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Solothurn Verwaltungsgericht 18.05.2020 VWBES.2019.441

18. Mai 2020·Deutsch·Solothurn·Verwaltungsgericht·HTML·2,338 Wörter·~12 min·3

Zusammenfassung

Baubewilligung / Um- und Ausbau Wohnhaus

Volltext

Verwaltungsgericht

Urteil vom 18. Mai 2020          

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Stöckli    

Gerichtsschreiber Schaad

In Sachen

A.___    vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Helfenfinger,   

Beschwerdeführer

gegen

1.    Bauund Justizdepartement,    

2.    Baukommission der Einwohnergemeinde B.___,  

3.    C.___    vertreten durch Advokat Markus Reich,    

Beschwerdegegner

betreffend     Baubewilligung / Meteorwasser

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

I.

1. C.___ ist Eigentümerin von GB B.___ Nr. D.___. Die schmale Parzelle von 4 a 53 m2 Fläche liegt ausserhalb der Bauzone, in der Juraschutzzone und im Vorranggebiet Natur und Landschaft und ist mit dem Einfamilienhaus in den […] Nr. [...] überbaut. Das Haus ist zweiseitig angebaut. Der First des Satteldachs verläuft in Richtung Nord-Süd. Nördlich grenzt die Liegenschaft des Beschwerdeführers GB B.___ Nr. E.___ mit dem Bauernhaus Nr. [...] an.

C.___ stellte bei der Baukommission B.___ ein Baugesuch für einen Um- und Ausbau. Sie wollte das bestehende Wohngebäude im Innern um- und ausbauen. Das Gesuch lässt sich wie folgt zusammenfassen: Zwischen den Geschossen sollen neue Treppen erstellt werden. Küche und WC sollen erneuert werden. Geplant sind ferner eine neue Heizung und ein erneuertes Unterdach sowie vier neue Dachlukarnen. Gegen das Vorhaben gingen zwei Einsprachen ein, darunter diejenige von A.___.

Das Gesuch musste wegen eines Fehlers im Ausschreibungstext ein zweites Mal publiziert werden. Das Bau- und Justizdepartement (BJD) erteilte am 16. Juli 2018 eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24c RPG. Die kommunale Baukommission bewilligte das Gesuch am 27. September 2018 unter der vom BJD vorgegebenen Auflage bezüglich der Fenstersprossen, und wies die Einsprachen ab. Die Kommission befand, das materielle Baurecht werde vollumfänglich eingehalten. In Ziffer 6 ihrer «Überlegungen zu den Einsprachepunkten» hielt sie fest, das Gebäude selbst sei an die Kanalisation angeschlossen. Das Dachwasser sei auf Verlangen des Gemeinderates an die Jauchegrube von A.___ angeschlossen.

Am 8. Oktober 2018 änderte die Kommission ihren Beschluss, indem sie unter Ziffer 6 konkretisierte, dass das Dachwasser auf der Ostseite gemäss im Grundbuch eingetragener Dienstbarkeit durch A.___ abzunehmen sei. Das Dachwasser auf der Westseite sei auf die Strasse zu leiten, so dass es anschliessend im Wiesland versickern könne.

2. Dagegen liess A.___ am 15. Oktober 2018 Verwaltungsbeschwerde erheben mit folgenden Anträgen: Ziffer 6 der Verfügungen der Baukommission sei insoweit aufzuheben, als das Dach- resp. Meteorwasser nicht in die Kanalisation eingeleitet werde (Ziff. 1). Die Bauherrschaft sei zu verpflichten, die Dachablaufrinne auf der Westseite des Gebäudes auf ihrer Seite der Brandmauer zu befestigen (Ziff. 2). Es sei der Bauherrschaft zu verbieten, das Dach- resp. Meteorwasser in die Jauchegrube des Beschwerdeführers einzuleiten oder abzuführen. Weiter sei sie zu verpflichten, die bestehende Leitung, die über das Grundstück in die Jauchegrube des Beschwerdeführers führe, von der Abwasser- und der Dachentwässerung ihres Hauses abzuhängen und auf ihrem Grundstück abflussdicht zu verschliessen (Ziff. 3).

