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Solothurn Verwaltungsgericht 01.04.2020 VWBES.2019.367

1. April 2020·Deutsch·Solothurn·Verwaltungsgericht·HTML·2,102 Wörter·~11 min·3

Zusammenfassung

Erschliessungsplan

Volltext

Verwaltungsgericht

Urteil vom 1. April 2020         

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Stöckli

Gerichtsschreiber Schaad

In Sachen

A.___    vertreten durch   Rechtsanwalt Patrick Hasler

Beschwerdeführer

gegen

Regierungsrat des Kantons Solothurn,    vertreten durch Bau- und Justizdepartement, Rechtsdienst,     

Beschwerdegegner

betreffend     Erschliessungsplan

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

I.

1.1 Vom 18. Februar 2019 bis 20. März 2019 lag der kantonale Erschliessungsplan «Halten-/Hauptstrasse, Abschnitt Kreuzung Dorfplatz bis Bushaltestelle Käserei, Strassen- und Gehwegsanierung/Ersatz Oeschbrücke, Teil West ab Grundstücksgrenze GB Halten Nrn. [...]/15 bis Kreuzung Dorfplatz in Kriegstetten» öffentlich auf. Dagegen gingen diverse Einsprachen ein, u.a. diejenige von A.___. Diese machten geltend, der Ersatz der Oeschbrücke führe aufgrund der Dimensionierung durch den vorgesehenen Landerwerb zu einem unverhältnismässigen Eingriff in ihr Eigentum. Ein kleinerer Querschnitt würde auch genügen.

1.2 Mit Beschluss Nr. 2019/1505 vom 24. September 2019 genehmigte der Regierungsrat den kantonalen Erschliessungsplan. Die Einsprache von A.___ wies er ab, soweit er darauf eintrat. Der Regierungsrat entgegnete den Einsprechern namentlich, die Oeschbrücke sei am Ende der Lebensdauer angelangt und müsse ersetzt werden. Die bestehende Brücke weise ein Defizit auf, was den Hochwasserschutz anbelange. Die neue Brücke entspreche dem Stand der Technik zum Hochwasserschutz (Hydraulik, Querschnitt, Freibord). Das Amt für Verkehr und Tiefbau habe dies mehrfach geprüft. Der Querschnitt sei nicht überdimensioniert.

2.1 Die Eheleute A.___ liessen dagegen am 8. Oktober 2019 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben. Ihr Hauptantrag lautete, der Regierungsratsbeschluss sei aufzuheben und dem Erschliessungsplan sei die Genehmigung (teilweise) zu verweigern.

Der Erschliessungsplan sehe vor, unterhalb der Brücke die Bachbreite aufzuweiten. Die Durchflussbreite solle auf 10 bis 11 Meter erweitert werden. Sie werde damit auf das Doppelte verbreitert. So werde bei den Beschwerdeführern ein Landerwerb von 32 m2 nötig. Der Regierungsrat habe sich nicht mit den vorgebrachten Rügen auseinandergesetzt. Die Begründung des Entscheids sei ungenügend. Damit sei der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Die Verletzung des Gehörsanspruchs könne nicht geheilt werden. Der technische Bericht sei unvollständig und nicht nachvollziehbar. Weshalb sich die Brücke nach einem Jahrhunderthochwasser bemesse, sei nicht ausreichend dargelegt worden. Schwemmholz und Geschiebe seien in der Oesch vernachlässigbar. Die Oesch habe im Jahr 2007 wahrscheinlich das erste Mal Hochwasser geführt. Das Wasser habe sich ausschliesslich an der Mülimattbrücke gestaut. Die Oesch sei in diesem Bereich über die Ufer getreten. Allfällige Massnahmen wären dort zu ergreifen. Indessen sei damals nur der Keller einer Liegenschaft betroffen gewesen. Bei der Oeschbrücke sei es bisher nie zu einem Stau gekommen. Es bestehe bloss ein geringes Schadenspotential. Für die Oesch gebe es kein Gesamtkonzept. Weil die Durchflussbreite gleich wieder verengt werde, werde die Gefahr einer Überflutung grösser. Das Bereitstellen von Sandsäcken wäre auch eine geeignete Massnahme. Man könnte auch eine Retentionsfläche schaffen. Weder der Gemeinderat noch die lokale Feuerwehr würden das Projekt unterstützen. Es werde eine völlig isolierte Massnahme angeordnet. Die Landabtretung sei unzumutbar.

2.2 In prozessualer Hinsicht ersuchten die Beschwerdeführer um Gewährung der aufschiebenden Wirkung. Dieses Begehren wies das Verwaltungsgericht mit Verfügung vom 10. Dezember 2019 ab unter dem Hinweis an die Bauherrschaft, dass sie auf eigenes Risiko baue.

