Verwaltungsgericht
Urteil vom 26. Oktober 2020
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Stöckli
Gerichtsschreiberin Gottesman
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Alexander Kunz,
Beschwerdeführer
gegen
Departement des Innern, vertreten durch Amt für soziale Sicherheit,
Beschwerdegegner
betreffend Opferhilfe
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1. DRITT 1 (nachfolgend Täter genannt) hielt sich am 4. Januar 2015 ab Mitternacht zusammen mit seinem Schwager im Pub «[...]» in [...] auf. Um etwa 01:30 Uhr ging der Täter nach draussen, wobei er sein Getränk in einem Whisky-Glas mit dickem Boden mit nach draussen nahm. Dort rauchte er dann eine Zigarette. Zur selben Zeit ging A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt) zusammen mit seiner damaligen Freundin von Richtung [...] herkommend Richtung Dorfzentrum. Auf Höhe des Pubs «[...]» wollten die beiden den Fussgängerstreifen überqueren. Während die beiden am Pub vorbeigingen, trafen sie auf ein paar Leute, welche auf der Südseite des Pubs miteinander diskutierten. Der Beschwerdeführer grüsste diese und war im Begriff, mit seiner Freundin den Fussgängerstreifen zu überqueren, als eine der Personen zu einer anderen Person sagte: «Schau mal, wie A.___ seine Freundin festhält». Der Beschwerdeführer schrieb diese Aussage zu Unrecht dem Täter zu, ging aggressiv auf diesen zu und fragte diesen «Was hesch gseit?» und schlug dann mit der Faust an das Kinn des Täters. Darauf reagierte der Täter unverzüglich mit einem Gegenschlag ins Gesicht – konkret an das linke Auge – des Beschwerdeführers, wobei das Whisky-Glas mit dickem Glasboden, das er in seiner Hand hielt, zersprang und den Beschwerdeführer am Auge schwerwiegend verletzte (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 17. September 2019, S. 15 und 23).
2. Mit Urteil des Amtsgerichts Thal-Gäu vom 24. August 2016 wurde der Täter der schweren Körperverletzung, begangen am 4. Januar 2015, zum Nachteil des Beschwerdeführers, schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von 32 Monaten verurteilt. Das Gericht verpflichtete den Täter zudem, dem Beschwerdeführer eine Genugtuung von CHF 20‘000.00 zuzüglich 5% Zins seit 4. Januar 2015 zu bezahlen. Im Berufungsverfahren bestätigte das Obergericht des Kantons Solothurn das Urteil am 6. November 2017. Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde in Strafsachen wurde am 24. April 2018 vom Bundesgericht abgewiesen.
3. Am 23. August 2018 verurteilte die Amtsgerichtstatthalterin von Thal-Gäu den Beschwerdeführer wegen der nämlichen Auseinandersetzung wegen einfacher Körperverletzung, von einer Bestrafung wurde Umgang genommen. Das Urteil erging ohne Begründung und erwuchs in Rechtskraft.
4. In der Folge liess der Täter am 7. Februar 2019 beim Berufungsgericht ein Revisionsgesuch einreichen. Er machte geltend, er könne mit neuen Beweismitteln und dem neuen Strafurteil vom 23. August 2018 gegen den Beschwerdeführer – und insbesondere den vom Beschwerdeführer dabei gemachten Aussagen – nachweisen, dass dieser ihn körperlich angegriffen habe, bevor er selber zugeschlagen habe.
5. Am 10. September 2019 stellte der Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt Alexander Kunz, beim Amt für soziale Sicherheit, Fachstelle Opferhilfe, ein vorsorgliches Gesuch um Zusprechung einer Genugtuung.
6. Im Neubeurteilungsverfahren sprach das Obergericht des Kantons Solothurn mit Urteil vom 17. September 2019 den Täter der schweren Körperverletzung zum Nachteil des Beschwerdeführers schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten (Dispositiv-Ziffer 1 und 2). Das Obergericht verpflichtete den Täter zudem, dem Beschwerdeführer eine Genugtuung von CHF 20'000.00 nebst Zins zu 5% seit 4. Januar 2015 zu bezahlen (Dispositiv-Ziffer 6). Das Urteil erwuchs in Rechtskraft.
