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Solothurn Verwaltungsgericht 07.03.2019 VWBES.2019.49

7. März 2019·Deutsch·Solothurn·Verwaltungsgericht·HTML·2,268 Wörter·~11 min·2

Zusammenfassung

Verweigerung der bedingten Entlassung

Volltext

Verwaltungsgericht

Urteil vom 7. März 2019

Es wirken mit:

Oberrichterin Scherrer Reber, Vorsitz

Oberrichter Müller    

Oberrichter Stöckli

Gerichtsschreiberin Kaufmann

In Sachen

 A.___    

Beschwerdeführer

gegen

Departement des Innern,    vertreten durch Amt für Justizvollzug,   

Beschwerdegegner

betreffend     Verweigerung der bedingten Entlassung

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

I.

1. A.___, geb. [...] 1993, von Rumänien (in der Folge Beschwerdeführer) wurde am 15. September 2017 nach einem versuchten Einbruchdiebstahl im Kanton Freiburg festgenommen. Seit dem 29. Januar 2018 befindet er sich im vorzeitigen Strafvollzug, zuerst im Untersuchungsgefängnis Solothurn, ab dem 3. April 2018 in der interkantonalen Strafanstalt Bostadel.

2. Mit Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn wurde der Beschwerdeführer am 8. Januar 2019 wegen mehrfachen versuchten Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung und mehrfachem Hausfriedensbruch zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt, unter Anrechnung von 480 Tagen Untersuchungshaft und vorzeitigem Strafvollzug. Zudem wurde er für 8 Jahre des Landes verwiesen. Zur Sicherung des Strafvollzugs ordnete das Obergericht mit Beschluss vom 8. Januar 2019 Sicherheitshaft an. Das begründete Urteil wurde den Parteien, dem Straf- und Massnahmenvollzug und dem Migrationsamt mit Begleitschreiben vom 15. Februar 2019 zugestellt.

3. Am 25. Januar 2019 verfügte das Amt für Justizvollzug namens des Departements des Innern (DdI), dem Beschwerdeführer werde die bedingte Entlassung auf den 14. Januar 2019 rückwirkend verweigert und er habe bis zum Vollzugsende am 14. September 2019 im Strafvollzug zu verbleiben. Zur Begründung führte es aus, vom Beschwerdeführer sei kein Gesuch um bedingte Entlassung nach Art. 86 StGB gestellt worden. Zwei Drittel der ausgesprochenen Freiheitsstrafe habe er allerdings am 14. Januar 2019 verbüsst, weshalb die bedingte Entlassung von Amtes wegen zu prüfen sei. In Bezug auf die prognostische Einschätzung liessen sich folgende negative Faktoren finden: langjährige Vorstrafe im Ausland; Bewährungsversagen; Disziplinierung im Strafvollzug; keine Deliktsbearbeitung während des Strafvollzugs. Auf der anderen Seite fänden sich legalprognostisch folgende positive Faktoren: grösstenteils Wohlverhalten im Strafvollzug; Reue erkennbar; Rückführung ins Heimatland wäre möglich. Diese Aufzählungen seien nicht abschliessend. Dem Beschwerdeführer müsse insbesondere aufgrund seines Vorlebens eine ungünstige Legalprognose gestellt werden. Er habe sich in der Tschechischen Republik unter anderem auch wegen schwerer Straftaten (Raub mit Gewaltanwendung) schuldig gemacht und aufgrund dieser Taten eine mehrjährige Freiheitsstrafe verbüsst. Er habe sich aber durch den mehrjährigen Aufenthalt im Strafvollzug nicht beeindrucken lassen, sei kurz nach der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug im Juli 2017 in die Schweiz eingereist und habe versucht, Einbruchdiebstähle in Einfamilienhäuser zu begehen. Eine vertiefte Deliktsbearbeitung während des Strafvollzugs habe nicht stattgefunden und es sei davon auszugehen, dass sich die von ihm geäusserte Reue vor allem auf die ihn betreffenden Folgen seines deliktischen Handelns beziehe, nämlich, dass er sich aktuell im Strafvollzug befinde. Eine tief greifende Veränderung seiner Einstellung während des Strafvollzugs sei nicht auszumachen. Auch die nach der Entlassung zu erwartenden, unveränderten Lebensverhältnisse schienen nicht geeignet, ihn vor der Begehung von neuen Straftaten abzuhalten. Es seien keine Interventionen erkennbar, mit denen eine Verbesserung der Legalprognose bewirkt werden könnte. Differenzialprognostisch könne somit festgehalten werden, dass die Prognose bei einer bedingten Entlassung wie auch bei Vollverbüssung der Strafe ungünstig ausfalle. Aus spezialpräventiver Sicht sei deshalb dem Beschwerdeführer die bedingte Entlassung zu verweigern.

