Skip to content

Solothurn Verwaltungsgericht 07.07.2020 VWBES.2020.202

7. Juli 2020·Deutsch·Solothurn·Verwaltungsgericht·HTML·1,423 Wörter·~7 min·1

Zusammenfassung

erwachsenenschutzrechtliche Massnahmen

Volltext

Verwaltungsgericht

Urteil vom 7. Juli 2020      

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Frey

Oberrichter Stöckli    

Gerichtsschreiberin Kaufmann

In Sachen

A.___   

Beschwerdeführer

gegen

KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein    

Beschwerdegegnerin

betreffend     erwachsenenschutzrechtliche Massnahmen

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

I.

1. Für A.___ besteht eine Beistandschaft nach Art. 394 i.V.m. Art. 395 und 396 ZGB. Der Beistand hat A.___ u.a. beim Erledigen von administrativen Angelegenheiten zu vertreten, sein Einkommen und Vermögen sorgfältig zu verwalten und alle finanziellen Angelegenheiten zu erledigen. Zudem soll er A.___ im Bereich Wohnen unterstützen und bei allen in diesem Zusammenhang erforderlichen Handlungen umfassend vertreten.

2. Am 2. April 2020 ging bei der Kindesund Erwachsenenschutzbehörde Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein (KESB) eine Meldung ein, wonach die Staatsanwaltschaft Baden derzeit eine Strafuntersuchung gegen A.___ führe und in diesem Zusammenhang ein forensisch-psychiatrisches Gutachten in Auftrag gegeben habe. In diesem Gutachten werde empfohlen, die erwähnte Beistandschaft um den Bereich Gesundheit zu erweitern. A.___ leidet gemäss der Gutachterin an einer paranoiden Schizophrenie mit chronifizierter Symptomatik.

3. Daraufhin stellte die KESB mit Verfügung vom 23. April 2020 in Aussicht, den Beistand zusätzlich zu beauftragen, für das gesundheitliche Wohl und eine hinreichende medizinische, insbesondere psychiatrische Betreuung von A.___ zu sorgen und diesen bei allen dafür erforderlichen Vorkehrungen zu vertreten. Zudem sei vorgesehen, A.___ für zwei Jahre die Weisung zu erteilen, sich einer regelmässigen psychiatrischen Behandlung inklusive aus ärztlicher Sicht indizierter und verordneter Medikamenteneinnahme zu unterziehen.

A.___ wandte sich innert der ihm gesetzten Frist mehrfach per E-Mail an die KESB, wie er dies bereits seit geraumer Zeit getan hatte. Der Beistand seinerseits empfahl, von einer Erweiterung der Massnahmen auf den Bereich Gesundheit abzusehen.

Mit Entscheid vom 19. Mai 2020 verfügte die KESB die angekündigten Massnahmen. U.a. erweiterte sie das Mandat des Beistands um den Bereich der Gesundheitsfürsorge. Zudem erteilte sie A.___ die Weisung, sich einer regelmässigen psychiatrischen Behandlung inklusive aus ärztlicher Sicht indizierter und verordneter Medikamenteneinnahme zu unterziehen. Diese Weisung wurde sofort in Kraft gesetzt und vorläufig auf zwei Jahre, d.h. bis zum 18. Mai 2022, befristet.

4. Nachdem A.___ dies über die Fachstelle Beratung und Information für Gehörlose und Hörbehinderte telefonisch beim Verwaltungsgericht angekündigt hatte, reichte er am 28. Mai 2020 eine Beschwerde gegen den erwähnten KESB-Entscheid ein. Sinngemäss macht er darin geltend, er brauche keine weiteren Medikamente und wolle auch nicht zur ambulanten Behandlung in die Klinik. Er sei einmal monatlich im (psychiatrischen oder psychotherapeutischen) Austausch mit Herrn Dr. med. B.___. Er wolle nicht zunehmen wegen der Medikamente. Zudem möchte er keine chemischen Medikamente, sondern pflanzliche. Der Beschwerdeführer befürchtet eine Einweisung in die Klinik und wehrt sich dagegen. Aus dem Schreiben geht insgesamt hervor, dass sich A.___ in erster Linie gegen die Weisung zur Medikamenteneinnahme wendet. Er ist einzig zur Einnahme von pflanzlichen Heilmitteln bereit.

