Verwaltungsgericht
Urteil vom 9 . Juni 2020
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Stöckli
Gerichtsschreiber Bachmann
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Bau- und Justizdepartement, vertreten durch Motorfahrzeugkontrolle,
Beschwerdegegner
betreffend Führerausweisentzug
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1. Am 2. April 2019, um 7:45 Uhr, ereignete sich auf der [...]strasse in [...] in Fahrtrichtung [...] vor der Lichtsignalanlage [...] ein Auffahrunfall. Gemäss rechtskräftigem Strafbefehl vom 24. Oktober 2019 nahm A.___ als Lenker des Personenwagens [...] während der Fahrt eine Verrichtung vor, welche die Bedienung des Fahrzeugs erschwerte, indem er nach einer Flasche Cola griff, welche in der Mittelkonsole lag. Dabei blickte er kurz zur Flasche, richtete damit seine Aufmerksamkeit nicht genügend auf die Strasse und den Verkehr und sah deshalb zu spät, dass der Personenwagen [...] gelenkt von B.___, aufgrund der auf Rot schaltenden Lichtsignalanlage bis zum Stillstand abbremste. In der Folge kollidierte er trotz einer inzwischen eingeleiteten Vollbremsung mit dem Heck des [...].
2. Mit Verfügung vom 20. Dezember 2019 entzog die Motorfahrzeugkontrolle (nachfolgend: Vorinstanz) namens des Bau- und Justizdepartements A.___ den Führerausweis infolge schwerer Widerhandlung (Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG) für die Dauer von 12 Monaten und auferlegte ihm die Verfahrenskosten von CHF 372.95.
3. Gegen die Verfügung der Vorinstanz erhob A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 24. Dezember 2019 beim Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde mit den folgenden Rechtsbegehren:
1. Es sei die Verfügung vom 20. Dezember 2019 von der Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Solothurn […] betreffend Führerausweisentzug aufzuheben.
2. Es sei der Führerausweis für höchstens 1 Monat zu entziehen.
3. Es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
4. Mit Stellungnahme vom 24. Januar 2020 schloss die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde.
5. Mit Verfügung vom 29. Januar 2020 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt.
6. Mit Replik vom 11. Februar 2020 hielt der Beschwerdeführer an den bereits gestellten Rechtsbegehren fest.
7. Mit Verfügung vom 3. Juni 2020 wurden die Akten des Strafverfahrens STA.[...] gegen den Beschwerdeführer beigezogen.
8. Auf die Ausführungen der Parteien wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
II.
1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz [GO, BGS 125.12]). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu Recht einen Führerausweisentzug infolge schwerer Widerhandlung (Art. 16c Abs. 1 Strassenverkehrsgesetz [SVG, SR 741.01]) angeordnet hat.
2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei von der Staatsanwaltschaft mit Strafbefehl vom 24. Oktober 2019 lediglich wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln nach Art. 90 Abs. 1 SVG gebüsst worden. Es habe sich um eine leichte Auffahrkollision gehandelt und es seien keine Personen verletzt worden. Er habe nur kurz den Blick abgewendet, um zu sehen, wo die Cola-Flasche sei. Er habe diese nicht einmal berührt. Es bestehe eine Bindungswirkung der Verwaltungsbehörden an das strafrechtliche Urteil. Es sei kein Fall denkbar, in dem eine einfache Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG administrativrechtlich zur schweren Widerhandlung werde. Er habe seinen Blick während der Fahrt nur für ein paar wenige Sekunden abgewendet und damit eine leichte Verkehrsgefährdung geschaffen. Aufgrund dessen und der nicht hohen Geschwindigkeit seines Fahrzeuges habe er niemals eine erhöhte schwere Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer geschaffen. Richtigerweise sei deshalb von einer leichten Widerhandlung nach Art. 16a SVG oder höchstens Art. 16b SVG auszugehen. Es könne ganz klar nicht von einem rücksichtslosen oder sonst schwerwiegend verkehrswidrigen Verhalten ausgegangen werden. Denn der kurze Seitenblick in die Mittelkonsole habe lediglich ein paar wenige – höchstens drei – Sekunden gedauert, analog einem Blick in den Rückspiegel oder einem Blick in den rechten Seitenspiegel, was in der Praxis nicht als grobe Verkehrsverletzung und auch nicht als rücksichtsloses oder sonst schwerwiegendes Verhalten taxiert werde. Zudem werde mit Verweis auf den Polizeirapport bestritten, dass die Unfallgegnerin durch die Kollision verletzt worden sei.
