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Solothurn Verwaltungsgericht 11.08.2020 VWBES.2020.105

11. August 2020·Deutsch·Solothurn·Verwaltungsgericht·HTML·2,428 Wörter·~12 min·1

Zusammenfassung

Beistandschaft

Volltext

Verwaltungsgericht

Urteil vom 11. August 2020   

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Stöckli

Gerichtsschreiber Bachmann

In Sachen

1.    A.___   

2.    B.___   

Beschwerdeführer

gegen

KESB Region Solothurn,   

Beschwerdegegnerin

betreffend     Beistandschaft

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

I.

1. Mit Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Region Solothurn vom 17. März 2020 wurde für C.___ (geb.  2011), den Sohn von A.___ und B.___, per sofort eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) angeordnet. Als Beistand wurde D.___ von den Sozialen Diensten [...] ernannt und es wurden dessen Aufgaben bestimmt. Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen.

2. Mit Eingabe vom 23. März 2020 erhoben A.___ und B.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) sinngemäss Beschwerde und verlangten die Aufhebung der Beistandschaft.

3. Mit Eingabe vom 31. März 2020 ersuchten die Beschwerdeführer, vertreten durch ihre Beiständin E.___, um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

4. Mit Eingabe vom 6. April 2020 nahm der Beistand Stellung zur Beschwerde.

5. Mit Eingabe vom 14. April 2020 schloss die KESB (nachfolgend: Vorinstanz) auf Abweisung der Beschwerde.

6. Auf die Ausführungen der Parteien wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

II.

1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 Abs. 1 ZGB i.V.m. § 130 Abs. 1 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [EG ZGB, BGS 211.1]). Die Beschwerdeführer sind durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Beschwerdeführer rügen sinngemäss eine fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz.

2.1 Die Vorinstanz stützt ihre Erwägungen zum Sachverhalt im Wesentlichen auf den Abklärungsbericht der Sozialen Dienste [...] vom 15. Februar 2020. In der Folge erwog sie im angefochtenen Entscheid, die Kindseltern seien aufgrund ihrer kognitiven Einschränkungen selbständig nicht ausreichend in der Lage, die für C.___ notwendigen Fördermassnahmen zu organisieren und C.___ in seinen altersspezifischen Entwicklungsaufgaben angemessen zu unterstützen. Gemäss Einschätzung der Vorinstanz sei die ausreichende Förderung für eine positive Entwicklung von C.___ aber zwingend notwendig. Im Weiteren bestehe gemäss den Ausführungen im Abklärungsbericht der Verdacht auf einen problematischen Alkoholkonsum des Kindsvaters und in diesem Zusammenhang auch der Verdacht auf mögliche Gewalt gegenüber C.___. Solange dieser Verdacht nicht ausgeschlossen werden könne, sei gemäss Einschätzung der KESB die Notwendigkeit einer engen Begleitung und Kontrolle durch eine Fachperson zum Schutz von C.___ evident.

2.2 Die Beschwerdeführer machen demgegenüber geltend, die vorinstanzlichen Ausführungen seien gelogen. Der Kindsvater habe kein Problem mit Alkohol. Und der Vorwurf von Gewalt gegen C.___ sei auch gelogen. Sie hätten ihren Sohn noch nie geschlagen und auch sonst keine Gewalt angewendet. Das hätten sie nicht nötig.

2.3 Zuerst ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz bloss von einem «Verdacht» spricht. Im fraglichen Abklärungsbericht werden die Angaben verschiedener Fachpersonen, welche im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit mit C.___ zu tun hatten, wiedergegeben. Es gibt keine Hinweise darauf, dass die Ausführungen der Fachpersonen gegenüber der Abklärungsperson fehlerhafte oder die Eltern von C.___ über Gebühr belastende Elemente enthalten. Vielmehr sind die Ausführungen differenziert und detailreich und überdies keineswegs von einer gegenüber der Familie negativen Grundeinstellung geprägt. Auf den Abklärungsbericht vom 15. Februar 2020 kann demnach abgestellt werden.