7. Mit Schreiben vom 19. Dezember 2019 bzw. 8. Januar 2020 ersuchte der Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt Alexander Kunz die Fachstelle Opferhilfe um die Zusprechung einer Genugtuung im Umfang von CHF 20'000.00 nebst Zins zu 5 % seit 4. Januar 2015.
8. Mit Schreiben vom 15. Januar 2020 wurde der Beschwerdeführer ersucht, der Fachstelle Opferhilfe weitere Angaben zu machen und Dokumente einzureichen. Am 23. Januar 2020 wurde das Gesuch vervollständigt.
9. Mit Verfügung vom 20. April 2020 hiess die Fachstelle Opferhilfe im Namen des Departements des Innern (DdI) das Gesuch um Ausrichtung einer Genugtuung im Umfang von CHF 3'800.00.00 teilweise gut und wies es im Mehrbetrag ab. Der Betrag wurde mit Blick auf die in vergleichbaren Fällen zugesprochenen Beträge in einem Zwischenschritt zunächst auf CHF 19'000.00 festgesetzt. Wegen schweren Mitverschuldens wurde die Genugtuungssumme um 80 % auf CHF 3'800.00 reduziert.
10. Dagegen erhob der Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt Alexander Kunz am 1. Mai 2020 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung des Amtes für Soziale Sicherheit vom 20. April 2020 sei aufzuheben, ihm sei eine Genugtuung in der Höhe von CHF 20'000.00, eventualiter nach Ermessen des Gerichts, auszurichten und die integrale unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
11. Am 25. Mai 2020 erfolgte fristgerecht die Beschwerdebegründung.
12. Mit Vernehmlassung vom 16. Juni 2020 nahm das Amt für soziale Sicherheit bzw. die Opferhilfestelle zur Beschwerde Stellung und schloss auf deren Abweisung.
13. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 7. Juli 2020 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsanwalt Alexander Kunz als unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.
II.
1.1 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 159 Sozialgesetz, SG, BGS 831.1 sowie § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2 Da die Vorinstanz als erste und einzige Instanz über die Sache entschieden hat, kann das Verwaltungsgericht die Angelegenheit auch auf Angemessenheit überprüfen (§ 67bis Abs. 2 Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, BGS 124.11).
2.1 Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten (OHG; SR 312.5) hat jede Person, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Opfer), Anspruch auf Unterstützung nach diesem Gesetz (Opferhilfe). Gestützt auf das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 17. September 2019 steht fest, dass der Beschwerdeführer Opfer einer Straftat nach dem Opferhilfegesetz wurde. Das Gesuch um Genugtuung aus dem Opferhilfegesetz wurde zudem rechtzeitig gestellt (vgl. Art. 25 Abs. 1 OHG).
2.2 Gemäss Art. 22 Abs. 1 OHG haben das Opfer und seine Angehörigen Anspruch auf eine Genugtuung, wenn die Schwere der Beeinträchtigung es rechtfertigt; die Artikel 47 und 49 des Obligationenrechts sind sinngemäss anwendbar. Die Genugtuung wird nach der Schwere der Beeinträchtigung bemessen (Art. 23 Abs. 1 OHG). Sie beträgt höchstens (Abs. 2): 70‘000 Franken für das Opfer (lit. a) und 35‘000 Franken für Angehörige (lit. b).
