Verwaltungsgericht
Urteil vom 19. Mai 2020
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Stöckli
Gerichtsschreiberin Droeser
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
1. Regierungsrat des Kantons Solothurn, vertreten durch Bau- und Justizdepartement
2. Einwohnergemeinde der Stadt Solothurn,
Beschwerdegegner
betreffend Gestaltungsplan Primarschule Brühl mit Sonderbauvorschriften
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1. Mit Beschluss RRB Nr. 1158 genehmigte der Regierungsrat am 3. April 1990 den Gestaltungsplan «Primarschule Brühl», der einen wesentlichen Teil der Parzelle GB Solothurn Nr. 2029 umfasst. Der Perimeter des Gestaltungsplans liegt in der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen. Im Plan festgelegt ist lediglich ein Baufeld für das damals neu gebaute Schulhaus Brühl, konkretisiert durch rudimentäre Sonderbauvorschriften mit einem Zweckartikel, einer Beschränkung der Gebäudehöhe auf 10m, der Zulassung eines Attikageschosses und einer Ausnahmeregelung.
2. Das bestehende Schulhaus soll mit einem zweigeschossigen Baukörper für den Kindergarten und die Tagesschule ergänzt werden. Weil dieser neue Bau in den Perimeter des geschilderten Gestaltungsplans zu liegen kommt, wird dieser angepasst. Neu ist ein Baufeld B vorgesehen, in welchem ein Baukörper mit maximal 7.50 m Gebäudehöhe (ohne Untergeschoss und ohne Attika) zulässig ist, der parallel zum bereits bestehenden Schulhaus liegen soll. Die Sonderbauvorschriften wurden entsprechend ergänzt.
Innert der Auflagefrist gingen drei Einsprachen ein, die der Gemeinderat der Stadt Solothurn am 19. November 2019 abwies. Gleichzeitig genehmigte er die Anpassungen des Gestaltungsplans «Primarschule Brühl». Dagegen gelangte A.___ an den Regierungsrat des Kantons Solothurn, dies massgeblich mit der Argumentation, der geplante Bau sei nicht notwendig.
3. Der Regierungsrat des Kantons Solothurn wies die Beschwerde von A.___ mit Beschluss Nr. 2020/424 vom 16. März 2020 ab und genehmigte den (revidierten) Gestaltungsplan «Primarschule Brühl».
4. Mit Eingabe vom 25. März 2020 erhob A.___ Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung des RRB Nr. 2020/424. Der RRB Nr. 1158/1990 solle weiterhin seine Rechtskraft behalten, GB Solothurn Nr. 2029 dürfe nicht überbaut werden.
5. Die Einwohnergemeinde der Stadt Solothurn stellte am 3. April 2020 den Antrag, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu entziehen. Gleichzeitig ersuchte die Gemeinde darum, nicht auf das Rechtsmittel einzutreten, eventualiter sei die Beschwerde kostenfällig abzuweisen.
6. Das instruierende Bau- und Justizdepartement (BJD) schloss am 22. April 2020 namens des Regierungsrats auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.
II.
1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 5 des Planungs- und Baugesetzes [PBG; BGS 711.1] i.V.m. § 49 des Gerichtsorganisationsgesetzes, [GO; BGS 125.12]). A.___ ist als Nachbar des Gestaltungsplanperimeters durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt der nachfolgenden Ausführungen - einzutreten.
2. Der Beschwerdeführer macht geltend, «kein Mensch» brauche diesen Neubau. Aus seiner Sicht sei der Neubau nicht zonenkonform und daher illegal. Als die Stadt Solothurn ihren Fehler bemerkt habe, habe sie mit einem «Buebetrickli» – sprich einer Zonenänderung – versucht, das Vorgehen zu legalisieren. Nun versuche leider auch der Regierungsrat, mit einem «Zaubertrickli» den eigenen Beschluss Nr. 1158 von 1990 auszuhebeln, «um einen illegalen Neubau legal zu machen». Zum grossen Bedauern des Beschwerdeführers sei das Mittelland in den letzten 25 Jahren zubetoniert worden mit solchen Bauten, welche er «Schuhschachteln» oder «DDR-Bauten» nenne. Neben Ausführungen, dass der Neubau in der Zone W2 nicht zonenkonform sei, legt der Beschwerdeführer dar, das Schulhaus Brühl sei für ihn das schönste Gebäude in der ganzen Stadt «mit der Umgebung als Einheit». Die Annahme, in Zukunft gebe es mehr Kinder, sei hypothetisch. In der Weststadt herrsche eh immer ein grosser Wohnungswechsel. In unmittelbarer Nähe könnten grosse Gewerbeflächen dazu gemietet werden und im Wasseramt stehe jede vierte Wohnung leer. Der öffentliche Raum werde immer kleiner oder eingezäunt. Durch den Neubau gingen zwei öffentliche Parkplätze verloren. Der Bund wolle keine Zersiedelung und daher auch keine neuen Einzonungen mehr.
