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Solothurn Verwaltungsgericht 04.12.2020 VWBES.2020.175

4. Dezember 2020·Deutsch·Solothurn·Verwaltungsgericht·HTML·2,280 Wörter·~11 min·1

Zusammenfassung

Mandatsträgerentschädigung

Volltext

Verwaltungsgericht

Urteil vom 4. Dezember 2020          

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Stöckli

Gerichtsschreiberin Droeser

In Sachen

A.___   

Beschwerdeführerin

gegen

KESB Region Solothurn,   

Beschwerdegegnerin

betreffend     Mandatsträgerentschädigung

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

I.

1. Mit Beschluss der damaligen Vormundschaftsbehörde Mittlerer und Unterer Leberberg (VBMUL) vom 23. August 2011 wurde für B.___ sel. (geb. 1923) eine Beistandschaft nach aArt. 394 Schweizerisches Zivilgesetz (ZGB, SR 210 [in der bis 31. Dezember 2012 in Kraft gestandenen Fassung]) errichtet und A.___ als Beiständin ernannt. Mit Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Region Solothurn vom 7. Juli 2015 wurde die altrechtliche Massnahme per 1. August 2015 in eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung nach Art. 394 ZGB i.V.m. Art. 395 ZGB überführt und eine Begleitbeistandschaft nach Art. 393 ZGB angeordnet. Die Mandatsperson A.___ wurde in ihrem Amt bestätigt.

2. Am 17. Oktober 2018 verstarb B.___ sel.

3. Mit Entscheid vom 30. April 2020 genehmigte die KESB Region Solothurn die Berichte sowie die Rechnungen für die Zeit vom 1. Januar 2013 bis 17. Oktober 2018 (Ziff. 3.2) und setzte die Mandatsträgerentschädigung zulasten des Nachlasses auf CHF 7'600.00 fest. Da die Beiständin in der Zeit vom 1. Januar 2013 bis 17. Oktober 2018 bereits eine Gesamtentschädigung in der Höhe von CHF 13'800.00 bezogen hatte, wurde sie aufgefordert, die zu viel bezogene Mandatsträgerentschädigung von CHF 6'200.00 bis spätestens 20. Mai 2020 direkt an das Konkursamt des Kantons Solothurn zurückzuerstatten (Ziff. 3.5). Zur Begründung wurde geltend gemacht, gemäss Richtlinien für die Entschädigung der Beistände bei Kindes- und Erwachsenenschutzmassnahmen vom Februar 2014 sei die Mandatsträgerentschädigung auf CHF 1'200.00 pro Jahr festgesetzt worden.

4. Mit Beschwerde vom 11. Mai 2020, welche am 14. Mai 2020 verbessert wurde, gelangte die Beiständin A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin genannt) an das Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der Rückerstattung von CHF 6'200.00 gemäss Ziffer 3.5 des Entscheids der KESB Region Solothurn vom 30. April 2020.

5. Die KESB Region Solothurn schloss am 3. Juni 2020 auf Abweisung der Beschwerde.

6. Am 9. Juni 2020 reichte die Beschwerdeführerin Bemerkungen zur Stellungnahme der KESB Region Solothurn vom 3. Juni 2020 ein.

7. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorinstanz wird auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

II.

1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 ZGB i.V.m. § 130 Abs. 1 Einführungsgesetz ZGB [EG ZGB, BGS 211.1]). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1 Gemäss Art. 404 ZGB hat der Beistand oder die Beiständin Anspruch auf eine angemessene Entschädigung und auf Ersatz der notwendigen Spesen aus dem Vermögen der betroffenen Person. Die Erwachsenenschutzbehörde legt die Höhe der Entschädigung fest. Sie berücksichtigt dabei insbesondere den Umfang und die Komplexität der dem Beistand oder der Beiständin übertragenen Aufgaben (Abs. 2). Die Kantone erlassen Ausführungsbestimmungen und regeln die Entschädigung und den Spesenersatz, wenn diese nicht aus dem Vermögen der betroffenen Person bezahlt werden können (Abs. 3).

