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Solothurn Verwaltungsgericht 02.04.2020 VWBES.2019.346

2. April 2020·Deutsch·Solothurn·Verwaltungsgericht·HTML·1,809 Wörter·~9 min·3

Zusammenfassung

Erschliessungs- und Gestaltungsplan mit Sonderbauvorschriften / 6-Streifen-Ausbau N01 / Wildtierquerung in Oberbuchsiten

Volltext

Verwaltungsgericht

Urteil vom 2. April 2020           

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Stöckli    

Gerichtsschreiber Schaad

In Sachen

 A.___   

Beschwerdeführer

gegen

Regierungsrat des Kantons Solothurn,    vertreten durch das Bau- und Justizdepartement,    

Beschwerdegegner

betreffend     Erschliessungsund Gestaltungsplan mit Sonderbauvorschriften / 6-Streifen-Ausbau N1 / Wildtierkorridor in Oberbuchsiten

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

I.

1. Die Nationalstrasse N1 soll im Bezirk «Gäu» von vier auf sechs Spuren ausgebaut werden. Vom 27. August 2018 bis am 25. September 2018 lagen Projektunterlagen für einen kantonalen Erschliessungsund Gestaltungsplan auf, der für die vom Bund geplante Wildüberführung die notwendigen Zuleitstrukturen beinhaltet.

2. Mit Beschluss Nr. 2019/1348 vom 2. September 2019 behandelte der Regierungsrat namentlich die Einsprache von A.___. Er hatte geltend gemacht, die als Zuleitstrukturen geplanten Niederhecken seien nach Osten zu verschieben. Die bestehenden Hecken seien aufzuwerten. Die betroffene Parzelle Nr. 205486 sei in der Güterregulierung am höchsten bonitiert worden. Durch die geplante Hecke werde die Furchenlänge im Osten der Parzelle halbiert.

Der Kanton erarbeitete den Entwurf einer Vereinbarung und sicherte eine einmalige Entschädigung zu. Es konnte indessen keine Einigung erzielt werden. Der Regierungsrat befand darauf, die Zuleitstrukturen seien sinnvoll, notwendig und zielführend. Die Fläche der Zuleitstrukturen könne nicht mehr landwirtschaftlich genutzt werden. Die Bewirtschaftung werde erschwert, die Fläche bleibe aber als landwirtschaftliche Nutzfläche direktzahlungsberechtigt. Infolgedessen wies der Regierungsrat die Einsprache ab ohne Kosten zu erheben.

3. A.___ erhob dagegen am 13. September 2019 Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Die Parzelle Nr. 205486 grenze an sein Betriebsgebäude. Es handle sich um hochwertiges Ackerland mit einer Furchenlänge von 180 m. Es wäre unverantwortlich, darauf Hecken zu pflanzen. Die von ihm vorgeschlagene Verschiebung der Zuleitstrukturen wäre sinnvoll.

4. Das Bau- und Justizdepartement beantragte am 31. Oktober 2019 namens des Regierungsrats, die Beschwerde sei kostenfällig abzuweisen. Die Zuleitstrukturen müssten in einem grösseren Zusammenhang gesehen werden. Sie seien nötig, damit die Wildtierquerung funktioniere. Die Querung sei im Sachplan des Bundes enthalten. Verschiedene Fachleute seien zum Schluss gekommen, die Niederhecken seien nötig. Die Zuleitstrukturen würden parallel zur Bewirtschaftungsrichtung angelegt. Das nationale Interesse an einem funktionierenden Wildtierkorridor überwiege das Interesse an einer ungehinderten Nutzung der Parzelle. Eine Verschiebung der Hecken würde zu einer Querung in einem unübersichtlichen Teil der Mittelgäustrasse führen. Dies wäre dem Tierwohl und der Verkehrssicherheit abträglich. Der Beschwerdeführer verfolge eine «St. Florians-Politik».

