sich überfordert gewesen. So sei das Kind weder lenkbar gewesen noch habe es sich an soziale Normen gehalten. Es habe keine Kleidung getragen und habe sich – wann immer es konnte – selbständig an Esswaren bedient. Hinzukommend habe es sich in der Küche in einem «Häfeli» erleichtert. Dies sei dann im Schüttstein entleert worden. Die Betreuung der Familie sei deshalb in mehrere Gebiete aufgeteilt worden. Ferner seien die Eltern regelmässig in der Wohnung der Mutter besucht worden. Die Kindseltern hätten eine sehr ambivalente Haltung zueinander. Einerseits werde beteuert, wie gut das gegenseitige Einvernehmen und eine unkomplizierte Regelung der Betreuung gewährleistet seien, andererseits seien von der Kindsmutter Vorwürfe gegenüber dem Vater gefallen in Bezug auf ihre Finanzen und die Betreuung des Kindes. Zusammen mit der Familienbegleiterin seien Betreuungspläne erstellt worden, die aber selten eingehalten worden seien. Sodann habe die Mutter Hilfe im Haushalt erhalten und es sei ihr gezeigt worden, wie der Haushalt sauber und in Ordnung gehalten werden könne. Zum Kind habe Vertrauen aufgebaut werden und bewirkt werden können, dass es sich an den Tisch setze und die ihm offerierten Speisen probiere. Hinzukommend sei versucht worden, das Kind zu duschen. Dies verweigere D.___ aber nach wie vor. Immerhin wasche sich das Kind mittlerweile die Hände und erledige den Toilettengang selbständig. Eine Betreuung des Kindes sei nur in einem 1:1 Setting möglich und sehr intensiv. Die Kindsmutter habe einige Vorschläge umgesetzt und die Wohnung hinterlasse einen ordentlicheren und saubereren Eindruck als zu Beginn der Mandatsübernahme. Der Besuch eines Schulvertreters zu Hause habe indes wieder alarmierende Zustände aufgezeigt. Angesichts der Schwierigkeiten auf allen Ebenen sei versucht worden, die Kindseltern zu einem Schulwechsel des Kindes in die Einrichtung [...] in [...] zu bewegen. In dieser Einrichtung könne das Kind besser betreut und nachhaltiger gefördert werden. Diese Einrichtung verfüge zudem über viel Fachwissen im Zusammenhang mit Autismus-Erkrankungen. Im Übrigen wäre die Betreuung des Kindes durch die Kindseltern auf Wochenenden und Ferien beschränkt und damit besser regelbar.

