Verwaltungsgericht
Urteil vom 26. Juni 2020
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Stöckli
Gerichtsschreiberin Gottesman
In Sachen
1. Einwohnergemeinde A.___
2. Einwohnergemeinde B.___
3. Einwohnergemeinde C.___
4. Einwohnergemeinde D.___
5. Einwohnergemeinde E.___
6. Gemeinde F.___
7. Einwohnergemeinde G.___ vertreten durch Sozialregion [...],
Beschwerdeführerinnen
gegen
1. Departement des Innern, Solothurn, vertreten durch Rechtsdienst Departement des Innern, Solothurn
2. H.___ vertreten durch Rechtsanwalt Willy Bolliger-Kunz, Baden
Beschwerdegegner
betreffend Einstellung der Sozialhilfe
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1. Die Sozialregion [...] (SRU) stellte mit Verfügung vom 20. Mai 2019 die sozialhilferechtliche Unterstützung für H.___ per Ende Mai 2019 ein. Beim Wechsel der fallführenden Person sei festgestellt worden, dass H.___ über eine Lebensversicherung verfüge.
2. Dagegen gelangte H.___ ans Departement des Innern (DdI) und führte aus, sie habe die Versicherung mit dem Einverständnis ihrer vorherigen Beraterin abgeschlossen, als sie bereits Sozialhilfe bezogen habe. Die Prämien habe sie mit dem Einkommens-Freibetrag bezahlt. Sie habe die Versicherung im Hinblick auf ihre Altersvorsorge abgeschlossen.
Das DdI hiess die Beschwerde am 4. November 2019 gut. Im Wesentlichen begründete es seinen Entscheid damit, dass die ausgerichteten Pauschalbeträge unterstützten Personen ermöglichten, ihr verfügbares Einkommen selbst einzuteilen und die Verantwortung dafür zu übernehmen. Einer unterstützten Person müsse es freistehen, durch Verzicht auf laufenden Konsum einen grösseren Betrag anzusparen, um damit einmal besondere Ausgaben zu tätigen.
3. Mit Eingabe vom 14. November 2019 gelangten die sieben Einwohnergemeinden der Sozialregion [...] ans Verwaltungsgericht. Sie legten sieben Gemeinderatsbeschlüsse zur Vertretung durch den Geschäftsleiter der [...] und dessen Stellvertreterin ein und beantragten die Aufhebung des Departementsentscheids. Der Sozialregion könne nicht blosses finanzielles Interesse unterstellt werden. Es gehe um die grundsätzliche Frage, ob ein aus der Sozialhilfe ersparter grösserer Geldbetrag verwertet werden müsse oder nicht, unabhängig davon, ob dieser in einer (auslösbaren) Versicherung oder auf einem Konto hinterlegt werde.
4. Das DdI schloss am 22. November 2019 auf Abweisung der Beschwerde.
5. H.___ als private Beschwerdegegnerin liess am 6. Januar 2020 beantragen, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten; eventualiter sei sie kostenfällig abzuweisen.
II.
1.1 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden und das Verwaltungsgericht zu deren Behandlung zuständig (§ 159 Abs. 3 Sozialgesetz, SG, BGS 831.1). Wie das Verwaltungsgericht in SOG 2017 Nr. 18 ausgeführt hatte, ist die Sozialregion eine nach § 164 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 des Gemeindegesetzes (GG, BGS 131.1) vertraglich begründete Behörde von sieben Einwohnergemeinden, die für diese die den Gemeinden zugewiesenen Aufgaben im Sozialbereich erbringt, wie das im Sozialgesetz vorgesehen ist. Mangels Parteifähigkeit kann sie nicht selbständig als Partei Beschwerde erheben. Entsprechend haben die sieben Einwohnergemeinden jeweils durch Gemeinderatsbeschluss im November 2019 den Geschäftsführer der Sozialregion sowie dessen Stellvertreterin zur Beschwerdeführung in der hier anhängigen Streitsache ermächtigt (Beilagen 2-8 der Beschwerde). Den sieben Einwohnergemeinden kommt jeweils Parteifähigkeit zu. Zu klären bleibt, ob sie überhaupt zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert sind.