Nachdem die Parteien während einer Sistierung des Verfahrens keine Lösung gefunden hatten, wies das Bau- und Justizdepartement die Beschwerde am 3. Dezember 2019 kostenfällig ab, soweit es darauf eintrat.

3. Dagegen liess A.___ Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben. Der Hauptantrag lautete: «Die Verfügung des Bau- und Justizdepartements vom 03. Dezember 2019 sei vollumfänglich aufzuheben». Dem weiteren Begehren, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, wurde am 21. Februar 2020 vorläufig entsprochen.

Die Beschwerde wurde namentlich damit begründet, es sei nie ein Gesuch um Aus­nahmebewilligung publiziert worden. In dem Gebäude solle die landwirtschaftsfremde Nutzungsmöglichkeit gesteigert werden. Die Nutzung habe gewässerschutzrechtliche Auswirkungen. Das Baugesuch führe zur Erhöhung der Menge des anfallenden Regenwassers. Die Liegenschaft sei im Trennsystem zu entwässern. Wasser, das über die Strasse und den Vorplatz abfliesse, sei Schmutzwasser. Nach einem Hinweis des Amts für Umwelt dürfe das Regenwasser nicht in die Güllengrube entwässert werden. Es bestünden schon Leitungen bis zur Strasse. Es sei zumutbar, die Leitungen bis zum Zubringer des Versickerungsgrabens weiterzuführen. Der Ingenieur habe bestätigt, eine Einleitung in den Graben sei machbar. Weil das Problem der Ableitung des Dachwassers ungelöst sei, fehle es an der Grundvoraussetzung für die Hauserweiterung. So dürfe eine Hauserweiterung nicht bewilligt werden. Eine Dienstbarkeit vermöge an der Gewässerschutzordnung nichts zu ändern. Die Dienstbarkeit habe keine Relevanz. Weder der Gemeinde noch dem Departement stehe deren Beurteilung zu. Nach dem Trennsystem dürfe nur Schmutzwasser in das Abwassersystem abgeleitet werden. Niemand vermöge zu sagen, wie die Abnahmeverpflichtung des Beschwerdeführers zu erfüllen wäre. Gülle dürfe heute nicht mehr mit Wasser gemischt werden. Bei Schnee und gefrorenem Boden dürfe keine Gülle mehr ausgebracht werden. Es gebe immer eine rechtskonforme Möglichkeit der Entsorgung für Sauberwasser.

4. Die Bauherrschaft liess am 6. März 2020 beantragen, die Beschwerde sei abzuweisen. Der Beschwerdeführer habe vor der Vorinstanz nur Ziffer 6 über die Entwässerung, nicht aber die Baubewilligung (als Ganzes) angefochten. Das Baugesuch ändere an der seit Jahrzehnten bestehenden Entwässerungssituation nichts. Dem Beschwerdeführer fehle die Legitimation, sich auf das Gewässerschutzgesetz zu berufen. Die Auslegung der Dienstbarkeit wäre Sache des Zivilrichters. Die Ausnahmebewilligung sei rechtskräftig. Mit dem Umbau sei keine Mehrnutzung verbunden. Der Beschwerdeführer müsse einzig an der Grenze das anfallende Oberflächen- und Regendachwasser abnehmen. An der Versickerung des Wassers ändere das Vorhaben nichts. Die Baukommission habe nicht verlangt, dass der Beschwerdeführer das Wasser in die Güllengrube ableite. Es handle sich um eine schon lange Jahre bestehende Situation. Eine Neukonzeption wäre nur sinnvoll, wenn alle Liegenschaften erfasst würden. Der bestehende Zustand falle unter die Besitzstandsgarantie, falls er ungesetzlich sein sollte. Der Beschwerdeführer sei gar nicht verpflichtet, das ostseitig anfallende Dachabwasser in seine Güllengrube zu leiten. Er müsse das Wasser bloss abnehmen. Dies nach einem Urteil des Obergerichts vom 9. Mai / 6. Juni 1989. Nur für Neuerschliessungen sei ein Trennsystem vorgesehen; es liege aber kein Neubau vor. Das Baugesuch ändere nichts an den Meteorwassermengen. Es bestehe keine Sanierungspflicht. Es gebe keine Grundlage, um der Bauherrschaft Auflagen zu machen. Die Liegenschaft sei an die Kanalisation angeschlossen, was das Abwasser anbelange. Es gebe Ausnahmen vom Versickerungsgebot auf dem eigenen Grundstück. Auf dem Grundstück der Bauherrschaft wäre eine Versickerung unverhältnismässig. Das Wasser versickere nun einfach nebenan im Wiesland.