3.8 Nach dem Gesagten zeigt sich folgendes Bild: Unbestrittenermassen ist das Kind  aufgrund seiner Krankheit im Alltag auf eine intensive Unterstützung und Betreuung angewiesen. Ebenfalls unbestritten ist, dass dem Kind in der bis anhin besuchten Schule beziehungsweise der [...] in [...] die erforderliche Unterstützung und Betreuung nicht mehr gewährt werden konnte und eine entsprechende Beschulung sowie eine spezifische Förderung in einer geeigneten Einrichtung – wie dem Internat der [...] in [...] – erforderlich ist. Sodann ist aus den Vorakten ersichtlich, dass seit dem Frühjahr 2020 wegen des Corona-Virus weder eine funktionierende Erziehungsaufsicht noch eine Familienbegleitung möglich waren und in der Wohnung der Kindsmutter alarmierende Zustände vorgefunden wurden. Vor diesem Hintergrund können die Schlussfolgerungen der Vorinstanz nicht beanstandet werden. Obwohl innert kurzer Zeit bereits zwei Kindswohlgefährdungen bei der KESB Thal-Gäu / Dorneck-Thierstein zur Anzeige gebracht und daraufhin entsprechende Verfahren zur Abklärung einer möglichen Gefährdung eingeleitet und eine Erziehungsaufsicht sowie eine sozialpädagogische Familienbegleitung installiert worden sind, gelang es den Kindseltern nicht, die drohende Kindswohlgefährdung bis zum Entscheid der Vorinstanz abzuwenden. Den Akten lässt sich zudem entnehmen, dass sich die Beschwerdeführer in der Vergangenheit in Bezug auf die Betreuung des Kindes oft nicht einig und damit offenbar nicht im Stande waren, auf Mitteilungen und Hinweise der Fachpersonen zeitnah im Sinne des Kindeswohls zu reagieren. Aus der ersten Gefährdungsmeldung des Kinderarztes vom 18. Dezember 2018 geht ferner hervor, dass er bereits der 5. Kinderarzt gewesen sei, der das Kind behandelt habe. Nachdem offenbar eine sofortige Anmeldung bei der Physiotherapie nicht möglich gewesen sei, sei es zum Vertrauensbruch mit den Eltern gekommen und ein neuer Kinderarzt mit der Behandlung D.___ beauftragt worden. Der oft beantragte Wechsel von involvierten Fachpersonen durch die Kindseltern zeigt sich auch in den hier massgebenden Aktenstücken und in der Beschwerdeschrift wieder. Inwiefern die Kindseltern aktuell im Stande wären, ohne involvierte Fachpersonen und insbesondere ohne Erziehungsbeistandschaft hinreichend um das Wohl von D.___ besorgt zu sein, vermögen sie indes nicht ansatzweise substantiiert aufzuzeigen. Viel mehr begnügen sie sich damit, die Beistandsperson und den Zweckverband der Sozialregion mit pauschalen Vorwürfen einzudecken. Es mag zwar zutreffen, dass die Eltern mit Hilfe der sozialpädagogischen Familienbegleiterin in der Erziehung des Kindes gewisse Fortschritte gemacht haben und sich das Kind nun offenbar an gewisse Regeln hält. Indessen reichen die Bemühungen der Beschwerdeführer und die Installierung einer Familienbegleitung offensichtlich nicht aus, um dem Kind die erforderliche Unterstützung und Hilfe zu geben, die es zufolge der nachvollziehbaren Einschätzung der involvierten Fachpersonen benötigt, um sein Wohl zu wahren. Wie sich zudem weiter aus den Akten ergibt, hat die Beistandsperson zwischenzeitlich einen (freiwilligen) Eintritt des Kindes in das Schulinternat [...] per 9. August 2020 bewirkt und eine entsprechende Kostengutsprache erlangt (vgl. Stellungnahme vom 24. Juli 2020). Die Errichtung der Erziehungsbesitandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB erweist sich damit als geeignet und – nach dem Ausschöpfen milderer Massnahmen – auch als erforderlich um das Kindeswohl zu wahren. Die Beschwerde ist somit in diesem Punkt unbegründet.

4.1 Eventualiter verlangen die Beschwerdeführer die Ernennung von F.___ der [...] anstelle von G.___ als Beistandsperson von D.___.

4.2 Nach Art. 314 Abs. 1 i. V. m. Art. 400 Abs. 1 ZGB ernennt die KESB als Beistand oder Beiständin eine natürliche Person, die für die vorgesehenen Aufgaben persönlich geeignet ist, die dafür erforderliche Zeit einsetzen kann und die Aufgaben selber wahrnimmt. Die fachliche Eignung umfasst sodann das erforderliche Wissen über den Erwachsenenschutz und für die konkrete Mandatsführung. (Botschaft zur Änderung des schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, AS 06.063, Seite 7049). Schlägt die betroffene Person eine Vertrauensperson als Beistand vor, so entspricht die Erwachsenenschutzbehörde ihrem Wunsch, wenn die vorgeschlagene Person für die Beistandschaft geeignet ist und zu deren Übernahme bereit ist (vgl. Art. 401 Abs. 1 ZGB). Die Behörde berücksichtigt sodann auch, soweit tunlich, die Wünsche der Angehörigen oder nahestehender Personen (Art. 401 Abs. 2 ZGB). Diese Vorschläge haben indes gegenüber den Wünschen der betroffenen Person nur subsidiäre Bedeutung. Die Behörde hat die Vorschläge der Angehörigen damit zwar in ihre Erwägungen einzubeziehen, ist aber selbst bei Geeignetheit der vorgeschlagenen Person in ihrem Ermessen weitgehend frei, eine noch besser geeignete Person als Beistand zu ernennen (vgl. Ruth E. Reusser in: Thomas Geiser / Christina Fountoulakis, Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Basel 2018, Art. 401 N 19)

