Skip to content

Solothurn Verwaltungsgericht 22.03.2019 VWBES.2019.5

22. März 2019·Deutsch·Solothurn·Verwaltungsgericht·HTML·2,527 Wörter·~13 min·2

Zusammenfassung

Aufenthaltsbestimmungsrecht / Platzierung

Volltext

Verwaltungsgericht

Urteil vom 22. März 2019

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Stöckli    

Oberrichter Müller

Gerichtsschreiberin Kaufmann

In Sachen

A.___    vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Heusi   

Beschwerdeführer

gegen

1.    KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein   

2.    B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Cornelia Dippon    

Beschwerdegegnerinnen

betreffend     Aufenthaltsbestimmungsrecht / Platzierung

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

I.

1. Am 13. April 2018 hat das Sonderpädagogische Zentrum […] bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein für C.___ (geb. [...] 2002) eine Meldung über eine mögliche Gefährdung eingereicht.

2. Die KESB gab in der Folge bei der Sozialregion Thal-Gäu eine Abklärung in Auftrag. Mit Abklärungsbericht vom 29. Mai 2018 empfahl die Abklärungsperson die Errichtung einer Beistandschaft sowie die Platzierung von C.___ in einer geeigneten Institution unter Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts der beiden getrennt voneinander lebenden Kindseltern.

3. Anlässlich der persönlichen Anhörung des Kindsvaters zeigte sich dieser mit einer Platzierung nicht einverstanden. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, C.___ wohne nun bei ihm und mache dort keine Probleme. C.___ sei nicht krank, wie dies die verschiedenen Fachpersonen behaupteten. Bei ihm zuhause habe er keine Ticks und sei auch nicht depressiv. Er beantragte die Erstellung eines Gutachtens. Sollte dieses zum Schluss kommen, dass eine Platzierung notwendig sei, werde er dieser dann auch zustimmen.

4. Mit superprovisorischem Entscheid vom 13. Juni 2018 wurde der Kindsmutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht über C.___ superprovisorisch entzogen und dieser beim Kindsvater platziert. Weiter errichtete die KESB eine Beistandschaft für C.___ und setzte [...] als Mandatsperson ein. Gleichzeitig wurden eine sozialpädagogische Familienbegleitung angeordnet und dem Kindsvater eine Weisung erteilt.

5. Anlässlich einer Anhörung der Kindsmutter zeigte sich diese mit einer Platzierung von C.___ in einer geeigneten Institution grundsätzlich einverstanden, jedoch ambivalent. Während einer Abklärungsphase sei sie mit einer Platzierung beim Kindsvater einverstanden. Mit dem Einholen eines Gutachtens sei sie nicht einverstanden.

6. Den Kindseltern wurde in der Folge zu den geplanten Fragen an den Gutachter das rechtliche Gehör erteilt. Die Kindsmutter teilte dabei mit, dass sie mit einer Begutachtung nicht einverstanden sei und dafür keine Kosten bezahlen werde. Der Kindsvater, vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Heusi, teilte mit, er sei mit dem Gutachten einverstanden.

7. Mit Verlaufsbericht vom 4. September 2018 empfahl der Beistand die Fortsetzung der sozialpädagogischen Familienbegleitung und die unveränderte Weiterführung des Auftrags an den Beistand.

8. Am 18. Dezember 2018 fällte die KESB folgenden Entscheid:

3.1   Das Aufenthaltsbestimmungsrecht über C.___, geb. [...] 2002, wird den Kindseltern gestützt auf Art. 310 Abs. 1 ZGB entzogen.

3.2   Für die Dauer der Abklärungsphase gemäss Ziff. 3.5 hiernach wird C.___ gestützt auf Art. 310 Abs. 1 ZGB beim Kindsvater, A.___, platziert.

3.3   Für C.___ wird ab 13. Juni 2018 definitiv eine Sozialpädagogische Familienbegleitung durch die Sozialatelier GmbH, […], im Umfang von mind. einmal wöchentlich für mind. 3 Stunden angeordnet.

3.4   Dem Kindsvater, A.___, wird gemäss Art. 307 Abs. 3 ZGB die Weisung erteilt, mit der Sozialpädagogischen Familienbegleitung zusammenzuarbeiten und für diese erreichbar zu sein.