1.2 In BGE 140 V 328 hat sich das Bundesgericht eingehend mit der Beschwerdelegitimation von Gemeinden in Angelegenheiten der Sozialhilfe auseinandergesetzt. Es gelangte zum Schluss, Gemeinden seien im Bereich der Sozialhilfe in spezifischer Weise in der Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben betroffen und sollten sich daher gegen Entscheide, die ihr Verwaltungshandeln in diesem Bereich einschränken, zur Wehr setzen können. Diese Beschwerdelegitimation entspreche der langjährigen Praxis des Bundesgerichts. Dies heisse nicht, dass die Beschwerdelegitimation ausnahmslos zu bejahen sei. Sie könne etwa verneint werden, wenn die präjudizielle Wirkung eines Entscheids weder geltend gemacht werde noch ersichtlich sei oder wenn ganz unerhebliche Rechtsfolgen zur Beurteilung anstünden. In solchen Fällen könne von einem besonderen schutzwürdigen Interesse der Gemeinde nicht mehr gesprochen werden, sondern es müsse angenommen werden, dass es diesfalls nur noch um die richtige Rechtsanwendung oder gar um eine Frage des Prestiges gehe, was die Legitimation ausschliessen würde (BGE 140 V 328 E. 6.5 und 6.6 S. 335 f.).
1.3 Die sieben Gemeinden machen sinngemäss geltend, es gehe um die grundsätzliche Frage, ob ein aus der Sozialhilfe ersparter grösserer Geldbetrag verwertet werden müsse oder nicht, unabhängig davon, ob dieser in einer (auslösbaren) Versicherung oder auf einem Konto hinterlegt werde. Die zu beurteilenden Rechtsfolgen seien nicht unerheblicher Art. Immer wieder gebe es Fälle, in denen Sozialhilfebezüger Gelder aus längerem Sozialhilfebezug ansparten, sei dies beispielswese auf einem Konto oder – wie hier – durch die Einzahlung in eine Versicherung. Die Beschwerdeführerinnen werfen die Frage auf, ob die Klienten diese Mittel, wenn sie den Vermögensfreibetrag übersteigen würden, auslösen und für den Lebensbedarf verwerten müssten oder nicht. Sie wollen wissen, wie allgemein und auch im spezifischen Fall mit grösseren, verfügbaren, aus der Sozialhilfe ersparten Vermögenswerten umzugehen sei. Aus ihrer Sicht liege der Zweck der Sozialhilfe in der Existenzsicherung. Damit Klienten eine kleine Reserve ersparen könnten, gebe es den Vermögensfreibetrag nach Art. 93 Abs. 1 lit. j SG, der im Kanton Solothurn seit 2015 bewusst unter den SKOS-Richtlinien angesetzt sei. Dass Klienten aus den Mitteln der Sozialhilfe grössere Ersparnisse äufnen könnten, entspreche nicht dem Zweck der Gelder. Diese sollten für den laufenden Lebensbedarf eingesetzt werden. Bei grösseren Ersparnissen liege keine Notlage mehr vor. Es gehe daher um ein besonders schutzwürdiges Interesse der Gemeinden. Das Gemeinwesen sei in qualifizierter Weise in wichtigen öffentlichen Interessen betroffen. Die Frage, wie mit liquiden Vermögenswerten während des laufenden Sozialhilfebezugs umzugehen sei, sei von öffentlichem Interesse. Bisher seien keine klaren Regelungen oder eine entsprechende kantonale Rechtsprechung für solche Fälle bekannt.
1.4 Die Beschwerdeführerinnen haben ihr schutzwürdiges Interesse nachvollziehbar aufgezeigt. Ihre Argumentation ist schlüssig, und es ist offensichtlich, dass sie als Aufgabenträger im Sozialhilfebereich wissen müssen, wann und in welchem Umfang ein Anspruch auf Sozialhilfe besteht. Wie die Beschwerdeführerinnen dargelegt haben, ist die vorliegend zu beurteilende Sachlage nicht alltäglich, weshalb sie nicht auf eine gängige Praxis zurückgreifen können. Auch wenn es sich um einen Einzelfall handelt, geht es durchaus um eine Frage präjudiziellen Charakters. Auf die Beschwerde ist darum einzutreten (vgl. auch Urteil 8C_764/2015 des Bundesgerichts vom 11. April 2016).