5. Das Departement beantragte, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne.

II.

1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht. erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist als einsprechender Nachbar durch den angefochtenen Entscheid, mit welchem seine Beschwerde abgewiesen wurde, beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1 Angefochten war im Beschwerdeverfahren vor der Vorinstanz die Dachentwässerung, auf welche in der kommunalen Baubewilligung Bezug genommen war. Verfahrensgegenstand vor der Vorinstanz war deshalb die Entwässerung der Liegenschaft der Gesuchstellerin. Daneben ging es um die Befestigung einer Dachrinne (vgl. oben Erw. I.2.). Der Verfahrensgegenstand kann im nachfolgenden Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren nicht ausgedehnt werden.

2.2 Das Departement hatte befunden, das Vorhaben benötige eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24c RPG und die Zustimmung dafür mit Verfügung vom 16. Juli 2018 erteilt. Der heutige Beschwerdeführer war an diesem Verfahren als Einsprecher beteiligt und konnte seine Rechte wahren. Die Verfügung war mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen. Sie blieb unangefochten. Angefochten wurde in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde explizit bloss die Verfügung vom 3. Dezember 2019. Die darin vorgebrachten Rügen, das Vorhaben sei falsch ausgeschrieben worden und dem Um- bzw. Ausbau hätte nicht zugestimmt werden dürfen, sind nicht mehr zu hören, da sie nicht Verfahrensgegenstand sind.

3.1 Streitpunkt ist die Dachentwässerung, über welche offenbar seit beinahe hundert Jahren gestritten wird. In einem gerichtlichen Vergleich vom 8. November 1938 hatten sich, so geht aus dem Vergleich von 1947 hervor, die damaligen Nachbarn über eine Abwasserleitung zur Ableitung des Regendachwassers geeinigt. Am 23. Mai 1947 schlossen die damaligen Eigentümer vor dem Richteramt Dorneck-Thierstein einen weiteren Vergleich. Der Unterlieger verpflichtete sich, alles [weitere] Abwasser aufzunehmen, der Oberlieger, alles in einem (einzigen) Schacht zu sammeln. Der Vergleich mündete in einen Grundbucheintrag: «Durchleitungsrecht» (Last auf GB Nr. E.___ und Recht auf GB Nr. D.___).