2.4 Was den problematischen Alkoholkonsum des Kindsvaters betrifft, wird dieser von den befragten Fachpersonen mehrfach angesprochen. F.___ vom Früherziehungsdienst des Kantons Bern führte im Telefongespräch vom 28. Januar 2020 aus, es sei vorgekommen, dass der Kindsvater um drei Uhr nachmittags nach Alkohol gerochen habe. Sie habe ihn drei Mal darauf angesprochen; der Kindsvater habe den Konsum bagatellisiert, sei aber nicht aggressiv geworden (S. 6).G.___, Heilpädagogin [...], führte ebenso aus, der Kindsvater habe nach Alkohol gerochen, als sie ihn getroffen habe (S. 9). Auch die Beiständin der Kindseltern führte aus, dass sie den Alkoholkonsum des Kindsvaters immer wieder thematisiert habe. Insbesondere wenn sie am Abend vorbeigegangen sei, habe er nach Alkohol gerochen. Der Kindsvater habe ihr aber immer versichert, nur ein Feierabendbier getrunken zu haben (S. 10). Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass der Alkoholkonsum des Kindsvaters auch während des Tages im Abklärungsbericht durch die Aussagen von mehreren Fachpersonen belegt ist. Die Vorinstanz durfte deshalb festhalten, dass der Verdacht auf einen problematischen Alkoholkonsum des Kindsvaters bestehe.