2. Unbestritten ist, dass H.___ seit Anfang 2004 vollumfänglich Sozialhilfe bezieht. Ebenfalls nicht bestritten wird, dass sie per 1. Dezember 2003 eine Lebensversicherung abgeschlossen hat. Offenbar hat sie seither jeweils aus dem ihr zugesprochenen Grundbetrag die Prämie für diese Versicherung bezahlt. Gemäss Versicherungs-Police vom 1. Dezember 2008 beträgt die Jahresprämie CHF 2'765.60, was monatlich rund CHF 230.00 ausmacht. Es fragt sich, ob diese Verwendung von Sozialhilfegeldern mit der Zielsetzung der Sozialhilfe vereinbar ist oder ob sich die Beschwerdeführerin diese Lebensversicherung anrechnen lassen muss, wie dies die Beschwerdeführerinnen fordern.
2.1 Gemäss § 8 Abs. 4 des Sozialgesetzes (SG, BGS 831.1) werden vom Gemeinwesen Leistungen der Sozialhilfe an Menschen gewährt, deren Eigenleistungen aus Eigenmitteln, privaten und sozialen Versicherungsleistungen sowie deren Leistungen aus familienrechtlichen Unterhalts- und Unterstützungsverpflichtungen unzureichend sind (Bedarfsleistungen). Nach § 9 Abs. 3 SG sind die Sozialhilfeleistungen subsidiär zu den Eigenleistungen und den anderen Geldleistungen. Die Bedarfsleistungen orientieren sich grundsätzlich am individuellen Bedarf, können aber auch pauschaliert werden (§ 11 Abs. 1 SG). Die Sozialhilfe bezweckt die Existenzsicherung, fördert die wirtschaftliche und persönliche Selbständigkeit und unterstützt die berufliche und gesellschaftliche Integration (§ 147 Abs. 2 SG). Sie umfasst Dienstleistungen sowie Sach- und Geldleistungen (§ 149 ff. SG). Die Bemessung der Sozialhilfeleistungen richtet sich gemäss § 152 Abs. 1 SG grundsätzlich nach den Richtlinien der Konferenz für öffentliche Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien). Zur Stärkung der Eigenverantwortung und zur Förderung des Selbsthilfewillens wird zu Beginn der Unterstützung ein Vermögensfreibetrag zugestanden. Bei Einzelpersonen beträgt dieser im Kanton Solothurn CHF 2'000.00 (§ 93 Abs. 1 lit. f der Sozialverordnung, SV, BGS 831.2).
2.2 Nach Kapitel A.4 der SKOS-Richtlinien gilt im Sozialhilferecht das Prinzip der Bedarfsdeckung, welches besagt, dass die Sozialhilfe einer Notlage abhelfen soll, die individuell, konkret und aktuell ist. Sozialhilfeleistungen werden nur für die Gegenwart und (sofern die Notlage anhält) für die Zukunft ausgerichtet, nicht jedoch für die Vergangenheit. Unterstützte Personen sind materiell nicht besser zu stellen als nicht unterstützte, die in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen leben. Grundlage der professionellen Sozialhilfe bildet eine umfassende Abklärung der persönlichen und sozialen Situation der betroffenen Person. In der Regel wird mit der hilfesuchenden Person ein Hilfsplan erarbeitet und darauf basierend ein auf ihre Situation zugeschnittenes Hilfsangebot vorgeschlagen.