3.5   Es wird gestützt auf Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 446 Abs. 2 ZGB ein Gutachten bei Dr. med. [...], Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie FMH, Spez. Forensische Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie FMH, über C.___ eingeholt und dem Gutachter folgende Fragen unterbreitet:

[…]

3.6   Dem Kindsvater A.___ wird gemäss Art. 307 Abs. 3 ZGB die Weisung erteilt, bis Ende Januar 2019 den ersten Gutachtertermin bei Dr. med. [...] zu vereinbaren, wahrzunehmen und der KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein bis am 31. Januar 2019 die Terminvereinbarung einzureichen.

3.7   Für C.___, geb. [...] 2002, wird definitiv per 13. Juni 2018 eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB errichtet. Der Mandatsperson werden folgende Aufgaben übertragen:

·       Unterstützung der Kindseltern mit Rat und Tat in der Sorge um C.___;

·       die Platzierung zu begleiten und zu überwachen und sofern erforderlich, eine geeignete Anschlusslösung zu suchen;

·       die Sozialpädagogische Familienbegleitung (SPF) zu organisieren und zu begleiten und deren Kostenfolgen beim Zweckverband Sozialregion Thal-Gäu anzuzeigen;

·       den Kindsvater bei der Organisation einer geeigneten Tagesmutter/Tagesfamilie zu unterstützen;

·       die Weisungen an den Kindsvater gemäss Ziff. 3.4 und 3.6 zu kontrollieren und allenfalls der KESB zu melden, wenn die Weisungen nicht eingehalten werden und eine Weisung mit Strafandrohung angezeigt erscheint;

·       Beratung und Unterstützung des Kindsvaters in gesundheitlichen Angelegenheiten von C.___;

·       Kontakt und Koordination mit den involvierten Fachstellen, insbesondre Ausbildungsplatz, Therapie und Sozialversicherungen (bspw. IV);

·       die Kindseltern und C.___ bei der Organisation des Besuchs- und Ferienrechts zwischen C.___ und seiner Mutter zu unterstützen.

3.8   Als Mandatsperson wird rückwirkend für die Zeit vom 13. Juni 2018 bis 31. August 2018 [...], Zweckverband Sozialregion Thal-Gäu, […], eingesetzt.

3.9   Als Mandatsperson per 1. September 2018 wird [...], Zweckverband Sozialregion Thal-Gäu, […], eingesetzt mit dem Auftrag:

·       der KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein gemäss Art. 431 Abs. 1 ZGB bis am 29. März 2019 einen Verlaufsbericht über die Platzierung zuzustellen;

·       jährlich, erstmals für die Periode vom 13. Juni 2018 bis 31. Mai 2019 einen Bericht über die Lage der betroffenen Person und die Ausübung der Beistandschaft zur Prüfung beim Zweckverband Sozialregion Thal-Gäu und zur Weiterleitung an die KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein zur Genehmigung einzureichen.

·       bei veränderten Verhältnissen Bericht zu erstatten und gegebenenfalls Antrag zu stellen.

3.10 Der Zweckverband Sozialregion Thal-Gäu wird ersucht, Kostengutsprache für die von der Behörde angeordneten kinderschutzrechtlichen Massnahmen zu erteilen und die Beteiligung der Eltern an den Kosten abzuklären.

3.11 Die Kindseltern werden angewiesen, die relevanten Angaben und Akten zur Berechnung des Elternbeitrags dem Zweckverband Sozialregion Thal-Gäu zur Verfügung zu stellen.

3.12 Einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid wird die aufschiebende Wirkung entzogen, soweit diese nicht bereits von Gesetzes wegen entzogen ist.

3.13 Die Verfahrenskosten von CHF 800.00 werden B.___ und A.___ je zur Hälfte, im Umfang von je CHF 400.00, auferlegt.

9. Gegen diesen Entscheid erhob der Kindsvater, A.___, am 29. Dezember 2018, vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Heusi, Beschwerde an das Verwaltungsgericht mit folgenden Rechtsbegehren:

1.     Es sei Ziffer 3.1 des Entscheides der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein vom 18. Dezember 2018 teilweise aufzuheben und das der Kindsmutter entzogene Aufenthaltsbestimmungs- bzw. Obhutsrecht über das Kind C.___, geb. [...] 2002, dem Kindsvater und Beschwerdeführer zu übertragen.

