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Solothurn Verwaltungsgericht 22.09.2020 VWBES.2020.234

22. September 2020·Deutsch·Solothurn·Verwaltungsgericht·HTML·1,159 Wörter·~6 min·4

Zusammenfassung

Besuchs- und Ferienregelung 2020

Volltext

Verwaltungsgericht

Urteil vom 22. September 2020    

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Frey    

Gerichtsschreiber Bachmann

In Sachen

 A.___   

Beschwerdeführer

gegen

1.    KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein,    

2.    B.___    vertreten durch Advokatin Helena Hess,    

Beschwerdegegnerinnen

betreffend     Besuchsund Ferienregelung 2020

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

I.

1. Mit Gesuch vom 9. März 2020 gelangte A.___ an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein (KESB) und stellte folgende Rechtsbegehren:

1.    Den Kindern soll die Möglichkeit gegeben werden, dass sie über Auffahrt ihre gewünschte Städtereise nach Wien machen können, dafür bleiben die Kinder über Pfingsten bei der Kindsmutter (Abtausch von Auffahrts- und Pfingstfeiertagen).

2.    Bei eventuellem Fall, dass die KESB dem Punkt 1 «Abtausch von Auffahrts» nicht zustimmt, sollen zum Ferienplan […] 2020 noch zusätzlich von den Kindern gewünschte Ferientage über Auffahrt (Städtereise nach Wien) vom Mittwochabend, 20. Mai, bis Sonntagabend, 24. Mai (22:30 Uhr in Basel) gewährt werden.

3.    Unter o/e-Kostenfolge zu Lasten der KESB.

2. Mit Entscheid vom 15. April 2020 wies die KESB das Gesuch von A.___ um Änderung der Besuchsregelung für das Jahr 2020 ab (Ziff. 3.1). A.___ wurden ferner die Verfahrenskosten von CHF 750.00 auferlegt (Ziff. 3.3).

3. Mit Beschwerde vom 22. Juni 2020 wandte sich A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) an das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn mit den folgenden Rechtsbegehren:

1.    Der Entscheid der KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein vom 15. April 2020 sei vollumfänglich aufzuheben bzw. abzuändern und dem Beschwerdeführer seien keine Kosten im vorinstanzlichen Verfahren aufzubürden.

2.    Unter o/e-Kostenfolge u/o Parteientschädigung (für juristische Beratung).

4. Mit Verfügung vom 23. Juni 2020 wurde dem Beschwerdeführer eine unerstreckbare Frist von zehn Tagen gesetzt zur Verbesserung der Beschwerde, indem konkrete Anträge zu stellen seien, wie der Entscheid der KESB abgeändert werden solle.

5. Mit Eingabe vom 6. Juli 2020 reichte der Beschwerdeführer die verbesserte Beschwerde ein mit dem folgenden Rechtsbegehren:

1.    Beim Entscheid der KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein vom 15. April 2020 (unter 3.1) ist grundsätzlich auf den Antrag von A.___ einzugehen und die Abweisung aufzuheben, zugleich sollen dem Beschwerdeführer keine Kosten im vorinstanzlichen Verfahren auferlegt werden.

[Begründung]

2.    Falls 1. zurückgewiesen wird, so soll der Entscheid (unter 3.3) über die Verfahrenskosten von CHF 750.00 auf CHF 0.00 bis max. 500.00 gesetzt werden, da es sich um ein vereinfachtes und nicht um ein aufwändiges Verfahren gehandelt hat. Die KESB macht Verfahrenskosten von einem abgeschlossenen Verfahren geltend, was nicht rechtens ist.

3.    Unter o/e-Kostenfolge u/o Parteientschädigung.

6. Mit Stellungnahme vom 21. August 2020 schloss die KESB auf Abweisung der Beschwerde.

7. Mit Stellungnahme vom 9. September 2020 schloss die Kindsmutter B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Helena Hess, auf Abweisung der Beschwerde, soweit überhaupt darauf eingetreten werden könne.

8. Mit Replik vom 16. September 2020 hielt der Beschwerdeführer an den in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren fest.

II.

1.1 Der Beschwerdeführer verlangt mittels der vorliegenden Beschwerde im Ergebnis die Gutheissung seiner vor der KESB mit Gesuch vom 9. März 2020 gestellten Anträge. Diese drehten sich darum, dass die Kinder entgegen der rechtskräftigen Besuchs- und Ferienregelung für das Jahr 2020 mit dem Beschwerdeführer über das Auffahrtswochenende (20. Mai 2020 bis und mit 24. Mai 2020) eine Städtereise nach Wien hätten unternehmen dürfen bzw. sollen.