5. A.___ machte daraufhin am 5. Dezember 2019 geltend, die Zuleitstrukturen seien so zu planen, dass die landwirtschaftliche Bewirtschaftung möglichst nicht beeinträchtigt werde. Bei der Festlegung der Hecke sei keine landwirtschaftliche Fachperson beigezogen worden. Um die Bearbeitungsbreiten einzuhalten, müsse eine Parzelle parallele Ränder haben. Die heutige Bearbeitungsbreite betrage in der Regel 16 m. Eine Reduktion (des Arbeitsgeräts) um sechs Meter in der Feldmitte sei mit erheblichem Aufwand verbunden.

6. Das BJD hielt in seiner abschliessenden Stellungnahme vom 12. Dezember 2019 sinngemäss an seinen Anträgen und deren Begründung fest.

II.

1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel, und das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung zuständig (§ 5 Abs. 2 Planungs- und Baugesetz, PBG, BGS 711.1). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid, mit welchem seine Einsprache abgewiesen und der Plan genehmigt wurde, besonders berührt und beschwert. Er hat ein schützenswertes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheides und ist damit zur Beschwerde legitimiert (§ 12 Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, BGS 124.11). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1 Über Einsprachen und die Genehmigung von kantonalen Erschliessungsplänen entscheidet der Regierungsrat (§ 69 Abs. 1 lit. c PBG). Nach § 18 PBG überprüft er die Pläne auf ihre Recht- und Zweckmässigkeit und auf die Übereinstimmung mit übergeordneten Planungen. Pläne, die rechtswidrig oder offensichtlich unzweckmässig sind, weist er an die Planungsbehörde zurück (Abs. 2).

2.2 Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann nach § 67bis VRG die Verletzung von kantonalem oder Bundesrecht geltend gemacht werden; Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens gelten als Rechtsverletzung (Abs. 1 lit. a). Gerügt werden kann auch unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Abs. 1 lit. b). Bei Beschwerden gegen Entscheide von Behörden, die als erste und einzige Instanz entschieden haben, kann auch Unangemessenheit geltend gemacht werden (Abs. 2). Das Gericht belässt bei der Überprüfung allerdings der Planungsbehörde in fachlicher Hinsicht den notwendigen Beurteilungsspielraum; es ist nicht selber Planungs- oder Oberplanbehörde.

3.1 Ausgangspunkt für die geplanten Zuleitstrukturen und deren Beurteilung sind Art. 18 ff. des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz (NHG, SR 451) zum Schutz der einheimischen Tierund Pflanzenwelt. Der in Art. 18 Abs. 1 NHG enthaltene Schutz von Tier- und Pflanzenarten verpflichtet den Bund und die Kantone zu ökologisch-naturräumlicher Ressourcensicherung. Der Schutzauftrag erfasst auch Lebensräume, die keine bedrohten Tier- oder Pflanzenarten beherbergen. Art. 18 Abs. 1ter bestimmt Folgendes: Lässt sich eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Lebensräume durch tech­nische Eingriffe unter Abwägung aller Interessen nicht vermeiden, so hat der Verursacher für besondere Massnahmen zu deren bestmöglichem Schutz, für Wie­derherstellung oder ansonsten für angemessenen Ersatz zu sorgen. Als Schutz­massnahmen gelten auch zielgerichtete Handlungen zur Verbesserung von Lebens­räumen (vgl. dazu Nina Dajcar in: Keller/Zufferey/Fahrländer [Hrsg.], Kommentar NHG, 2. Auflage, Zürich 2019, Vorbemerkungen zu Art. 18-23; Ludwig Fahrländer, a.a.O., Art. 18 N 8 ff). Art. 18b Abs. 2 NHG verlangt in intensiv genutzten Gebieten einen ökologischen Ausgleich mit Feldgehölzen, Hecken, Uferbestockungen, etc. Nach Art. 15 der zugehörigen Verordnung (NHV, SR 451.1) bezweckt der ökologische Ausgleich insbesondere, isolierte Lebensräume miteinander zu verbinden (Keller et al., a.a.O., N 31 zu Art 18b NHG).

