Verwaltungsgericht
Urteil vom 30. Januar 2020
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Stöckli
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiberin Droeser
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Urech
Beschwerdeführerin
gegen
Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt
Beschwerdegegner
betreffend Aufenthaltsgesuch zwecks Aus- und Weiterbildung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1. Am 29. Juli 2019 ersuchte A.___ (geboren [...] 1963, aus Russland) um ein Visum zur Einreise und die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, um an der Anthroposophischen Akademie für Therapie und Kunst (atka) in Dornach fünf Jahre zu studieren. Mit Schreiben vom 26. August 2019 lehnte das Migrationsamt (MISA) das Gesuch per E-Mail ab. Ausschlaggebend war das Alter der Gesuchstellerin. Das MISA legte dar, besondere Umstände vorbehalten, dürften an Personen über dreissig Jahren grundsätzlich keine Aufenthaltsbewilligungen zu Aus- und Weiterbildungen erteilt werden. Ausnahmen seien hinreichend zu begründen. Gemäss gefestigter kantonaler Praxis würden zu anthroposophischen Weiterbildungen auch Personen zugelassen, die zwischen dreissig und fünfzig Jahre alt seien. Die Gesuchstellerin sei bereits 56 Jahre alt, weshalb sie die Voraussetzungen gemäss Gesetz und Praxis nicht erfülle.
2. Nach weiteren Mailwechseln beantragte der Rechtsvertreter der Gesuchstellerin mit Schreiben vom 24. September 2019 eine anfechtbare Verfügung und begründete ausführlich, warum das Gesuch zu bewilligen sei. Das MISA lehnte das Aufenthaltsgesuch von A.___ zur Aus- und Weiterbildung am 21. Oktober 2019 namens des Departements des Innern (DdI) ab.
3. Mit Eingabe vom 4. November 2019 gelangte A.___ ans Verwaltungsgericht und liess um einen Aufenthaltstitel zwecks Aus- und Weiterbildung im Kanton Solothurn für die Ausbildungsdauer bzw. per sofort bis zum 21. Juli 2024 (Abschluss der Ausbildung) ersuchen. Das Migrationsamt sei anzuweisen, diesen Titel umgehend auszustellen. Eventualiter sei die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen und diese anzuweisen, im Sinne der Erwägungen neu zu entscheiden. Dazu legt die Beschwerdeführerin sinngemäss und im Wesentlichen dar, dass sie sämtliche Voraussetzungen für die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung erfülle. Das schematische Abstellen auf das Alter ohne jede gesetzliche Grundlage stelle eine Rechtsverletzung dar, zumal keinerlei Hinweise für eine missbräuchliche Antragstellung vorlägen. Die Vorinstanz schaffe eine absolute, nicht widerlegbare Vermutung der versuchten Gesetzesumgehung beim Vorliegen eines gewissen Alters.
4. Das MISA schloss am 26. November 2019 namens des DdI auf Abweisung der Beschwerde.
5. In Stellungnahmen vom 9. Dezember 2019 und 14. Januar 2020 hielt die Beschwerdeführerin sinngemäss an ihren Anträgen und deren Begründung fest.
II.
1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid, mit dem ihr die Aufenthaltsbewilligung zu Aus- und Weiterbildungszwecken verweigert wurde, beschwert und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung. Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten.
2.1 Die Beschwerdeführerin wendet sich dagegen, dass einzig ihr Alter ausschlaggebend sein soll für die Verweigerung der beantragten Aufenthaltsbewilligung. U.a. wirft sie der Vorinstanz eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, weil sie sich nicht hinreichend mit den Argumenten der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt habe. Diese habe aktenkundig mehrfach auf die in ihrem Fall bestehenden besonderen Umstände hingewiesen. Die Vorinstanz habe aber diese nicht berücksichtigt, sondern lediglich auf ihre Praxis verwiesen. Weshalb eine vom MISA um 20 Jahre von der Weisung des SEM abweichende Praxis eine neue Altersgrenze setzen solle, oberhalb derer eine Ablehnung ohne Würdigung des Einzelfalls möglich sei, sei nicht ersichtlich.