4. Mit Schreiben vom 4. Februar 2019 erhob der Beschwerdeführer Rekurs bei der Strafkammer des Obergerichts, welche diesen am 7. Februar 2019 zuständigkeitshalber dem Verwaltungsgericht überwies. Zur Begründung der Beschwerde führte der Beschwerdeführer aus, obwohl die Abteilung Bewährungshilfe als auch die interkantonale Strafanstalt sich eindeutig für seine Entlassung aussprechen würden, sei diese von der Vollzugsbehörde abgelehnt und nur mit seiner Vorstrafe in der Tschechei begründet worden. Dass er bereit sei, sein Leben endlich straffrei in die Hand zu nehmen, habe er teilweise schon durch seine Arbeitsleistung im Gefängnis gezeigt. Dazu habe er auch schon eine Arbeitsstelle in seiner Heimat und er könne dafür gerne den Nachweis erbringen. Die Mutmassungen seitens der Behörde, seine Reue würde sich nur auf sein eigenes Ich, sprich die Haft beziehen, könne er so nicht hinnehmen. Er habe erkannt, dass er Menschen nicht nur finanziell geschadet habe, indem er sich Dinge angeeignet habe, die andere hart erarbeitet hätten. Er habe diesen Menschen auch psychisch geschadet, was ihm im Nachhinein sehr leidtue. Zuletzt bleibe noch anzumerken, dass die von der Vollzugsbehörde gestellte Differenzialprognose sehr wohl zu beanstanden sei, weil diese der Meinung sei, dass sich auch durch die Vollverbüssung der Strafe nichts ändern würde und spezialpräventiv dies nicht einmal nach Schweizer Rechtsprechung erlaubt sein dürfte. Nach dem schweizerischen Gesetz stelle die bedingte Entlassung die Regel dar und es müsse eine Gesamtwürdigung erstellt werden, was die Behörde nicht getan habe. Er bitte daher darum, den Entscheid der Vollzugsbehörde genau zu prüfen und ihn gegebenenfalls anzuhören. Er stehe dafür gerne zur Verfügung.

5. Das DdI nahm mit Schreiben vom 26. Februar 2019 zur Beschwerde Stellung und beantragte, diese abzuweisen. Die Empfehlungen der Strafanstalt wie auch der Abteilung Bewährungshilfe würden eine der Entscheidgrundlagen bei der Prüfung der bedingten Entlassung bilden und flössen in die Gesamtwürdigung mit ein. Es würden jedoch noch weitere Erkenntnisse miteinbezogen. Im Übrigen habe sich die Strafanstalt nicht eindeutig für eine bedingte Entlassung ausgesprochen, sondern festgestellt, dass man gegen sein Gesuch nichts einzuwenden habe, sofern die Rückführung in sein Heimatland sichergestellt sei und er weiterhin ein korrektes Vollzugsverhalten zeige. Dem überwiegenden Wohlverhalten des Beschwerdeführers im Strafvollzug und der einzig auf seinen Aussagen basierenden und offenbar vorhandenen Arbeitsstelle in seinem Heimatland stünden neben der neueren Einstellung zu seinen Taten insbesondere das Vorleben gegenüber. Das Obergericht habe in seinem Urteil allen Beschuldigten Reue attestiert und auch das DdI erkenne eine gewisse Reue. Inwieweit diese Reue sich tatsächlich auf die geschädigten Personen beziehe oder auf seine Familie, die unter seinen Straftaten zu leiden scheine, oder auf sich selbst, indem er sich wieder einem Strafvollzug zu unterziehen habe, könne nicht abschliessend beurteilt werden. Eine vertiefte Deliktsbearbeitung während des Strafvollzugs habe nicht stattgefunden und eine tiefer greifende Veränderung seiner Einstellung sei nicht auszumachen. Stärker negativ zu gewichten sei der prognoserelevante Faktor des Vorlebens. Der Beschwerdeführer habe zusammen mit Mittätern in der Tschechischen Republik nicht nur Diebstähle, sondern auch Raubdelikte begangen. Bei diesen sei gemäss Urteil des Stadtgerichts [...] vom 22. Oktober 2014 zum Teil massive Gewalt ausgeübt und die Opfer gefesselt worden. Es sei dabei gemäss Gerichtsurteil zu schweren körperlichen Schädigungen der Opfer gekommen. Der Beschwerdeführer sei mit diesem Urteil zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren und 3 Monaten verurteilt worden. Gemäss Akten sei er am 12. Juli 2017 bedingt aus dem Strafvollzug entlassen worden, mit einer Reststrafe von 484 Tagen. Beim Beschwerdeführer handle es sich um einen jungen Straftäter. Zum Zeitpunkt der Begehung der Straftaten in der Schweiz sei er erst 24-jährig gewesen. Der vorherige mehrjährige Strafvollzug habe offensichtlich keine abschreckende Wirkung erzielt, habe er doch bereits knapp 2 Monate nach der Entlassung aus dem Strafvollzug die Straftaten in der Schweiz begangen. Das Obergericht gehe in seinem Urteil davon aus, dass es sich bei beim Beschwerdeführer und seinen Mittätern um sogenannte Kriminaltouristen handle, die einzig zum Zweck der Begehung von Einbruchsdelikten in die Schweiz eingereist seien, und dass sie weitere Einbruchdiebstähle verübt hätten, wäre ihnen die Polizei nicht mit der Anhaltung zuvorgekommen. Das Gericht sei angesichts der massiven einschlägigen Vorstrafen denn auch bei allen drei Beschuldigten von einer ungünstigen Legalprognose ausgegangen. Beim Beschwerdeführer sei die Prognose bei einer bedingten Entlassung wie auch bei Vollverbüssung der Strafe ungünstig. Es sei von einer hohen Rückfallgefahr für die Begehung weiterer Straftaten in denselben Deliktsbereichen auszugehen. In der Vergangenheit habe sich auch gezeigt, dass er vor Gewalttaten nicht zurückschrecke. Weder die gemäss seinen Angaben geregelte soziale Situation in seinem Heimatland, noch die Verbüssung einer mehrjährigen Freiheitsstrafe hätten den Beschwerdeführer davon abhalten können, gezielt in die Schweiz einzureisen, um als Kriminaltourist weitere Straftaten zu begehen. Gestützt auf die gemachten Ausführungen scheine es daher gerechtfertigt, von der Regel der bedingten Entlassung abzuweichen und diese zu verweigern.