2.3 Das Opferhilfegesetz enthält keine Bestimmungen über die Bemessung der Genugtuung. Nach der Rechtsprechung sind die von den Zivilgerichten entwickelten Bemessungsgrundsätze zu Art. 47 und 49 OR sinngemäss heranzuziehen (BGE 128 II 49 E. 4.1; 132 II 117, E. 2.2.1). Bei der Bemessung der Genugtuung hat die Behörde in erster Linie die Schwere der Beeinträchtigung zu gewichten. Unter Beeinträchtigung ist dabei, wie im Zivilrecht, die Verletzung der persönlichen Verhältnisse, bzw. das konkrete Ausmass des Eingriffes in die Persönlichkeitsrechte zu verstehen. Nicht massgeblich ist die Art der Straftat und das Verschulden der Täterin oder des Täters. Die Höhe der Summe, die als Abgeltung immaterieller Unbill in Frage kommt, lässt sich naturgemäss nicht errechnen, sondern nur schätzen. Die Festsetzung der Höhe der Genugtuung ist eine Entscheidung nach Billigkeit und lässt den kantonalen Behörden einen weiten Ermessensspielraum (vgl. Peter Gomm, in: Peter Gomm / Dominik Zehntner [Hrsg.], Kommentar zum Opferhilfegesetz, 3. Aufl., Bern 2009, Art. 23 N 5). Kriterien, welche den Genugtuungsanspruch erhöhen, aber auch reduzieren, ist ebenfalls angemessen Rechnung zu tragen. Zu gewichten sind als wichtigste Kriterien insbesondere Leidenszeit, Dauerschmerzen, Komplikationen im Heilverlauf, besondere Auswirkungen auf Beruf, Freizeit und Familienleben, ästhetische Schäden, Pflegebedürftigkeit und Drittabhängigkeit bei besonders schwerer Invalidität. Konkret können das Alter des Opfers, die Dauer des Spitalaufenthalts, schmerzhafte Operationen, bleibende und entstellende Narben, die Auswirkungen auf das berufliche und das private Leben, die Intensität und Dauer der psychischen Folgen eine Rolle spielen (vgl. Peter Gomm, a.a.O., Art. 23 N 6).
2.4 Im Unterschied zum Zivilrecht besteht bei der Bemessung einer Genugtuung nach Opferhilferecht die Besonderheit, dass es sich bei dieser nicht um eine Leistung aus Verantwortlichkeit, sondern um eine staatliche Hilfeleistung handelt. Gemäss Rechtsprechung erreicht sie deshalb nicht automatisch die gleiche Höhe wie die zivilrechtliche, sondern kann unter Umständen davon abweichen oder gar wegfallen (BGE 128 II 49 E. 4.3 S. 55; BGE 125 II 169 E. 2b/bb und 2c S. 174 f.). Insbesondere kann berücksichtigt werden, dass die Genugtuung nicht vom Täter, sondern von der Allgemeinheit bezahlt wird. Dies kann namentlich dann eine Reduktion gegenüber der zivilrechtlichen Genugtuung rechtfertigen, wenn diese aufgrund von subjektiven, täterbezogenen Merkmalen (z.B. besonders skrupellose Art der Begehung der Straftat) erhöht worden ist (Urteile des Bundesgerichts 1A.235/2000 vom 21. Februar 2001, E. 3a; 1A.80/ 1998 vom 5. März 1999, E. 3c/cc; bestätigt in BGE 132 II 117, E. 2.2.4).
2.5 Gemäss der Rechtsprechung ist auf die Frage nach der Bindung einer Opferhilfeinstanz an einen Strafentscheid zu Zivilansprüchen die Rechtspraxis zum Verhältnis der Administrativ- zu den Strafbehörden im Bereiche des administrativen Führerausweisentzugs sinngemäss anzuwenden. Danach sind Administrativbehörden und Strafgericht aufgrund des Gewaltenteilungsprinzips gegenseitig grundsätzlich nicht an ihre Erkenntnisse gebunden, wobei - um sich widersprechende Entscheide zu vermeiden - die Verwaltungsbehörde immerhin gehalten ist, nicht ohne Not von den tatsächlichen Feststellungen der Strafbehörde abzuweichen, wenn aufgrund eingehender Sachverhaltsabklärungen und Beweisabnahmen - insbesondere wenn die Parteien und Zeugen direkt angehört wurden - ein Strafverfahren sachnäher ist (BGE 129 II 312 E. 2.4, 124 II 8 E. 3d/aa; 115 Ib 163 E. 2a je mit Hinweisen). In reinen Rechtsfragen ist die Verwaltungsbehörde hingegen nicht an die Beurteilung durch das Strafgericht gebunden, da sie sonst in ihrer freien Rechtsanwendung beschränkt würde (BGE 124 II 8 E. 3d/aa; 115 Ib 163 E. 2a mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 1A.208/2002 vom 12. Juni 2003 E. 2.2).