2.3 Sozialhilferechtlich zählen alle Geldmittel, Guthaben, Wertpapiere, Privatfahrzeuge und Güter, auf die eine hilfesuchende Person einen Eigentumsanspruch hat, zum anrechenbaren Vermögen. Für die Beurteilung der Bedürftigkeit jedoch sind die tatsächlich verfügbaren oder kurzfristig realisierbaren Mittel massgebend. Die Sozialhilfeorgane können von einer Verwertung des Vermögens absehen, wenn dadurch für die Hilfeempfangenden oder ihre Angehörigen ungebührliche Härten entstünden, die Verwertung unwirtschaftlich wäre oder die Veräusserung von Wertgegenständen aus anderen Gründen unzumutbar ist (SKOS-Richtlinie Kapitel E.2.1).
Eine Lebensversicherung zählt mit ihrem Rückkaufswert gemäss SKOS-Richtlinie Kap. E.2.3 grundsätzlich zu den liquiden Eigenmitteln. Vom Rückkauf der Versicherung können Sozialhilfeorgane absehen, wenn der Ablauf der Versicherung oder Zahlungen aufgrund von Invalidität unmittelbar bevorstehen oder auf Grund der Ergebnisse aus der IV-Frühintervention Zahlungen der freien Vorsorge zu erwarten sind. In diesen Fällen ist es sinnvoll, die Prämie weiter zu zahlen und die Leistungen abtreten zu lassen.
2.4 In SOG 2011 Nr. 33 hatte das Verwaltungsgericht im Falle eines Sozialhilfebezügers, der ein Auto besass, zunächst die Beschwerdepraxis des DdI zitiert (vgl. dazu GER 1993 Nr. 18). Zwar könne ein Sozialhilfeempfänger in einem engen und bescheidenen Rahmen Mittel in einem Bereich seines Bedarfs «sparen», um dabei zusätzliche Mittel zur Befriedigung des individuellen Bedarfs in einem anderen Bedarfsbereich zur Verfügung zu haben. Das Auto gehöre aber nicht zur Bedarfsrechnung. In der Bedarfsrechnung sei vielmehr ein limitierter Betrag vorgesehen, über den der Sozialhilfeempfänger frei verfügen könne. Dieser festgelegte Betrag müsse für die «weiteren Bedürfnisse» ausserhalb des Bedarfs genügen. Zudem ergebe sich aus dem Prinzip der Subsidiarität der Sozialhilfe, dass sich ein Sozialhilfeempfänger wirtschaftlich verhalten müsse. Die Sozialhilfebehörde habe ausdrücklich die Befugnis und Pflicht, wirtschaftliches Verhalten notfalls auch durchzusetzen. Dies ergebe sich aus § 33 SHG, wonach wirtschaftliche Hilfe mit Auflagen und Weisungen verbunden werden kann (heute § 17 Abs. 1 lit. d SG). § 11 SHV präzisiere dazu folgerichtig, dass solche Auflagen und Weisungen geeignet sein müssen, «die richtige Verwendung der Beiträge zu sichern oder die Lage des Hilfeempfängers (...) zu verbessern». Der Autogebrauch ohne gesundheitliche oder erwerbliche Notwendigkeit stelle ein unwirtschaftliches Verhalten dar, welches die Sozialhilfebehörde untersagen und – wenn der Betroffene dieser Weisung nicht nachkomme – mit einer Leistungskürzung sanktionieren könne. Dieses Vorgehen der Behörde habe nichts mit einem Eingriff in die Alltagsgestaltung und damit in die Freiheit des Sozialhilfeempfängers zu tun. Ebenso wenig werde mit dieser Praxis in die nach dem sozialen Existenzminimum geforderte Teilhabe am gesellschaftlichen Leben eingegriffen. Die einzige, aber zumutbare Beschränkung liege darin, sich wie Tausende von Menschen auch – die keine Sozialhilfe beziehen – in erster Linie der öffentlichen Verkehrsmittel zu bedienen, was die geografische Mobilität kaum einschränke. Im Übrigen könne der Betroffene die Leistungskürzung sofort wieder rückgängig machen (recte wohl: deren Aufhebung pro futuro bewirken), indem er auf sein Auto verzichte und die Nummernschilder deponiere.