2.5 Weniger klar ist die Sachlage in Bezug auf den Verdacht von möglicher Gewalt des Kindsvaters gegenüber C.___. F.___ vom Früherziehungsdienst des Kantons Bern äusserte sich dahingehend, dass ihr nach Abschluss ihrer Arbeit telefonisch vom Kindergarten mitgeteilt worden sei, dass C.___ erzählt habe, sein Vater «haue» ihn, wenn er wütend sei. Sie habe sich daraufhin mit der Kindsmutter in Verbindung gesetzt, jedoch keine Rückmeldung erhalten. Sie habe nur zwei Jahre mit Familie [...] zusammengearbeitet. Sie könne sich schon vorstellen, dass die Äusserung von C.___ bezüglich der Gewaltvorwürfe zu Lasten des Kindsvaters wahr sei. Aufgrund der Äusserung von C.___ habe man beim Turnunterricht geschaut, ob er Flecken auf der Haut aufweise. Wenn C.___ in der Schule gefehlt habe, sei man dem nachgegangen. C.___ habe in der Psychomotorik eine merkwürdige Aussage betreffend Ausflüge ins Wallis gemacht. Diese habe man dann zusammen mit dem Kindsvater in einem Elterngespräch direkt besprochen. Ihr seien die Risikofaktoren bewusst gewesen. Jedoch habe es keinen Anlass gegeben, welcher auf eine Verschlechterung hingedeutet habe. Die Eltern hätten gut kooperiert. Es sei ein Abwägungsprozess gewesen zwischen der Entscheidung, weiter im System zu bestehen und der Alternative, Druck auf die Eltern auszuüben und die Kooperationsbereitschaft mit dem System zu gefährden. Die Kindsmutter habe sich trotz der körperlichen Einschränkung gut um C.___ gekümmert und sich organisieren können. Sie, F.___, habe deshalb keine akute Gefährdung gesehen. Es sei schwierig, von der Kindsmutter eine Aussage darüber zu erhalten, ob der Kindsvater C.___ schlage. Sei eine Alkoholthematik in der Familie vorhanden, überlege man sich als Fachperson immer, ob Gewalt im Spiel sei. Jedoch habe es hierfür – jedenfalls bis zum Zeitpunkt besagter Äusserung von C.___ – keine Anhaltspunkte gegeben (S. 7 f.). Der entsprechende Hinweis auf Gewalt findet sich in einem E-Mail von H.___ vom 5. September 2019. Man habe im Kindergarten über Trauer gesprochen. Die Praktikantin habe gefragt: «Het euch o scho öppis Angscht gmacht?» C.___ habe daraufhin gesagt: «Wenn my Papi my fescht hout a d Backe… de tueni mi verstecke…» G.___, Heilpädagogin in der Regelklasse der Sonderschule , äusserte sich gegenüber der Abklärungsperson am 20. Dezember 2019 dahingehend, dass sie C.___ auf dessen Äusserung, dass sein Vater ihn haue, angesprochen habe. Er habe daraufhin gesagt: «Ich darf nichts erzählen, der Papa wird wütend, wenn ich erzähle» und «Bei Frau I.___ muss er auch noch abschliessen, er ist auch wütend auf dich, auf euch». G.___ hielt aber auch fest, dass sie sich aufgrund des Verdachts der Psychomotorik-Therapeutin Frau I.___ auf das Verhalten von C.___ geachtet habe. Es hätte keine Verdachtsmomente mehr gegeben. Sie habe das Gefühl gehabt, dass die Kindsmutter eine gute und stabile Beziehung zu C.___ gehabt habe. Sie sei sehr bemüht gewesen (S. 9).J.___, Schulleitung [...], informierte die Abklärungsperson am 13. Dezember 2019 darüber, dass ihr die Kindergärtnerin Frau H.___ mitgeteilt habe, dass C.___ sich Anfang September 2019 zum Thema der Gefühle in einer Art und Weise geäussert habe, welche der Lehrerin Sorge gemacht hätte. Bereits im Frühling 2019 habe C.___ derartige Aussagen gemacht. Sie könne nicht verstehen, weshalb für C.___ nicht bereits früher eine Gefährdungsmeldung gemacht worden sei. Sie hätte zusammen mit den Lehrpersonen alle Unterlagen zusammengetragen und den Schulkommissionspräsidenten informiert. Dieser habe aber alleine keine Gefährdungsmeldung machen wollen (S. 9 f.). I.___, Psychomotorik-Therapeutin, führte gegenüber der Abklärungsperson am 11. Dezember 2019 aus, einmal habe C.___ ganz vertieft und konzentriert ein Bild einer Schlange gemalt. Sonst habe sie bei ihm immer eine motorische Unruhe gespürt. Da dies besonders gewesen sei, habe sie das Gefühl gehabt, dass er etwas habe loswerden wollen. Er habe dazu Dinge gesagt wie «Sex zu Dritt», «danach kann ich immer gut schlafen» sowie «und dann darf ich Fussball spielen». Als sie gefragt habe, mit wem er das erlebe, habe er gesagt «mit meinem Bruder K.___». Er habe vom Wallis gesprochen und Namen genannt wie [...] und [...]. Als sie aber ihren Verdacht des sexuellen Missbrauchs geäussert habe, sei sie wie gegen eine Wand gelaufen (S. 12).

2.6 Die Aussagen der Fachpersonen lassen keinen klaren Schluss darauf zu, ob vom Kindsvater Gewalt gegenüber C.___ ausgeübt wurde. C.___ äusserte sich zwar einmal direkt in diesem Sinne, der Verdacht liess sich jedoch offenbar bei weiteren Abklärungen nicht erhärten, weshalb auch auf weitere Schritte verzichtet wurde. Der von I.___ geäusserte Verdacht sexueller Übergriffe rührt daher, dass C.___ eine Schlange zeichnete und dabei auch von «Sex zu Dritt» und «danach kann ich immer gut schlafen» sprach. Dies allein genügt zur Begründung eines Missbrauchsverdachts klarerweise nicht. Die Vorinstanz verzichtete denn auch folgerichtig darauf, für die Begründung der Beistandschaft auf diesen Verdacht zu verweisen. Im Ergebnis lässt sich demnach festhalten, dass gewisse Äusserungen von C.___ in Bezug auf Gewalt des Kindsvaters ihm gegenüber – konkret ging es offenbar um eine Ohrfeige – durchaus hellhörig machten, der Verdacht aber in der Folge nicht weiter erhärtet, jedoch auch nicht gänzlich ausgeschlossen werden konnte. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz ist demnach nicht zu beanstanden.