2.2 Die Vorinstanz erwog in der angefochtenen Verfügung, die durch die Kollision hervorgebrachte Verkehrsgefährdung müsse als schwer bewertet werden. Dasselbe gelte für das Verschulden. Wer mit einer Geschwindigkeit von ca. 60 km/h kurz vor einer Kreuzung (mit Lichtsignalanlage) nach einem Gegenstand in der Mittelkonsole greife und somit den Blick nicht auf die Strasse gerichtet habe, handle zumindest grobfahrlässig. Auch wenn der Beschwerdeführer von der Strafbehörde nach Art. 90 Abs. 1 SVG verurteilt worden sei, müssten sowohl die von ihm geschaffene Verkehrsgefährdung als auch das Verschulden als schwer qualifiziert werden. Es handle sich um eine schwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften im Sinne von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG. In ihrer Stellungnahme führte die Vorinstanz ergänzend aus, ein Strafurteil vermöge die Verwaltungsbehörde grundsätzlich nicht zu binden. Aufgrund der im Strassenverkehr wirkenden physikalischen Kräfte sei grundsätzlich immer mit einer schweren Körperverletzung oder gar mit einer Tötung zu rechnen, wenn es zu einer Kollision zwischen Fahrzeugen bzw. zwischen einem Fahrzeug und einer Person komme. Wie die Unfallbeschreibung und die Unfallfotos der Kantonspolizei zeigten, habe sich nicht eine nur leichte Kollision ereignet. Die Schäden an beiden Fahrzeugen seien derart erheblich, dass an beiden Fahrzeugen Totalschaden entstanden sei. Ausserdem habe die Unfallgegnerin über Rückenschmerzen geklagt, die auf die Kollision zurückzuführen seien. Wenn ein Lenker eines Fahrzeugs, das mit ca. 50 km/h auf einer geraden Strecke unterwegs sei, aus einer Distanz von 100 Metern bei einer Lichtsignalanlage den Wechsel von Grün auf Gelb wahrnehme, müsse dies, allenfalls mit einer geringfügigen Verzögerung, auch für den hinter ihm fahrenden Lenker gelten, der mit einer höheren Geschwindigkeit fahre. Ein Fahrzeuglenker, der in einer solchen Situation, zu welcher erschwerend dichter Verkehr hinzukomme, bewusst seine Aufmerksamkeit von der Strasse abwende und nach einer Trinkflasche greife, handle bedenkenlos gegenüber fremden Rechtsgütern, mithin rücksichtslos. Für den Beschwerdeführer wäre es ein Leichtes gewesen, bis zum erforderlichen Halt hinter dem [...] zu warten, um nach der Cola-Flasche zu greifen bzw. diese zu suchen, da sie sich offenbar nicht in der Mittelkonsole befunden habe. Wie die von ihm verursachte Gefährdung sei auch sein Verschulden als schwer im Sinne von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG zu qualifizieren.