Das Verwaltungsgericht zitierte dazu die vom Departement formulierte Regel: «Ein Sozialhilfeempfänger oder eine Sozialhilfeempfängerin darf kein Auto fahren, sofern nicht berufliche oder gesundheitliche Gründe geltend gemacht werden können. Personen, welche um Hilfe nachsuchen, müssen sich grundsätzlich wirtschaftlich verhalten. Das wirtschaftliche Verhalten gründet einesteils im Grundsatz der Subsidiarität der Sozialhilfe und andernteils in der Eigenverantwortung des Sozialhilfeempfängers».
Sodann wurde im Entscheid das (in E. 2.1 hiervor schon erwähnte) Subsidiaritätsprinzip im Sozialhilferecht dargelegt. Sozialhilfeleistungen werden demnach nur gewährt, wenn die bedürftige Person sich nicht selbst helfen kann oder Hilfe von dritter Seite nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich ist (vgl. §§ 8 Abs. 4, 9 und 17 lit. dbis SG). Aus dem Subsidiaritätsprinzip folgt, dass die hilfesuchende Person alles Zumutbare zu unternehmen hat, um eine Notlage aus eigenen Kräften abzuwenden oder zu beheben (Felix Wolffers: Grundriss des Sozialhilferechts, Bern 1999, S. 71). In diesem Sinne ist die hilfesuchende Person verpflichtet, sich wirtschaftlich zu verhalten. Sie darf also ihre Mittel nicht zur Befriedigung luxuriöser Gelüste ver(sch)wenden und gleichzeitig ihren elementaren Bedarf vom Gemeinwesen decken lassen (Verwaltungsgerichtsentscheid vom 6. Januar 2000, VWBES.1999.320). Daraus schloss das Verwaltungsgericht, soweit es nicht um die Verwertung eines im Eigentum des Sozialhilfeempfängers stehenden Motorfahrzeugs gehe, decke sich dieser Gesichtspunkt mit dem im vorhergehenden Absatz erwähnten: Kann ein Sozialhilfeempfänger ein nicht zu seinem Bedarf zählendes Motorfahrzeug finanzieren, ist er vermutlich nicht, jedenfalls nicht in vollem Umfang, auf die Sozialhilfe angewiesen.
2.5 Dem zitierten SOG-Entscheid lag die Konstellation zugrunde, dass ein Sozialhilfebezüger sich den «Luxus» eines Autos leistete, auf welches er weder beruflich noch gesundheitlich angewiesen war. Auch jemand, der Geld für Genussmittel, Kinobesuche oder Haustiere zurücklegt, setzt Sozialhilfegeld für persönliche Bedürfnisse, nicht aber für unabdingbare Notwendigkeiten ein. Im vorliegenden Fall geht es nicht darum, dass sich die Beschwerdegegnerin etwas Ausserordentliches gegönnt hätte, das mit dem Zweck der Sozialhilfe schlechthin nicht vereinbar wäre. Sie hat für ihre Altersvorsorge von ihrem nach den SKOS-Richtlinien berechneten Grundbedarf den Betrag für die Versicherungsprämie zur Seite gelegt, was nur mit einer äusserst bescheidenen Lebensführung möglich ist (vgl. auch das Urteil VB.2009.000178 des Zürcher Verwaltungsgerichts vom 2. Juni 2009, E. 4). Wie die Beschwerdegegnerin selber im vorinstanzlichen Verfahren ausführte, hat sie sich die Prämie «vom Mund abgespart».
2.6 Grundsätzlich ist bei Sozialhilfe beziehenden Personen die Eigentumsfreiheit gewährleistet. Sie ist Voraussetzung für eine freiheitliche und unabhängige Lebensgestaltung. Als Konsequenz ist Sozialhilfe beziehenden Personen bei Eintritt in die Sozialhilfe und bei der Ablösung von einer laufenden Sozialhilfe ein gewisser minimaler Vermögensfreibetrag zuzugestehen wie auch sicherzustellen, dass Sachwerte, welche zu einer minimalen Lebensführung gehören, erhalten bleiben Weitergehende Vermögenswerte fallen in der Sozialhilfe unter die eigenen Mittel und sind grundsätzlich zu verwerten oder werden im Fall der Nichtrealisierbarkeit mit Pfandrechten oder Rückerstattungsverpflichtungen belegt (Urs Vogel, Rechtsbeziehungen, Rechte und Pflichten der unterstützen Person und der Organe der Sozialhilfe, in: Das Schweizerische Sozialhilferecht, Luzern 2008, S. 153 ff., 173, mit Hinweisen).
