Skip to content

Solothurn Verwaltungsgericht 04.02.2020 VWBES.2019.423

4. Februar 2020·Deutsch·Solothurn·Verwaltungsgericht·HTML·1,261 Wörter·~6 min·1

Zusammenfassung

Kindesschutzmassnahmen

Volltext

Verwaltungsgericht

Urteil vom 4. Februar 2020   

Es wirken mit:

Vizepräsident Stöckli

Oberrichter Müller

Oberrichterin Weber

Gerichtsschreiberin Kaufmann

In Sachen

1.    A.___   

2.    B.___   

Beschwerdeführer

gegen

KESB Region Solothurn

Beschwerdegegnerin

betreffend     Kindesschutzmassnahmen

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

I.

1. B.___ und A.___ sind die Eltern von C.___ (geb. 2002), D.___ (geb. 2003), E.___ (geb. 2005), F.___ (geb. 2007) und G.___ (geb. 2008).

2. Mit Entscheid vom 19. November 2019 entzog die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Region Solothurn den Kindseltern per 21. November 2019 vorsorglich das Aufenthaltsbestimmungsrecht über ihren Sohn E.___ und platzierte diesen in einer Institution. Unter anderem wurde zudem die Fachstelle Perspectiv Plus GmbH mit der Durchführung einer KOFA Abklärung für C.___, D.___, E.___, F.___ und G.___ beauftragt, und die Kindseltern wurden aufgefordert, kooperativ bei der Durchführung der KOFA-Abklärung durch die Fachstelle mitzuwirken, dabei sämtliche Termine zuverlässig wahrzunehmen, alle notwendigen Auskünfte zu erteilen, anstehende Hausbesuche zu dulden und den abklärenden Personen entsprechend Eintritt zu den privaten Wohnräumen zu gewähren. Einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid wurde die aufschiebende Wirkung entzogen.

3. Mit Beschwerde vom 25. November 2019 gelangten die Kindseltern an das Verwaltungsgericht und verlangten die Aufhebung der angeordneten KOFA Abklärung. Stattdessen solle im Sinne von «so schwach wie möglich», die Beiständin sich einmal selbst ein Bild der Familie machen und zwecks Informationsaustausch den Kontakt zu den Lehrpersonen von F.___ und G.___ suchen. Das fallführende Behördenmitglied der KESB habe ihnen nicht darlegen können, in welchem Umfang und wie diese Massnahme umgesetzt werde. Die Kinder hätten nun Angst davor, weil niemand wisse, was sie erwarte. Die Beschwerdeführer beantragen zudem die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

4. Die Beiständin der Kinder unterstützt mit Stellungnahme vom 20. Dezember 2019 den Entscheid der KESB.

5. Die KESB beantragt mit Vernehmlassung vom 6. Januar 2020 die Abweisung der Beschwerde, sofern überhaupt darauf einzutreten sei.

II.

1.1 Gemäss Art. 446 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) hat die KESB den Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen (Abs. 1). Sie zieht die erforderlichen Erkundigungen ein und erhebt die notwendigen Beweise. Sie kann eine geeignete Person oder Stelle mit Abklärungen beauftragen. Nötigenfalls ordnet sie das Gutachten einer sachverständigen Person an (Abs. 2).

1.2 Gemäss Art. 450f ZGB i.V.m. § 66 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) ist die Beschwerde an das Verwaltungsgericht zulässig gegen Entscheide und Verfügungen, durch die eine Sache materiell oder durch Nichteintreten erledigt worden ist. Vor- und Zwischenentscheide, die entweder präjudizierlich oder für eine Partei von erheblichem Nachteil sind, sind Hauptentscheiden gleichgestellt.

1.3 Als Zwischenverfügungen werden Verfügungen bezeichnet, die im Unterschied zu Endverfügungen das Verfahren nicht abschliessen, sondern nur zur Endverfügung führen. Zwischenverfügungen stellen daher lediglich einen Schritt auf dem Weg der Rekurserledigung dar. Als typische Beispiele sind Verfügungen über Zuständigkeit, Verfahrenssistierung, Ausstand und unentgeltliche Rechtspflege zu nennen. Zwischenverfügungen können im Unterschied zu Endverfügungen nur dann selbständig angefochten werden, wenn ein nicht wieder gut zu machender Nachteil droht, sofern sie erst mit der Endverfügung angefochten werden könnten (Alexandra Schwank, Das verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt in: Denise Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Festgabe zum 125-jährigen Jubiläum der Advokatenkammer in Basel, Basel 2008, S. 444; vgl. auch Lorenz Droese/Daniel Steck in: Thomas Geiser/Christiana Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Basel 2018; Art. 93 Bundesgerichtsgesetz [BGG, SR 173.110]).

1.4 Ein nicht wiedergutzumachender Nachteil gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG muss nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung rechtlicher Natur sein. Das setzt voraus, dass er sich auch mit einem späteren günstigen Entscheid nicht oder nicht gänzlich beseitigen lässt. Die blosse Möglichkeit eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils genügt; dagegen reichen rein tatsächliche Nachteile wie die Verfahrensverlängerung oder -verteuerung nicht aus (BGE 141 III 395 E. 2.5 S. 399; 137 III 380 E. 1.2.1 S. 382; 137 IV 172 E. 2.1 S. 173 f.).

1.5 Es ist somit zu prüfen, ob die Anordnung einer KOFA-Abklärung einen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil für die Beschwerdeführer darstellt.