3. Der Leitfaden zur Bemessung der Genugtuung nach Opferhilfegesetz des Bundesamtes für Justiz, 3. Oktober 2019 (nachfolgend Leitfaden OHG, abrufbar unter: «https://www.bj.admin.ch/dam/data/bj/gesellschaft/opferhilfe/hilfsmittel/leitf-genugtuung-ohg-d.pdf») enthält Bandbreiten für die Bemessung der Genugtuung bei Opfern mit schwerer Beeinträchtigung der physischen Integrität (S. 12 Leitfaden OHG).
Bandbreiten
Beispiele
5
50'000 – 70’000
Schwerste bleibende körperliche Beeinträchtigungen mit lebenslanger Arbeitsunfähigkeit
Tetraplegie, schwerste Hirnschädigungen, Verlust beider Augen
4
20'000 – 50'000
Schwere körperliche Beeinträchtigungen mit lebenslangen Folgen und ein schweres psychisches Trauma nach aussergewöhnlich eindrücklichen Gewaltereignissen
Entstellende Narben, schweres Schädel-Hirntrauma, Verlust eines Auges, eines Armes oder eines Beines, sehr starke und schmerzhafte Verletzung der Wirbelsäule, Verlust des Gehörs
3
10'000 – 20’000
Körperliche Beeinträchtigungen mit dauerhaften Folgen
Verlust der Milz, eines Fingers, des Geruchs- oder des Geschmacksinnes
2
5'000 – 10’000
Körperliche Beeinträchtigungen mit längerem, komplexeren Heilungsverlauf und möglichen Spätfolgen
Operationen, lange Rehabilitation, Verminderung der Sehkraft, Darmlähmungen, erhöhte Infektanfälligkeit
1
bis 5’000
Nicht unerhebliche, verheilende körperliche Beeinträchtigungen; Geringfügige Beeinträchtigungen sofern erschwerende Umstände vorliegen.
Knochenbrüche, Gehirnerschütterungen
4. Die Vorinstanz hat in einer objektiven Berechnungsphase unter Beizug von drei ausserkantonalen Vergleichsfällen einen Basisbetrag von CHF 19'000.00 als Orientierungspunkt festgesetzt und diesen Betrag in einer zweiten Phase wegen schweren Mitverschuldens des Opfers um 80 % auf CHF 3’500.00 gekürzt (sog. Zweiphasentheorie; vgl. BGE 132 II 117 E. 2.2.3 mit Hinweisen).
5.1 Der Beschwerdeführer führt unter Verweis auf das Strafurteil zunächst aus, zwar verbleibe dem Beschwerdeführer eine Sehkraft von weniger als 5 %, jedoch halte auch das Obergericht richtigerweise fest, dass es sich dabei um einen fast vollständigen Verlust der Sehkraft handle. Dieser sei mit dem Verlust eines Auges gleichzusetzen und es sei von einer Bandbreite von CHF 20'000.00 – 30'000.00 auszugehen. Aufgrund mehrerer schwerwiegenden Faktoren wie beispielsweise des jugendlichen Alters des Beschwerdeführers, der Einschränkungen in der Freizeitgestaltung, im Alltag und im Berufsleben sowie des Leidensweges (vier Operationen, zeitweise blind) und der psychischen Betroffenheit sei die Genugtuung im obersten Bereich der Bandbreite anzusetzen und es sei von einer Basisgenugtuung zwischen CHF 27'000.00 bis CHF 30'000.00 auszugehen. Nicht zu unterschätzen sei dabei insbesondere auch der Umstand, dass dem jugendlichen Beschwerdeführer zeitlebens das Schielen bleibe, welches zwar nur als leichte kosmetische Beeinträchtigung dargestellt werde. Es bestehe aber in der Unfähigkeit, die Augenbewegungen zu koordinieren, sodass sich das Schielen stark bemerkbar mache und ihn entsprechend auch störe.