Laut § 120 EG ZGB richten sich die durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde festzulegende Entschädigung und der notwendige Auslagenersatz für Mandatsträger nach dem kantonalen Gebührentarif.

Nach § 35sexies (in Kraft vom 1. Januar 2013 bis 14. Juli 2016) und § 88 Gebührentarif (GT, BGS 615.11, in Kraft seit 15. Juli 2016) beträgt die Entschädigung (unter Vorbehalt der Absätze 3 und 4) pro Jahr für die Einkommens- und Vermögensverwaltung CHF 300.00 bis CHF 3‘000.00, für die persönliche Betreuung ebenfalls CHF 300.00 bis CHF 3‘000.00 und für die Amtsführung ausserhalb dieser beiden Aufgaben CHF 500.00 bis CHF 5‘000.00 (Abs. 1). Eine Stundenpauschale für die private Mandatsführung ist nicht vorgesehen. Nach Abs. 2 sind die ausgewiesenen und notwendigen Auslagen zusätzlich in Rechnung zu stellen. Abs. 3 gilt für die Entschädigung für Mandatsträgerinnen und Mandatsträger, die Angestellte einer Sozialregion sind, und Abs. 4 regelt die Entschädigung für Anwälte, Treuhänder oder gleichwertig ausgebildete Personen, welche ein entsprechendes Mandat wahrnehmen.

2.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind die massgeblichen Kriterien zur Bemessung der angemessenen Mandatsträgerentschädigung die Art der geleisteten Tätigkeit, die wirtschaftliche Lage der verbeiständeten Person, der konkrete Aufwand im Einzelfall und die besonderen beruflichen Fähigkeiten, die die Aufgabe erfordert. Sind Aufgaben zu erfüllen, die zwingend besondere berufliche Kenntnisse erfordern, wie etwa die Prozessführung, die Verwaltung eines komplexen Vermögens oder die Verwaltung von Miet- und Geschäftsliegenschaften, und wird deshalb eine Person mit diesen spezifischen beruflichen Kenntnissen als Beistand eingesetzt, so ist die Entschädigung grundsätzlich gestützt auf die entsprechenden Berufstarife zu berechnen (vgl. Ruth E. Reusser in: Thomas Geiser et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Basel 2018, Art. 404 ZGB N 18 ff.).

Der Kanton hat im Rahmen der vom Bundesgericht entwickelten Vorgaben bei der Festlegung von Grundsätzen für die Bemessung der Entschädigung ein weites Ermessen. Es ist auf jeden Fall nicht Ziel des Erwachsenenschutzrechts, die Führung von Beistandschaften zu einem freien Beruf zu machen, von dem eine Person leben kann. Vielmehr ist neben treuhänderischen Prinzipien auch dem sozialen Charakter des Erwachsenenschutzes bei der Festsetzung der Ansätze Rechnung zu tragen (vgl. Ruth E. Reusser in: Thomas Geiser/Ruth E. Reusser [Hrsg.], Basler Kommentar, Erwachsenenschutz, Basel 2012, Art. 404 ZGB N 18 ff., 44).