3.1 Zu prüfen bleibt, ob die Anordnung einer Beistandschaft für C.___ durch die Vorinstanz rechtmässig ist. Die Beschwerdeführer machen geltend, C.___ brauche die KESB und den Beistand gar nicht. Er bringe auch sehr gute Noten nach Hause. Sie seien ganz gut in der Lage, selbst für C.___ zu sorgen.

3.2 Die Vorinstanz hielt gestützt auf die hiervor unter E. 2.1 wiedergegebenen Erwägungen zum Sachverhalt fest, dass es für die positive Entwicklung von C.___, die Organisation der notwendigen Fördermassnahmen und für die Sicherstellung der Integrität von C.___ der verbindlichen fachlichen Unterstützung und Kontrolle bedürfe. Diese könne weder von der von den Eltern erwähnten Fachstelle «Pro Infirmis» noch von Verwandten erbracht werden. Hinzu komme, dass dem Abklärungsbericht zu entnehmen sei, dass die Familie eher sozial isoliert lebe und daraus folglich zu schliessen wäre, dass Unterstützung aus dem sozialen Umfeld kaum erhältlich sei. Gestützt darauf sei gemäss Einschätzung der Vorinstanz die Errichtung einer Beistandschaft zur Sicherstellung des Kindeswohls von C.___ die notwendige und geeignete Kindesschutzmassnahme. Im Rahmen der Beistandschaft sollten die Kindseltern in der Ausübung der elterlichen Sorge beraten werden und bei der Organisation der notwendigen Fördermassnahmen für C.___ unterstützt werden. Im Weiteren solle die gesamte Entwicklung von C.___ und die Sicherstellung der Integrität von C.___ durch regelmässige Hausbesuche und den regelmässigen Austausch mit den involvierten Fachpersonen begleitet und überwacht werden. Im Rahmen der Beistandschaft sei ebenfalls der Informationsfluss unter den involvierten Fachpersonen sicherzustellen.

3.3 Ist das Wohl des Kindes gefährdet und sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe oder sind sie dazu ausserstande, so trifft die Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes (Art. 307 Abs. 1 ZGB). Sie kann die Eltern ermahnen und ihnen bestimmte Weisungen erteilten (Art. 307 Abs. 2 ZGB). Sofern es die Verhältnisse erfordern, ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt (Art. 308 Abs. 1 ZGB). Sie kann dem Beistand besondere Befugnisse übertragen (Art. 308 Abs. 2 ZGB). Abs. 1 betrifft die aktive Hilfe und Einflussnahme auf das Familiensystem (Linus Cantieni/Stefan Blum in: Fountoulakis et al. [Hrsg.], Fachhandbuch Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, Zürich/Basel/Genf 2016, Rz. 15.53). Die besonderen Befugnisse nach Abs. 2 dagegen können grundsätzlich alle denkbaren Gefährdungen des Kindeswohls betreffen (Cantieni/Blum, a.a.O., Rz. 15.58).

3.4 Nach Ziffer. 3.2 umfassen die Befugnisse des Beistandes von C.___, D.___, folgende Aufgaben:

3.2.1     Die Kindseltern bei der Ausübung der elterlichen Sorge über C.___ zu beraten;

3.2.2     in Zusammenarbeit mit den Kindseltern die Organisation der notwendigen Fördermassnahmen für C.___ sicherzustellen;

3.2.3     die physische, psychische, soziale und schulische Entwicklung von C.___ durch regelmässige Hausbesuche und den regelmässigen Austausch mit den involvierten Fachpersonen zu begleiten und zu überwachen;

3.2.4     den involvierten Fachpersonen als Ansprechperson zur Verfügung zu stehen und den Informationsfluss unter den involvierten Fachpersonen und die Koordination der notwendigen Hilfeleistungen sicherzustellen.