5.2 Im Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 17. September 2019 wird zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ausgeführt, dieser habe durch die Straftat vom 4. Januar 2015 eine schwere und tiefe Schnittverletzung des linken Auges (traumatische Hornhaut- und Sklera-(Lederhaut-) Perforation mit Lidverletzung mit Abtrennung des Tarsus (Lidknorpel) vom Levatormuskel sowie eine tiefe Stichverletzung der Weichteile etwas links von der Nasenwurzel) erlitten. Der Beschwerdeführer sei am 4. Januar 2015 im Inselspital in Bern erstmals operiert worden. Eine nächste Operation wegen persistierender Glaskörperblutung sei am 23. Januar 2015 erfolgt. Bereits damals sei für das Auge eine «limitierte Prognose» gesetzt worden. Am 19. Mai 2015 sei eine Katarakt-Operation erfolgt. Gemäss Arztbericht vom 17. November 2015 hätten die Verletzungen zu einer permanenten Sehverminderung des linken Auges auf weniger als 5 % und zu zahlreichen operativen Eingriffen geführt. Der Beschwerdeführer habe am 12. November 2015 angegeben, er habe längere Zeit unter grossen Schmerzen gelitten. Es bestehe darüber hinaus auch eine leichte kosmetische Beeinträchtigung (Schielen; S. 38).
5.3 Da dem Beschwerdeführer am linken Auge eine Sehkraft von 5 % verblieben ist, liegt gemäss Leitfaden OHG eine körperliche Beeinträchtigung mit dauerhaften Folgen (Grad 3) vor. Dafür ist eine Genugtuung von CHF 10'000.00 bis CHF 20'000.00 vorgesehen (vgl. E. 3 hiervor). Mit Blick auf die von der Vorinstanz genannten Fälle, in denen die Opfer ähnliche Augenverletzungen erlitten haben, ist die Basisgenugtuung von CHF 19'000.00, von welcher die Vorinstanz ausgegangen ist, nicht zu beanstanden. Zu bedenken ist auch, dass die Verminderung der Sehkraft im Leitfaden OHG als Beispiel für eine Genugtuung in der Bandbreite von CHF 5'000.00 bis CHF 10'000.00 (Grad 2) erwähnt wird. Den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Gesichtspunkten (vgl. E. 5.1 hiervor) wurde jedenfalls vollumfänglich Rechnung getragen und der Beschwerdeführer nennt auch keine Vergleichsfälle, nach denen ein höherer Basisbetrag gerechtfertigt wäre. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände, insbesondere der stark eingeschränkten Funktionsfähigkeit des linken Auges, wurde die Basisgenugtuung zu Recht an der oberen Grenze der Bandbreite des 3. Grades festgelegt. Sie entspricht demnach praktisch vollständig der (adhäsionsweise) zivilrechtlich festgelegten Genugtuung.
6. Die Entschädigung und die Genugtuung des Opfers können herabgesetzt oder ausgeschlossen werden, wenn das Opfer zur Entstehung oder zur Verschlimmerung der Beeinträchtigung beigetragen hat (Art. 27 Abs. 1 OHG).
6.1 Gemäss Botschaft zur Totalrevision des OHG vom 9. November 2005 stellt Art. 27 OHG nicht das Verschulden des Opfers oder der Angehörigen in den Vordergrund, sondern ihr Verhalten, das zur Entstehung der Beeinträchtigung oder zur Verschlimmerung der Folgen beigetragen habe. Der Entwurf des Bundesrats belasse der Behörde einen grossen Ermessenspielraum. Die Opferhilfebehörde dürfe strenger sein als ein Zivilgericht, weil die Opferhilfeleistungen subsidiär seien. Als Herabsetzungsoder Ausschlussgrund könne etwa der Umstand in Erwägung gezogen werden, dass sich das Opfer einer konkreten, über das übliche Mass hinausgehenden Gefahr ausgesetzt habe, beispielsweise indem es einen besonders gefährlichen Sport ausgeübt habe oder dass es nicht alle angesichts der Umstände erforderlichen Massnahmen getroffen habe, um den Schaden rasch zu verringern (BBl 2005 7231 f.).
6.2 Sachgerechte Entscheidungen über den Umfang der Kürzung oder den Ausschluss des Entschädigungs- oder Genugtuungsanspruches verlangen immer auch nach einer Gewichtung des Verhaltens des Opfers. Der Einbezug des Verschuldens des Opfers bedeutet auch nach den zivilrechtlichen Grundsätzen nichts anderes als eine Gewichtung der Mitverursachung der Schädigung durch das Verhalten des Opfers im Verhältnis zum Tatbeitrag des Täters oder der Täterin. Deshalb ist es sinnvoll, für die Massgeblichkeit des Verhaltens des Opfers auf die Rechtsprechung zum zivilen Haftpflichtrecht abzustellen (Peter Gomm, a.a.O., Art. 27 OHG N 4).
