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Solothurn Verwaltungsgericht 20.01.2020 VWBES.2019.314

20. Januar 2020·Deutsch·Solothurn·Verwaltungsgericht·HTML·1,925 Wörter·~10 min·1

Zusammenfassung

Lärmsanierungsprojekt Gempen

Volltext

Verwaltungsgericht

Urteil vom 20. Januar 2020        

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Stöckli

Oberrichter Müller

Gerichtsschreiber Schaad

In Sachen

 A.___   

Beschwerdeführerin

gegen

B.___    vertreten durch C.___    

Beschwerdegegner

betreffend     Lärmsanierungsprojekt Gempen

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

I.

1.1 Das Amt für Verkehr und Tiefbau liess ein Lärmsanierungsprojekt erarbeiten. Dies für die Dornacher-, Haupt-, Liestaler- und die Hochwaldstrasse in Gempen. Der Bericht lag vom 13. Mai bis zum 11. Juni 2019 öffentlich auf. Es gingen sechs Einsprachen ein, darunter diejenige von A.___. Der Regierungsrat erwog namentlich, die Ermittlung des Lärms sei nach den gesetzlichen Grundlagen erfolgt. Materiell sei nichts zu beanstanden. Das Projekt sei zu genehmigen.

1.2 Mit Beschluss vom 13. August 2019 (Nr. 2019/1161) wurden die Einsprachen abgewiesen, soweit darauf einzutreten war. Verfahrenskosten wurden keine erhoben. Das Projekt wurde genehmigt. Im Jahr 2022 werde auf der Liestalerstrasse und auf der Hauptstrasse im Rahmen des ordentlichen Unterhalts ein lärmdämmender Belag eingebaut, der eine minimale Endwirkung von 3 dBA habe.

Bei drei Liegenschaften, nämlich an der Hauptstrasse Nrn. 3, 10 und 12 würden die Immissionsgrenzwerte nach der Sanierung überschritten, sodass Erleichterungen zu gewähren seien. Bei keiner Liegenschaft würden die Alarmwerte überschritten; daher müssten keine Schallschutzfenster angeordnet werden. Das Amt für Verkehr und Tiefbau werde beauftragt, das Programm zu realisieren.

2.1 Dagegen erhob A.___ Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Sie beantragte, der Regierungsratsbeschluss sei aufzuheben. Der Regierungsrat sei zu verpflichten, die Berechnung des Verkehrslärms auf den Kantonsstrassen unter angemessener Gewichtung des Freizeitverkehrs zu wiederholen. Der Regierungsrat sei aufzufordern, eine umfassende Interessenabwägung vorzunehmen. Die Beschwerde wurde namentlich wie folgt begründet:

2.2 Das Berechnungsmodell sei über 30 Jahre alt. Das überdurchschnittlich hohe Aufkommen von hochmotorisiertem Freizeitverkehr fliesse nicht mit angemessener Gewichtung in die Berechnung ein. Ende Jahr solle ein neues Berechnungsmodell veröffentlicht werden. Es sei keine Rücksicht auf die Tagestemperaturen genommen worden. Würden kalte Tage berücksichtigt, so nehme die Lärmbelastung des Freizeitverkehrs ab. Der Freizeitverkehr finde statt, wenn die Anwohner in ihren Gärten sässen. Man müsse am Feierabend und an Wochenenden regelmässig mit hoher Lärmbelastung rechnen. Man hätte ein Gutachten einholen müssen. An mehreren Stellen würden Schulwege die Kantonsstrasse kreuzen. Der Weg zur sozialen Einrichtung «Sonnhalde» führe der Strasse entlang. Man hätte die Einführung von Tempo 30 prüfen sollen.

3. Das Departement beantragte in seiner Vernehmlassung, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Nur an drei Gebäuden könnten die Überschreitungen des Grenzwerts nicht eliminiert werden. Tempo 30 sei weder zweck- noch verhältnismässig. Das Modell StL-86+ werde seit Jahren in der Schweiz verwendet. Beim Beurteilungspegel würden nicht Spitzenpegel berücksichtigt. Ein erhöhter Verkehr am Sonntag werde im ausgemittelten Dauerschallpegel verdünnt. Es spiele keine Rolle, wann eine Kurzzeitmessung durchgeführt werde, denn das Resultat werde auf das Jahresmittel umgerechnet. Bauliche Massnahmen würden nicht in einem Sanierungsprojekt abgebildet.