3.5 Vorliegend steht fest, dass C.___ bei seiner Entwicklung in besonderem Masse auf Unterstützung angewiesen ist. C.___ hat aufgrund einer problematischen Sprachentwicklung, motorischen Unreife und emotionalen Unsicherheiten einen ausgewiesenen Förderbedarf. Es besteht die Gefahr, dass die Eltern aufgrund ihrer kognitiven und physischen Einschränkungen C.___ diese Unterstützung nicht im erforderlichen Mass zur Verfügung stellen können (vgl. Abklärungsbericht S. 15 f.). Schliesslich ist auch eine zunehmend skeptische Haltung der Eltern gegenüber dem Fördersystem in der Schule festzustellen. In der Vergangenheit scheinen die Eltern auch gewisse Informationen nur selektiv weitergegeben zu haben. Es erscheint deshalb angezeigt, C.___ nicht zuletzt zur Vermittlung bzw. zur Gewährleistung des Informationsflusses zwischen den Eltern, der Schule und dem Fördersystem einen Beistand beizuordnen. Wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat, steht das Kindswohl über dem Autonomiebedürfnis der Eltern.

3.6 Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass die Vorwürfe der Gewalt und des sexuellen Missbrauchs (vgl. diesbezüglich auch die Stellungnahme des Beistands) nach dem Gesagten für die Beistandschaft nicht im Vordergrund stehen. Mit anderen Worten geht es nicht darum, seitens des Beistands aufgrund der Hinweise in den Akten diesen Vorwürfen weiter nachzugehen bzw. entsprechende Nachforschungen zu treffen. Es besteht diesbezüglich die Gefahr, dass sich das Verhältnis der Eltern zu den Behörden durch diese Verdachtsmomente, welche von den Eltern klar bestritten werden und lediglich auf vereinzelten Äusserungen von C.___ selbst beruhen, die nicht bestätigt werden konnten, weiter verschlechtert. Entsprechend ist diesbezüglich eine gewisse Zurückhaltung geboten. Selbstverständlich ist aber neuerlichen Hinweisen nachzugehen.

3.7 Zusammenfassend ist die Anordnung einer Beistandschaft für C.___ durch die Vorinstanz nicht zu beanstanden.

4. Die Beschwerde ist unbegründet; sie ist abzuweisen.

5.1 Bei diesem Ausgang haben die Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen. Diese sind einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'000.00 festzulegen und je zur Hälfte, d.h. CHF 500.00, von A.___ und B.___ zu tragen, unter solidarischer Haftbarkeit für den gesamten Betrag.

5.2 Die Beschwerdeführer beantragen die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Diesem Gesuch ist stattzugeben. Die Beschwerdeführer sind offensichtlich prozessarm. Ihr Begehren erscheint darüber hinaus nicht von vornherein als aussichtslos. Demnach ist ihnen die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Die Verfahrenskosten sind demnach vom Staat Solothurn zu tragen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald die Beschwerdeführer dazu in der Lage sind (Art. 123 ZPO).

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Gesuch von A.___ und B.___ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen.

3.    Die Verfahrenskosten (inkl. Entscheidgebühr) von CHF 1'000.00 werden A.___ und B.___ je zur Hälfte, d.h. CHF 500.00, auferlegt, unter solidarischer Haftbarkeit für den ganzen Betrag. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie der Staat Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ und B.___ zur Nachzahlung in der Lage sind.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin                                                                 Der Gerichtsschreiber

Scherrer Reber                                                                 Bachmann

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