Als Folge der Zuteilung der elterlichen Obhut über das Kind C.___ sei Ziffer 3.2 des Entscheides der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein vom 18. Dezember 2018 ersatzlos aufzuheben und festzuhalten, dass das Kind C.___ seinen Wohnsitz beim Kindsvater und Beschwerdeführer hat. Zudem sei Ziffer 3.7 des Entscheides dahingehend anzupassen, dass statt von «Platzierung» von «Betreuung durch den Kindsvater» gesprochen wird.

2.     Es sei Ziffer 3.13 des Entscheides der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein vom 18. Dezember 2018 aufzuheben und bis zum abschliessenden Entscheid von der Erhebung von Gebühren abzusehen.

3.     Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Antrag zum Verfahren: Es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

10. Mit Stellungnahme vom 11. Januar 2019 beantragte die Kindsmutter, B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Cornelia Dippon, den Anträgen des Beschwerdeführers sei stattzugeben, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Zudem wurde die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung beantragt.

11. Mit Vernehmlassung vom 25. Januar 2019 beantragte die KESB die Abweisung der Beschwerde.

12. Mit Verfügung vom 29. Januar 2019 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt.

13. Am 8. Februar 2019 liess der Beschwerdeführer eine abschliessende Stellungnahme einreichen.

II.

1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 Abs. 1 Schweizerisches Zivilgesetzbuch [ZGB, SR 210] i.V.m. § 130 Abs. 1 Einführungsgesetz zum ZGB, [EG ZGB, BGS 211.1]). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1 Die Vorinstanz stützt ihren Entscheid betreffend Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrecht auf Art. 310 Abs. 1 ZGB, wonach die KESB den Eltern das Kind wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen hat, wenn dessen Gefährdung nicht anders begegnet werden kann. Sie begründet ihren Entscheid damit, dass mit jeder kindesschutzrechtlichen Platzierung durch die Behörde ein Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts verbunden sei (vgl. Erwägung 2.4 des angefochtenen Entscheids).

2.2.1 Der Beschwerdeführer lässt dagegen vorbringen, es handle sich vorliegend bei einer Platzierung beim Vater nicht um eine Fremdplatzierung, sondern um eine Umteilung der Obhut. Die Unterbringung beim Vater bedeute, dass dieser als geeignet angesehen werde, die Verantwortung für C.___ wahrzunehmen und sich angemessen um ihn zu kümmern, was einem Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts ihm gegenüber widerspreche. Ohnehin hätten die Kindseltern die Obhutsumteilung freiwillig beschlossen. Die Massnahme sei auch nicht begründet und der Jugendliche im ganzen Verfahren nie angehört worden.

2.2.2 Auch die Kindsmutter lässt vorbringen, der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts des Vaters sei vor Vorliegen des Gutachtens nicht verhältnismässig und die Voraussetzungen dafür nicht erfüllt.

2.2.3 Die Vorinstanz begründete die Nichtanhörung von C.___ in ihrer Vernehmlassung mit dessen fehlender Mitwirkung. Zudem habe man C.___ mit einer Anhörung nicht zusätzlich belasten wollen. Zur Platzierung bringt sie vor, es handle sich dabei um eine vorsorgliche Kindesschutzmassnahme, welche für die Dauer des Abklärungsverfahrens angeordnet worden sei. Die KESB werde erst nach Eintreffen des Gutachtens abschliessend entscheiden. Da es sich um eine vorsorgliche Massnahme handle, habe sich die KESB mit einer summarischen Tatsachenerhebung begnügen dürfen. Alle involvierten Fachpersonen seien sich einig, dass eine Platzierung in einer geeigneten Institution angezeigt sei. Sollten die Termine beim Gutachter nicht wahrgenommen werden, soll die KESB unverzüglich eine Fremdplatzierung in einer geeigneten Institution vollziehen können. C.___ habe weiterhin keine Tagesstruktur, schlafe mehrheitlich und sei zu keinerlei Mitarbeit mit den Fachpersonen zu motivieren. Der derzeitige Verlauf schliesse eine Kindswohlgefährdung beim Vater nicht aus. Das Aufenthaltsbestimmungsrecht sei auch deshalb entzogen worden, weil nicht die Kindseltern – die sich oft uneinig seien – sondern die KESB während der Dauer des Verfahrens über den Aufenthaltsort von C.___ entscheiden können solle. Dies auch, weil die Kindswohlgefährdung von C.___ als akut eingestuft werden müsse, was derzeit nicht ausgeschlossen werden könne.