2.3 Die für den Führerausweisentzug zuständige Verwaltungsbehörde darf bei einem Warnungsentzug grundsätzlich nicht von den Tatsachenfeststellungen des rechtskräftigen Strafentscheids abweichen. Eine Abweichung ist nur zulässig, wenn die Behörde ihrem Entscheid Tatsachen zugrunde legt, die dem Strafrichter unbekannt waren, wenn sie zusätzliche Beweise erhebt oder wenn der Strafrichter nicht alle sich mit dem Sachverhalt stellenden Rechtsfragen abklärte. Sie ist unter bestimmten Voraussetzungen auch an einen Strafentscheid gebunden, der im Strafbefehlsverfahren ergangen ist, selbst wenn er ausschliesslich auf einem Polizeirapport beruht. Dies gilt namentlich, wenn der Beschuldigte wusste oder angesichts der Schwere der ihm vorgeworfenen Delikte davon ausgehen musste, dass neben dem Strafverfahren ein Administrativverfahren eröffnet wird. Entsprechend dem Grundsatz von Treu und Glauben muss der Betroffene allfällige Verteidigungsrechte und Beweisanträge im Strafverfahren vorbringen und dort gegebenenfalls alle Rechtsmittel ausschöpfen (BGE 123 II 97, E. 3c/aa; BGE 121 II 214, E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 1C_539/2016 vom 20. Februar 2017, E. 2.2). In der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts, insbesondere auch des Verschuldens, ist die Verwaltungsbehörde demgegenüber frei, ausser die rechtliche Qualifikation hängt stark von der Würdigung von Tatsachen ab, die der Strafrichter besser kennt, etwa weil er den Beschuldigten persönlich einvernommen hat (BGE 136 II 447, E. 3.1). Die Tatbestandsumschreibungen für den Führerausweisentzug und die strafrechtliche Sanktion stimmen zwar nicht überein. Es bestehen aber gewisse Parallelen. Die Strafnorm von Art. 90 SVG legt das Schwergewicht auf das Verschulden des Fahrzeuglenkers und verlangt eine Würdigung des Sachverhalts unter einem subjektiven Gesichtspunkt, während die verwaltungsrechtlichen Bestimmungen von Art. 16 ff. SVG mehr auf die objektive Gefährdung des Verkehrs abstellen (BGE 124 II 103, E. 1c/bb; BGE 102 Ib 193, E. 3). Der Entscheid über die Schwere einer Verkehrsgefährdung ist eine Frage der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts (Urteil des Bundesgerichts 6A.64/2006 vom 20. März 2007, E. 2.1). Die strafrechtliche Qualifikation einer Verkehrsregelverletzung als einfach im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG schliesst die Annahme einer mittelschweren oder schweren Widerhandlung im Administrativverfahren nicht aus (Urteile des Bundesgerichts 1C_224/2010 vom 6. Oktober 2010, E. 4.2; 1C_156/2010 vom 26. Juni 2010, E. 4; 1C_184/2011 vom 31. Oktober 2011, E. 2.4.2).
2.4 Die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 20. Dezember 2019 stimmen mit denjenigen der Staatsanwaltschaft im Strafbefehl vom 24. Oktober 2019 in den grundsätzlichen Punkten überein. Es ist demnach in tatsächlicher Hinsicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach einer Flasche Cola griff, die in der Mittelkonsole lag. Dabei blickte er kurz zur Flasche, richtete damit seine Aufmerksamkeit nicht genügend auf die Strasse und den Verkehr und sah deshalb zu spät, dass der sich vor ihm befindliche Personenwagen aufgrund der auf Rot schaltenden Lichtsignalanlage bis zum Stillstand abbremste, worauf er mit diesem kollidierte.
