Verwaltungsgericht
Urteil vom 20. Januar 2020
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Stöckli
Gerichtsschreiber Schaad
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
1. Haftgericht, Solothurn,
2. Departement des Innern, Solothurn, vertreten durch Migrationsamt, Solothurn
Beschwerdegegner
betreffend Ausschaffungshaft
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
1. A.___ (geboren am 27. Mai 1986, aus Nigeria) reiste am 17. Juli 2014 in die Schweiz ein und stellte gleichentags ein Asylgesuch. Da A.___ über einen italienischen Aufenthaltstitel verfügt, wurde ebenfalls noch am gleichen Tag das Dublinverfahren mit Italien eröffnet. Trotz Zustimmung der italienischen Behörden wurde das Rückübernahmeverfahren nach nicht erfolgter Überstellung am 20. Februar 2015 beendet. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) trat daraufhin am 4. März 2015 nicht auf das Asylgesuch ein. Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
2. Im Strafregister ist A.___ mehrfach wegen Vergehen und wegen einer Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG) sowie zweimal wegen rechtswidriger Einreise (2014 und 2015) verzeichnet. Das Amtsgericht Solothurn Lebern hat ihn zuletzt am 28. November 2019 wegen mehrfacher Hehlerei, Geldwäscherei, rechtswidriger Einreise, rechtswidrigen Aufenthalts, Verbrechen gegen das BetmG mit Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen, Übertretung des BetmG und Übertretung gegen das Personenbeförderungsgesetz zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten und einem Landesverweis von acht Jahren verurteilt (act. 134).
3. Mit Verfügung des Departements des Innern (DdI) wurde A.___ aus dem Strafvollzug per 17. Dezember 2019 bedingt entlassen. Am 17. Dezember 2019 wurde ihm durch das Migrationsamt das rechtliche Gehör zur Eröffnung der beabsichtigten Ausschaffungshaft und zum Vollzug der Landesverweisung gewährt (act. 158/159). Dabei gab er an, er sei bereit nach Italien zurückzukehren, könne aber nicht nach Nigeria. Er habe keinen Grund, in die Schweiz zurückzukommen.
Das Migrationsamt ordnete tags darauf namens des DdI die Ausschaffungshaft ab 18. Dezember 2019 bis 17. März 2020 an. Die Akten wurden dem Haftgericht zur Haftüberprüfung überwiesen.
4. Das Haftgericht führte fristgemäss am 20. Dezember 2019 eine mündliche Verhandlung durch und genehmigte die Ausschaffungshaft antragsgemäss gleichentags für eine Dauer von drei Monaten bis 17. März 2020.
5. Mit am 3. Januar 2020 eingehendem Schreiben «Application for an appeal» beschwerte sich A.___ gegen die dreimonatige Ausschaffungshaft. Gründe für sein Begehren nannte er keine.
6. Dem Beschwerdeführer war zunächst eine Frist zur Begründung seiner Eingabe gesetzt worden. Da keine Verbesserung eingegangen ist, wurde auf die Einholung von Vernehmlassungen verzichtet, um weitere Verfahrensverzögerungen zu vermeiden.
II.
1. Die Beschwerde ist fristgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Zwar ist die Beschwerde nicht begründet. Aber vor allem bei ausländerrechtlicher Haft kann es geboten sein, die Begründungsanforderungen bei Laienbeschwerden weniger streng zu handhaben, stehen doch Massnahmen in Frage, die erheblich in die Grundrechte eingreifen (vgl. Laurent Merz in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger/Kneubühler [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 3. Auflage 2018, Art. 42 N 55). Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten.
2.1 Nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG, SR 142.20) kann, wenn ein erstinstanzlicher Wegweisungsentscheid eröffnet wurde, die betroffene Person in Ausschaffungshaft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sie sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere, weil sie der Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AIG sowie Art. 8 Abs. 1 lit. a oder Abs. 4 AsylG nicht nachkommt, oder wenn ihr bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt. Die letztzitierten Ziffern der Bestimmung umschreiben den zentralen Ausschaffungsgrund der «Untertauchensgefahr». Diese ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung regelmässig gegeben, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er nicht bereit ist, in seine Heimat zurückzukehren (vgl. Andreas Zünd in: Andreas Zünd, Marc Spescha et al. [Hrsg.], Kommentar zum Migrationsrecht, 5. Aufl., Zürich 2019, Art. 76 N 7, mit Verweis auf BGE 140 II 1 E. 5.3 und weitere). Aus dem Haftzweck der Sicherung des Vollzugs folgt als weitere Haftvoraussetzung, dass die Ausschaffung von der Behörde angestrebt wird, nicht sofort möglich, aber dennoch absehbar ist. Absehbar bedeutet rechtlich und tatsächlich möglich (Zünd, a.a.O., Art. 76 N 1).