2.3 Der Beschwerdeführer lässt dagegen zu Recht vorbringen, dass das Aufenthaltsbestimmungsrecht mit Entscheid vom 18. Dezember 2018 nicht bloss «vorsorglich» entzogen wurde, sondern gemäss Betreff des Entscheids «definitiv». Aus dem Entscheiddispositiv geht ebenfalls nicht hervor, dass es sich bloss um eine vorsorgliche Massnahme handeln solle. Das Aufenthaltsbestimmungsrecht wurde beiden Elternteilen mit Entscheid vom 18. Dezember 2018 definitiv entzogen. Der Textbaustein betreffend vorsorglichen Massnahmen in den Erwägungen ändert daran nichts.

2.4 Der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts setzt nach Art. 310 ZGB eine Kindswohlgefährdung voraus, welcher nicht anders begegnet werden kann.

Bereits die an den Gutachter gestellten Fragen nach einem Schwächezustand des Kindes, der Erziehungskompetenz der Kindseltern und insbesondere die Frage, ob der Kindsvater vollumfänglich in der Lage sei, das Wohl des Kindes jederzeit zu gewährleisten, zeigen, dass unklar ist, ob hier eine Kindswohlgefährdung vorliegt, welcher nicht anders begegnet werden kann als mit einem Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts. Ein definitiver Entzug wäre somit im jetzigen Zeitpunkt nicht gerechtfertigt.

Zudem könnte es auch nicht angehen, dass bei einem derart schweren Eingriff auf eine Anhörung des bald 17-jährigen betroffenen Teenagers verzichtet wird und die Massnahme einzig mit dem Textbaustein begründet wird, wonach mit jeder kindesschutzrechtlichen Platzierung ein Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts verbunden sei und auf die Schlüssigkeit des Abklärungsberichts verwiesen wird. Dies genügt der Begründungspflicht nicht und stellt eine grobe Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar.

2.5 Nachdem immerhin in der Vernehmlassung eine Begründung nachgeliefert und argumentiert wurde, es handle sich lediglich um einen vorsorglichen Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts, wofür eine summarische Tatsachenerhebung genüge, ist zu prüfen, ob denn die Voraussetzungen dafür gegeben sind.

2.5.1 Vorsorgliche Massnahmen sind nach Art. 445 Abs. 1 ZGB dann anzuwenden, wenn sie «notwendig» sind. Dies setzt Dringlichkeit voraus, da andernfalls mit der Massnahme bis zum Hauptentscheid zugewartet werden könnte. Dringlich ist eine Angelegenheit dann, wenn es sich als geboten erweist, die fragliche Massnahme sofort zu treffen, weil ansonsten der Zweck des Hauptverfahrens und sein Erfolg in Frage stehen würden. Der Verzicht auf die Massnahme muss einen erheblichen Nachteil bewirken, den die betroffene Person selber bzw. ihr Umfeld nicht abzuwenden vermag (Christoph Auer/Michèle Marti in: Heinrich Honsell et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Basel/ Zürich/St. Gallen 2014, Art. 445 ZGB N 9).

2.5.2 Bereits der Umstand der Platzierung beim Kindsvater zeigt, dass das Wohl von C.___ bei diesem nicht derart stark gefährdet sein kann, dass dem Vater dringlich das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen werden müsste. Die Argumentation, wonach die Behörde schnell handeln und eine Platzierung in einer Institution vornehmen können müsse, falls die Termine beim Gutachter nicht wahrgenommen werden sollten, hält nicht stand. Es kann nicht rein vorsorglich – für den Fall also, dass künftig Umstände eintreten sollten, welche die Massnahme rechtfertigen könnten – eine derart schwerwiegende Massnahme wie der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts verfügt wird. Ein solches Vorgehen geht zu weit und beschneidet die Rechte der Betroffenen in unzulässiger Weise. Ein vorsorglicher Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts gegenüber dem Kindsvater ist mit dieser Begründung nicht gerechtfertigt.