3. Das Bau- und Justizdepartement beantragte am 21. November 2019, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Man habe den Beschwerdeführern den technischen Bericht erläutert. Das Hochwasser im Jahr 2007 sei kein Jahrhunderthochwasser gewesen. Es sei bekannt, dass auch die Mülimattbrücke Defizite aufweise. Ein Ersatz dieser Brücke und eine hydraulische Redimensionierung seien absehbar. Die Oeschbrücke stelle nur einen Teil der Hochwassersicherheit dar. Mit der Vergrösserung des Abflussprofils werde auch die Situation gewässeraufwärts verbessert. Die bestehenden Engnisse müssten schrittweise beseitigt werden.

4. In der Stellungnahme 9. Dezember 2019 wiesen die Beschwerdeführer u.a. darauf hin, die heutige Situation könnte ein Hochwasser verkraften, wie es alle 30 Jahre auftrete. Für die übrigen Äusserungen wird auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist in den nachstehenden Erwägungen darauf einzugehen.

II.

1.1 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (§ 5 Abs. 2 des Planungs- und Baugesetzes, PBG, BGS 711.1). Die Beschwerdeführer sind durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2 Die Beschwerdeführer beantragen zum Beweis ihrer Vorhalte einen Augenschein. Die Beschwerdeführer konnten sich schriftlich äussern und haben dies auch ausführlich getan. Ein Augenschein kann im Einzelfall zwar die Akzeptanz des Entscheids bei den Parteien erhöhen und zur Klärung noch offener Fragen beitragen. Einen Augenschein (mit Parteibefragung) durchzuführen, wäre im vorliegenden Fall aber unnötig und unfair. Ein solches Vorgehen weckt falsche Hoffnungen, wenn der rechtlich relevante Sachverhalt aufgrund der Akten schon hinreichend klar ist. Da das Neubauprojekt noch nicht besteht, kann es auch nicht in Augenschein genommen werden. Ebenso wenig lassen sich die Auswirkungen eines längst vergangenen oder künftigen Hochwassers besichtigen.

2. U.a. machen die Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Aufgrund des formellen Charakters des Gehörsanspruchs ist diese Rüge vorab zu beurteilen.

2.1. Das Amt für Verkehr und Tiefbau (AVT) hat den Beschwerdeführern zusammen mit der Abteilung Wasserbau des Amts für Umwelt (AfU) die Gegebenheiten des Wasserbaus und die Gründe für die vorgesehenen Massnahmen einlässlich schriftlich erläutert (vgl. Schreiben des AVT vom 25. Juli 2019 inkl. Beilagen). Die Entscheidgrundlagen waren für die Beschwerdeführer damit hinreichend klar und nachvollziehbar aufgezeigt.

2.2 Auch der Regierungsratsbeschluss ist ausreichend begründet. Eine Behörde darf sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und braucht sich nicht mit jedem sachverhaltlichen und rechtlichen Einwand auseinanderzusetzen (Gerold Steinmann, in Bernhard Ehrenzeller / Benjamin Schindler / Rainer J. Schweizer / Klaus A. Vallender [Hrsg.]: Die schweizerische Bundesverfassung, St. Gallen, 3. Aufl. 2014, Art. 29 N 49). Der Regierungsrat führte insbesondere aus, die heutige Oeschbrücke sei am Ende ihrer Lebensdauer angelangt und es gelte, ein Defizit zu beseitigen, was den Schutz vor Hochwasser anbelange. Damit ist den Anforderungen an die Begründungspflicht Genüge getan.

3. Die Parzelle der Beschwerdeführer, Nr. [...], hält 14 a 15 m2. Davon müssen für die Erstellung der Brücke und der Flügelmauern insgesamt 26 m2 oder 1.8 % abgetreten werden (vgl. Landerwerbs- und Beanspruchungsplan vom 6. Februar 2019, 1:500). Wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen, ist dieser (marginale) Landerwerb durch den Kanton nicht unverhältnismässig. Zwar müssen für die Bauarbeiten zusätzliche Quadratmeter vorübergehend beansprucht werden. Aber auch dies fällt bei der Interessenabwägung nicht massgeblich ins Gewicht, denn sowohl der Landerwerb als auch die vorübergehende Beanspruchung sind voll zu entschädigen.