Aufgrund des schwerwiegenden Eingriffs in die Persönlichkeit hat das Bundesgericht wiederholt bestätigt, dass die Anordnung eines psychiatrischen Gutachtens einen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil darstellt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 5A_87/2019 vom 26. März 2019 E. 1.2; 5A_557/2017 vom 16. Februar 2018 E. 1.1; 5A_940/2014 vom 30. März 2015 E. 1; 5A_211/2014 vom 14. Juli 2014 E. 1; je mit Hinweisen).

Die Anordnung von Abklärungen durch den Sozialdienst stellt hingegen praxisgemäss kein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil dar (vgl. Urteil des Zürcher Obergerichts PQ 150045 vom 13. August 2015 E. 4; Urteile des Solothurner Verwaltungsgerichts VWBES.2016.422 vom 16. November 2016 E. 1.4; VWBES.2015.383 vom 19. Oktober 2015 E. 2).

Vorliegend wurde eine KOFA-Abklärung angeordnet. Die beauftragte Perspectiv Plus GmbH beschreibt die KOFA-Abklärung (kompetenz- und risikoorientierte Arbeit mit Familien) auf ihrer Homepage (perspectivplus.ch) als Methodik für die aufsuchende Familienarbeit und verweist auf das Institut für wirksame Jugendhilfe kompetenzhoch3. Auf dessen Homepage wird die KOFA-Intensivabklärung wie folgt beschrieben:

«Die KOFA-Intensivabklärung bietet eine vertiefte, mehrdimensionale Erfassung der Situation des Kindes und seiner Familie innerhalb von 4 bis 8 Wochen. Die Lebens- und Entwicklungsbedingungen in der Familie sowie der Entwicklungsstand des Kindes werden beschrieben und kontextualisiert bewertet. Es erfolgt eine standardisierte Risikobeurteilung mittels den Instrumenten CARE-CH (Child Abuse Risk Evaluation) und RE-Kipe (Risikoeinschätzung bei Kindern psychisch kranker Eltern) sowie eine Gesamteinschätzung mit Empfehlungen für allfällige Kindesschutzmassnahmen und Anschlusshilfen. Die Arbeit mit der Familie wird partizipativ und transparent gestaltet, um eine aktive Mitarbeit der Beteiligten zu ermöglichen und zu fördern.

KOFA-Intensivabklärung ist indiziert für Familien, bei denen ein Verdacht auf Kindsmisshandlung oder -vernachlässigung besteht. Somit richtet es sich an Fachstellen der Kinder- und Jugendhilfe (KESB, kjz, Sozialzentren, Jugendanwaltschaften etc.) sowie Schulen, welche eine intensive Abklärung mit eigenen Ressourcen nicht realisieren können.»

Nach dieser Beschreibung greift eine KOFA-Abklärung nicht so tief in die Persönlichkeitsrechte ein, wie dies bei der Anordnung eines psychiatrischen Gutachtens der Fall sein kann. Mit einer KOFA-Abklärung sollen die Gesamtsituation der Kinder, allfällige Risiken und Gefährdungslagen ermittelt und mögliche Lösungsmassnahmen vorgeschlagen werden. Es ist nicht zu sehen, inwiefern den Beschwerdeführern oder ihren Kindern dadurch ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil erfahren soll, und sie vermögen auch nicht, einen solchen aufzuzeigen. Entsprechend entschied das Bundesgericht auch bei der Anordnung eines Gutachtens zur Zuteilung der elterlichen Sorge und führte aus, es stehe in keiner Weise fest, dass sich die vom Beschwerdeführer abgelehnte Begutachtung in der Sache selbst ungünstig für ihn auswirke. Auch nach erfolgter Begutachtung könne der Scheidungsrichter im Hauptsachenurteil noch den Anträgen des Beschwerdeführers folgen. Selbst wenn sich die von der ersten Instanz angeordnete Begutachtung für den Beschwerdeführer aber nachteilig auswirken sollte, sei nicht zu sehen, warum sich dieser Nachteil durch ein später für den Beschwerdeführer günstiges Urteil in der Sache nicht sollte beseitigen lassen können, wie dies für die Annahme eines nicht wieder gutzumachenden rechtlichen Nachteil notwendig sei (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_187/2014 vom 9. Mai 2014 E. 3).

1.6 Nach dem Gesagten handelt es sich bei den verfahrensleitenden Anordnungen in Ziffer 3.5 und 3.6 des Entscheids der KESB Region Solothurn vom 19. November 2019 nicht um anfechtbare Inhalte, da diese Anordnungen weder präjudizierlich, noch für eine Partei von erheblichem Nachteil sind. Mit der angefochtenen Verfügung wurden lediglich Abklärungen in Auftrag gegeben, angeordnet wurde dadurch noch nichts. Die Abklärungen können zusammen mit dem Endentscheid angefochten werden, sollten am Ende tatsächlich kindesschutzrechtliche Massnahmen angeordnet werden. Auf die Beschwerde ist entsprechend nicht einzutreten.

2. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht sind unter Berücksichtigung der finanziellen Situation der Beschwerdeführer ausnahmsweise keine Kosten zu erheben.

Demnach wird beschlossen:

1.    Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.    Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Vizepräsident                                                              Die Gerichtsschreiberin

Stöckli                                                                               Kaufmann

VWBES.2019.423 — Solothurn Verwaltungsgericht 04.02.2020 VWBES.2019.423 — Swissrulings