4. Die Beschwerdeführerin machte dazu geltend, die Vorinstanz fokussiere auf die Tempo-30-Frage. Auf die Lärmbelastung durch den hochmotorisierten Freizeitverkehr werde kaum eingegangen. Es habe keine umfassende Interessenabwägung stattgefunden. So habe man die Problematik des Freizeitverkehrs nicht erkannt. Weil der Belagseinbau nicht genüge, brauche es eine Temporeduktion. Die Einführung von Tempo 30 verbessere die Sicherheit.

5. Das Amt für Verkehr und Tiefbau liess wissen, Kurzzeitmessungen seien auf das Jahresmittel umzurechnen. Mit den verwendeten Grundlagen, der kantonalen Verkehrszählung, sei auch der Freizeitverkehr abgebildet. Es brauche 27 % mehr Verkehr, damit sich der Schallpegel um 1 dB ändere. Man gehe davon aus, dass der Freizeitverkehr, welcher sich vorwiegend an einzelnen schönen Sonntagen abwickle, den Jahrespegel nicht wahrnehmbar ändere. Bauliche Massnahmen zur Erhöhung der Verkehrssicherheit würden ausserhalb des Lärm-Sanierungsprojekts beschlossen. Temporeduktionen seien die Ausnahme.

II.

1.1 Bei den Strassen handelt es sich um bestehende ortsfeste Altanlagen im Sinn von Art. 7 Abs. 7 und Art. 2 Abs. 1 Lärmschutzverordnung (LSV, SR 814.41) deren Betrieb und Nutzung zu Überschreitungen der massgebenden Immissionsgrenzwerte führt und die daher nach den Bestimmungen von Art. 16 Abs. 1 Umweltschutzgesetz (USG, SR 814.01) und Art. 13 ff. LSV saniert werden müssen und zwar so weit, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist (Art. 11 Abs. 2 USG; Art. 13 Abs. 2 lit. a LSV). Ziel der Sanierung ist es, zumindest eine Überschreitung der Immissions­grenzwerte zu vermeiden (Art. 13 Abs. 2 lit. b LSV). Die Vollzugsbehörde gewährt Erleichterungen, soweit die Sanierung unverhältnismässige Betriebseinschränkungen oder Kosten verursachen würde oder wenn überwiegende Interessen namentlich des Ortsbild-, Natur- und Landschaftsschutzes, der Verkehrs- und Betriebssicherheit sowie der Gesamtverteidigung der Sanierung entgegenstehen (Art. 17 USG und Art. 14 Abs. 1 LSV). Beim Lärmsanierungsprojekt handelt es sich um einen Nutzungsplan.

1.2 Nach § 69 des Planungs- und Baugesetzes (PBG, BGS 711.1) gelten bei kantonalen Plänen für das Verfahren die Bestimmungen über Nutzungspläne der Einwohnergemeinden. Nach § 16 PBG kann ein Rechtsmittel ergreifen, wer durch den Nutzungsplan besonders berührt ist und an dessen Aufhebung ein schutzwürdiges Interesse hat. § 5 PBG verweist für den Rechtsschutz auf das Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen.

Nach Art. 33 Abs. 3 lit. a Raumplanungsgesetz (RPG, SR 700) gewährleisten Kantone die Legitimation mindestens im gleichen Umfang wie für die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht. Nach Art. 89 BGG (Bundesgerichtsgesetz, SR 173.110) ist zur Beschwerde berechtigt, wer durch einen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interessen an dessen Aufhebung oder Änderung besitzt (BGE 141 II 52). Beschwerdebefugt sind vorab Grundeigentümer und Nachbarn (BGE 112 Ia 90). Schon nach altem Recht wurde nebst der formellen Beschwer eine besondere Nähe zum Streitgegenstand verlangt (BGE 133 II 181).