2.5 Hinsichtlich der Dauer der Ablenkung, der Schwere des Unfalls und allfälliger Verletzungen der Unfallgegnerin besteht zwischen den Verfahrensparteien Uneinigkeit, weshalb nachfolgend der diesbezügliche Sachverhalt mittels Beweiswürdigung zu erstellen ist. Zur Dauer der Ablenkung des Beschwerdeführers lassen sich den Akten keine genauen Angaben entnehmen. Gemäss Strafbefehl war die Ablenkung «kurz», was auch der Aussage des Beschwerdeführers anlässlich der Erstbefragung durch die Polizei entspricht («Ich griff dann zu meiner Cola-Flasche in der Mittelkonsole und war einen kurzen Moment abgelenkt.»). Die Angabe des Beschwerdeführers in der Replik, die Ablenkung habe höchstens drei Sekunden gedauert, erscheint nachvollziehbar. Bei einer länger dauernden Ablenkung könnte wohl kaum mehr von einer bloss «kurzen» Ablenkung gesprochen werden. Entsprechend ist von einer Ablenkung während maximal drei Sekunden auszugehen. Mit Blick auf die Unfallschwere kann sodann entgegen der Beschwerde nicht mehr von einer bloss «leichten Auffahrkollision» gesprochen werden. Gestützt auf den Polizeirapport vom 12. April 2019 sowie die zugehörigen fotografischen Aufnahmen lässt sich festhalten, dass an beiden beteiligten Fahrzeugen durch die Kollision Totalschaden entstand. Die Kollision war also von einer gewissen Heftigkeit und kann keineswegs mehr als «leicht» bezeichnet werden. Zu den Verletzungen der Unfallgegnerin schliesslich lässt sich dem Polizeirapport vom 12. April 2019 entnehmen, dass die beteiligten Lenker zwar äusserlich nicht verletzt gewesen seien, die Unfallgegnerin jedoch über Rückenschmerzen geklagt habe (vgl. auch die Erstbefragung der Unfallgegnerin). Eventuelle, später entdeckte bzw. abschliessend diagnostizierte Verletzungen der Unfallgegnerin sind den vorinstanzlichen Akten nicht zu entnehmen. Allerdings findet sich in den beigezogenen Strafakten ein Aktengesuch der IV-Stelle Kanton Bern, welche offensichtlich betreffend die Unfallgegnerin infolge des Unfalls ein IV-Abklärungsverfahren führt. Details über die Verletzungen der Unfallgegnerin sind jedoch nicht bekannt. Zu Gunsten des Beschwerdeführers ist folglich davon auszugehen, dass sich die Unfallgegnerin anlässlich der Kollision keine Verletzungen zugezogen hat.
3. Gemäss Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG begeht eine schwere Widerhandlung, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Im Folgenden ist zu prüfen, ob beim Beschwerdeführer diese Voraussetzungen einer schweren Widerhandlung gegen das SVG erfüllt sind. Wie vorstehend dargelegt, schliesst die strafrechtliche Qualifikation als einfache Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Abs. 1 SVG) nicht aus, dass der Vorfall verwaltungsrechtlich als schwere Widerhandlung qualifiziert wird (vgl. E. 2.4 a.E.). Entgegen der Beschwerde war die Vorinstanz folglich nicht an die rechtliche Würdigung der Vorinstanz gebunden.
Dazu kommt, dass die Staatsanwaltschaft den Sachverhalt im ersten Strafbefehl vom 9. September 2019 noch als grobe Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Abs. 2 SVG) qualifiziert hatte. Auf Einsprache hin erliess sie sodann – ohne nähere Begründung – den neuen Strafbefehl vom 24. Oktober 2019, in welchem derselbe Sachverhalt als einfache Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Abs. 1 SVG) qualifiziert wurde.