3.2 Nach § 3 der kantonalen Natur- und Heimatschutzverordnung (BGS 435.141) schützen der Kanton und die Gemeinden namentlich genügend grosse Lebensräume, ökologische Ausgleichsflächen, Pflanzen- und Tierarten (…). Und nach § 39 Abs. 3 lit. h PBG können in Erschliessungsplänen ökologische Ausgleichs- und Ersatzmassnahmen festgelegt werden. Für die vorliegend strittige Anordnung besteht somit eine genügende gesetzliche Grundlage, sowohl auf eidgenössischer wie auf kantonaler Ebene.

4.1 Bahnlinien und Strassen zerschneiden die Wildtierkorridore. Sie gefährden Populationen. Wildtierbrücken schaffen Ausgleich. Die zerschnittenen Gebiete sind nicht nur ein Problem für die Biodiversität – sie schaffen auch für den Menschen Risiken. Jährlich werden etwa 20’000 Wildtier-Unfälle im Strassenverkehr gemeldet (http://www.tierschutz.com/publikationen/wildtiere/infothek/mb_verkehrsunfall. pdf). Nach der Statistik des ASTRA wurden im Jahr 2019 69 Personen bei diesen Wildunfällen verletzt (https://www.astra.admin.ch/astra/de/home/dokumentation/ unfall-daten/statistische-auswertungen/standardstatistik.html).

In der Schweiz sind knapp über 300 Wildtierkorridore von überregionaler Bedeutung dokumentiert. 42 der überregional wichtigen Korridore, das sind 15 %, sind weitgehend unterbrochen und somit für die Tiere nicht mehr nutzbar. 58 % oder 178 Korridore sind nennenswert bis stark beeinträchtigt, und nur knapp ein Drittel ist noch intakt (Stand 2018). 2003 wurde festgelegt, dass vierzig durch die Nationalstrassen zerschnittenen Korridore mit Querungsbauwerken wieder durchlässig gemacht werden sollen. Ende 2018 waren nur acht realisiert und zwei in der Ausführung (Alexandra von Ascheraden: Wildtierbrücken für Tierschutz: Sicherer Weg für Bambi und Co, Baublatt vom 19. Juni 2019).

4.2 Der zur Diskussion stehende Plan umfasst das Vernetzungssystem Wildtiere des Bundesamts für Umwelt (BAFU) 2012 und die vier Gemeinden Kestenholz, Niederbuchsiten, Oberbuchsiten und Oensingen. Die Wildtierquerung dieses Wildtierkorridors (SO 9) ist Bestandteil des Sachplans Verkehr des Bundes, Teilprogramm Strasse und im Objektblatt 4.5 – Oensingen in der Abstimmungskategorie Festsetzung aufgenommen (vgl. Raumplanungsbericht 6-Streifen-Ausbau N01, Luterbach – Härkingen, Kantonale Nutzungsplanung vom 21. August 2018 S. 4). Dabei geht es um einen unterbrochenen (Wildtier-)Korridor zwischen dem Jura (Roggen) und den ausgedehnten Waldungen südlich der A1 östlich von Kestenholz. Es ist ein wichtiger Korridor, der gemäss BAFU prioritär wiederhergestellt werden sollte. Er dient Baummarder, Dachs, Feldhase, Gämse, Luchs, Reh, Rothirsch und Wildschwein (BAFU: Wildtierkorridore von überregionaler Bedeutung, 2012). Die Notwendigkeit und der Nutzen der Brücke für Wildtiere über die Autobahn dürften damit unbestritten sein.

5.1 Es muss durch Massnahmen sichergestellt werden, dass die Tiere die Wildüberführung auch finden. Das kantonale Amt für Raumplanung hat bei der Erarbeitung des kantonalen Nutzungsplans nicht nur auf die Expertise der Fachleute in der Abteilung Natur und Landschaft und die Planverfasser (SKK Landschaftsarchitekten AG, Wettingen) abgestellt, sondern zusätzlich bei der Fornat AG aus Zürich ein Fachgutachten eingeholt.