Das Departement gibt im angefochtenen Entscheid zu Recht zu bedenken, dass zu unterscheiden ist, ob das gesparte Vermögen aus eigenen Mitteln bzw. Zuwendungen Dritter stammt oder aus der vom Staat gewährten wirtschaftlichen Hilfe. Letzteres dürfte sehr selten der Fall sein, handelt es sich doch beim zugestandenen Grundbedarf nicht um eine Riesensumme. Er umfasst zahlreiche Positionen, nämlich all jene Ausgaben, die ihrer Art nach bei der Bestreitung des Lebensbedarfs regelmässig anfallen. Die Höhe des Grundbedarfs sowie die Zusammensetzung der Ausgabenpositionen, die als darin enthalten gelten, entsprechen dem Konsumverhalten des untersten Einkommensdezils, das heisst der einkommensschwächsten zehn Prozent der Schweizer Haushaltungen (SKOS-Richtlinien, Kap. B.2). Auch auf der Homepage des Kantons heisst es dazu, der Grundbedarf stelle das Mindestmass einer auf Dauer angelegten menschenwürdigen Existenz dar (https://sozialhilfehandbuch.so.ch/praxis-sozialhilfe/materielle-grundsicherung/grundbedarf-gbl/grundbedarf-fuer-den-lebensunterhalt-zusammensetzung-und-zweck/, zuletzt besucht am 18. Juni 2020). Dabei ist zu berücksichtigen, dass gerade die Ausrichtung eines Pauschalbetrags den unterstützten Personen ermöglichen soll, ihr verfügbares Einkommen selbst einzuteilen und die Verantwortung dafür zu übernehmen. Ist eine unterstützte Person dazu nicht im Stand, trifft die zuständige Stelle geeignete Massnahmen (SKOS-Richtlinie Kap. B.2.2. mit Hinweis auf Budgetberatung, Pro-Rata-Auszahlungen, direkte Begleichung von anfallenden Kosten). Eine unterstützte Person soll noch einen gewissen Handlungsspielraum haben, wie sie die ihr zugestandenen Gelder im Alltag einsetzt. Zu denken ist etwa an einen starken Raucher, der monatlich eine beträchtliche Summe für Zigaretten ausgibt. Dieses Geld ist auch nicht im Grundbetrag einberechnet, sondern muss durch Verzicht in anderen Bereichen angespart werden. Die Sozialhilfebezügerin, die Haustiere hält, bekommt dafür ebenfalls keinen grösseren Grundbetrag zugesprochen, sondern muss ihre Mittel entsprechend einteilen (vgl. auch die Beispiele im angefochtenen Entscheid unter Verweis auf den oben zitierten SOG 2011 Nr. 33 E. 5f).
2.6 In der Literatur findet sich – soweit ersichtlich – kaum etwas zu der hier interessierenden Thematik. Das Zürcher Verwaltungsgericht hatte indessen im Jahr 2009 einen (bereits oben zitierten) ähnlichen Fall zu beurteilen. Eine Sozialhilfebezügerin hatte aus den bezogenen Sozialhilfeleistungen Ersparnisse geäufnet, die sich letztlich auf rund CHF 15'600.00 beliefen. Die Sozialbehörde hatte daraufhin die Sozialhilfe eingestellt. Eine dagegen von der Betroffenen erhobene Beschwerde hiess das Zürcher Verwaltungsgericht gut. U.a. zog es mit Blick auf die Pauschalisierung des Grundbetrags in Erwägung, die daraus folgende Dispositionsfreiheit bedeute auch, dass es dem Hilfeempfänger freistehen müsse, durch Verzicht auf laufenden Konsum einen grösseren Betrag anzusparen, um damit auf mittlere oder längere Sicht besondere Ausgaben zu tätigen (VB.2009.000178 E. 5).