1.2 Nach § 12 Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG, BGS 124.11) – welches hier ergänzend zum ZGB zur Anwendung gelangt (§ 145 EG ZGB [BGS 211.1]) – ist zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde legitimiert, wer durch eine Verfügung oder einen Entscheid besonders berührt wird und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Das schutzwürdige Interesse besteht im Umstand, einen Nachteil zu vermeiden, den der angefochtene Entscheid ansonsten mit sich bringen würde (statt vieler: BGE 145 II 259, E. 2.3). Das Interesse an der Beurteilung der Beschwerde muss aktuell und praktisch sein, was bedeutet, dass der erlittene Nachteil im Zeitpunkt des Entscheids noch vorliegt. In Ausnahmefällen kann auf dieses Erfordernis verzichtet werden, wenn sich die aufgeworfenen Fragen unter gleichen oder ähnlichen Umständen jederzeit wieder stellen können, eine rechtzeitige Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre und die Beantwortung wegen deren grundsätzlicher Bedeutung im öffentlichen Interesse liegt (statt vieler: BGE 142 I 135, E. 1.3.1).

1.3 Mit der Gutheissung der Beschwerde könnte der Nachteil für den Beschwerdeführer, der darin besteht, dass die Städtereise mit den Kindern über das Auffahrtswochenende untersagt bzw. die entsprechende Abänderung der Besuchs- und Ferienregelung verweigert wurde, nicht behoben werden. Das Auffahrtswochenende ist vorüber, eine Gutheissung der Beschwerde hätte lediglich noch symbolischen Charakter. Es mangelt damit an einem aktuellen und praktischen Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers an der nachträglichen Abänderung der Besuchs- und Ferienregelung. Ein Ausnahmefall im Sinne der Rechtsprechung, in dem trotz mangelndem aktuellem und praktischem Interesse auf die Beschwerde einzutreten wäre, wird nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich.

1.4 Auf die Beschwerde ist hinsichtlich der Abänderung der Besuchs- und Ferienregelung nicht einzutreten.

2. Durch die Verpflichtung zur Bezahlung von Verfahrenskosten in Höhe von CHF 750.00 durch die KESB ist der Beschwerdeführer beschwert und er hat ein schutzwürdiges Interesse an der diesbezüglichen Aufhebung oder Abänderung des angefochtenen Entscheids, weshalb in diesem Punkt auf die Beschwerde eingetreten werden kann. Die KESB setzte die Verfahrenskosten auf CHF 750.00 fest und begründete dies damit, dass vorliegend zum Grundansatz von CHF 500.00 noch ein Zuschlag von CHF 250.00 aufgrund des aufwendigeren Verfahrens mit Schriftenwechsel angemessen erscheine. Der Beschwerdeführer hält dagegen nur Kosten in Höhe von maximal CHF 500.00 für gerechtfertigt, da es sich um ein vereinfachtes Verfahren gehandelt habe. Dem Beschwerdeführer kann nicht gefolgt werden. Das Verfahren vor der KESB ist zwar grundsätzlich kostenfrei, für bestimmte Verrichtungen und Verfügungen – wozu die vorliegende Angelegenheit gehört – werden jedoch Gebühren erhoben (§ 149 Abs. 1 und 2 EG ZGB). Der Gebührenrahmen für Entscheide der KESB bei Verfahren zur Regelung, Ausgestaltung und Umsetzung des persönlichen Verkehrs liegt nach § 87 Abs. 1 lit. g Gebührentarif (GT, BGS 615.11) zwischen CHF 200.00 und CHF 5'000.00. Wohl handelte es sich nicht um eine überaus komplexe, jedoch auch nicht um eine vollkommen simple Angelegenheit, musste doch ein Schriftenwechsel durchgeführt werden. Vor diesem Hintergrund ist die Festlegung der Kosten bei CHF 750.00 – und mithin immer noch am unteren Rand des Gebührenrahmens – nicht zu beanstanden.

3.1 Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang gehen die Kosten des Verfahrens von CHF 1'000.00 zulasten des Beschwerdeführers (§ 77 VRG i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO).

3.2 Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage. Die Kindsmutter B.___ hat Anspruch auf eine Parteientschädigung. Rechtsanwältin Dr. Helena Hess macht in ihrer Kostennote vom 18. September 2020 eine Entschädigung von CHF 1'077.00 (Honorar 4h à CHF 230.00 = CHF 920.00, Auslagen CHF 80.00, zzgl. MWST) geltend. Dies wird als angemessen beurteilt. Die Parteientschädigung wird auf CHF 1'077.00 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    A.___ hat die Verfahrenskosten von CHF 1'000.00 zu bezahlen.

3.    A.___ hat B.___ eine Parteientschädigung von CHF 1'077.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin                                                                 Der Gerichtsschreiber

Scherrer Reber                                                                 Bachmann

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