3.2 Die Zivilkammer des Obergerichts erkannte am 9. Mai/6. Juni 1989 in einem nachbarrechtlichen Streit: «Der Beklagte (scil.: der heutige Beschwerdeführer) ist verpflichtet, vom Grundstück der Klägerin GB B.___ Nr. D.___ das Oberflächen- und Regendachwasser an der Grenze abzunehmen». Der heutige Beschwerdeführer hatte die bestehende Leitung gekappt, was zu Wassereinbrüchen bei der Liegenschaft der heutigen Bauherrschaft geführt hatte. In den Motiven wurde ausgeführt, es sei dem heutigen Beschwerdeführer überlassen, ob er das Wasser weiterhin in die Jauchegrube leiten oder anderweitig entsorgen wolle. Die Umstände hätten sich gesamthaft nicht derart verändert, dass die Leitung zwingend an eine andere Stelle verlegt werden müsste. Schon gar nicht könne die Klägerin (Eigentümerin von GB Nr. D.___) gezwungen werden, die Leitung über eigenes Land zu führen. Der Beklagte (Eigentümer von GB Nr. E.___) müsse auf seinem Grundstück eine andere Lösung suchen, wenn er wolle, dass das Wasser nicht mehr in die Jauchegrube fliesse. In Frage komme die Wiederherstellung der ursprünglichen Durchleitung oder auch, dass er das Abwasser der Nachbarin in die gleiche Vorrichtung leite, wie das eigene Dachwasser. Er sei verpflichtet, das Wasser abzunehmen und für die Weiterleitung des Wassers auf seinem Grundstück besorgt zu sein. Er müsse die notwendigen Massnahmen treffen, dass das Wasser weiterfliessen könne und könne nicht ver­langen, dass es die Klägerin (Nachbarin) über ihr eigenes Grundstück ableite (Urteil S. 17/18).

Heute darf sauberes Dachwasser nicht mehr in grosser Menge mit der Gülle vermischt werden. Das ändert aber nichts an der Abnahmeverpflichtung und der Verpflichtung des Beschwerdeführers, das Wasser weiterzuleiten. Das Urteil des Zivilrichters ist klar und bedarf keiner Auslegung. Es ist und bleibt verbindlich.

3.3 Das Haus der Bauherrschaft ist für das Schmutzwasser an die Kanalisation angeschlossen. Dies ist unwidersprochen geblieben und ergibt sich im Übrigen auch aus dem kommunalen Leitungskataster.

3.4 Gemäss Art. 7 des Gewässerschutzgesetzes (GSchG, SR 814.20) ist nicht ver­schmutztes Abwasser grundsätzlich nach den Anordnungen der kantonalen Behörden versickern zu lassen (sog. «Versickerungsgebot»). Dies soll die Abwasserinfrastruktur entlasten. Sauberes Wasser soll von der Kanalisation ferngehalten werden. Das Versickerungsgebot dient auch dem Schutz vor Hochwasser. Es soll verhindert werden, dass grosse Mengen von Regenwasser in kurzer Zeit in oberirdische Gewässer eingeleitet werden. Zudem wird die Speisung des Grundwassers gefördert. Verboten ist die Versickerung bloss in den Schutzzonen S1 und S2. GB Nr. D.___ befindet sich, wie der ganze Weiler, in der Au. (Grundwasserleiter mit nutzbarem Grundwasser, vgl. BUWAL [Hrsg.]: Wegleitung Grundwasserschutz, Bern 2004, S. 34). Das Versickern ist also zulässig. Es hat nicht zwingend auf dem eigenen Grundstück zu erfolgen.

3.5 Bei Neubauten und wesentlichen Änderungen müssen Inhaber von Gebäuden dafür sorgen, dass das Niederschlagswasser und das nicht verschmutzte Abwasser, das stetig anfällt, ausserhalb des Gebäudes getrennt vom verschmutzten Abwasser abgeleitet werden. Die Behörde darf neue Zuleitungen von nicht verschmutztem Abwasser, das stetig anfällt, in eine Abwasserreinigungsanlage nur bewilligen, wenn die örtlichen Verhältnisse die Versickerung oder die Einleitung in ein Gewässer nicht erlauben. Dies ergibt sich aus Art. 11 der Gewässerschutzverordnung (GSchV, SR 814.201; Alexander Rey in: Alain Griffel et al. [Hrsg.]: Fachhandbuch öffentliches Baurecht, Zürich 2016, Rz 3.309, S. 184). Darum geht es aber im vorliegenden Fall nicht. Eine neue Zuleitung in die Abwasserreinigungsanlage ist weder geplant noch erforderlich. Durch den Umbau im Gebäudeinnern und die Erstellung von vier Lukarnen anstelle der zwei bestehenden Dachflächenfenster wird das Dachwasser nicht vermehrt, da die Dachfläche unverändert bleibt. Auch das restliche Meteorwasser wird durch den Umbau nicht vermehrt, sodass hinsichtlich der Abwassersituation durch den Umbau keine Änderung eintritt.