2.7 Die Vorinstanz zog in Erwägung, die Beschwerdegegnerin habe in Sorge um ihre finanzielle Sicherheit im Alter Vorkehrungen getroffen. Dass Sozialhilfeempfänger Sozialhilfegelder für die Altersvorsorge verwendeten, müsse als Ausnahmeerscheinung gelten, könne aber […] nicht a priori ausgeschlossen werden. Die Beschwerdeführerin dürfe gestützt auf den Grundsatz der Rechtsgleichheit nicht anders behandelt werden als Personen, die sich in bestimmten durch den Grundbedarf gedeckten Bereichen einschränkten, um mehr Geld für Zigaretten, Haustiere, [ausnahmsweise] ein Auto oder ähnliches zur Verfügung zu haben. Schliesslich bezwecke die Sozialhilfe die Existenzsicherung und solle auch die wirtschaftliche und persönliche Selbständigkeit fördern und die berufliche und gesellschaftliche Integration unterstützten (§ 147 Abs. 2 SG). Der Rückkaufswert der Lebensversicherung abzüglich Freibetrag könne demnach in diesem Ausnahmefall nicht als Vermögen in die Bedarfsberechnung einbezogen werden.
2.8 Diese Ausführungen überzeugen grundsätzlich. Es scheint stossend, wenn sich jemand vom Grundbedarf eine beträchtliche Summe bspw. für Alkoholkonsum zur Seite legen darf, die Beschwerdegegnerin aber, die sich mit Blick auf ihre Altersvorsorge in ihrem per se schon tiefen Lebensstandard zusätzlich einschränkt, für ihre Sparbemühungen quasi bestraft würde. Kommt hinzu, dass der rechnerische Rückkaufswert der Lebensversicherung per 1. Juni 2019 bei CHF 28'563.10 lag, der Vermögensfreibetrag bei CHF 2'000.00. Eine Aufrechnung der seit 2004 bezahlten Jahresprämien zeigt, dass letztere den heutigen Rückkaufswert bei weitem überschreiten würden; der Verlust wäre beträchtlich. Ein solches Vorgehen macht keinen Sinn. Wenn überhaupt, wäre der Auszahlungszeitpunkt abzuwarten (vgl. E. 2.3 hiervor).
Wie der Vertreter der Beschwerdegegnerin allerdings selber ausführte, wird sich bei Erreichen des Rentenalters im Zeitpunkt der Ausbezahlung die Frage stellen, ob der erhaltene Betrag etwaigen Ergänzungsleistungen anzurechnen sein wird. Dies kann hier noch offen bleiben.
3. Demzufolge sind die Beschwerden der sieben Einwohnergemeinden abzuweisen. Praxisgemäss werden in Sozialhilfesachen keine Gerichtskosten erhoben. Die Gemeinden haben aber die private Beschwerdegegnerin, die im Verfahren vor Verwaltungsgericht obsiegt hat, angemessen zu entschädigen (§ 77 VRG i.V.m. Art 106 ff. der Zivilprozessordnung, SR 272). Der Rechtsvertreter hat in seiner Kostennote einen zeitlichen Aufwand von vier Stunden à CHF 250.00 ausgewiesen. Dies scheint angemessen. Insgesamt haben die sieben Beschwerdeführerinnen H.___ für das verwaltungsgerichtliche Verfahren mit CHF 1'182.00 (inkl. Auslagen von CHF 97.50 und MWST) zu entschädigen. Für diese Summe haften sie solidarisch. Pro Gemeinde beträgt der Anteil gerundet CHF 168.80, was eine Gesamtsumme von CHF 1'182.60 ergibt.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerden der Einwohnergemeinden [...] und der Gemeinde [...] werden abgewiesen.
2. Auf das Erheben von Gerichtskosten wird verzichtet.
3. Die Einwohnergemeinden [...] und die Gemeinde [...] haben H.___ für das Verfahren vor Verwaltungsgericht mit je CHF 168.80 zu entschädigen, unter solidarischer Haftung für den Betrag von CHF 1'182.60 (inkl. Auslagen und MWST).
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Gottesman