Aufgrund der formellen Natur des Gehörsanspruchs ist diese Rüge vorab zu prüfen, da eine Gutheissung zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids führen kann (vgl. BGE 135 I 187 E. 2.2 S. 190 mit Hinweisen).
2.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 Bundesverfassung der Eidgenossenschaft, BV, SR 101) verlangt insbesondere, dass die Gerichte die rechtserheblichen Vorbringen der Parteien hören und bei der Entscheidfindung berücksichtigen (BGE 136 I 184 E. 2.2.1 S. 188; 134 I 83 E. 4.1 S. 88). Damit sich die Parteien ein Bild über die Erwägungen des Gerichts machen können, ist sein Entscheid zu begründen. Die Begründung muss kurz die Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich der Entscheid mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Es genügt, wenn der Entscheid gegebenenfalls sachgerecht angefochten werden kann (BGE 142 III 433 E. 4.3.2 S. 436 mit Hinweisen).
2.3 Vorliegend hat sich die Vorinstanz mit den Argumenten der Beschwerdeführerin zwar auseinandergesetzt. Sie hat denn auch ausdrücklich zugestanden, dass letztere die Voraussetzungen für die ersuchte Aufenthaltsbewilligung grundsätzlich erfüllt. Indes hat sie das Alter der Beschwerdeführerin stärker gewichtet als die im Gesetz explizit genannten Voraussetzungen für die Bewilligungserteilung. Dabei hat sie sich auf Weisungen des SEM (dazu sogleich) und die eigene Praxis berufen und diese als Ausschlussgrund gewertet. Ob sie dies durfte, ist eine Frage der rechtlichen Würdigung, nicht der Gehörsverletzung. Der Entscheid ist jedenfalls hinreichend begründet, der Grund, welcher für die Gesuchsabweisung ausschlaggebend war, geht klar daraus hervor. Auch wurden die von der Beschwerdeführerin eingereichten Unterlagen berücksichtigt, dies ergibt sich aus den Erwägungen. Dass die Vorinstanz zu einem anderen Schluss gelangte als die Beschwerdeführerin, stellt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs, sondern eine Frage der materiellen Rechtsanwendung dar.
3. Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz vor, ihr Ermessen unterschritten und damit eine Rechtsverletzung begangen zu haben. Das MISA habe die speziellen persönlichen Voraussetzungen der Beschwerdeführerin nicht in Betracht gezogen.
3.1 Ausländerinnen und Ausländer können gemäss Art. 27 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG; SR 142.20) für eine Aus- oder Weiterbildung zugelassen werden, wenn die Schulleitung bestätigt, dass die Aus- oder Weiterbildung aufgenommen werden kann (lit. a); eine bedarfsgerechte Unterkunft zur Verfügung steht (lit. b); die notwendigen finanziellen Mittel vorhanden sind (lit. c); und sie die persönlichen und bildungsmässigen Voraussetzungen für die vorgesehene Aus- oder Weiterbildung erfüllen (lit. d).
3.2 Näher umschrieben werden die Voraussetzungen für die Aus- und Weiterbildung gemäss Art. 27 Abs. 1 lit. d AIG in Art. 23 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201). Die persönlichen Voraussetzungen (Art. 27 Abs. 1 Bst. d AIG) sind namentlich erfüllt, wenn keine früheren Aufenthalte und Gesuchsverfahren oder keine anderen Umstände darauf hinweisen, dass die angestrebte Aus- oder Weiterbildung lediglich dazu dient, die allgemeinen Vorschriften über die Zulassung und den Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern zu umgehen.
