Verwaltungsgericht
Urteil vom 16. Juni 2020
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Stöckli
Gerichtsschreiberin Droeser
In Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
gegen
KESB Region Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Beistandschaft
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1. Mit Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Region Solothurn vom 24. August 2017 (superprovisorischer Entscheid) bzw. vom 4. September 2017 (Bestätigung des superprovisorischen Entscheids als vorsorgliche Massnahme) wurde für A.___ eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung nach Art. 394 i.V.m. Art. 395 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) angeordnet mit den Aufgaben, A.___ bei der Erledigung ihrer administrativen und finanziellen Angelegenheiten zu vertreten. Die Handlungsfähigkeit (Verpflichtungs- und Verfügungsfähigkeit) von A.___ wurde dabei im Sinne von Art. 394 Abs. 2 ZGB für die Dauer der Abklärung bezüglich Einkommens- und Vermögensverwaltung, Abschluss von Darlehens-, Kredit-, Abzahlungs- und Leasingverträgen sowie bezüglich Vornahme von Schenkungen vorsorglich eingeschränkt. Dabei wurde A.___ sowie allen weiteren durch die bevollmächtigten Personen die Verfügungsbefugnis für sämtliche Konten, Depots etc. bei der Baloise Bank SoBa, Solothurn, vorsorglich entzogen und die Baloise Bank SoBa beauftragt, die zugehörigen EC-, Bank- oder Kreditkarten oder ähnliches einzuziehen und diese erst wieder herauszugeben, wenn die Kontosperre aufgehoben werde. Es wurde dabei festgehalten, dass sämtliche allfällig bestehenden Vollmachten in Bezug auf die entsprechenden Bankkonten von A.___ damit hinfällig werden. Als Beistand wurde B.___, Soziale Dienste Zuchwil-Luterbach, ernannt.
2. Nach Eingang des Abklärungsberichts der Sozialen Dienste Zuchwil-Luterbach vom 29. September 2017 und nach Gewährung des rechtlichen Gehörs wurden mit Entscheid vom 18. Dezember 2017 die mit Entscheid vom 4. September 2017 vorsorglich angeordneten Massnahmen definitiv bestätigt. Ergänzend wurde A.___ sowie allen weitern durch sie bevollmächtigten Personen die Verfügungsbefugnis über deren Privatkonto bei der Raiffeisenbank entzogen.
3. Mit Schreiben vom 8. Januar 2020 beantragte A.___ bei der KESB Region Solothurn die Aufhebung der Beistandschaft.
4. Die KESB Region Solothurn wies mit Entscheid vom 19. März 2020 den Antrag auf Aufhebung der Beistandschaft ab.
5. Dagegen erhob A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin genannt) mit Schreiben vom 8. April 2020 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Beistandschaft.
6. Die KESB Region Solothurn sowie der Beistand der Beschwerdeführerin schlossen mit Schreiben vom 15. und 27. April 2020 auf Abweisung der Beschwerde.
7. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen im angefochtenen Entscheid wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
II.
1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 Abs. 1 ZGB i.V.m. § 130 Abs. 1 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [EG ZGB, BGS 211.1]). Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1 Gemäss Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB errichtet die Erwachsenenschutzbehörde eine Beistandschaft, wenn eine volljährige Person wegen einer geistigen Behinderung, einer psychischen Störung oder eines ähnlichen in der Person liegenden Schwächezustandes ihre Angelegenheiten nur teilweise oder gar nicht besorgen kann.
2.2 Eine Beistandschaft wird auf Antrag der betroffenen oder einer nahestehenden Person von Amtes wegen aufgehoben, sobald für die Fortdauer kein Grund mehr besteht (Art. 399 Abs. 2 ZGB). Dies ist z.B. dann der Fall, wenn die Unterstützung durch Familie oder das Umfeld hinreichend geworden ist (vgl. Art. 389 ZGB). Desgleichen, wenn die betroffene Person nun in der Lage ist, künftig ihre Angelegenheiten selbst hinreichend zu besorgen oder eine Vertretung zu bestellen, etwa, weil sich ihr Schwächezustand zum Positiven verändert hat (vgl. Yvo Biderbost/Helmut Henkel in: Thomas Geiser/Christiana Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Auflage, Basel 2018, Art. 399 N 4 f.).