5. Am 8. Juni 2020 ging beim Verwaltungsgericht ein weiteres Schreiben des Beschwerdeführers ein (Postaufgabe 6. Juni 2020), in welchem er sinngemäss präzisierte, seine Beschwerde richte sich gegen Dispositiv-Ziff. 3.2 und 3.3 des KESB-Entscheids. Sinngemäss gab er an, eine ambulante Behandlung zu akzeptieren, aber nur auf Basis natürlicher Medikamente. Erstmals machte er geltend, er sei mit einer Befristung der Weisung auf zwei Jahre nicht einverstanden, sondern akzeptiere lediglich eine Weisungsdauer von einem Jahr bis 6. Juni 2021.

6. Die KESB schloss am 10. Juni 2020 auf Abweisung der Beschwerde.

II.

1.1 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 130 des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch, EG ZGB, BGS 211.1, i.V.m. Art. 450 des Zivilgesetzbuchs, ZGB, SR 210).

1.2 Zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist laut § 12 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) legitimiert, wer durch eine Verfügung oder einen Entscheid besonders berührt wird und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Als schutzwürdig gilt jedes praktische oder rechtliche Interesse, welches eine von der Verfügung betroffene Person an deren Änderung oder Aufhebung geltend machen kann. Das schutzwürdige Interesse besteht somit im praktischen Nutzen, den die Gutheissung der Beschwerde dem Betroffenen verschaffen würde, oder – anders ausgedrückt – im Umstand, einen Nachteil wirtschaftlicher, ideeller, materieller oder anderweitiger Natur zu vermeiden, welchen der angefochtene Entscheid mit sich bringen würde (SOG 2003 Nr. 31).

1.3 Die Weisung der KESB in Ziff. 3.2 des angefochtenen Entscheids lautet wörtlich wie folgt:

A.___ wird gestützt auf Art. 437 ZGB und § 126 EG ZGB die Weisung erteilt, sich einer regelmässigen psychiatrischen Behandlung inkl. aus ärztlicher Sicht indizierter und verordneter Medikamenteneinnahme zu unterziehen».

Welche Medikamente das sein werden, steht noch nicht fest. Es wird Sache des behandelnden Arztes sein, darüber zu befinden. Der Beschwerdeführer wendet sich nicht gegen die Medikamenteneinnahme an sich, sondern – aufgrund vergangener Erfahrungen – gegen Medikamente, die zu einer Gewichtszunahme führen, wie dies bei Psychopharmaka häufiger der Fall ist. Deswegen möchte er auf pflanzlicher Basis behandelt werden. Im Moment ist er durch die Weisung aber (nicht) beschwert, da eben die genaue Medikation noch gar nicht klar ist. Infolgedessen ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, soweit sie sich gegen die Art der Medikation richtet.

1.4 Soweit sich der Beschwerdeführer in seiner am 6. Juni 2020 aufgegebenen Eingabe gegen die Befristung der Weisung auf zwei Jahren wendet, sind seine Vorbringen verspätet. Zwar wurde ihm eine Frist zur Verbesserung seiner Beschwerde gesetzt (vgl. § 146 lit. c EG ZGB). Die eigentlichen Rechtsbegehren sind aber innert der 10-tägigen Beschwerdefrist zu stellen (vgl. Art. 450 b Abs. 2 und 450 Abs. 3 ZGB sowie § 68 Abs. 1 VRG). Innerhalb dieser zehn Tage hat der Beschwerdeführer einzig die Medikation im Zusammenhang mit der angeordneten ärztlichen Behandlung angefochten, die Dauer der Weisung aber nicht. Auf diese Rüge ist demnach ebenfalls nicht einzutreten.