6. Die Stellungnahme des DdI ging am 28. Februar 2019 zur Kenntnisnahme an den Beschwerdeführer, der bis dato nicht mehr reagiert hat. Damit erweist sich die Angelegenheit als spruchreif.

II.

1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 36 Justizvollzugsgesetz [JUVG, BGS 331.11] i.V.m. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz [GO, BGS 125.12]). Der Beschwerdeführer ist durch die Verweigerung der bedingten Entlassung beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Hat der Gefangene zwei Drittel seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, so ist er durch die zuständige Behörde bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen (Art. 86 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches, StGB, SR 311.0). Die zuständige Behörde prüft von Amtes wegen, ob der Gefangene bedingt entlassen werden kann. Sie holt einen Bericht der Anstaltsleitung ein. Der Gefangene ist anzuhören (Art. 86 Abs. 2 StGB).

2.2 Die bedingte Entlassung bildet die Regel, von der nur aus guten Gründen abgewichen werden darf. Der bedingt Entlassene soll den Umgang mit der Freiheit erlernen, was nur in Freiheit möglich ist. Diesem rein spezialpräventiven Zweck stehen die Schutzbedürfnisse der Allgemeinheit gegenüber, welchen umso höheres Gewicht beizumessen ist, je hochwertiger die gefährdeten Rechtsgüter sind. Die Prognose über das künftige Wohlverhalten ist in einer Gesamtwürdigung zu erstellen, welche neben dem Vorleben, der Persönlichkeit und dem Verhalten des Täters während des Strafvollzugs vor allem dessen neuere Einstellung zu seinen Taten, seine allfällige Besserung und die nach der Entlassung zu erwartenden Lebensverhältnisse berücksichtigt. Dabei steht der zuständigen Behörde ein Ermessensspielraum zu (vgl. BGE 133 IV 201 E. 2.3 mit Hinweisen). Unter dem Gesichtspunkt der Differentialprognose ist sodann zu prüfen, ob die Gefahr einer Begehung weiterer Straftaten bei einer bedingten Entlassung oder bei Vollverbüssung der Strafe höher einzuschätzen ist. Bei Vorliegen zweier eindeutig negativer Prognosen ist die bedingte Entlassung aus spezialpräventiver Sicht zu verweigern (vgl. Cornelia Koller in: Marcel Alexander Niggli et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, Basel 2018, Art. 86 N 16).

