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Solothurn Verwaltungsgericht 02.04.2020 VWBES.2020.116

2. April 2020·Deutsch·Solothurn·Verwaltungsgericht·HTML·765 Wörter·~4 min·1

Zusammenfassung

bedingte Entlassung

Volltext

Verwaltungsgericht

Urteil vom 2. April 2020

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Stöckli    

Oberrichter Müller

Gerichtsschreiberin Kaufmann

In Sachen

A.___    

Beschwerdeführer

gegen

Departement des Innern, vertreten durch Amt für Justizvollzug   

Beschwerdegegner

betreffend     bedingte Entlassung

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

I.

1. Bei A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt) wird zurzeit eine Freiheitsstrafe von 48 Monaten wegen Raub und Vergehen gegen das Waffengesetz vollzogen. Die vorzeitige Entlassung auf den Zwei-Drittel-Termin per 23. April 2019 wurde verweigert, was das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 28. Juni 2019 bestätigt hat. Das ordentliche Strafende wird am 23. August 2020 erreicht sein.

2. Am 21. Januar 2020 stellte der Beschwerdeführer ein erneutes Gesuch um bedingte Entlassung, welches das Departement des Innern mit Verfügung vom 18. März 2020 abwies.

3. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 30. März 2020 Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Zur Begründung brachte er vor, die Mutter seines Sohnes sei am Corona-Virus erkrankt. Da die Krankenversicherung in seinem Land (Litauen) nicht so gut sei wie in der Schweiz und diese auch oft mit hohen Kosten verbunden sei, sei die finanzielle Unterstützung, die er aus der Haft leiste, nun aufgrund des Virus nicht mehr ausreichend. Aus diesem Grund sei die bedingte Entlassung noch einmal zu prüfen. Er hoffe sehr, dass die Notwendigkeit und Dringlichkeit seiner Beschwerde gesehen werde.

II.

1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 36 des Justizvollzugsgesetzes [JUVG, BGS 331.11] i.V.m. § 49 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GO, BGS 125.12]). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1 Hat der Gefangene zwei Drittel seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, so ist er durch die zuständige Behörde bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen (Art. 86 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches, StGB, SR 311.0). Die zuständige Behörde prüft von Amtes wegen, ob der Gefangene bedingt entlassen werden kann. Sie holt einen Bericht der Anstaltsleitung ein. Der Gefangene ist anzuhören (Abs. 2). Wird die bedingte Entlassung verweigert, so hat die zuständige Behörde mindestens einmal jährlich neu zu prüfen, ob sie gewährt werden kann (Abs. 3).

2.2 Die bedingte Entlassung bildet – wie der Beschwerdeführer richtig darlegt –  die Regel, von der nur aus guten Gründen abgewichen werden darf. Der bedingt Entlassene soll den Umgang mit der Freiheit erlernen, was nur in Freiheit möglich ist. Diesem rein spezialpräventiven Zweck stehen die Schutzbedürfnisse der Allgemeinheit gegenüber, welchen umso höheres Gewicht beizumessen ist, je hochwertiger die gefährdeten Rechtsgüter sind. Die Prognose über das künftige Wohlverhalten ist in einer Gesamtwürdigung zu erstellen, welche neben dem Vorleben, der Persönlichkeit und dem Verhalten des Täters während des Strafvollzugs vor allem dessen neuere Einstellung zu seinen Taten, seine allfällige Besserung und die nach der Entlassung zu erwartenden Lebensverhältnisse berücksichtigt. Dabei steht der zuständigen Behörde ein Ermessensspielraum zu (vgl. BGE 133 IV 201 E. 2.3 mit Hinweisen). Unter dem Gesichtspunkt der Differentialprognose ist sodann zu prüfen, ob die Gefahr einer Begehung weiterer Straftaten bei einer bedingten Entlassung oder bei Vollverbüssung der Strafe höher einzuschätzen ist. Bei Vorliegen zweier eindeutig negativer Prognosen ist die bedingte Entlassung aus spezialpräventiver Sicht zu verweigern (vgl. Cornelia Koller in: Marcel Alexander Niggli et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, Basel 2018, Art. 86 N 16).

3. Gestützt auf neue Berichte zum Vollzugsverlauf hat die Vorinstanz die Abweisung des Gesuchs damit begründet, dass das Vollzugsverhalten des Beschwerdeführers weiterhin sehr durchzogen sei. Zudem sei er für eine vertiefte und nachhaltige Auseinandersetzung mit den Delikten nach wie vor nicht bereit. Es sei weiterhin von einer ungünstigen Legalprognose bei hohen bedrohten Rechtsgütern auszugehen. Die Rückfallprävention sei unverändert wesentlich von aussen durch seine weitere Inhaftierung zu leisten.

Die durch den Beschwerdeführer vorgebrachten Gründe, wonach er wegen dem Corona-Virus seine Familie aus dem Gefängnis nicht genügend finanziell unterstützen könne, sind offensichtlich nicht geeignet, um seine vorzeitige Entlassung zu begründen. Die Vorinstanz hat die Abweisung des Gesuchs nachvollziehbar und zutreffend begründet, wonach sich die Legalprognose seit dem Urteil des Verwaltungsgerichts vom 28. Juni 2019, auf das verwiesen werden kann, nicht wesentlich verbessert hat. Die Beschwerde ist ohne weitere Instruktion als offensichtlich unbegründet abzuweisen.

4. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht sind ausnahmsweise keine Kosten zu erheben.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber                                                                 Kaufmann

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