3.1.1 Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Entscheid, die erwachsenenschutzrechtlichen Massnahmen für die Beschwerdeführerin seien im August 2017 errichtet worden, nachdem die KESB Region Solothurn aufgrund zweier Gefährdungsmeldungen Kenntnis davon erhalten habe, dass die Beschwerdeführerin wiederholt mehrere zehntausend Franken an einen Betrüger überwiesen habe, laufende Rechnungen nicht mehr hätten bezahlt werden können, es zu Mahnungen und Betreibungen gekommen sei sowie aufgrund ausstehender Mietzahlungen der Verlust der Wohnung gedroht habe. Die Sorgen der KESB Region Solothurn, dass sich eine Drittperson finanzielle Vorteile durch die Beschwerdeführerin zu verschaffen versucht habe, seien im Rahmen der durchgeführten Abklärungen in der Folge bestätigt worden. Es sei festgestellt worden, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich Opfer betrügerischer Machenschaften geworden sei, wobei sie nicht in der Lage gewesen sei, dies einzusehen und sich dementsprechend gegen diese Angriffe auf ihr Vermögen zur Wehr zu setzen. Die Beschwerdeführerin habe sich stetig auf den Standpunkt gestellt, ihre Internetbekanntschaft, ein «General der US-Armee», werde zu ihr in die Schweiz reisen und ihr den ganzen Betrag zurückzahlen. Im September 2017 habe sich herausgestellt, dass die Beschwerdeführerin gegenüber der Beistandsperson und der KESB Region Solothurn ein Konto verheimlicht habe. Das gesamte Kontoguthaben habe sie in der Folge ihrer Internetbekanntschaft überwiesen. Im September 2018 habe die KESB Region Solothurn davon Kenntnis erhalten, dass der Beschwerdeführerin vom Bruder ihres Schwagers einen Betrag in der Höhe von CHF 84'000.00 erhalten habe, wobei dieser Betrag in der Folge durch die Beschwerdeführerin an ihre Internetbekanntschaft überwiesen worden sei. Beim Vorsprechen bei der Polizei habe in Erfahrung gebracht werden können, dass es sich bei der Internetbekanntschaft um einen der Polizei bereits von 32 ähnlich gelagerten Fällen bestens bekannten «Mouritz» handle, eine Anzeige aber praktisch aussichtslos sei.
Im mit Schreiben vom 2. Januar 2020 erstatteten periodischen Bericht sowie der Stellungnahme vom 20. Januar 2020 habe die Beistandsperson ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe kaum mit Verwandten Kontakt, da sie alle mit ihren Zahlungen gegen sich aufgebracht habe, welche sie auf Kosten der anderen an dubiose Personen gemacht habe. Trotz der bestehenden erwachsenenschutzrechtlichen Massnahmen habe sie es noch zwei weitere Male geschafft, Gelder an den ominösen «General» zu schicken. Beim ersten Versuch sei das Geld – 20'000.00 Euro – wieder zurückgekommen. Bevor dieses Geld durch die Bank habe blockiert werden können, habe die Beschwerdeführerin es wieder abgehoben. Sie habe die Transaktion damit begründet, sie wolle ihren Bruder unterstützen, der angeblich mit ihrer Hilfe Marmor in Italien habe kaufen wollen. In einem weiteren Fall habe die Beschwerdeführerin tatsächlich weitere CHF 80'000.00 an den Betrüger bezahlt. Sie habe sich das Geld von ihrem Schwager geliehen. Auch hier habe der Beistand einspringen müssen, da die Beschwerdeführerin vom Schwager massiv bedrängt worden sei, ihm das Geld – wie von der Beschwerdeführerin versprochen – wieder zurückzuzahlen.
Am 12. Februar 2020 sei die KESB Region Solothurn darüber informiert worden, dass die Beschwerdeführerin am 4. Februar 2020 erneut versucht habe, einen Geldbetrag in der Höhe von rund CHF 1'000.00 ins Ausland zu überweisen. Sie habe die Überweisung damit begründet, einer Freundin in Italien Geld schicken zu wollen. Als begünstigte Person sei jedoch ein «Odebala Ediri Kingsley» aufgeführt gewesen. Die Bank habe in Kenntnis der behördlichen Schutzmassnahmen den Auftrag refusiert. Am 21. Februar 2020 habe die Beschwerdeführerin erneut versucht, eine Geldüberweisung ins Ausland vorzunehmen.