3.6 Nach dem generellen Entwässerungsplan (Vorprojekt GEP Landwirtschaftszone, RRB 778/2009) besteht im Bereich des Weilers […] eine öffentliche Schmutz- bzw. Mischwasserleitung. Ein Trennsystem existiert nicht. Über eine Pumpendruckleitung mit zwei Pumpwerken wird das Abwasser aus der […] und den […] ins Dorf gepumpt. Die Leitung ist nicht für die Abnahme des Sauberwassers dimensioniert, wie sich nach einem provisorischen Anschlussversuch in den Jahren 2016 und 2017 bestätigt hat. Die Situation kann wohl erst mit der Strassensanierung bereinigt werden. Die Strasse ist aber offenbar ein jahrzehntealtes Projekt, das bisher von den Anwohnern verhindert wurde (vgl. auch Urteil des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2003 i.S. A.___ gegen Einwohnergemeinde B.___). In der Nähe findet sich kein Fliessgewässer, in das Dachwasser eingeleitet werden könnte. Eine neue Zuleitung von Sauberwasser in die Kanalisation, wie sie der Beschwerdeführer verlangt, ist also nicht nur umweltrechtlich unerwünscht, sondern infolge fehlender Leitungskapazität auch nicht möglich.

3.7 Nach dem angefochtenen Beschluss der Baukommission wird das Wasser der westlichen Dachhälfte des Satteldachs des Gebäudes […] Nr. [...] auf die Strasse geleitet, so dass es anschliessend im Wiesland versickern kann. Dies ist vielleicht im Winter nicht sehr praktisch, aber gewässerschutzrechtlich nicht zu beanstanden. Das Wasser der östlichen Dachhälfte ist durch den Beschwerdeführer abzunehmen und durch diesen abzuleiten, was mittels alter Dienstbarkeit gesichert ist (konkretisierender Beschluss vom 8. Oktober 2018). Damit bleibt gemäss dem korrigierten Beschluss alles so, wie es seit langer Zeit war. Wenn das Verwaltungsgericht den Beschluss der kommunalen Baukommission in diesem Punkt aufheben würde, bliebe für den Beschwerdeführer immer noch die weitergeltende privatrechtliche Abnahmeverpflichtung. Der Beschwerdeführer hätte nichts gewonnen. Die getroffene Lösung entspricht dem öffentlichen Recht und stimmt mit dem Zivilrecht überein. Sie ist rechtskonform.

4. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

5. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege samt unentgeltlichem Rechtsbeistand ist nicht zu bewilligen. Der Beschwerdeführer ist nicht bedürftig. Aus dem eingereichten Wertschriftenverzeichnis ergibt sich, dass die Eheleute A.___ über ein Vermögen von ca. CHF 87'000.00 verfügen. Nach dem Schuldenverzeichnis besteht keine Hypothek auf dem Haus. Wie der Ausgang zeigt, ist das Verfahren zudem aussichtslos, was dem Beschwerdeführer aus den verschiedenen Gerichtsverfahren bekannt sein musste.

6. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen. Diese belaufen sich einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00.

Die vom Gegenanwalt geltend gemachte Parteientschädigung erscheint grundsätzlich als angemessen. Für Fotokopien dürfen jedoch nur CHF 0.50 pro Stück als Auslagen verrechnet werden. Die Parteientschädigung ist somit auf CHF 2'826.85 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Sie ist durch den Beschwerdeführer zu vergüten.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

2.    Das Gesuch, es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen, wird abgewiesen.

3.    Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 zu bezahlen.

4.    Der Beschwerdeführer A.___ hat der Beschwerdegegnerin C.___ eine Parteientschädigung von CHF 2'826.85 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin                                                                 Der Gerichtsschreiber

Scherrer Reber                                                                 Schaad

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