6.3 Das Selbstverschulden des Opfers wird dabei prinzipiell nach den gleichen Regeln beurteilt wie das Verschulden des Täters. Im Unterschied dazu ist die Widerrechtlichkeit der Mitverursachung aber nicht Voraussetzung der Erheblichkeit des Selbstverschuldens. Im Allgemeinen wird das Opfer durch das Mitwirken an der Schadensverursachung auch nicht rechtswidrig handeln und sich sein Verhalten grundsätzlich in einer erlaubten Selbstschädigung erschöpfen. Es kann ihm jedoch vorgehalten werden, dass es die in seinem eigenen Interesse liegende Sorgfalt und Umsicht zu seinem eigenen Schutz nicht aufgewendet hat. Vorwerfbar ist dieses Verhalten allerdings nur dann, wenn es die Möglichkeit einer Schädigung voraussehen kann oder könnte und sein Verhalten dieser Voraussicht nicht anpasst (vgl. Peter Gomm, a.a.O., Art. 27 N 7, mit Hinweisen).
6.4 Mit Bezug auf die Praxis zu Art. 44 OR ist festzuhalten, dass Kürzungssätze von 70–80 % nur dann gerechtfertigt sind, wenn ein schweres Mitverschulden des Opfers vorliegt. Bei leichtem bis mittelschwerem Verschulden kommen hingegen die Kürzungssätze in der Bandbreite zwischen einem Viertel oder einem Drittel in Betracht (Peter Gomm, a.a.O., Art. 27 N 9).
6.5 Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hat beispielsweise eine Kürzung des Genugtuungsanspruches um 50% als angemessen beurteilt bei einem Opfer, welches selber den Grund für den auf ihn erfolgten Angriff gesetzt hat, indem es die Mutter des nachmaligen Täters am Telefon beschimpfte und damit drohte, sie zu töten. Das Opfer wurde für das damit begangene Delikt der Drohung strafrechtlich zur Rechenschaft gezogen (OH.2019.00001 vom 22. April 2020).
7.1 Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung unter Bezugnahme auf das Strafurteil aus, der Verletzung des Beschwerdeführers sei vorausgegangen, dass dieser selber gegenüber dem Täter straffällig geworden sei und so die Gefahrsituation selbst hervorgerufen habe. Dass sich der Täter infolge des Verhaltens des Beschwerdeführers gewehrt habe, sei daher zu einem sehr grossen Teil selber verschuldet. Das Verhalten bzw. Mitverschulden des Beschwerdeführers sei erheblich bzw. schwer, da er ohne Grund auf den Täter zugegangen sei, diesem einen Kinnhaken versetzt habe und der Täter sich in einer Notwehrsituation befunden habe – auch wenn die Notwehrhandlung danach exzessiv gewesen sei. Der Vollständigkeit halber sei anzufügen, dass zugunsten des Beschwerdeführers nicht von einem gänzlichen Ausschluss der Genugtuung auszugehen sei, da aus Sicht des Beschwerdeführers die Konfrontation nur initiiert worden sei, weil dieser die Bemerkung gegenüber ihm und seiner Freundin dem Täter zugeschrieben und diese als unziemlich beurteilt habe. Zusammengefasst sei die Intensität des Verhaltens des Beschwerdeführers derart stark, dass dies eine Kürzung der Genugtuung von 80% wegen schweren Mitverschuldens rechtfertige.
7.2 Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, die Kürzung wegen Mitverschuldens sei unverhältnismässig hoch. Es treffe ihn zwar ein Mitverschulden, dieses wiege jedoch nicht derart schwer, dass eine Kürzung um 80% verhältnismässig sei. Der Beschwerdeführer habe zwar den Täter zuerst geschlagen und diesen dabei sehr leicht verletzt, und es sei seitens des Täters eine Notwehrlage angenommen worden. Jedoch sei die Reaktion des Täters derart unverhältnismässig gewesen, dass der Beschwerdeführer mit dieser Reaktion schlicht nicht habe rechnen müssen. So habe auch das Strafurteil im Urteil festgehalten, dass der Schlag mit dem Whiskyglas mit dickem Boden in die Augenregion des Beschwerdeführers mit einer Heftigkeit, die zum Zerschlagen eines solchen Glases geführt habe, als unverhältnismässig zu taxieren sei. Der Täter sei zudem körperlich deutlich überlegen gewesen. Es sei von einem mittelschweren Verschulden des Beschwerdeführers auszugehen, welches eine Kürzung um einen Viertel bis zu einem Drittel erlaube. Auch das Strafurteil halte fest, dass eine Kürzung um 50 % nicht zu Ungunsten des Täters sei.