3.3 Die Beschwerdeführerin stammt aus Moskau. Zunächst schloss sie 1992 ein Studium an der kunstgewerblichen Berufshochschule in der Fachrichtung Innenausstattung und Einrichtung ab (act. 40). Danach studierte sie vom 1. September 1993 bis 31. Mai 1998 an der Akademie für Eurythmische Kunst in Moskau und wurde am 31. Mai 1998 mit Diplom dazu berechtigt, Lehrerin für Eurythmie und Eurythmistin zu sein (act. 21). Gemäss den eingereichten Unterlagen arbeitete sie in der Folge auf diesem Gebiet und besuchte diverse Weiterbildungsanlässe (vgl. act. 3, 6, 7, 8 und 10). Vom 24. September bis 15. Dezember 2001 nahm sie am Goetheanum in Dornach an einem Intensiv-Bühnenkurs teil, und am 26. Juni 2008 erhielt sie ein Diplom in Heileurythmie der Medizinischen Sektion des Goetheanums (act. 2). Weiter findet sich in den Akten eine Bestätigung dieser Medizinischen Sektion, wonach die Beschwerdeführerin im Mai 2016 an der Welt-Heileurythmie-Konferenz in Dornach teilgenommen hat (act. 4). Mit Schreiben vom 28. Mai 2019 bestätigte die atka, dass die Beschwerdeführerin ab August 2019 bei ihnen studieren werde. Sie sei in den Studiengang aufgenommen und habe die Studiengebühren für 2019 bereits bezahlt (act. 49). Dazu reichte die Beschwerdeführerin eine von ihr am 29. Juli 2019 unterzeichnete Bestätigung ein, dass sie die Schweiz nach Beendigung ihrer Studien wieder verlassen werde (act. 43). Weiter finden sich ihr Lehrplan, ein Motivationsschreiben und ihre Biographie in den Akten (act. 44, 46 und 47). Schliesslich liegt ein Papier der Raiffeisenbank Moskau vor, wonach auf den Namen der Beschwerdeführerin ein Mastercard-Konto eröffnet worden sei und sich der Kontostand per 19. Juli 2019 auf 28'548.01 Euro belaufe (act. 48).
3.4.1 Die Vorinstanz lehnte den Antrag der Beschwerdeführerin um Visum und Aufenthaltsbewilligung zu Weiterbildungszwecken ein erstes Mal am 26. August 2019 ab und stellte ihr das Schreiben per Mail zu. Auf die Unterlagen der Beschwerdeführerin ging die Vorinstanz nicht weiter ein, sondern begründete die Ablehnung – unter Berufung auf Ziff. 5.1 der Weisungen und Erläuterungen des SEM im Ausländerbereich (Weisungen AIG) – in erster Linie mit dem Alter der Beschwerdeführerin. Daraufhin gelangte die atka mit einem Wiedererwägungsgesuch ans MISA und legte dar, seit mehreren Jahren würden in Dornach auch russische Studierende in der Sprachgestaltung unterrichtet. Diese seien mit der Bitte an die atka herangetreten, eine Weiterbildung in der Therapie besuchen zu dürfen, um diesen Beruf dann in Moskau aufbauen zu können. Die atka habe beschlossen, nur zwei der Studentinnen aufzunehmen, da sie über ausreichende Kenntnisse in deutscher Sprache und genügend Kompetenzen verfügten, um in Russland selbständig eine Ausbildung aufzubauen. Die Beschwerdeführerin solle bei der atka auf ihre lebenslange Erfahrung als Künstlerin, Therapeutin und in leitenden Tätigkeiten aufbauen. Es handle sich nicht um eine Grundausbildung, sondern um eine Weiterbildung, aufbauend auf lebenslange Vorerfahrung in diesem Bereich. In Zusammenarbeit mit den zuständigen Menschen der anthroposophischen Gesellschaft in Russland und Ärzten werde die Beschwerdeführerin darin unterstützt, die therapeutische Sprachgestaltungsausbildung in Moskau mit einer weiteren Kollegin zu begründen.