4.1 Hochwasser verursacht die grössten Schäden aller Naturgefahren. Überflutung ist mit ca. 49 % (vor Hagel und Sturm) die bei weitem grösste Ursache der Schadenhöhe. Zwei Drittel aller Gemeinden sind durch Naturgefahren betroffen. Betroffen sind alle Regionen, nicht nur das Berggebiet. Die Gefahren und die Schäden sind in den letzten Jahren und Jahrzehnten stark gewachsen. Dies durch die Ausdehnung der Siedlungsfläche und die intensivere Raumnutzung. Durch «gefährliche» Anlagen am Wasser nahm zudem die Verletzlichkeit zu. Es wurde auch in gefährdeten Gebieten auf nicht angepasste Weise gebaut. Eine der wirksamsten Massnahmen ist, Gewässerraum und Abflusskorridor für extreme Hochwasser zu sichern. Bereits kleine Massnahmen zahlen sich langfristig aus (Roberto Loat, UVEK: Naturgefahren, Gefahrenkarten, Massnahmenplanung und Risikomanagement — Die Umsetzungsstrategie, in: Aktuelle Rechtsfragen im Bau-, Planungs- und Umweltrecht, Baurechtstagung 2011).

4.2 Die Schutzziele werden für Hochwasser unterschiedlich festgelegt. Wo Menschen oder hohe Sachwerte betroffen sein können, wird das Schutzziel höher angesetzt als etwa in landoder forstwirtschaftlichen Gebieten. Es gibt Objekte, die oft überflutet werden können; andere sollten möglichst nie überschwemmt werden. Früher bezog man sich meist auf HQ100. Dies ist ein wahrscheinlich nur 1-mal pro 100 Jahre zu erwartendes Hochwasser. Für dieses Ereignis wurde ein weitgehender Schutz gewährleistet. Dieses Vorgehen führte aber an manchen Orten zu unverhältnismässig teuren Lösungen (vgl. Wegleitung des Bundesamts für Wasser und Geologie: Hochwasserschutz an Fliessgewässern, Bern 2001, S. 16 f.; https://www.bafu.admin.ch/bafu/de/home/themen/naturgefahren/publikationen-studien/publikationen/hochwasserschutz-an-fliessgewaessern.html, zuletzt abgerufen am 31. März 2020).

Auch heute ist es noch sachgerecht, eine ländliche Siedlung wie Halten optimal zu schützen, zumal dann, wenn dies, wie im vorliegenden Fall, recht einfach und kostengünstig möglich ist. Die Brücke über die Oesch aus dem Jahr 1937 hat das Ende ihrer Lebensdauer erreicht; sie muss ohnedies ersetzt werden. Dies kostet ca. CHF 1.1. Mio. Es müssen bloss ca. 94 m2 Land erworben werden. Im Gegenzug erhalten zwei Grundeigentümer ca. 133 m2 zugeschlagen (vgl. Technischer Bericht vom,18. September 2018 und Landerwerbs- und Beanspruchungsplan vom 6. Februar 2019). Es wäre unsinnig, die neue Brücke nicht zu bauen und keinen Hochwasserschutz zu realisieren. Die Sichtweise der Beschwerdeführer, es sei nur 2007 zu einem Schaden gekommen, greift zeitlich viel zu kurz (im Bundesarchiv sind noch verschiedene Fotos von einer Überschwemmung im Gebiet der Oesch aus den Jahren 1968 und 1962 vorhanden).

5.1 Nach Art. 2 f. des Bundesgesetzes über den Wasserbau (WBG, SR 721.100) ist der Schutz von Menschen und erheblichen Sachwerten vor schädlichen Auswirkungen des Wassers Sache der Kantone. Die Kantone gewährleisten den Hochwasserschutz in erster Linie durch den Unterhalt der Gewässer und durch raumplanerische Massnahmen. Reicht dies nicht aus, so müssen Massnahmen wie Verbauungen, Eindämmungen, Korrektionen, Geschiebe- und Hochwasserrückhalteanlagen sowie alle weiteren Vorkehrungen, die Bodenbewegungen verhindern, getroffen werden.

5.2 Im Jahr 2011 wurde die eidgenössische Gewässerschutzgesetzgebung teilrevidiert. Das Bundesrecht verlangt einen genügenden Gewässerraum (Art. 36a Gewässerschutzgesetz, GSchG SR 814.20). Der Gewässerraum dient u.a. dem Hochwasserschutz, indem Wasser- und Geschiebetransport verbessert werden und Überflutungsgebiete eine Retentionswirkung erhalten. Genügendes Umland eines Gewässers ist bedeutsam für die Lebensräume von Tieren und Pflanzen. Zudem wird der Nährstoffeintrag vermindert. Die Gewässerschutzverordnung (GSchV, SR 814.201) legt in Art 41a f. Mindestbreiten für den Gewässerraum fest. Ausnahmen sind nur unter bestimmten Voraussetzungen, etwa in dicht überbauten Gebieten möglich (Art. 41a Abs. 4 und 5 GSchV; vgl. Beatrice Wagner Pfeifer: Umweltrecht, besondere Regelungsbereiche, Zürich 2013, S. 231).