7.3 Fest steht, dass der Beschwerdeführer den Täter zuerst physisch angegriffen und ihm eine Riss-Quetschwunde im Bereich des Kinnes zugefügt hat. Die Amtsgerichtsstatthalterin von Thal-Gäu verurteilte den Beschwerdeführer mit Urteil vom 23. August 2018 für das damit begangene Delikt wegen einfacher Körperverletzung. Von einer Bestrafung wurde Umgang genommen. Es fragt sich deshalb, ob die Vorinstanz dem Opferverhalten im konkreten Fall nicht zu viel Gewicht beigemessen hat. Der Beschwerdeführer hat unbestritten selbst eine rechtswidrige Handlung begangen und musste deshalb mit einer Reaktion des Täters rechnen. Letzterer befand sich zwar in einer Notwehrsituation, jedoch hat er, wie im Strafurteil ausgeführt wird, die Grenzen seines Notwehrrechts deutlich überschritten. Dieses krasse Missverhältnis zwischen der Handlung des Beschwerdeführers und der Reaktion des Täters (vgl. BGE 123 II 210, E. 3.c) hat die Vorinstanz bei der Kürzung der Genugtuung zu wenig beachtet. In Würdigung der gesamten Umstände erscheint es angemessen, das Verhalten des Beschwerdeführers mit einer Kürzung von 50% zu sanktionieren. Daraus resultiert ein Anspruch des Beschwerdeführers auf eine opferhilferechtliche Genugtuung in der Höhe von CHF 9‘500.00 (CHF 19'000.00 x 0.5).
8. Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde gestützt auf die obigen Erwägungen als teilweise begründet. Der angefochtene Entscheid ist aufzuheben und dem Beschwerdeführer eine Genugtuung in der Höhe von CHF 9‘500.00 auszuzahlen.
9. Gemäss Art. 30 Abs. 1 OHG ist das Verfahren kostenlos. Was die beantragte Parteientschädigung betrifft, ist Folgendes festzuhalten: Die Beschwerde kann nur teilweise gutgeheissen werden, da der Beschwerdeführer im Hauptantrag eine Genugtuung von CHF 20‘000.00 verlangt. Mit Blick auf die von der Vorinstanz zugestandene Genugtuung von CHF 3'800.00 ist der Beschwerdeführer mit seinen Anträgen etwa zu einem Drittel durchgedrungen. Wegen des teilweisen Obsiegens des Beschwerdeführers ist ihm eine reduzierte Parteientschädigung auszurichten. Der Aufwand für die Vertretung des Beschwerdeführers ist nach § 76bis VRG und nach § 160 f. Gebührentarif (GT, BGS 615.11) zu entschädigen. Gemäss der von Rechtsanwalt Alexander Kunz eingereichten, angemessenen Honorarnote beläuft sich der Aufwand für das Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht auf CHF 1'705.85 (1'510.00 Honorar, CHF 73.90 Auslagen und CHF 121.95 MWST). Diese Parteientschädigung ist ausgangsgemäss um zwei Drittel, auf CHF 568.65 zu reduzieren und dem Kanton Solothurn aufzuerlegen. Zwei Drittel der Honorarforderung im Umfang von CHF 1'137.20 sind infolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat zu bezahlen. Ein Rückforderungsanspruch besteht nicht (vgl. Art. 30 Abs. 3 OHG).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen: Die Verfügung vom 20. April 2020 des Departements des Innern wird aufgehoben.
2. A.___ ist eine Genugtuung in der Höhe von CHF 9'500.00 auszurichten.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4. Der Kanton Solothurn hat A.___ eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 568.65 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen.
5. Die restliche Entschädigung wird auf CHF 1'137.20 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat Solothurn zu bezahlen; es besteht kein Rückforderungsanspruch des Staates.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Gottesman