2.5.3 Es wird nicht verkannt, dass durch die verweigernde Haltung von C.___, die fehlende Tagesstruktur und dessen Rückzug in Schlafen und Gamen eine Gefährdung des Kindswohls besteht. Solange jedoch die Unterbringung bei einem Elternteil als vertretbar erachtet wird, rechtfertigt sich diesem gegenüber kein Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts.

2.6 Nach Art. 298d Abs. 1 und 2 ZGB regelt die KESB die Zuteilung der Obhut neu, wenn dies wegen wesentlicher Änderung der Verhältnisse zur Wahrung des Kindeswohls nötig ist.

Vorliegend sind sich die Eltern einig darüber, dass C.___ für die Dauer der Abklärungen beim Vater wohnen soll. Es fragt sich deshalb, ob überhaupt ein behördlicher Entscheid zu diesem Thema erforderlich ist. Aufgrund der übereinstimmenden Anträge der beiden Kindseltern und der Klarheit halber ist vorliegend das Superprovisorium zu bestätigen und das Obhutsrecht an den Kindsvater zu übertragen.

3. Die Beschwerde erweist sich somit als begründet; sie ist gutzuheissen: Die Ziffern 3.1 und 3.2 des Entscheids der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Dorneck-Thierstein/Thal-Gäu vom 18. Dezember 2018 sind entsprechend anzupassen. Das Obhutsrecht über C.___ ist für die Dauer des Verfahrens an den Kindsvater umzuteilen und die Formulierung in den Ziffern 3.7 und 3.9 von «Platzierung» zu «Aufenthalt beim Kindsvater» zu ändern. Da die Verfahrenskosten hauptsächlich mit dem Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts begründet wurden, ist auch Ziffer 3.13 aufzuheben und über die Kostenfolgen dann im Endentschied zu befinden.

4. Bei diesem Ausgang hat der Kanton Solothurn die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'000.00 zu tragen und dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung auszurichten, welche entsprechend der Kostennote von Rechtsanwältin Claudia Heusi vom 19. Februar 2019 auf CHF 3’069.65 (inkl. Auslagen und MwSt.) festzusetzen ist. Da die Kindsmutter gleichlautende Anträge gestellt hat, hat auch sie obsiegt, womit auch ihr eine Parteientschädigung vom Staat auszubezahlen ist. Nachdem sie ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt hat, kann ihr praxisgemäss nur der Mindeststundenansatz von CHF 230.00 pro Stunde (nicht CHF 250.00) entschädigt werden. Ihre Entschädigung ist damit entsprechend der Kostennote von Rechtsanwältin Cornelia Dippon vom 19. Februar 2019 auf CHF 1'014.65 (inkl. Auslagen und MwSt.) festzusetzen.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird gutgeheissen: Der Entscheid vom 18. Dezember 2018 der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Dorneck-Thierstein/Thal-Gäu wird wie folgt geändert:

·         Ziffer 3.1 lautet neu: Der superprovisorische Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Kindsmutter vom 13. Juni 2018 wird bestätigt.

·         Ziffer 3.2 lautet neu: C.___, geb. [...] 2002 wird für die Dauer der Abklärungsphase gemäss Ziffer 3.5 unter die Obhut des Kindsvaters, A.___ gestellt.

·         Ziffer 3.7, 2. Lemma lautet neu: «den Aufenthalt beim Kindsvater zu begleiten und zu überwachen und sofern erforderlich, eine geeignete Anschlusslösung zu suchen;»

·         Ziffer 3.9, 1. Lemma lautet neu: «der KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein gemäss Art. 431 Abs. 1 ZGB bis am 29. März 2019 einen Verlaufsbericht über den Aufenthalt beim Kindsvater zuzustellen,»

·         Ziffer 3.13 wird aufgehoben.

2.    Der Kanton Solothurn hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'000.00 zu tragen.

3.    Der Kanton Solothurn hat A.___ eine Parteientschädigung von CHF 3’069.65 (inkl. Auslagen und MwSt.) auszurichten.

4.    Der Kanton Solothurn hat B.___ eine Parteientschädigung von CHF 1'014.65 (inkl. Auslagen und MwSt.) auszurichten.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber                                                                 Kaufmann

VWBES.2019.5 — Solothurn Verwaltungsgericht 22.03.2019 VWBES.2019.5 — Swissrulings