Auch gemäss Gutachten geht es um einen Korridor von nationaler Bedeutung. Die im Auflageplan vorgesehenen Massnahmen werden ausnahmslos als sinnvoll, notwendig und zielführend erachtet. Insbesondere unterstützt das Gutachten sämtliche geplanten Niederhecken im umstrittenen Gebiet. GB Kestenholz Nr. 205486 liegt im sog. Gebiet 3, dem direktesten Weg zur Brücke. Die heute bestehenden Heckenstrukturen sind als Zuleitstrukturen ungeeignet. Die im Auflageplan vorgesehenen Massnahmen, die anzulegenden Niederhecken, sind auch nach Einschätzung der beiden Gutachterinnen sinnvoll und unbedingt notwendig.

5.2 Es dürfte unbestritten sein, dass es sich bei GB Kestenholz Nr. 205486 im Halte von 70’588 m2 um sehr gutes Ackerland handelt – wenngleich der Flurname «Sandmatt» lautet – und dass die geplanten Niederhecken die Bewirtschaftung erschweren, indem an der äussersten Nordostseite der Parzelle nun die mögliche Furchenlänge etwa halbiert wird. Es stellt sich die Frage der Zumutbarkeit. Parallel zur östlichen Grundstücksgrenze sind in der nördllichen Hälfte der Parzelle zwei Niederhecken geplant. Soweit sich dies aus dem Auflageplan mit Massstab 1:5'000 herauslesen lässt, sind die Hecken zwischen 65 und 75 m lang (Ausrichtung Nord-Süd) und mitsamt dem Saum mindestens zwölf (Sonderbauvorschriften § 4.1) bis knapp 15 m breit (West-Ost-Ausrichtung). Das Grundstück ist aber schon jetzt nicht ganz einfach zu bewirtschaften, denn es ist nicht rechteckig. Im Norden wird es durch die bogenförmig verlaufende Gäustrasse begrenzt. Die zusätzliche Schwierigkeit durch die etwas verminderte Bewirtschaftungsbreite ist hinzunehmen, bleibt die Heckenfläche doch, nach den Ausführungen der Vorinstanz, direktzahlungsberechtigt. Es ist dem Beschwerdeführer auch freigestellt, das Land an den Kanton abzutreten (vgl. Raumplanungsbericht, S. 5). Würde man die Niederhecken gegen Osten verlegen, kämen sie in eine andere Gemeinde zu liegen. Betroffen wäre dann GB Niederbuchsiten Nr. 37465 im «Grüngi». Dabei dürfte es sich ebenfalls um wertvolles Landwirtschaftsland handeln. Diese Parzelle ist aber wesentlich kleiner und schmaler; die Beeinträchtigung fiele prozentual erheblich grösser aus. Entscheidend ist, dass die Wildtiere nordwärts in Richtung Bachquerung der Gäustrasse geleitet würden. Wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung zu Recht zu bedenken gibt, hätte die Verlegung der Niederhecken im Sinne des Beschwerdeführers die Querung in einem unübersichtlichen Bereich der Mittelgäustrasse zur Folge. Das Fachgutachten macht denn auch deutlich, dass es von grosser Wichtigkeit sei, dass die Wildtiere in diesem Gebiet möglichst direkt und unter hohem Anreiz zur Wildtierbrücke geleitet bzw. «gezogen» werden (Fachgutachten S. 7 unten). Eine Verlegung noch weiter gegen Osten würde bewirken, dass die Niederhecken aus dem Planperimeter fielen – und ihre Funktion wohl auch nicht mehr erfüllen könnten.

5.3 Unter diesen Umständen ist zu schliessen, dass die Planung nicht nur rechtmässig und in Übereinstimmung mit der übergeordneten Planung steht, sondern auch fachlich gut abgestützt ist. Der kantonale Gestaltungsplan erweist sich somit als nicht klar unzweckmässig, weshalb er vom Regierungsrat zu Recht genehmigt wurde.

6. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00 festzusetzen sind.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin                                                                 Der Gerichtsschreiber

Scherrer Reber                                                                 Schaad

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