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Solothurn Verwaltungsgericht 04.03.2020 VWBES.2019.340

4. März 2020·Deutsch·Solothurn·Verwaltungsgericht·HTML·1,726 Wörter·~9 min·1

Zusammenfassung

Beistandschaft

Volltext

Verwaltungsgericht

Urteil vom 4. März 2020    

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Stöckli

Oberrichter Müller   

Gerichtsschreiberin Trutmann

In Sachen

A.___   

Beschwerdeführer

gegen

KESB Region Solothurn

Beschwerdegegnerin

betreffend     Beistandschaft

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

I.

1. Nach Einleitung eines Verfahrens zur Prüfung erwachsenenschutzrechtlicher Massnahmen und einer fürsorgerischen Unterbringung wegen schwerer Verwahrlosung ordnete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Region Solothurn (KESB) mit Entscheid vom 27. August 2015 für A.___ eine Begleitbeistandschaft sowie eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung an (Art. 393 Zivilgesetzbuch [ZGB; SR 272] und Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB).

2. Der Verbeiständete erhielt nach der Entlassung aus der Psychiatrischen Klinik Solothurn am 23. Oktober 2015 eine psychiatrische bzw. psychotherapeutische Nachbehandlung im Ambulatorium in Solothurn und eine Wohnbegleitung durch die Psychiatriespitex.

3. Am 13. Juni 2016 wurde A.___ infolge einer schwerwiegenden Störung des Zusammenlebens bei manischem Zustandsbild auf dem Boden der Verdachtsdiagnose einer bipolaren affektiven Störung abermals fürsorgerisch untergebracht. Gemäss Behandlungsplan vom 15. Juni 2016 wurden beim Verbeiständeten folgende psychische Erkrankungen diagnostiziert: eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (F43.21), eine depressive Störung (F32.1), eine Persönlichkeitsakzentuierung mit misstrauischen und querulatorischen Anteilen (Z73.1), eine Wesensveränderung aufgrund eines hirnorganischen Prozesses mit/bei unspezifischen T2- und FLAIR-Hyperintensitäten (MRI 28.07.2015), eine zerebrale vaskuläre Mikroangiopathie, ein demyelinisierender Prozess und eine leichte kognitive Störung, am ehesten eine multifaktorielle Ätiologie im Rahmen der depressiven Erkrankung und möglicherweise eine eingeschränkte Validität der neuropsychologischen Befunde.

4. Wegen unkontrolliertem Vermögensverzehr entzog die KESB auf Antrag der damaligen Beiständin mit Entscheid vom 27. Juni 2016 A.___ die Zugriffsberechtigung auf drei seiner Konten sowie die Handlungsfähigkeit in Bezug auf den ihm zustehenden Anteil am Nachlass seines Bruders.

5. Auf Antrag des Verbeiständeten hob die KESB mit Entscheid vom 28. Juli 2016 die Begleitbeistandschaft auf. Gleichzeitig wurde die anbegehrte Aufhebung der Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung abgewiesen und es wurde B.___ als neuer Beistand eingesetzt. Dabei wurde dieser insbesondere beauftragt A.___ , bei der Erledigung der administrativen und finanziellen Angelegenheiten sowie bei der Geltendmachung von Krankenkassen- und anderen Sozialversicherungsleistungen zu vertreten und ihn bei der Bearbeitung seiner Post zu unterstützen.

6. Die dagegen und gegen den Entzug der Zugriffsberechtigung auf seine Konten erhobenen Beschwerden wurden vom Verwaltungsgericht vereint und abschlägig entschieden (vgl. VWBES.2016.256/301).

7. Am 1. April 2019 beantragte A.___ abermals die Aufhebung der Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung. Mit Entscheid vom 29. August 2019 wies die KESB das Begehren ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, bei der Beurteilung der Notwendigkeit der angeordneten Beistandschaft sei den Schlussfolgerungen der Fachpersonen zu folgen, wonach ohne Unterstützung des Beistandes ein unkontrollierter Vermögensverzehr und ein Verwahrlosungszustand beim Verbeiständeten drohe.

8. Am 12. September 2019 erhob A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) dagegen Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung.

9. Mit Eingabe vom 30. September 2019 verwies der Beistand auf seine Stellungnahme vom 13. Mai 2019 im vorinstanzlichen Verfahren und hielt an seinem Antrag auf Abweisung des Begehrens fest.

10. In der Vernehmlassung vom 8. Oktober 2019 schloss die KESB auf Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge.

11. Für die weiteren Ausführungen der Parteien wird auf die Akten verwiesen; soweit erforderlich, ist im Folgenden darauf einzugehen.

II.

