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Solothurn Verwaltungsgericht 11.05.2020 VWBES.2020.151

11. Mai 2020·Deutsch·Solothurn·Verwaltungsgericht·HTML·1,042 Wörter·~5 min·1

Zusammenfassung

Ausländerausweis

Volltext

Verwaltungsgericht

Urteil vom 11. Mai 2020

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Stöckli    

Oberrichter Müller

Gerichtsschreiberin Kaufmann

In Sachen

A.___, vertreten durch Fürsprech und Notar Jürg Walker   

Beschwerdeführer

gegen

Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt   

Beschwerdegegner

betreffend     Ausländerausweis

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

I.

1. A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt) ersuchte am 13. März 2020 beim kantonalen Migrationsamt um Verlängerung der Kontrollfrist seiner Niederlassungsbewilligung. Aufgrund wiederholter Delinquenz des Beschwerdeführers eröffnete das Migrationsamt in der Folge ein Verfahren betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung.

2. Mit Schreiben vom 20. März 2020 teilte eine Mitarbeiterin des Migrationsamts dem Beschwerdeführer mit, aufgrund des hängigen Strafverfahrens, welches im April 2020 vor Gericht verhandelt werden solle, könne das Verfahren noch nicht abgeschlossen werden, sondern müsse der Strafentscheid abgewartet werden. Der Ausstellung des Ausländerausweises komme aber kein konstitutiver, sondern nur deklaratorischer Charakter zu, sodass er weiterhin über eine gültige Niederlassungsbewilligung verfüge. Für Auslandreisen könnten betroffenen Personen Rückreisevisa ausgestellt werden. Zudem werde ihm eine Bestätigung ausgestellt, wonach sich sein Ausländerausweis zwecks Verlängerung der Kontrollfrist beim Migrationsamt befinde und er während der Prüfung der Ausweisverlängerung die gleichen Rechte und Pflichten innehabe. Dies sei allgemein üblich. Das Migrationsamt sei nicht bereit, vorgängig eine anfechtbare Verfügung zu erlassen, zumal es sich bei der Ausstellung eines Ausweises bzw. einer ersatzweisen Bestätigung um einen verwaltungsrechtlichen Realakt handle, welcher keine Änderung der Rechtslage bewirke. Sobald der Entscheid im hängigen Strafverfahren vorliege, könnten die notwendigen Sachverhaltsabklärungen abgeschlossen und ihm das rechtliche Gehör zur angedachten Massnahme gewährt werden.

3. Am 29. April 2020 reichte der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Walker, beim Verwaltungsgericht Beschwerde ein und stellte folgende Rechtsbegehren:

1.   Die Verfügung des Migrationsamts vom 20. März 2020 sei aufzuheben.

2.   Der Ausländerausweis C des Beschwerdeführers bzw. die Kontrollfrist der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers seien antragsgemäss zu verlängern.

3.   Eventuell sei das Migrationsamt zu verpflichten, in einer beschwerdefähigen Verfügung über die Verlängerung des Ausländerausweises C des Beschwerdeführers bzw. der Kontrollfrist der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers zu entscheiden.

4.   Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

Das Schreiben komme zwar als normaler Brief daher, doch handle es sich um eine Anordnung einer Behörde und damit um eine anfechtbare Verfügung. Sollte das Verwaltungsgericht dieser Argumentation nicht folgen, werde die vorliegende Beschwerde im Eventualbegehren zur Rechtsverweigerungs-, bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde. Insofern werde beantragt, dass das Migrationsamt verpflichtet werde, eine beschwerdefähige Verfügung zu erlassen.

Die Strafverhandlung habe wegen des Corona-Virus abgesagt werden müssen. Da eine neue Strafverhandlung mit mehreren Strafverteidigern und Staatsanwaltschaft koordiniert werden müsse, dürfte es Herbst werden, bis diese stattfinden könne. Nicht absehbar sei, wann das Verfahren rechtskräftig werde. Es könnte bis zum Bundesgericht weitergezogen werden, sodass es noch Jahre dauern könnte bis zu dessen Abschluss.