4.3 G.___ vom Zweckverband der Region Thal-Gäu war bereits vor seiner Ernennung als Beistandsperson im Rahmen der Erziehungsaufsicht mit den Umst.den des vorliegenden Falls betraut und erstellte im Frühjahr 2020 einen Abklärungsbericht zur Gefährdungsmeldung der Schulleitung der [...] in [...]. Aus der Stellungnahme des Beistandes vom 24. Juli 2020 geht sodann hervor, dass er dannzumal im Einverständnis der Kindseltern eine Erziehungsbeistandschaft beantragt hatte und sich die Beschwerdeführer mit einer freiwilligen Platzierung des Kindes in der [...] in [...] einverstanden erklärten (vgl. Erklärung der Beschwerdeführer vom 16. Mai 2020). Aufgrund der ablehnenden Haltung des Volksschulamtes habe er eine subsidiäre Kostengutsprache zur Übernahme der Internatskosten beim Sozialdienst Thal-Gäu beantragt. Diese sei zwischenzeitlich erteilt worden, sodass das Kind am 9. August 2020 ins Internat habe eintreten können. Die entsprechenden Anmeldeunterlagen seien von den Kindseltern unterzeichnet worden, weshalb nur noch die Klärung der Kostenfolge zwischen dem Volksschulamt und der Sozialregion anstehe. Dies würde indes die Kindseltern nicht direkt betreffen.

4.4 Dass die Vorinstanz die bisherige Mandatsperson zum Beistand ernannte und damit als geeigneter betrachtete als eine in der Sache nicht befasste Drittperson, kann nach dem Gesagten nicht beanstandet werden. Der Umstand, dass die Mandatsperson unter dem Hinweis auf fehlende Akteneinsicht weitere Abklärungen beantragt und ohne entsprechende Legitimation beim Volksschulamt um Kostengutsprache ersuchte, vermag jedenfalls die vorgetragenen Vorwürfe und damit insbesondere ein Mangel an fachlicher Eignung nicht zu begründen. Die Beschwerde erweist sich damit auch in diesem Punkt als unbegründet.

5. Sofern die Beschwerdeführer in ihrer Beschwerdeschrift die Amtsführung des Zweckverbandes der Sozialregion Thal-Gäu beanstanden, bleibt es ihnen im Übrigen unbenommen, eine entsprechende Aufsichtsanzeige beim Kanton zu erstatten (vgl. § 215 i.V.m. § 206 Gemeindegesetz [GG, BGS 131.1]). Die Beurteilung der Amtsführung des Zweckverbands der Sozialregion ist indessen nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, weshalb auf die Beschwerde in diesem Punkt nicht eingetreten werden kann.

6. Zusammenfassend erweist sich die die Beschwerde somit als unbegründet und ist vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang haben die Beschwerdeführer grundsätzlich die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1‘000.00 zu bezahlen. Diese sind den Beschwerdeführern je hälftig aufzuerlegen. B.___ stellt ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Gemäss § 76 Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG, BGS 124.11) kann einer Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel für die Prozessführung verfügt, die unentgeltliche Prozessführung verlangen, wenn der Prozess nicht als aussichtslos oder mutwillig erscheint. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung für B.___, trägt der Staat dessen Prozesskosten im Umfang von CHF 500.00. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald B.___ zur Rückzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1‘000.00 werden im Umfang von je CHF 500.00 A.___ und B.___ auferlegt. Zufolge der Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung für B.___ sind die ihm auferlegten Prozesskosten im Umfang von CHF 500.00 durch den Staat Solothurn zu übernehmen; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald B.___ zur Rückzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber                                                                 Trutmann

VWBES.2020.252 — Solothurn Verwaltungsgericht 17.12.2020 VWBES.2020.252 — Swissrulings