3.1 Nach Art. 31 Abs. 1 SVG muss der Führer das Fahrzeug ständig so beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann. Er muss gemäss Art. 3 Abs. 1 VRV seine Aufmerksamkeit der Strasse und dem Verkehr zuwenden (Satz 1). Er darf beim Fahren keine Verrichtung vornehmen, welche die Bedienung des Fahrzeugs erschwert (Satz 2). Das Mass dieser Aufmerksamkeit richtet sich nach den gesamten konkreten Umständen, namentlich der Verkehrsdichte, den örtlichen Verhältnissen, der Zeit, der Sicht und den voraussehbaren Gefahrenquellen (BGE 137 IV 290, E. 3.6). Demnach darf ein Fahrer, wenn es die Verkehrssituation erlaubt, zum Ablesen der Geschwindigkeit oder der Treibstoffreserve kurz auf das Armaturenbrett blicken, ohne dass ihm eine ungenügende Aufmerksamkeit zur Last gelegt werden könnte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_183/2016 vom 22. September 2016, E. 2.1). Gleiches gilt bei einem Fahrzeugführer, der in Phasen des Stillstands seines Fahrzeugs im Stau eine Zeitung liest und diese in den Phasen des Aufrückens um einige Meter im Schritttempo teils auf seinen Oberschenkeln, teils am Lenkrad aufgestützt lässt (Urteil des Bundesgerichts 6P.68/2066 vom 6. September 2006, E. 3.3). Als leichte Widerhandlung i.S.v. Art. 16a SVG qualifizierte das Bundesgericht das Verhalten eines Führers eines Personenwagens mit angekoppeltem Transportanhänger, der auf der Autobahn A1 ein weisses A4-Blatt auf Höhe der Mittelkonsole vor sich hielt und seinen Blick während ca. sieben Sekunden ununterbrochen darauf richtete, wobei er in dieser Zeit rund 150 Meter zurücklegte. Vorher war er mehrmals von der Ideallinie abgekommen und dreimal gegen die Leit- und Randlinie gefahren. Das Bundesgericht erwog, ähnlich wie beim Schreiben einer SMS werde beim Anschauen bzw. Lesen eines auf der Höhe der Mittelkonsole in der Hand gehaltenen Dokuments gleichzeitig die visuelle, geistige und motorische Aufmerksamkeit des Fahrzeugführers über mehrere Sekunden beansprucht. Die dadurch geschaffene Gefährdungslage sei aufgrund der Ablenkung und der vom Verkehr abgewendeten Aufmerksamkeit grösser als beim blossen Telefonieren ohne Freisprechanlage oder bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung, für welche noch das Ordnungsbussenverfahren zur Anwendung komme (Urteil des Bundesgerichts 1C_422/2016 vom 9. Januar 2017, E. 3.4).
3.2 Der Tatbestand der schweren Widerhandlung nach Art. 16c Abs. 1 lit. c SVG setzt zum einen ein schweres Verschulden des Fahrzeugführers und zum anderen eine erhöhte abstrakte Gefährdung der Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer voraus. Nach Ansicht des Bundesgerichts waren diese Voraussetzungen erfüllt bei einem Fahrzeugführer, der sich ausserorts in einer Linkskurve nach einer Flasche bückte, welche sich zwischen der Beifahrertüre und dem Beifahrersitz befunden hatte. Er habe damit seine Aufmerksamkeit während eines Moments («pendant un moment») von der Strasse abgewendet, womit er offensichtlich ein Risiko für die Verkehrssicherheit geschaffen habe. Die Tatsache, dass eine Flasche herunterfalle – und dies zusätzlich relativ weit vom Fahrer entfernt –, stelle keine Notsituation dar, die eine sofortige Reaktion des Fahrers erfordere. Es habe sich um eine mit der Fahrzeugführung unvereinbare Tätigkeit gehandelt, deren offensichtlich gefährlicher Charakter dem Fahrzeugführer nicht entgangen sein könne. Entsprechend sei das Verhalten zumindest als grobfahrlässig zu bezeichnen (Urteil des Bundesgerichts 1C_188/2010 vom 6. September 2010, E. 2.2). Gleich entschied das Bundesgericht bei einem