3.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, bei der bezogenen Gesamtentschädigung von CHF 13'800.00 für die Zeit vom 1. Januar 2013 bis 17. Oktober 2018 handle es sich nicht nur um die Mandatsträgerentschädigung in der Höhe von CHF 7'600.00, sondern auch um eine pauschale Spesenentschädigung in der Höhe von CHF 6'200.00, wobei die Beschwerdeführerin auf eine Vereinbarung zwischen C.___ und ihr vom 27. April 2011 verweist, gemäss welcher ab dem 1. April 2011 eine Pauschalentschädigung von CHF 200.00 pro Monat für die persönliche Betreuung von B.___ sel. vereinbart worden sei. Diese Pauschalentschädigung von monatlich CHF 200.00 sei seinerzeit mit dem Sozialdienst abgesprochen worden. Die Spesen (Fahrspesen für den wöchentlichen Besuch im Altersheim, bezahlte Konsumationen beim wöchentlichen Spaziergang mit B.___ sel., bezahlte Kleineinkäufe von Toilettenartikeln, kleine Flickarbeiten an Wäsche, Spesen für Botengänge ausserhalb der Besuchszeiten, Telefonate etc.) habe sie nie einzeln abgerechnet. Da die altrechtliche Beistandschaft bis Juni 2015 gedauert habe, könne diese Pauschalentschädigung nicht rückwirkend für 30 Monate geändert werden (30 Monate à CHF 200.00 = CHF 6'000.00). An der Betreuung von B.___ sel. und den monatlichen Ausgaben habe sich zudem seit der Überführung der altrechtlichen Massnahme in die neue nichts geändert. Heute sei ihr klar, dass sie spätestens ab diesem Zeitpunkt das Abrechnungsverfahren hätte umstellen und die Spesen detailliert abrechnen müssen. Dies lasse sich aber rückwirkend nicht mehr ändern. Der Beschwerdeführerin sei es nie um eine finanzielle Bereicherung gegangen. Die gute Betreuung und damit das Wohlergehen von B.___ sel. sei für sie wichtiger gewesen, als die leidigen, aber eben auch notwendigen Abrechnungsparagraphen.

3.2.1 Im Kanton Solothurn wurden «Richtlinien für die Entschädigung der Beiständinnen und Beistände bei Kindesund Erwachsenenschutzmassnahmen» (nachfolgend Richt­linien genannt, Stand Februar 2014) erlassen. Bei diesen Richtlinien handelt es sich rechtlich um eine Verwaltungsverordnung bzw. um eine generelle Dienstanweisung. Die Hauptfunktion einer Verwaltungsverordnung oder generellen Dienstanweisung besteht darin, eine einheitliche, gleichmässige und sachrichtige Praxis des Gesetzesvollzugs sicherzustellen. Nach herrschender Ansicht sind Verwaltungsverordnungen jedoch keine Rechtsquellen, enthalten also keine Rechtsnormen. Obwohl sie für die Behörden verbindlich sind, werden sie normalerweise nicht in den offiziellen Gesetzessammlungen publiziert (vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungs­recht, 8. Auflage, Zürich/St. Gallen 2016, N 81 ff.). Das Verwaltungsgericht ist an Verwaltungsverordnungen nicht gebunden, es prüft frei, ob die angefochtene Verfügung mit dem Gesetz übereinstimmt. Es wird aber die Verwaltungsverordnung in seine Ent­scheidung mit einbeziehen, soweit sie eine dem Einzelfall gerecht werdende Auslegung der massgebenden Bestimmung zulässt, da es nicht ohne Grund von einer einheitlichen rechtmässigen Praxis der Verwaltungsbehörde abweichen wird (vgl. Häfelin/Müller/ Uhlmann, a.a.O., N 87).

3.2.2 Unbestrittenermassen handelt es sich vorliegend um ein privates Mandat (PriMa) mit Einkommens- und Vermögensverwaltung. Besondere Kenntnisse für fachlich äus­serst anspruchsvolle Mandate, die eine professionelle Fallführung erfordern (vgl. Ziffer 3.2 der Richtlinien), werden nicht geltend gemacht und sind ausserdem auch nicht ersichtlich. Gemäss Ziffer 3.1 der Richtlinien beträgt die Entschädigung für PriMa mit Einkommens- und Vermögensverwaltung im ersten Berichtsjahr bei Neuerrichtung CHF 1'800.00/Jahr (CHF 150.00/Monat). In den Folgejahren beträgt sie CHF 1'200.00/ Jahr (CHF 100.00/Monat). Sonderregelungen können in begründeten Fällen vereinbart werden (Ziffer 3.6 der Richtlinien).