2.1 Der Vollständigkeit halber und in Anbetracht der erschwerten Umstände für eine Beschwerdeführung – der Beschwerdeführer ist gehörlos – sei festgehalten, dass die Beschwerde auch im Eintretensfall abzuweisen wäre. Gemäss Art. 437 Abs. 1 ZGB regeln die Kantone die Nachbetreuung bei einer psychischen Störung. Sie können ambulante Massnahmen vorsehen (Abs. 2). Entsprechend ermächtigt § 126 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit. a EG ZGB die KESB dazu, betreuungsbedürftigen Personen für ihr Verhalten Weisungen bis zu einer Dauer von zwei Jahren zu erteilen, namentlich sich einer ambulanten ärztlichen Behandlung, Kontrolle oder Untersuchung zu unterziehen. Die KESB gibt im angefochtenen Entscheid die Gründe für ihr Vorgehen nachvollziehbar wieder. Einerseits stützt sie sich dabei auf das im Zusammenhang mit einem Strafverfahren erstellte forensisch-psychiatrische Gutachten zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers. Andererseits ist die Krankheit des Beschwerdeführers der KESB bereits bekannt, kam es doch in der Vergangenheit auch schon zur fürsorgerischen Unterbringung (FU) in der Klinik (vgl. etwa VWBES.2015.344). Zwar erging die hier umstrittene Weisung entgegen dem Wortlaut von Art. 437 ZGB («Nachbetreuung») nicht in unmittelbarer Nachfolge einer solchen FU. Neben und innerhalb der Regelung der Nachbetreuung können die Kantone auch ambulante Massnahmen vorsehen. Dabei handelt es sich nicht nur um Nachmassnahmen. Vielmehr können die Kantone solche unabhängig davon vorsehen, ob die betreffende Person fürsorgerisch untergebracht war oder nicht (Thomas Geiser/Mario Etzensberger in: Geiser/Reusser [Hrsg.], Balser Kommentar zum Erwachsenenschutz, Basel 2012, Art. 437 N 7). Es entspricht dem Gebot der Verhältnismässigkeit, wenn statt einer fürsorgerischen Unterbringung zunächst versucht wird, dem Betroffenen mit ambulanten Massnahmen zu helfen. Dies ist denn auch ganz im Sinn des Beschwerdeführers. Aus seinen Eingaben geht klar hervor, dass er nicht mehr stationär in die Klinik möchte. Mit der umstrittenen Weisung möchte die KESB einem solchen Aufenthalt zuvorkommen. Dies entspricht den gesetzlichen Vorgaben. Selbst wenn also auf die Beschwerde einzutreten wäre, wäre sie abzuweisen.

2.2 Eine kürzere Dauer der angeordneten Massnahme, wie sie der Beschwerdeführer verlangt, wäre nicht zielführend. Soll die Behandlung nachhaltig wirken, hat sie über einen längeren Zeitraum zu erfolgen. Die Medikation muss richtig eingestellt, die Situation stabilisiert werden. Das grosse Anliegen des Beschwerdeführers ist es, eine medikamentenbedingte Gewichtszunahme zu vermeiden. Der behandelnde Arzt wird diesen Wunsch, soweit dies möglich ist, berücksichtigen können. Die KESB aber durfte angesichts der Diagnose einer paranoiden Schizophrenie mit chronifizierter Symptomatik und der damit zusammenhängenden Straffälligkeit des Beschwerdeführers nicht weiter zuwarten; sie war in ihrer Pflicht zu Fürsorge gehalten, eine verhältnismässige und dennoch wirkungsvolle Anordnung zu treffen, um dem Schutzbedürfnis des Beschwerdeführers und Dritter Rechnung zu tragen.

3. Auf die Beschwerde ist somit nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang hat A.___ die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 800.00 festzusetzen sind.

Demnach wird erkannt:

1.    Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.    A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 800.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber                                                                 Kaufmann

VWBES.2020.202 — Solothurn Verwaltungsgericht 07.07.2020 VWBES.2020.202 — Swissrulings