1.3 Das Verwaltungsgericht tritt auf eine Beschwerde ein, wenn die Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind (§ 58 Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG, BGS 124.11] i.V.m. Art. 59 Abs. 1 Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Zu den Eintretensvoraussetzungen gehört nach § 12 VRG die Beschwerdelegitimation. Sie ist von Amtes wegen zu prüfen.

1.3.1 Zur Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist nach § 12 Abs. 1 VRG legitimiert, wer durch eine Verfügung oder einen Entscheid besonders berührt wird und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Nach Art. 33 Abs. 3 lit. a RPG gewährleistet das kantonale Recht die Legitimation, wie gesagt, mindestens im gleichen Umfang wie für die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht. Die diesbezügliche Bestimmung von Art. 89 Abs. 1 BGG entspricht, mit Ausnahme des Erfordernisses der formellen Beschwer (lit. a), dem Wortlaut von § 12 Abs. 1 VRG. Eine über den bundesrechtlichen Minimalstandard hinausgehende Beschwerdelegitimation kennt das kantonale Recht nicht. Insofern kann auf die Praxis des Bundesgerichts zu Art. 89 Abs. 1 BGG abgestellt werden.

1.3.2 Nach Art. 89 Abs. 1 BGG ist zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a), durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist (lit. b) und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung besitzt (lit. c). Verlangt ist somit neben der formellen Beschwer, dass der Beschwerdeführer über eine spezifische Beziehungsnähe zur Streitsache verfügt und einen praktischen Nutzen aus der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids zieht. Die Nähe der Beziehung zum Streitgegenstand muss bei Bauprojekten insbesondere in räumlicher Hinsicht gegeben sein (BGE 141 II 50 E. 2.1; BGE 137 II 30 E. 2.2.2). Ein schutzwürdiges Interesse liegt vor, wenn die tatsächliche oder rechtliche Situation der Beschwerdeführer durch den Ausgang des Verfahrens beeinflusst werden kann (BGE 140 II 214 E. 2.1; BGE 133 II 409 E. 1.3). Ein Beschwerdeführer muss darlegen, inwieweit er durch das bewilligte Projekt in eigenen Interessen betroffen ist und einen Nachteil erleiden könnte; die Popularbeschwerde zur Geltendmachung allgemeiner oder öffentlicher Interessen bleibt (von spezialgesetzlich geregelten Fällen abgesehen) ausgeschlossen (BGE 139 II 499 E. 2.2).

1.3.3 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen. Das Erfordernis der formellen Beschwer (Art. 89 Abs. 1 lit. a BGG) ist erfüllt. Die Beschwerdelegitimation ist vor sämtlichen Instanzen von Amtes wegen erneut zu prüfen; unerheblich ist, ob die Vorinstanz die Beschwerdelegitimation bejaht oder verneint hat (vgl. Peter Hänni: Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, Bern 2016, S. 555).

1.3.4 Zu prüfen ist insbesondere die spezifische Beziehungsnähe der Beschwerdeführerin zur Streitsache (Art. 89 Abs. 1 lit. b BGG). Die Beschwerdeführerin wohnt am [...] in Gempen. Ihr Objekt (Nr. 56 im Lärmsanierungsprojekt) ist durch eine grosse Wiese (Bauparzelle) von der Strasse getrennt. Die Distanz beträgt ca. 55 m (von der südlichen Hausfassade bis zum Strassenrand), mithin weit mehr als eine Bautiefe. Der massgebende Immissionsgrenzwert beträgt tagsüber 60 und nachts 50. Heute ist mit einem Beurteilungspegel von 52 und 38 zu rechnen. Das ist wenig. Der Verkehr müsste um 27% zunehmen, damit der Pegel auch nur um 1 dB steigt. Es bräuchte folglich weit mehr als eine Verdoppelung des heutigen Verkehrs, um bei der Liegenschaft der Beschwerdeführerin den Immissionsgrenzwert auch nur zu erreichen. Die Beschwerdeführerin ist vom Strassenlärm nicht mehr als jedermann betroffen (vgl. Urteil des Bundesgerichts E.2/1993 vom 7. Dezember 1995, in: ZBl 1997, S. 139 f.). Damit ist die erforderliche spezifische Beziehungsnähe gegenüber der Allgemeinheit in räumlicher Hinsicht (Art. 89 Abs. 1 lit. b BGG) nicht gegeben.