Die Nichtverlängerung des Ausweises und der Kontrollfrist bedeute, dass der Beschwerdeführer nicht oder nur unter grossem Aufwand ins Ausland reisen könne. Er müsse für jede Auslandreise ein Visum beantragen und könne nicht mehr spontan ins benachbarte Ausland reisen. Auch bei einer Polizeikontrolle gebe es längere Wartezeiten, wenn die Polizei ihn zuerst im ZEMIS nachprüfen müsse.

Das Rückreisevisum ermögliche es dem Beschwerdeführer bloss, in sein Heimatland zu reisen und auch das nur auf dem Luftweg, ohne Transit durch den Schengen-Raum. Er könne nicht mehr ins benachbarte Ausland reisen, sondern müsse ein Visum für einen Schengen-Staat beantragen. Dieses würde er auch nur dann erhalten, wenn er einen triftigen Grund für seine Reise aufzeigen könnte. Durch den Verlust des Ausländerausweises verliere der Beschwerdeführer eine Art Dauervisum für den Schengen-Raum. Er sei dadurch beschwert.

Das Bundesgericht habe festgehalten, dass die Verlängerung der Kontrollfrist auch während eines laufenden Verfahrens möglich sei und dass daraus nichts gegen eine Aufhebung der Niederlassungsbewilligung abgeleitet werden könnte. Das Vorgehen des Migrationsamts verstosse gegen die Rechtsweggarantie von Art. 29a der Bundesverfassung (BV, SR 101) sowie gegen den Schutz der Privatsphäre und des Anspruchs auf Achtung des Familienlebens nach Art. 13 BV, da er seine Angehörigen nicht mehr spontan auf eine Reise in einen Nachbarstaat begleiten könne. Der Beschwerdeführer verfüge über eine Niederlassungsbewilligung, weshalb er auch Anrecht auf einen Ausländerausweis C habe.

Das Migrationsamt müsse dazu angehalten werden, den Ausländerausweis C und die Kontrollfrist antragsgemäss zu verlängern. Sollte das Schreiben nicht als anfechtbare Verfügung angesehen werden, müsste das Migrationsamt verpflichtet werden, eine solche zu erlassen. Insofern gelte die vorliegende Beschwerde mit ihrem Eventualantrag zugleich als Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde.

II.

1. Zur Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist legitimiert, wer durch eine Verfügung oder einen Entscheid besonders berührt wird und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (§ 12 Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, BGS 124.11). Das schutzwürdige Interesse besteht im praktischen Nutzen, den die erfolgreiche Ergreifung des Rechtsmittels dem Beschwerdeführer in seiner rechtlichen oder tatsächlichen Situation erbringen würde. Das Rechtsschutzinteresse ist aktuell und praktisch, wenn der erlittene Nachteil im Zeitpunkt der gerichtlichen Beurteilung noch besteht und durch die beantragte Aufhebung des angefochtenen Entscheids beseitigt würde (BGE 136 I 274 E. 1.3). Fehlt es an einem solchen Interesse, können die Begehren nicht geprüft werden. Vom Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses kann nur abgewichen werden, wenn sich die gerügte Rechtsverletzung jederzeit wiederholen könnte und eine rechtzeitige gerichtliche Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre (sog. virtuelles Interesse; BGE 136 III 497 E. 1.1, mit Hinweisen).

Ein solches aktuelles und praktisches Interesse ist zurzeit nicht vorhanden. Die Grenzen sind aufgrund der COVID-19-Problematik weitgehend geschlossen, sodass es dem Beschwerdeführer ohnehin nicht möglich wäre, zu reisen. Eine Reise in sein Heimatland ist ihm mit seinem Pass möglich. Auf die Beschwerde kann deshalb nicht eingetreten werden.

2. Soweit der Beschwerdeführer im Eventualantrag geltend macht, die Beschwerde sei als Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerde zu behandeln, ist sie abzuweisen. Der Ausweis des Beschwerdeführers ist erst seit dem 13. März 2020 bei der Behörde in Prüfung. Nach noch nicht einmal zwei Monaten, wovon während fast fünf Wochen ein Fristenstillstand galt, liegt keine Rechtsverzögerung oder Rechtsverweigerung vor.

3. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die auf CHF 200.00 festzusetzen sind.

Demnach wird beschlossen:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.    A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 200.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber                                                                 Kaufmann

Eine gegen das vorliegende Urteil erhobene Beschwerde hat das Bundesgericht mit Urteil 2C_499/2020 vom 25. September 2020 abgewiesen.