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Solothurn Verwaltungsgericht 08.07.2020 VWBES.2020.250

8. Juli 2020·Deutsch·Solothurn·Verwaltungsgericht·HTML·898 Wörter·~4 min·1

Zusammenfassung

Rechtsverzögerung / Rechtsverweigerung betreffend Akteneinsicht

Volltext

Verwaltungsgericht

Urteil vom 8. Juli 2020

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Stöckli  

Oberrichter Frey

Gerichtsschreiberin Kaufmann

In Sachen

A.___   

Beschwerdeführerin

gegen

KESB Olten-Gösgen,    

Beschwerdegegnerin

betreffend     Rechtsverzögerung / Rechtsverweigerung betreffend Akteneinsicht

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

I.

1. Für A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin genannt) besteht eine umfassende Beistandschaft nach Art. 398 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210). Mit Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Olten-Gösgen vom 9. April 2020 erfolgte ein Mandatsführerwechsel von B.___ auf C.___.

2. Mit Eingabe vom 13. Mai 2020 und nachfolgend mehreren weiteren Eingaben verlangte die Beschwerdeführerin bei der KESB Akteneinsicht. Diese wurde ihr gemäss Erwägung 2.6 des Entscheids der KESB vom 24. Juni 2020 vollständig gewährt, indem ihr die Dossiers Band 1/act.1-218, Band 2/act. 1-207 und Band «Berichte und Rechnungen»/act. 1-174 in Kopie ausgehändigt wurden. Im Dispositiv des genannten Entscheids wurde denn auch festgestellt, dass die Beschwerdeführerin vollständige Einsicht in ihre Akten bei der KESB erhalten habe.

3. Die KESB eröffnete zudem ein weiteres Verfahren, da die Beschwerdeführerin auch Einsicht in die Akten ihres Beistands wünschte und sich beschwerte, diese nicht erhalten zu haben. Mit Entscheid vom 1. Juli 2020 hielt die KESB in Erwägung 1.3 fest, dass sich der Fallführende bei B.___ erkundigt habe. Dieser habe bestätigt, der Beschwerdeführerin am 27. Mai 2020 die Akten in einem Ordner ausgehändigt zu haben und habe dies mit einer entsprechenden Quittung, wonach die Beschwerdeführerin die Akten empfangen habe, bezeugt. Die Beschwerdeführerin habe auf der Quittung festgehalten, sie vermute, dass noch Unterlagen fehlen würden. Das Begehren um Einschreiten gegen den früheren Beistand, B.___, wegen Akteneinsicht wurde in der Folge abgewiesen.

4. Mit Schreiben vom 20. Juni und 1. Juli 2020, welche beide am 3. Juli 2020 beim Verwaltungsgericht eingingen, erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde «betreffend Rechtsverweigerung und -verzögerung der vollständigen Akteneinsicht». Sie führte aus, die KESB habe ihr zweimal Akten in Kopie ausgehändigt, welche nicht den angeforderten Akten entsprochen hätten. Sie erhebe deshalb Beschwerde wegen Rechtsverweigerung und -verzögerung gemäss Art. 449b [ZGB]. Die KESB solle aufgefordert werden, ihr vollständige Akteneinsicht zu gewähren. Gemäss ihrem Schreiben vom 20. Juni 2020 geht es der Beschwerdeführerin vor allem um die einzelnen Buchungsbelege zur Rechnungsführung. In jenem Schreiben führte sie aus, sie bitte um die Herausgabe der vollständigen Akten der KESB sowie des Beistandes zur Akteneinsicht gemäss Art. 449 [ZGB].

II.

1. Gemäss Art. 450b Abs. 3 ZGB i.V.m. § 130 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum ZGB (EG ZGB, BGS 211.1) kann in KESB-Verfahren jederzeit wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung beim Verwaltungsgericht Beschwerde geführt werden. Die Beschwerde ist damit fristund formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig. Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten.

2.1 Gemäss Art. 449b Abs. 1 ZGB haben die am Verfahren beteiligten Personen Anspruch auf Akteneinsicht, soweit nicht überwiegende Interessen entgegenstehen. Es handelt sich bei diesem Recht um einen Ausfluss des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Nach Abschluss des Verfahrens können die Verfahrensbeteiligen ihren Anspruch auf Akteneinsicht nicht mehr gestützt auf Art. 449b ZGB geltend machen. Der Zweck des Akteneinsichtsrechts nach Art. 449b ZGB hat sich als Mittel zur Wahrung ihrer Verfahrensrechte und zur Teilnahme am Verfahren erfüllt. Das Akteneinsichtsrecht entscheidet sich nunmehr nach der im jeweiligen Kanton geltenden Datenschutz- und Informations- bzw. Öffentlichkeitsgesetzgebung (vgl. Christoph Auer/Michèle Marti in: Heinrich Honsell et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Basel/Zürich/St. Gallen 2014, Art. 449b ZGB N 28). Nach § 26 des Informations- und Datenschutzgesetzes (InfoDG, BGS 114.1) erhält jede betroffene Person, die sich über ihre Identität ausweist, auf Verlangen Auskunft, welche Daten über sie in einer bestimmten Datensammlung bearbeitet werden, und sie kann auch Einsicht in die Daten verlangen.

2.2 Die Beschwerdeführerin rügt, die entsprechende Akteneinsicht sei ihr im Verfahren vor der KESB nicht bzw. unvollständig gewährt worden.

2.3 Nachdem die KESB der Beschwerdeführerin gemäss Entscheid vom 24. Juni 2020 vollständige Einsicht in die ihr vorliegenden Verfahrensakten gewährt hat, liegt offensichtlich keine Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung vor und die Vorinstanz ist ihrer Pflicht auf Gewährung der Akteneinsicht vollumfänglich nachgekommen. Die Beschwerde ist in dem Sinn als unbegründet abzuweisen und die Vorinstanz braucht somit auch nicht angewiesen zu werden, der Beschwerdeführerin die vorliegend beantragte Akteneinsicht erneut zu gewähren.

2.4 Soweit die Beschwerdeführerin rügt, die Akten seien unvollständig, ist das Verwaltungsgericht nicht Aufsichtsbehörde der KESB und deshalb nicht zuständig, über die angeblich unvollständige Aktenführung der Vorinstanz zu urteilen.

3. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, sie wolle auch in die Akten des Beistandes Einsicht nehmen, hat die KESB mit Entscheid vom 1. Juli 2020 entsprechendes geprüft und festgestellt, dass der Beistand der Beschwerdeführerin die Einsicht in jene Akten ebenfalls gewährt hat. Sie hat in der Folge das Begehren um Einschreiten gegen den Beistand nach Art. 419 ZGB abgewiesen. Auch in diesem Sinn ist die Vorinstanz ihren Verpflichtungen nachgekommen; die Beschwerde wegen Rechtsverzögerung und Rechtsverweigerung ist auch diesbezüglich abzuweisen. Eine Beschwerde, die sich gegen den Entscheid vom 1. Juli 2020 richtet, wäre – da der Beistand die beantragte Akteneinsicht gewährt hat – demzufolge als unbegründet abzuweisen.

4. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht sind ausnahmsweise keine Kosten zu erheben.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.    Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber                                                                 Kaufmann

Auf eine gegen das vorliegende Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 5A_723/2020 nicht ein.

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