1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 Abs. 1 Schweizerisches Zivilgesetzbuch [ZGB, SR 210] i.V.m. § 130 Abs. 1 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [EG ZGB, BGS 211.1]). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Sodann sind an eine Laienbeschwerde, wie sie hier vorliegt, keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Die Eingabe des Beschwerdeführers ist als Antrag auf Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und Aufhebung der Beistandschaft aufzufassen. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1 Die Erwachsenenschutzbehörde errichtet unter anderem eine Beistandschaft, wenn eine volljährige Person wegen einer geistigen Behinderung, einer psychischen Störung oder eines ähnlichen in der Person liegenden Schwächezustands ihre Angelegenheiten nur teilweise oder gar nicht besorgen kann (Art. 390 Abs. 1 ZGB Ziff. 1).

2.2 Die Erwachsenenschutzbehörde hebt eine Beistandschaft auf Antrag der betroffenen oder einer nahestehenden Person oder von Amtes wegen auf, sobald für die Fortdauer kein Grund mehr besteht (Art. 399 Abs. 2 ZGB). Dies ist z.B. dann der Fall, wenn die Unterstützung durch Familie oder Umfeld hinreichend geworden ist. Desgleichen, wenn die betroffene Person nun in der Lage ist, künftig ihre Angelegenheiten selbst hinreichend zu besorgen oder eine Vertretung zu bestellen, etwa weil sich ihr Schwächezustand zum Positiven verändert hat (Ruth E. Reusser, in: Thomas Geiser/Christiana Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 6. Auflage, Basel 2018, Art. 399 N 5 ff.).

2.3 Zur Begründung seines Antrages bringt der Beschwerdeführer vor Verwaltungsgericht sinngemäss und im Wesentlichen vor, die Beurteilung der Vorinstanz sei willkürlich und die Weiterführung der angeordneten Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung nicht mehr notwendig. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs gab er vor der Vorinstanz am 13. August 2019 an, im Falle einer Aufhebung der Beistandschaft würde er für die Rechnungen der Krankenkasse und des Telefonanbieters sowie für die Bezahlung der Mietzinse und Versicherungen Daueraufträge errichten lassen. Er könne sich ein Auto anschaffen und über sein Geld frei verfügen. Er sei nun nicht mehr in psychiatrischer Behandlung und habe die Wohnbegleitung durch die Psychiatriespitex abgebrochen. Eine psychische Erkrankung sei bei ihm nicht diagnostiziert worden. Er sei kerngesund und müsse nur ab und zu an seine Termine erinnert werden. Die Auffassung der Wohnbegleitung, wonach es erheblich von seinem psychischen Zustand abhänge, wie gut ihm die Lebensgestaltung gelinge, teile er nicht.

2.4 Mit Stellungnahme vom 13. Mai 2019 liess sich der Beistand vor der Vorinstanz zur beantragten Aufhebung der Beistandschaft vernehmen. Nach seiner Auffassung seien die Gründe, welche zur Errichtung der Beistandschaft geführt hätten, zum aktuellen Zeitpunkt noch nicht weggefallen. Er führte aus, der Beschwerdeführer habe in den letzten Beistandsperioden unbestrittenermassen einige Fortschritte in Richtung eines selbständigeren Lebens gemacht, weshalb der Wunsch nach mehr Selbstbestimmung verständlich sei. Zwischen ihm und dem Beschwerdeführer bestehe eine gute, wenn auch lose Zusammenarbeit, indem dass er die für die Einkommens- und Vermögensverwaltung notwendigen Belege und Rechnungen vorbeibringe und sich bei verpassten Anrufen zurückmelde. Im Rahmen der angeordneten Erwachsenenschutzmassnahmen hätten die Schulden des Beschwerdeführers dank einer Erbschaft und der monatlichen IV- und BVG-Renten beglichen werden können und seine Lebenshaltungskosten seien mit den generierten Einkommen zu decken. Trotz der stabilen finanziellen Lage spreche die fehlende Krankheitseinsicht des Verbeiständeten, seine Selbstüberschätzung und dass er seit geraumer Zeit regelmässig grössere Beträge zur freien Verfügung einfordere, wobei nicht ersichtlich sei, für was er das Geld ausgeben wolle, für die Weiterführung der Beistandschaft. Auf entsprechende Nachfragen hin sei keine Auskunft erhältlich. Zudem weigere sich der Beschwerdeführer, einer geregelten Beschäftigung nachzugehen und Kontakte zu knüpfen. Es sei somit unklar, wie er seine Tage verbringe. Sollte die Beistandschaft aufgehoben werden, sei durch den anbegehrten Lebensstil des Beschwerdeführers ein erheblicher Vermögensverzehr zu erwarten und eine erneute Zahlungsunfähigkeit zu befürchten. Der Verbeiständete sei deshalb weiterhin auf die Hilfe des Beistandes angewiesen.