2.1 Beim Gestaltungsplan handelt es sich um einen Nutzungsplan. Nutzungspläne sind nach § 18 Abs. 1 PBG durch den Regierungsrat zu genehmigen. Der Regierungsrat entscheidet über die Beschwerden, überprüft die Pläne auf ihre Recht- und Zweckmässigkeit und auf die Übereinstimmung mit übergeordneten Planungen. Pläne, die rechtswidrig oder offensichtlich unzweckmässig sind und Pläne, die übergeordneten Planungen widersprechen, weist er an die Gemeinde zurück (§ 18 Abs. 2 PBG).
2.2 Zunächst ist festzuhalten, dass die Grundnutzung im Planperimeter nicht eine W2, sondern eine Zone für öffentliche Bauten und Anlagen (OeBab) ist. In diesen Zonen dürfen nur öffentliche und öffentlichen Zwecken dienende Bauten und Anlagen erstellt werden (§ 52 des Bauund Zonenreglements der Stadt Solothurn vom 13. März 1984, BZR). Da der Neubau im Baubereich B ebenfalls der Schulnutzung dienen soll (§ 1 der revidierten SBV), ist das Vorhaben entgegen der Rüge des Beschwerdeführers durchaus zonenkonform. Und von einer Neueinzonung kann ebenfalls nicht die Rede sein. Die Parzelle liegt bereits gemäss rechtskräftiger Nutzungsplanung in der OeBab. § 26 BZR verlangt in dieser Zone bei Bauten ab drei Geschossen einen Gestaltungsplan. Das planerische Vorgehen der Gemeinde ist also entgegen der Vorhalte des Beschwerdeführers keineswegs illegal, sondern entspricht den gesetzlichen, reglementarischen und raumplanerischen Vorgaben.
2.3 Zu Recht weist der Beschwerdeführer daraufhin, dass das Gebot der Stunde in der Raumplanung die Verdichtung ist. Entsprechend wird denn auch im Raumplanungsbericht vom 28. Mai 2019 dargelegt, dass die Schulareale in Zukunft mit Neubauten verdichtet werden sollen. Die Schulraumstrategie beabsichtige die Schaffung von zentralen Schularealen für die Primarschulen mit Integration der Kindergärten und der jeweilig dazugehörenden Tagesschule. In seinem Entscheid vom 19. November 2019 hielt der Gemeinderat in E. 4.2 entsprechend fest, die zwei bestehenden Kindergärten am Tannen- und am Fichtenweg würden mit dem Neubau an den Standort beim Schulhaus Brühl verlegt. Die Gemeindeversammlung habe dem Neubau an der Sitzung vom 25. Juni 2019 zugestimmt und den entsprechenden Kredit genehmigt. Der Regierungsrat zog im angefochtenen Beschluss sinngemäss in Erwägung, im Weststadtquartier werde infolge der Stadtentwicklung Weitblick und der Innenentwicklung im Bereich der Tagesschulen mit einem erhöhten Betreuungsbedarf und einer höheren Anzahl an Kindern gerechnet. Diesem Umstand solle mit der Anpassung des Gestaltungsplanes, die erst einen Neubau ermögliche, Rechnung getragen werden. Damit könne mehr Schulraum im bestehenden Primarschulhaus zur Verfügung gestellt und dem neuen Bedürfnis an zusätzlichem Raum für Tagesstrukturen entsprochen werden. Bei der erwarteten höheren Anzahl an Kindern handle es sich um eine Prognose. Die Gründe für diese Annahme seien nachvollziehbar und nicht zu beanstanden. Insgesamt erachtete der Regierungsrat den Gestaltungsplan als weder rechtswidrig noch offensichtlich unzweckmässig.
2.4 Der Beschwerdeführer setzt sich mit dieser zutreffenden Argumentation des Regierungsrates kaum auseinander, sondern hält an seinen im bisherigen Verfahren geäusserten Bedenken fest. Er übt über weite Teile seiner Eingabe appellatorische Kritik, ohne aufzuzeigen, inwiefern der Regierungsrat Recht verletzt hätte. Zwar sind an Laienbeschwerden keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Dennoch fehlt hier eine hinreichende Begründung der erhobenen Rügen (vgl. § 68 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes, VRG, BGS 124.11). Es genügt nicht, den angefochtenen Beschluss als schlicht falsch oder bedenklich zu bezeichnen. Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde können die Verletzung von kantonalem oder Bundesrecht, Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die falsche oder unvollständige Erhebung des Sachverhalts gerügt werden (§ 67bis Abs. 1 VRG). Es ist nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichts, sozusagen von Amtes wegen nach solchen Mängeln zu suchen. So weit gehen Offizial- und Untersuchungsmaxime nicht. Selbst wenn dem so wäre, sind vorliegend keine Rechtsverletzungen ersichtlich. Die verfahrensrechtlichen Vorgaben wurden durch alle beteiligten Behörden eingehalten, und die Anpassung des Gestaltungsplans macht Sinn, zumal das Projekt «Weitblick» im fraglichen Gebiet in den nächsten Jahren ein erhebliches Mehr an neuem Raum zum Wohnen, Arbeiten, für Freizeit und Erholung bringen soll (vgl. https://weitblick-solothurn.ch/, zuletzt besucht am 18. Mai 2020).
3. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'000.00 festzusetzen sind. Parteientschädigungen sind praxisgemäss keine zuzusprechen (vgl. SOG 2010 Nr. 20).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'000.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Droeser