3.4.2 Das MISA blieb bei seiner Abweisung und verwies nochmals auf Ziff. 5.1 der Weisungen AIG, wonach – besondere Umstände vorbehalten – an Personen über dreissig Jahren grundsätzliche keine Aufenthaltsbewilligungen zu Aus- und Weiterbildungen erteilt werden dürften. Ausnahmen seien hinreichend zu begründen. Das MISA habe eine grosszügige Praxis. So werde generell bei anthroposophischen Weiterbildungen dem Umstand Rechnung getragen, dass es sich bei dieser Ausbildungsart nicht um eine klassische Ausbildung mit Abschluss und späterer Erwerbstätigkeit handle, sondern um eine lebensbegleitende Weiterbildung. Das MISA habe die Praxis bezügliche Altersgrenze bei anthroposophischen Weiterbildungen mit anderen Kantonen und insbesondere auch mit anthroposophischen Weiterbildungsstätten abgesprochen. Den gemäss Weisungen AIG vorbehaltenen besonderen Umständen werde genügend Rechnung getragen, indem Gesuche für anthroposophische Aus- und Weiterbildung zwanzig Jahre über die Altersgrenze hinweg bewilligt würden. Das MISA bezweifle, dass der Aufbau einer anthroposophischen Sprachtherapie in Russland einzig von der Bewilligungserteilung an eine Person abhänge. Für den Aufbau neuer Therapieformen seien in der Regel mehrere ausgebildete Personen notwendig. Jüngeren Studierenden stehe die Möglichkeit offen, sich in der Schweiz weiterzubilden. Weiter könne mit den heutigen technischen Mitteln Wissen auf vielfältige Weise vermittelt werden. Da die persönlichen Voraussetzungen, gestützt auf die gesetzlichen Bestimmungen und im Sinne der langjährig gefestigten Praxis, für einen Aufenthalt zwecks Aus- und Weiterbildung aufgrund des Alters nicht gegeben seien, werde das Aufenthaltsgesuch abgelehnt.
3.5.1 Im Gesetz findet sich keine verbindliche Altersgrenze. Art. 27 Abs. 1 lit. d des früheren Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) lautete bis 31. Dezember 2010 «Ausländerinnen und Ausländer können für eine Aus- und Weiterbildung zugelassen werden, wenn die Wiederausreise gesichert erscheint». Die Bestimmung wurde aufgrund der parlamentarischen Initiative für eine erleichterte Zulassung von Ausländerinnen und Ausländern mit Schweizer Hochschulabschluss revidiert (BBl 2010 427). Es sollte auf die bisher geforderte «gesicherte Wiederausreise» als Bedingung für die Bewilligungserteilung zur Ausbildung in der Schweiz verzichtet werden. Diese Formulierung hatte teilweise Anlass zu Missverständnissen gegeben. Bereits unter dem älteren Recht war nach dem erfolgreichen Abschluss der Aus- oder Weiterbildung ein anschliessender Stellenantritt in der Schweiz durchaus möglich, wenn die entsprechenden Zulassungsvoraussetzungen erfüllt wurden. Demgegenüber sollte mit der neuen lit. d klargestellt werden, dass die betroffene Person die persönlichen und bildungsmässigen Voraussetzungen für die vorgesehene Aus- oder Weiterbildung erfüllen muss. Die Schule musste auch früher schon eine entsprechende Bestätigung aus ihrer Sicht abgeben (Art. 24 Abs. 3 VZAE; BBl 2010 439).
3.5.2 In der Lehre wird nachdrücklich auf diese Gesetzesänderung hingewiesen. Marc Spescha (in: Spescha/Zünd/Bolzli/Hruschka/de Weck [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, Zürich 2019, Art. 27 N 8) legt dar, dass die frühere Praxis, Studiumsbewilligungen nur an Personen unter 30 Jahren zu erteilen, inzwischen zu Recht aufgeweicht worden sei. Die Alterslimite von 30 Jahren erscheine auch insofern überholt, als sie mit der Zulassungsvoraussetzung der gesicherten Wiederausreise verknüpft gewesen und man davon ausgegangen sei, dass Personen mit zunehmendem Alter weniger gewillt seien, wieder in ihr Herkunftsland zurückzukehren. Durch den Wegfall des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise sei dem Alterskriterium aber die sachliche Rechtfertigung weitgehend entzogen worden, was in den Weisungen AIG freilich noch keinen Niederschlag gefunden habe. Im Widerspruch zum revidierten Art. 27 Abs. 1 lit. d AIG und zum Anspruch auf Stellensuche nach Abschluss des Studiums betone das SEM die Zweckbindung und den vorübergehenden Charakter des Studiumsaufenthalts.