Die Beschwerdeführerin verkennt, dass die Vereinbarung vom 27. April 2011 mit C.___ (damaliger Generalbevollmächtigter und Betreuer von B.___ sel.), wonach ihr für die persönliche Betreuung von B.___ sel. eine Pauschalentschädigung von CHF 200.00/Monat zustehe, keine Allgemeingültigkeit hat und es sich um eine privatrechtliche Vereinbarung handelt, welche gemäss Art. 416 Abs. 3 ZGB und Ziffer 3.6 der Richtlinien der Zustimmung der KESB bedarf respektive der damaligen Sozialbehörde (Art. 422 Ziff. 7 aZGB) bedurfte. Den Akten ist diesbezüglich jedoch nichts zu entnehmen. Auch das Schreiben des Sozialarbeiters D.___ an die damalige Vormundschaftsbehörde VBMUL vom 5. August 2011 betreffend Errichtung einer Beistandschaft und Ernennung der Beiständin sowie der Auszug aus dem Protokoll der Sitzung vom 23. August 2011 der VBMUL halten betreffend die geltend gemachte Vereinbarung von CHF 200.00/Monat nichts fest. Die Beschwerdeführerin wurde von der Vormundschaftsbehörde VBMUL am 23. August 2011 hoheitlich als Beiständin nach Art. 394 aZGB eingesetzt und im Überführungsbeschluss der KESB Region Solothurn vom 7. Juli 2015 in ihrem Amt bestätigt. Die behördliche Mandatserrichtung und die gesetzliche Bestimmung zur Entschädigung gehen dem zivilrechtlich beurkundeten Willen von C.___ demnach vor, jedenfalls soweit es um die von der Behörde festzulegende Entschädigung geht.

Die Beschwerdeführerin wurde zudem bereits mit Entscheid der KESB Region Solothurn vom 27. Oktober 2015 für die Führung des Mandats in der Zeit vom 23. August 2011 bis 31. Dezember 2012 mit insgesamt CHF 2'400.00 sprich CHF 1'200.00 pro Jahr entschädigt. Diese Entschädigung wurde seitens der Beschwerdeführerin damals akzeptiert und erwuchs in Rechtskraft. Trotz Kenntnis dieses Entscheides machte die Beschwerdeführerin in ihren Berichten und Rechnungen für die Zeit vom 1. Januar 2013 bis 17. Oktober 2018, alle datierend vom 13. Dezember 2018, weiterhin eine Entschädigung von CHF 200.00/Monat geltend. Spätestens ab Kenntnis des Entscheids vom 27. Oktober 2015 hätte von der Beschwerdeführerin erwartet werden dürfen, dass sie betreffend Entschädigung Rücksprache mit der KESB Region Solothurn nimmt, was jedoch offenbar nicht geschehen ist. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die KESB Region Solothurn für die Jahre 2011 und 2012 korrekterweise den damals geltenden § 143 Abs. 1 aEG ZGB (in Kraft bis 31. Dezember 2012) hätte anwenden müssen, wonach die Entschädigung für die Betreuung und die Einkommens- und Vermögensverwaltung 5 % der eingenommenen Brutto-Vermögenserträgnisse betrug.

3.2.3 Die KESB Region Solothurn setzte die Mandatsträgerentschädigung der Beschwerdeführerin für die Zeit vom 1. Januar 2013 bis 17. Oktober 2018 auf CHF 7'600.00 fest (CHF 1'800.00 für das Jahr 2013, CHF 4'800.00 [4 x CHF 1'200.00] für die Jahre 2014 bis 2017, CHF 1'000.00 [10 x CHF 100.00] für die Monate Januar bis und mit Oktober 2018). Dies entspricht der Entschädigung für private Beistände bei Mandaten mit Einkommensund Vermögensverwaltung gemäss der Richtlinien Ziffer 3.1. Die gemäss kantonalen Richtlinien festgesetzte Mandatsentschädigung entspricht dem übergeordneten Recht und ist angemessen.