Fahrzeugführer, der sich bückte, um sein auf den Fahrzeugboden gefallenes Mobiltelefon aufzuheben. Erschwerend kam hinzu, dass der betreffende Fahrzeugführer eine Blutalkoholkonzentration von 0.74 Promille aufwies. Das Bundesgericht hielt fest, die Handlung des Fahrzeugführers sei willentlich geschehen. Ein solches Verhalten beinhalte die Ablenkung vom Verkehr sowie infolgedessen die Gefahr, von der Spur abzukommen. Wer so hohe Risiken eingehe, den treffe ein schweres Verschulden und der schaffe eine erhebliche Gefahr für die Sicherheit Dritter (Urteil des Bundesgerichts 1C_299/2007 vom 11. Januar 2008, E. 2.2). Ebenso war der Fall einer Fahrzeugführerin zu beurteilen, welche sich auf der Überholspur der Autobahn bei 120 km/h nach Dokumenten in ihrer Handtasche, welche sich auf dem Fahrzeugboden vor dem Beifahrersitz befand, bückte. Dadurch habe sie ihre Aufmerksamkeit willentlich vom Verkehr abgewendet. Durch diese offensichtlich gefährliche Verhalten habe sie zumindest grobfahrlässig gehandelt (Urteil des Bundesgerichts 1C_71/2008 vom 31. März 2008, E. 2.2). In sämtlichen der zitierten Fälle verloren die betroffenen Fahrzeugführer infolge der Ablenkung die Herrschaft über ihre Fahrzeuge und verursachten (Selbst-)Unfälle. Zusätzlich ist auf das Bundesgerichtsurteil 6B_331/2008 vom 10. Oktober 2008 hinzuweisen, wonach die Nichtbeachtung eines roten Lichtsignals grundsätzlich als grobe Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Abs. 2 SVG) zu qualifizieren ist (E. 3.3).
3.3 Die jüngere Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts zu während der Fahrt vorgenommenen Verrichtungen zeigt folgendes Bild: In Urteil VWBES.2015.445 vom 25. Januar 2016 war der Fall eines Fahrzeugführers zu beurteilen, der mit seinem Wagen auf die Gegenfahrbahn geriet, weil er seine Aufmerksamkeit der Bedienung des Radios am Lenkrad widmete, anstatt der Strasse und dem Verkehr. Seine Unaufmerksamkeit hatte zur Folge, dass er auf der Gegenfahrbahn mit einem korrekt entgegenkommenden Fahrzeug kollidierte. Das Verwaltungsgericht qualifizierte das Verhalten des Fahrzeugführers als mittelschwere Widerhandlung i.S.v. Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG (E. 4.6). Der Beschwerdeführer hatte das Radio über die Lenkradfernbedienung bedient, die Strassenverhältnisse waren überschaubar. Deswegen wurde das Verschulden milder beurteilt. In Urteil VWBES.2017.115 vom 26. Juni 2017 beurteilte das Verwaltungsgericht den Fall einer Fahrzeugführerin, welche ihre Aufmerksamkeit der Bedienung des Radios widmete, anstatt der Strasse und dem Verkehr, und die ihre Geschwindigkeit nicht den Strassenverhältnissen (Schnee) angepasst hatte. In der Folge kollidierte sie auf der Gegenfahrbahn mit einem entgegenkommenden Fahrzeug. Das Verwaltungsgericht erachtete die Widerhandlung als mittelschwer i.S.v. Art. 16b SVG (E. 5.7). Der VorfaIl ereignete sich auf einer Ausserortsstrecke, in einer leichten Rechtskurve, bei geringem Verkehrsaufkommen. Die Beschwerdeführerin hatte die zulässige Höchstgeschwindigkeit nicht ausgeschöpft, weshalb ihr keine Grobfahrlässigkeit vorgeworfen wurde. In Urteil VWBES. 2015.457 vom 12. April 2016 war der Fall eines Fahrzeugführers zu beurteilen, der während der Fahrt eine in den Fussraum heruntergefallene Zigarette aufhob, wobei er die Strasse für kurze Zeit, d.h. ca. drei Sekunden, aus dem Blickfeld verlor. Er geriet dabei mit seinem Personenwagen ca. einen Meter auf die Gegenfahrbahn. Das Verwaltungsgericht erachtete die Widerhandlung als schwer i.S.v. Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG (E. 4.5).