Erst kürzlich wurden die Weisungen AIG vom SEM aber (doch noch) überarbeitet. Seit dem 1. November 2019 lautet Ziff. 5.1.1.1 (Umgehung der Zulassungsvorschriften) wie folgt:
«Die persönlichen Voraussetzungen sind namentlich dann nicht erfüllt, wenn frühere Aufenthalte und Gesuchsverfahren oder andere Umstände darauf hinweisen, dass die Aus- oder Weiterbildung in der Schweiz dazu dient, die allgemeinen Vorschriften über die Zulassung und den Aufenthalt zu umgehen (Art. 23 Abs. 2 VZAE). Da der Aufenthalt zur Aus- oder Weiterbildung einen vorübergehenden Aufenthalt darstellt, muss die betroffene Person auch den Willen haben, die Schweiz nach Erfüllung des Aufenthaltszwecks resp. nach Abschluss der Ausbildung wieder zu verlassen (Art. 5 Abs. 2 AIG). Dies gilt auch für Studentinnen und Studenten, welche in der Schweiz eine Hochschule oder Fachhochschule besuchen wollen. Auch wenn diese nach dem Abschluss in der Schweiz während sechs Monaten eine Stelle suchen können und unter gewissen Voraussetzungen einen erleichterten Zugang zum Arbeitsmarkt haben (vgl. Ziff. 5.1.3), handelt es sich bei deren Aufenthalt zur Aus-/Weiterbildung dennoch um einen vorübergehenden Aufenthalt. Ist der Aufenthaltszweck mit der Beendigung der Ausbildung erfüllt, setzt ein weiterer Aufenthalt eine neue Bewilligung voraus (Art. 54 VZAE). Die betroffene Person wird die Schweiz grundsätzlich verlassen und den Entscheid über eine neue Bewilligung im Ausland abwarten müssen, ausser die Ausländerbehörde erachtet die Zulassungsvoraussetzungen als offensichtlich erfüllt (Art. 17 AIG). Im Rahmen der Prüfung der persönlichen Voraussetzungen nach Artikel 23 Absatz 2 VZAE dürfen folglich keine Indizien darauf hinweisen, dass mit dem Gesuch nicht nur ein vorübergehender Aufenthalt zwecks Ausbildung, sondern in Umgehung der Vorschriften über die Zulassung ein dauerhafter Aufenthalt angestrebt wird. Bei der Prüfung des Einzelfalls sind deshalb insbesondere folgende Umstände zu berücksichtigen: die persönlichen Verhältnisse der Person (Alter, familiäre Situation, bisherige Schulbildung, soziales Umfeld), frühere Aufenthalte oder Gesuche, die Herkunftsregion (wirtschaftliche und politische Situation, heimatlicher Arbeitsmarkt für Hochschulabgänger). Stammt die gesuchstellende Person aus einer Region, in welche sich eine zwangsweise Rückführung als schwierig oder unmöglich erweisen dürfte, sind die Anforderungen entsprechend höher. Es müssen sich hier – aufgrund der persönlichen Verhältnisse und der gesamten Umstände – konkrete Anhaltspunkte ergeben, welche die freiwillige Rückkehr in die Heimat nach Abschluss der Ausbildung als mit grosser Wahrscheinlichkeit gesichert erscheinen lassen».