1.3.5 Zu prüfen ist sodann, ob die Beschwerdeführerin ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Regierungsratsbeschlusses habe (Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG). Die Beschwerdeführerin hat allgemeine bzw. eigentliche Popularinteressen vorgetragen. Ein eigenes praktisches Interesse an einer Aufhebung oder Änderung des Projekts ist nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführerin möchte (für die Dorfbewohner) eine möglichst gute Sanierung haben. Dies sind öffentliche Interessen. Diese geltend zu machen, ist die Beschwerdeführerin nicht befugt. Ihre Rügen führen zu keinem persönlichen, aktuellen praktischen Nutzen. Es handelt sich um allgemeine öffentliche Interessen oder um persönliche, ideelle Gründe, welche eine Legitimation nicht zu begründen vermögen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_107/2018 vom 30. August 2018 E.4.4 betreffend Bundesasylzentrum sowie 2C_348/2011 E.2.2 betreffend Erhaltung von Hochstammobstbäumen; Alain Griffel, Kommentar VRG, Zürich 2014, Rz 20 zu § 21 ZH-VRG). Es mangelt ihr an einem schutzwürdigen Interesse i.S.v. Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG.

1.3.6 Mangels einer spezifischen Beziehungsnähe zur Streitsache sowie eines schutzwürdigen Interesses ist die Beschwerdeführerin nach Art. 89 Abs. 1 BGG und § 12 Abs. 1 VRG nicht zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde legitimiert. Auf ihre Beschwerde ist deshalb nicht einzutreten.

2.1 Es verletzt kein Bundesrecht, das Modell StL-86 + (auch heute noch) zu gebrauchen. Dessen Anwendung ist der Regelfall. Das Modell ist vom BAFU empfohlen. Es ist zwar für die Beurteilung von Tempo-30-Zonen wenig geeignet. Dies spielt aber im vorliegenden Fall keine Rolle (Urteil des Bundesgerichts 1C_366/2017). Anhang 3 der Lärmschutzverordnung gibt vor, wie der Beurteilungspegel zu ermitteln ist. So werden zum Beispiel Emissionsgrundlagen nach Fahrzeugklassen (z.B. PW, Motorräder), nicht aber nach dem Zweck der Fahrten (Arbeitsweg, Anlieferung, Freizeitverkehr) aufgeschlüsselt (Bundesamt für Umwelt, Hrsg.: Leitfaden Strassenlärm, S. 26 f.). Beurteilungspegel schliesslich sind Mittelungspegel, «Durchschnitte». So fällt zum Beispiel das Motorengeräusch eines «nervigen» Motorrads am Sonntagmorgen kaum ins Gewicht.

2.2 Lärm ist störender, unerwünschter Schall. Bei gleichem Pegel kann Lärm den Menschen unterschiedlich stark beeinträchtigen. Im Gegensatz zum (rein physikalischen) Schallpegel sind die Wirkungen des Lärms nicht messbar (Beat Schäffer, EMPA: Psychoakustik – Hörversuche zur Wahrnehmung des Schalls durch den Menschen.) So ist durchaus denkbar, dass sich Teile der Anwohner zum Beispiel durch den Lärm, den Motorfahrzeuge von Ausflüglern verursachen, stärker gestört fühlen als durch den täglichen Berufsverkehr. Lärm und Lästigkeit verschiedener Quellen gehen nicht unbedingt parallel. Berücksichtigt werden kann dies indessen nicht. Verkehrsmassnahmen sind nicht Gegenstand des Verfahrens.

3. Auf die Beschwerde ist demnach nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'000.00 festzusetzen sind.

Demnach wird beschlossen:

1.    Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.    Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1’000.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin                                                                 Der Gerichtsschreiber

Scherrer Reber                                                                 Schaad

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