3.4 Vorliegend war der Beschwerdeführer durch das Greifen nach der Cola-Flasche sowie durch die (visuelle) Suche während dreier Sekunden vom Strassenverkehr abgelenkt. Die Strassen- und Sichtverhältnisse waren gut, der Beschwerdeführer war ortskundig. Die in Frage stehende Handlung ereignete sich kurz vor einer Lichtsignalanlage. Unter diesen Umständen musste der Beschwerdeführer damit rechnen, dass die Lichtsignalanlage auf Rot schalten würde. Vor dem Beschwerdeführer befand sich zusätzlich noch ein Personenwagen. Indem er trotz der kurzen Distanz zur Lichtsignalanlage seine Aufmerksamkeit willentlich vom Verkehrsgeschehen abwandte, nahm der Beschwerdeführer die Gefahr einer Auffahrkollision oder des Überfahrens des Rotlichts in Kauf. Diese Gefahr hat sich sodann verwirklicht. Der Beschwerdeführer vertraute pflichtwidrig darauf, dass die Ampel auf Grün bleiben würde oder dass er rechtzeitig bremsen könne. Ein solches Verhalten kann im Zusammenhang mit dem Verlust über die Herrschaft des Fahrzeuges – der Beschwerdeführer vermochte eine Kollision nicht mehr zu verhindern – nur als grobfahrlässig und damit als schweres Verschulden bezeichnet werden. Zudem ist die durch das Verhalten des Beschwerdeführers geschaffene Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer als erheblich zu beurteilen. Die Kollision war heftig, an beiden beteiligten Fahrzeugen entstand Totalschaden. Es ist nur dem Zufall zuzuschreiben, dass keine der beteiligten Personen schwere Verletzungen erlitten hat. Der Verweis des Beschwerdeführers auf das Bundesgerichtsurteil 1C_422/2016 vom 9. Januar 2017 ist dabei nicht einschlägig. In dem durch das Bundesgericht zu beurteilenden Fall war die abstrakte Gefährdung weniger hoch, verlor doch der dortige Fahrzeugführer die Herrschaft über sein Fahrzeug nicht gänzlich und verursachte keinen Unfall. Zudem ist das Schauen nach «unten» auf den Boden des Fahrzeuges als schwerwiegendere Ablenkung zu qualifizieren als das Schauen auf ein A4-Blatt vor der Windschutzscheibe, wo im Hintergrund der Verkehr noch halbwegs erkennbar ist. Zudem hielt das Bundesgericht auch fest, dass die Widerhandlung «durchaus auch Anlass für eine strengere, über eine leichte Widerhandlung hinausgehende Beurteilung hätte geben können» (E. 3.4). Demnach hat die Vorinstanz im vorliegenden Fall zu Recht auf eine schwere Widerhandlung nach Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG erkannt. Aufgrund der vorbestehenden Eintragung wegen schwerer Widerhandlung (Verfügung vom 9. Dezember 2016) ist der angeordnete Führerausweisentzug für die Dauer von 12 Monaten nicht zu beanstanden (Art. 16c Abs. 2 lit. c SVG).
4. Die Beschwerde ist unbegründet; sie ist abzuweisen.
5. Die Prozesskosten werden in sinngemässer Anwendung der Art. 106-109 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) auferlegt. Der Beschwerdeführer unterliegt vollumfänglich, weshalb ihm die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 800.00 (inkl. Entscheidgebühr) aufzuerlegen sind. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
6. Der Beschwerde wurde mit Verfügung vom 29. Januar 2020 die aufschiebende Wirkung erteilt. Für die Einreichung des Führerausweises bei der Motorfahrzeugkontrolle ist dem Beschwerdeführer deshalb eine neue Frist anzusetzen. Der Führerausweis ist innert 14 Tagen nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils bei der Motorfahrzeugkontrolle einzureichen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 800.00 zu bezahlen. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
3. Der Beschwerdeführer hat den Führerausweis innert 14 Tagen nach Rechtsraft des vorliegenden Urteils der Motorfahrzeugkontrolle einzureichen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
Scherrer Reber Bachmann