6. Nach dem kantonalen Gesetz über Wasser, Boden und Abfall (GWBA, BGS 712.15) gilt Folgendes: Der Raumbedarf der Gewässer ist sicherzustellen (§ 16 Abs. 3 GWBA). Der Raumbedarf der Gewässer umfasst jenes Gebiet, welches für die Gewährleistung der natürlichen Funktionen des Gewässers und den Hochwasserschutz erforderlich ist (§ 21). Der Gewässerunterhalt, die planungs- und baurechtlichen Vorgaben und die wasserbaulichen Massnahmen dienen dem Schutz von Menschen, Tieren und erheblichen Sachwerten vor schädlichen Auswirkungen des Gewässers (Hochwasserschutz, § 16 Abs. 1 GWBA).

7.1 Bei einem Jahrhunderthochwasser beträgt die Abflussmenge der Oesch 33 m3/s. Die Abteilung Wasserbau des AfU rechnete mit 33 m3/s statt mit 31 m3/s (so gemäss den Beschwerdeführern der Wert in der Gefahrenkarte Wasser Oesch), weil sich die zu ersetzende Brücke nur 340 m oberhalb des Bemessungspunkts «Kriegstetten» mit 33 m3/s befindet. Die Differenz von 2 m3/s ist bei diesem grossen Querschnitt und der Fliessgeschwindigkeit bei HQ100 nicht massgebend (vgl. Stellungnahme Abteilung Wasserbau zum Schreiben der Beschwerdeführer vom 11. Juni 2019). Entsprechend ist der Brückenquerschnitt auszugestalten. Es braucht ein U-Profil von 10 bis 11 m Breite (Technischer Bericht S. 15).

7.2 Für Fliessgewässer ist, wie gesehen, nach Art. 36a GSchG ein Gewässerraum auszuscheiden. Er muss eine von der Gerinnesohle abhängige Mindestbreite aufweisen. Die Breite eines Gewässers ist nicht statisch. Die Gerinnesohle ist je nach Breitenvariabilität, d.h. nach Verbauungszustand allenfalls mit einem Korrekturfaktor zu multiplizieren. Da das Gewässer im Bereich der Brücke weitgehend verbaut ist, wäre wohl ein Korrekturfaktor von 2.0 anzuwenden. Bereits bei einer natürlichen Sohlenbreite von weniger als 2 m resultiert ein Gewässerraum von 11 m. Der Hochwasserschutz besitzt oberste Priorität (Kanton Solothurn, Amt für Raumplanung und Amt für Umwelt [Hrsg.]: Arbeitshilfe Gewässerraum für Fliessgewässer 08/2015, S. 2 ff.; Peter Hettich et al.: GSchG, WBG: Kommentar zum Gewässerschutzgesetz und zum Wasserbaugesetz, Zürich 2016, N 49 f. zu Art. 36a GSchG; vgl. auch die sogenannte «Schlüsselkurve»: Uferbereichsbreite in Funktion zur natürlichen Gerinnesohlenbreite im Leitbild des BUWAL [heute BAFU] Fliessgewässer, Gewässerraum, Wasserführung, Wasserqualität, 2006, S. 4).

7.3 Kurz: Art 41a Abs 1 lit. a GSchV verlangt schon für Fliessgewässer mit einer Gerinnesohle von weniger als 1 m natürlicher Breite einen Gewässerraum von 11 m. Daraus ergibt sich nur, aber immerhin, dass der Gewässerraum im vorliegenden Fall keinesfalls zu gross veranschlagt worden ist. Die Beschwerdeführer müssen den geringfügigen Eingriff in ihr Eigentum zugunsten des höher zu gewichtenden Hochwasserschutzes hinnehmen. Die Beschwerdeführer legen denn auch nicht rechtsgenüglich dar, weshalb die von den kantonalen Fachstellen verwendeten Berechnungen falsch sein sollen, sondern stellen einfach ihre Sicht der Dinge gegenüber. Für das Verwaltungsgericht besteht kein Grund, von den nachvollziehbaren Einschätzungen des AVT, des AfU und den Angaben im Technischen Bericht abzuweichen. Dass auch die (oberliegende) Brücke an der Mülimattstrasse noch wird saniert werden müssen, ist im vorliegenden Verfahren nicht von Belang.

8. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang haben die Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 2'000.00 festzusetzen sind. Das Ausrichten einer Parteientschädigung kommt nicht in Frage.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Beschwerdeführer haben die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 2'000.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin                                                                 Der Gerichtsschreiber

Scherrer Reber                                                                 Schaad

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