2.2 Die Haftdauer darf zusammen mit einer Vorbereitungs- und Durchsetzungshaft insgesamt sechs Monate nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AIG), doch kann die Dauer um höchstens zwölf Monate verlängert werden, wenn die betroffene Person nicht mit der zuständigen Behörde kooperiert (Art. 79 Abs. 2 lit. a AIG). Die Haft wird unter anderem beendet, wenn der Haftgrund entfällt oder sich erweist, dass der Vollzug der Weg- oder Ausweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar ist (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG).
3.1 Zunächst kann festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer mit Urteil vom 28. November 2019 u.a. für acht Jahre des Landes verwiesen wurde. Damit liegt ein rechtskräftiger Wegweisungsentscheid vor.
3.2 Das Migrationsamt hat bereits vor der bedingten Entlassung des Beschwerdeführers aus dem Strafvollzug mit den italienischen Behörden Kontakt aufgenommen, um ihn nach Italien auszuschaffen (act. 138 ff). Die Abklärungen dazu sind im Gange. Parallel dazu sind Bemühungen um eine Ausschaffung in sein Heimatland Nigeria eingeleitet worden, zumal der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben über einen Reisepass verfügt. Eine Rückschaffung – entweder nach Italien oder nach Nigeria – ist grundsätzlich möglich und zeitlich absehbar.
3.3 Damit sind die formellen Voraussetzungen für die Ausschaffungshaft erfüllt. Zu prüfen bleibt, ob ein Haftgrund nach Art. 76 AIG vorliegt und ob die Haft verhältnismässig ist.
4.1 Der Beschwerdeführer ist während seiner Zeit in der Schweiz v.a. durch deliktische Tätigkeiten aufgefallen: Am 22. März 2015 wurde er von der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat wegen rechtswidriger Einreise und Vergehens gegen das BetmG mit einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen à CHF 30.00, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren, belegt. Am 24. Mai 2016 folgte eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten und einer Busse von CHF 300.00 durch das Instruktionsgericht der Bezirke Brig, Östlich Raron und Goms wegen Vergehen und Übertretung gegen das BetmG sowie rechtswidriger Einreise. Am 28. November 2019 folgte dann die hier relevante Verurteilung durch das Amtsgericht Solothurn-Lebern (vgl. I 2. hiervor, act. 134). Familiäre oder berufliche Bindungen zur Schweiz hat der Beschwerdeführer nicht. Wie er selber anlässlich der Haftanordnung angab, würde er sich im Falle seiner Freilassung nach Italien begeben. Nach Nigeria könne er nicht. Einen Grund, in die Schweiz zurückzukommen, habe er nicht (act. 158). Aufgrund seines bisherigen Verhaltens ist damit zu rechnen, dass er im Falle seiner Freilassung untertauchen und die Schweiz allenfalls unkontrolliert verlassen würde.
4.2 Gründe, welche die Ausschaffungshaft als unverhältnismässig erscheinen liessen, sind nicht ersichtlich und werden auch in der Beschwerdeschrift nicht dargetan. Der Beschwerdeführer ist offensichtlich hafterstehungsfähig (vgl. Protokoll der Anhörung vom 17. Dezember 2019 act. 159). Aufgrund der Ausführungen in E. 4.1 hiervor ist auch deutlich, dass es keine mildere Massnahme zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs gibt.
4.3 Auch die Haftdauer gibt keinen Anlass zu Beanstandungen: Das DdI hat die Haft vorerst für drei Monate angeordnet. Mit Blick auf die zulässige Dauer nach Art. 79 AIG (E. 2.2) drängen sich keine weiteren Erwägungen hierzu auf.
5.1 Zusammenfassend erweist sich die Haft zur Sicherstellung des Vollzugs der Wegweisung als notwendig. Die formellen Voraussetzungen sind erfüllt, ein Haftgrund ist gegeben, eine mildere Massnahme besteht nicht. Das Haftgericht hat die Anordnung von Ausschaffungshaft damit zu Recht genehmigt.
5.2 Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Für das Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht sind praxisgemäss keine Kosten zu erheben.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
Scherrer Reber Schaad