Der Verlauf in den letzten Monaten – wie auch ganz aktuell die beiden Vorfälle im Februar 2020 – habe deutlich aufgezeigt und bestätigt, dass die Aufrechterhaltung der bestehenden erwachsenenschutzrechtlichen Massnahmen weiterhin unabdingbar sei, dies zum Schutz der Beschwerdeführerin und in ihrem wohlverstandenen Interesse, obwohl sie dies aktuell – geblendet von den Liebesversprechungen des ominösen «Generals» - nicht einsehen wolle und wohl auch nicht könne. Bei Aufhebung der erwachsenenschutzrechtlichen Massnahmen würde die Beschwerdeführerin innert kürzester Zeit – nachdem sie bereits ihr ganzes Vermögen verloren habe – auch ihre Rente und die Ergänzungsleistungen an den Betrüger überweisen, dies mit den entsprechenden Konsequenzen, bis hin zum Wohnungsverlust und der Gefahr, ihre Grundbedürfnisse (inklusive Ernährung etc.) nicht mehr gedeckt zu wissen. Es sei deshalb unabdingbar, dass eine Beistandsperson weiterhin ihr Einkommen und Vermögen verwalte und die nötigen Ausgaben koordiniere sowie sicherstelle. Dass die ärztlichen Einschätzungen von Dr. med. C.___ vom 13. Januar 2020 und der damaligen Psychiaterin vom 5. Februar 2020 diametral abweichen würden, gründe in der Tatsache, dass diese von einer gewissen Stabilität ausgegangen seien und nichts von den nach wie vor versuchten Auslandüberweisungen der Beschwerdeführerin gewusst hätten. Aus all diesen Gründen komme eine Aufhebung der bestehenden erwachsenenschutzrechtlichen Massnahmen nicht in Frage.
3.1.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, es gehe ihr wieder gut. Sie wolle ihr Geld wieder selber verwalten und ihr Leben leben können. Weder bei Dr. med. C.___ noch bei Frau Dr. D.___ würden Arzttermine anstehen. Auch nehme sie keine Medikamente mehr ein. Der vom Beistand vorgebrachte Sachverhalt sei teilweise nicht richtig. Ihr Schwager sei bei der Geldüberweisung dabei und damit einverstanden gewesen. Sie hätten das Geld zwar verloren, würden aber das Beste daraus machen. Auch sei sie bei der Polizei gewesen und habe zudem ihre Telefonnummer geändert. Seitdem habe sie nichts mehr von dem Betrüger gehört und auch keinen Kontakt mehr zu ihm gehabt. Sie könne nicht verstehen, weshalb ihr Beistand sie so verurteile. Sie sei schuldenfrei und habe bewiesen, dass sie mit CHF 150.00 in der Woche auskommen könne. Zwar sei sie betrogen worden, jedoch sei sie nicht die Einzige gewesen.
3.2 Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind nicht zu beanstanden. Aus den Akten geht klar hervor, dass sich seit den Abklärungen im Jahr 2017 hinsichtlich des Schwächezustandes bei der Beschwerdeführerin nichts geändert hat. Auch ist nicht ersichtlich, dass sie durch private Hilfe nicht mehr auf die Unterstützung des Beistandes angewiesen wäre. Die Versuche der Beschwerdeführerin, dem Internetbetrüger kein Geld mehr zu überweisen, sind jedenfalls allesamt gescheitert, was nachweislich die aktuellen beiden Vorfälle vom Februar 2020 (vgl. Schreiben der Raiffeisenbank Weissenstein vom 7. Februar 2020 inklusive Zahlungsauftrag vom 4. Februar 2020, wobei es sich um den gleichen Begünstigte «Odebala Ediri Kingsley» wie im Kontoauszug der Raiffeisenbank Weissenstein vom 12. September 2017 handelt; E-Mail des Beistandes an die KESB Region Solothurn vom 21. Februar 2020) belegen, welche sich notabene nach dem Gesuch der Beschwerdeführerin auf Aufhebung der Beistandschaft ereignet haben. Auch kann die Beschwerdeführerin aus dem ärztlichen Zeugnis von Dr. med. C.___ vom 13. Januar 2020 sowie dem Arztbericht von Dr. D.___ vom 5. Februar 2020, wonach die Beschwerdeführerin in der Lage sei, für sämtliche finanziellen und persönlichen Belange zu sorgen, nichts zu ihren Gunsten ableiten, da diese Berichte in Unkenntnis der beiden Vorfälle im Februar 2020 verfasst wurden. Um das Vermögen der Beschwerdeführerin zu schützen und sie vor weiterem Schaden zu bewahren – bei der Beschwerdeführerin wurde eine Persönlichkeitsakzentuierung mit selbstunsicheren und abhängigen Zügen diagnostiziert (vgl. Arztbericht von der Psychiatrischen Dienste Solothurn vom 5. Februar 2020) –, sind die bestehenden erwachsenenschutzrechtlichen Massnahmen weiter aufrechtzuerhalten. Nach dem Gesagten sind damit keine Gründe ersichtlich, welche die Aufhebung der Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung zum aktuellen Zeitpunkt rechtfertigen würden.
4. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat die Beschwerdeführerin grundsätzlich die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen. Gemäss dem eingereichten Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, verfügt die Beschwerdeführerin jedoch nicht über die nötigen Mittel zur Bezahlung des Prozesses, sondern ist auf Ergänzungsleistungen angewiesen, weshalb ausnahmsweise auf die Kostenerhebung verzichtet wird (Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Droeser