2.5 Auch nach der Einschätzung der Psychiatriespitex vom 13. Mai 2019 sei der Beschwerdeführer in seiner Entwicklung noch nicht soweit, ohne die angeordneten Erwachsenenschutzmassnahmen auszukommen. Der Verbeiständete werde von der Wohnbegleitung unter anderem bei der Einnahme der Medikation unterstützt und in administrativen Angelegenheiten beraten und motiviert. Sodann werde seine subjektive Wahrnehmung bei psychischer Dekompensation geschult und er erhalte Hilfe und Anleitung bei der Haushaltsführung. Nach Auffassung der Wohnbegleitung sei er aber gegenwärtig nicht in der Lage, den Haushalt selber zu führen, weshalb der Zustand der Wohnung bezüglich Sauberkeit und Hygiene grenzwertig sei. Der Beschwerdeführer zeige in der Tagesstruktur keinerlei Bereitschaft, Entscheidungen zu treffen und diese umzusetzen. Er weise starke Defizite in seiner Selbstwahrnehmung und Selbstreflektion auf und könne nur mit Nachdruck motiviert werden, im Haushalt mitzuhelfen. Hinzukommend müsse er regelmässig daran erinnert werden, seine Post zu sortieren und die Briefe an den Beistand weiterzuleiten. Abhängig von seinem psychischen Zustandsbild könne er keine Termine wahrnehmen. Auf sein Ersuchen hin sei die Betreuung durch die Psychiatriespitex auf 14-tägige Besuche reduziert worden. Infolge dessen hätten sich rasch Defizite in der Haushaltsführung bemerkbar gemacht. Ohne Betreuung durch den Beistand und der Psychiatriespitex sei ein erneuter Verwahrlosungszustand beim Verbeiständeten zu befürchten, weshalb die Aufhebung der Erwachsenenschutzmassnahmen zum aktuellen Zeitpunkt nicht vertretbar sei.

2.6 Die KESB schloss sich im angefochtenen Entscheid zusammenfassend den Einschätzungen des Beistands und der Psychiatriespitex an, wonach die Aufrechterhaltung der Beistandschaft gegenwärtig weiterhin notwendig sei. Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind nicht zu beanstanden. Gründe für die Anordnung der Beistandschaft im Jahr 2015 waren die psychische Erkrankung des Beschwerdeführers, die fehlenden familiären oder anderweitigen privaten Hilfsstrukturen und der daraus resultierende schwere Verwahrlosungszustand. Anlässlich seiner Befragung vor der Vorinstanz zeigte der Beschwerdeführer keine Krankheitseinsicht und verneinte sinngemäss das Vorliegen eines Schwächezustandes, der es ihm verunmöglicht, ohne Beistandschaft und Psychiatriespitex ein geordnetes Leben zu führen. Nach seiner Auffassung ist er kerngesund und kann selber für sich sorgen. Auf entsprechende Nachfrage hin konnte er jedoch nicht erklären, was sich seit Errichtung der Erwachsenenschutzmassnahmen bei ihm verändert hat bzw. wie sich seine aktuelle Lage von derjenigen im Zeitpunkt des letzten Antrages auf Aufhebung der Beistandschaft unterscheidet. Dass sich seit diesem letzten Antrag indes an den psychiatrischen Diagnosen etwas geändert hat oder der Beschwerdeführer durch private Hilfe nicht mehr auf die Unterstützung des Beistandes angewiesen wäre, geht aus den Akten nicht hervor und wird auch nicht rechtsgenüglich geltend gemacht. Die Selbstüberschätzung des Beschwerdeführers ist aktenkundig und sein Versuch, Rechnungen in den vergangenen Monaten selber zu bezahlen, scheiterte. Nach Einschätzung des Beistands und der Psychiatriespitex wäre die Aufhebung der Einkommens- und Vermögensverwaltung zum jetzigen Zeitpunkt verfrüht. Insbesondere mit Blick auf die Weigerung des Beschwerdeführers, die Wohnbegleitung weiterhin in Anspruch zu nehmen und damit der latenten Verwahrlosung entgegenzuwirken, ist die Einschätzung der Fachpersonen zu teilen. Trotz unbestrittener Fortschritte in die Richtung einer selbständigen Lebensgestaltung sind noch keine Gründe ersichtlich, welche die Aufhebung der Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung zum aktuellen Zeitpunkt rechtfertigen würden.

3. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht in der Höhe von CHF 1'000.00 zu bezahlen. Diese sind mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 1'000.00 zu verrechnen.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'000.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber                                                                 Trutmann

Auf eine gegen das vorliegende Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 5A_189/2020 vom 10. März 2020 nicht ein.

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