4. Betreffend die Spesen ist mit der Vorinstanz darin einig zu gehen, dass diese gemäss § 35sexies aGT und § 88 Abs. 2 GT auszuweisen und zusätzlich in Rechnung zu stellen sind, was vorliegend von der Beschwerdeführerin nicht rechtsgenüglich vorgenommen wurde, da sie gestützt auf die Vereinbarung vom April 2011 pauschal CHF 200.00/Monat für die Mandatsträger- und Spesenentschädigung geltend machte. Die Beschwerdeführerin besuchte jedoch B.___ sel. unbestrittenermassen wöchentlich im Altersheim in Solothurn. Die Fahrspesen stellen notwendige Auslagen dar, welche auch ohne Belege zu entschädigen sind. Die Fahrt von Solothurn nach Riedholz und wieder retour beträgt neun Kilometer. Bei einer Kilometerpauschale von CHF 0.75 ergibt dies Fahrspesen in der Höhe von CHF 337.50/Jahr (9x0.75x50) oder CHF 28.125/Monat. Für die Zeit vom 1. Januar 2013 bis 17. Oktober 2018 sind demnach Fahrspesen von insgesamt CHF 1'968.75 (CHF 1'687.50 [5x337.50] + CHF 281.25 [10x28.125]) angefallen.

5. Die KESB Region Solothurn verpflichtete die Beschwerdeführerin zur Rückerstattung des zu viel bezogenen Betrags von CHF 6'200.00 (CHF 13'800.00 minus CHF 7'600.00) an das Konkursamt des Kantons Solothurn. Dieser Betrag reduziert sich aufgrund der zu entschädigenden Fahrspesen in der Höhe von CHF 1'968.75 auf CHF 4'231.25. Die Verfügungskompetenz der KESB zur Festlegung der Mandatsträgerentschädigung ergibt sich aus Art. 404 Abs. 2 und 3 ZGB. Jedoch ist keine gesetzliche Grundlage ersichtlich, welche die KESB berechtigen würde, die Beschwerdeführerin zur Rückerstattung von CHF 4'231.25 an das Konkursamt zu verpflichten, zumal es nicht um Sozialhilfe geht. Es steht jedoch dem Konkursamt offen, den Betrag bei der Beschwerdeführerin geltend zu machen, wobei sich dann wohl die Frage nach einer unrechtmässigen Bereicherung der Beschwerdeführerin betreffend den Betrag von CHF 4'231.25 stellen würde.

6. Die Beschwerde erweist sich somit als teilweise begründet, sie ist teilweise gutzuheissen. Ziffer 3.5 des Entscheids der KESB Region Solothurn vom 30. April 2020 wird aufgehoben und wie folgt geändert: Die Mandatsträgerentschädigung und die Fahrspesen zugunsten der Beiständin für die Zeit vom 1. Januar 2013 bis 17. Oktober 2018 betragen insgesamt CHF 9'568.75 (CHF 7'600.00 Mandatsträgerentschädigung und CHF 1'968.75 Fahrspesen) zulasten des Nachlasses, die von der Beiständin bereits bezogen wurden.

7. Bei diesem Ausgang hat die Beschwerdeführerin an die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'000.00 festzusetzen sind, entsprechend dem Ausmass des Unterliegens, die Hälfte oder CHF 500.00 zu bezahlen. Den Rest hat der Kanton zu tragen.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Ziffer 3.5 des Entscheids der KESB Region Solothurn vom 30. April 2020 wird aufgehoben und wie folgt geändert: Die Mandatsträgerentschädigung und die Fahrtspesen zugunsten der Beiständin für die Zeit vom 1. Januar 2013 bis 17. Oktober 2018 betragen insgesamt CHF 9'568.75 (CHF 7'600.00 Mandatsträgerentschädigung und CHF 1'968.75 Fahrspesen) zulasten des Nachlasses, die von der Beiständin bereits bezogen wurden.

2.    Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

3.    A.___ hat die Hälfte der Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1’000.00, ausmachend CHF 500.00, zu bezahlen. Den Rest trägt der Kanton Solothurn.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber                                                                 Droeser

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