3. Unbestrittenermassen erfüllt sind im vorliegenden Fall die formellen Voraussetzungen der bedingten Entlassung nach Art. 86 StGB: Das DdI hat als zuständige Behörde über die bedingte Entlassung entschieden (vgl. § 6 lit. b JUVG i.V.m. § 3 lit. b der entsprechenden Vollzugsverordnung, JUVV, BGS 331.12), der Beschwerdeführer hat zwei Drittel seiner Freiheitsstrafe verbüsst, ihm wurde (am 21. Januar 2019) das rechtliche Gehör gewährt und die Berichte der Anstaltsleitung (Vollzugsbericht vom 17. September 2018) und der Bewährungshilfe (Stellungnahme vom 12. September 2018) liegen vor. Fraglich ist das Vorliegen der materiellen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung des Beschwerdeführers.

4.1 Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer kein Gesuch um vorzeitige bedingte Entlassung gestellt hat, sondern die Verfügung vom 25. Januar 2019 von Amtes wegen erlassen wurde. Die Vorinstanz stützt sich vor allem auf die schlechte Prognose, indem der Beschwerdeführer kurze Zeit nach seiner bedingten Entlassung aus einer mehrjährigen Haftstrafe in der Tschechischen Republik in der Schweiz wieder als sogenannter Kriminaltourist straffällig geworden ist. In der Tat lässt die Tatsache, dass der Beschwerdeführer nur gerade 2 Monate nach seiner bedingten Entlassung in der Tschechischen Republik in der Schweiz wieder delinquiert hat, keinen anderen Schluss zu, als dass der Beschwerdeführer aus seinem strafbaren Verhalten keine Lehren gezogen hat und sich offensichtlich nicht bessern will. Offenbar handelt es sich auch nicht um einen Einzelfall. Wie das Obergericht in seinem Urteil festgestellt hat, ging es davon aus, dass die 3 Täter weitere Delikte begangen hätten, wenn sie nicht von der Polizei angehalten worden wären. Auch für banden- und gewerbsmässiges Handeln lägen viele Anhaltspunkte vor, ein Schuldspruch wegen gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls könne aber nicht erfolgen, da kein vollendetes Delikt zur Beurteilung stehe. Diese Schlussfolgerung wird gestützt durch die Tatsache, dass ein Mittäter des Beschwerdeführers auch schon in der Tschechischen Republik als Mittäter fungiert hat und ebenfalls am 12. Juli 2017 bedingt entlassen worden war. Der Beschwerdeführer ist als Mitglied einer ausländischen Bande, die sich zum Zwecke der Verübung von Einbruchdiebstählen in die Schweiz begeben hat, als Tourist eingereist und wurde zu Beginn der wie ein Beruf ausgeübten deliktischen Tätigkeit von der Polizei angehalten und verhaftet. Er steht im jugendlichen Alter, hat bereits eine mehrjährige Haftstrafe verbüsst und ist sehr rasch nach deren Verbüssung wieder straffällig geworden. Damit ist zu erwarten, dass er auch nach einer bedingten Entlassung seine deliktische Tätigkeit weiterführen würde. Die Legalprognose ist schlecht.

4.2 Daran ändert auch das positive Verhalten im Strafvollzug und die Empfehlung der Bewährungshilfe nichts. Der Beschwerdeführer wurde für 8 Jahre des Landes verwiesen und wird nach Verbüssung der Strafe ausgeschafft. Die Bewährungshilfe hat denn auch ihre an sich positive Empfehlung, die sie aufgrund der Akten und nicht aufgrund einer persönlichen Betreuung abgegeben hat, von der Bedingung abhängig gemacht, dass auf den Zeitpunkt der Entlassung die Ausschaffung organisiert oder eine Ausschaffungshaft angeordnet sei. Ebenso ist das positive Verhalten im Strafvollzug zu relativieren. Infolge der Landesverweisung und der damit verbundenen Ausschaffung hat der Beschwerdeführer die klassischen Stufen des Strafvollzugs nicht durchlaufen und musste sich den Anforderungen einer Vollzugslockerung nicht stellen.

4.3 Zur Differentialprognose muss festgehalten werden, dass die Prognose sowohl bei einer bedingten Entlassung als auch bei der Vollverbüssung der Strafe negativ ausfällt, weshalb aus spezialpräventiver Sicht die bedingte Entlassung auch unter dem Gesichtspunkt der Differenzialprognose zu verweigern ist.

 5. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat A.___ die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 300.00 festzusetzen sind (§ 77 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG; BGS 124.1] i.V.m. Art. 107 Abs. 1 lit. f Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 300.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber                                                                 Kaufmann

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