3.6 Dem MISA ist grundsätzlich nicht vorzuwerfen, dass es sich nach den Weisungen des SEM gerichtet hat. Selbst wenn diesen kein Gesetzescharakter zukommt, sind sie Ausdruck des Wissens und der Erfahrung bewährter Fachstellen und in diesem Sinne beachtlich (vgl. etwa Urteil 1C_506/2016 des Bundesgerichts vom 6. Juni 2017 E. 6.3.1). Die Vorinstanz hat sich auch nicht strikt an diese Vorgaben gehalten, sondern bei anthroposophischen Aus- und Weiterbildungen die Altersgrenze um 20 Jahre hinaufgesetzt. Eine solche Grenze kann als Orientierungshilfe dienen, als Richtschnur, um eine möglichst rechtsgleiche Praxis zu gewährleisten, zumal das Alter einer Gesuchstellerin nach wie vor ein Kriterium ist, das bei der Prüfung der persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen ist und ein Indiz für eine etwaige Umgehung der Vorschriften sein kann. Eine Alterslimite befreit aber nicht von der Prüfung des Einzelfalls. Wenn die Behörde, unbesehen des konkreten Falls, an einer solchen Beschränkung festhält, wird die Gesetzesumgehung zur nicht widerlegbaren Vermutung. Dies ist aber im Gesetz nicht vorgesehen. Erst recht gilt dies jetzt, da auch die Weisungen des SEM – in Beachtung der längst erfolgten Gesetzesrevision – auf die Nennung einer altersmässigen Begrenzung verzichten.
3.7 Die Beschwerdeführerin hat sämtliche Unterlagen eingereicht, die für eine Prüfung ihres Falls notwendig sind und hat sich im gesamten Verfahren kooperativ gezeigt. Ihr beruflicher Werdegang zeigt, dass die angestrebte Ausbildung zur Sprachtherapeutin kaum vorgeschoben sein dürfte, auch wenn die Beschwerdeführerin schon älter ist. Sie war in den vergangenen Jahren immer wieder in Dornach zu Weiterbildungszwecken, ist immer wieder nach Russland zurückgekehrt und hat auch eine Bestätigung der dortigen Einrichtung eingereicht, wonach sie in Moskau als Ausbildnerin für Sprachtherapeuten tätig sein werde (act. 59). Die notwendigen Belege liegen – soweit ersichtlich – vor. Einzig der Nachweis der bedarfsgerechten Unterkunft (vgl. Ziff. 5.1.1.3 der Weisungen AIG und Art. 27 Abs. 1 lit. b AIG) findet sich nicht in den Akten. Das MISA wird die Vollständigkeit der Unterlagen umgehend zu prüfen und etwaige Aktenstücke nachzufordern haben. Sollten sämtliche Voraussetzungen nach Art. 27 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 23 VZAE erfüllt sein, wird es die nachgesuchte Bewilligung zu erteilen haben.
4. Die Beschwerde erweist sich somit als begründet, sie ist gutzuheissen und der Entscheid des Departements des Innern vom 21. Oktober 2019 aufzuheben. Das MISA ist anzuweisen, die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen umgehend neu zu entscheiden, da das Verwaltungsgericht nicht Bewilligungsinstanz ist. Damit dringt die Beschwerdeführerin mit ihrem Eventualantrag durch. Bei diesem Verfahrensausgang hat sie lediglich in reduziertem Umfang von CHF 200.00 an die Verfahrenskosten von CHF 800.00 beizutragen. Den Rest trägt der Kanton Solothurn. Desgleichen hat der Kanton Solothurn die Beschwerdeführerin für das Verfahren zu entschädigen. Der Rechtsvertreter macht einen zeitlichen Aufwand von 15.08 Stunden à CHF 230.00 und Auslagen von CHF 39.70 geltend, was grundsätzlich angemessen erscheint. Inklusive MWST beläuft sich die Entschädigung auf CHF 3'779.00. In Anbetracht, dass der Eventualantrag gutgeheissen wurde, beläuft sich die zuzusprechende Entschädigung auf CHF 2'834.25 (inkl. Auslagen und MWST).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung des Departements des Innern vom 21. Oktober 2019 aufgehoben.
2. Die Angelegenheit wird an das Migrationsamt zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen zurückgewiesen.
3. A.___ hat CHF 200.00 an die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 800.00 zu bezahlen. Den Rest trägt der Kanton Solothurn.
4. Der Kanton Solothurn hat A.___ für das Verfahren vor Verwaltungsgericht mit CHF 2'834.25 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Droeser