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Solothurn Verwaltungsgericht 09.04.2020 VWBES.2019.306

9. April 2020·Deutsch·Solothurn·Verwaltungsgericht·HTML·997 Wörter·~5 min·1

Zusammenfassung

unentgeltliche Rechtspflege

Volltext

Verwaltungsgericht

Urteil vom 9. April 2020  

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Frey

Oberrichter Stöckli    

Gerichtsschreiberin Kaufmann

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Peter Studer

Beschwerdeführer

gegen

1.    Departement des Innern, vertreten durch den Rechtsdienst

2.    Sozialregion Dorneck

Beschwerdegegner

betreffend     unentgeltliche Rechtspflege

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

I.

1. A.___ lebt als vorläufig aufgenommener Ausländer (Asyl) seit August 2006 in der Schweiz, seit September 2010 in […]. Seit dem 4. Februar 2019 wurde er von der Sozialregion Dorneck (SRD) mit Asylsozialhilfe unterstützt. Mit Verfügung vom 17. Juni 2019 stellte die SRD die Asylsozialhilfe rückwirkend per Ende Mai 2019 ein, weil A.___ seine Mitwirkungspflicht dadurch verletzt habe, dass er die ihm zustehende Arbeitslosenentschädigung nicht eingefordert habe.

2. Rechtsanwalt Peter Studer erhob am 4. Juli 2019 für A.___ gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Departement des Innern (DdI) und verlangte die Ausrichtung der Asylsozialhilfe für den Monat Juni. Gleichzeitig beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt unentgeltlichem Rechtsbeistand.

Mit Verfügung vom 9. Juli 2019 hob die SRD ihre Verfügung vom 17. Juni 2019 auf und gewährte A.___ für den Monat Juni Asylsozialhilfe von CHF 1'069.50. Ihre Verfügung vom 17. Juni 2019 habe sich mit der Verfügung der Arbeitslosenkasse vom 12. Juni 2019 gekreuzt, eine Verletzung der Mitwirkungspflicht läge nicht vor.

3. Das DdI schrieb die Beschwerde mit Verfügung vom 14. August 2019 als gegenstandslos geworden ab, weil mit der neuen Verfügung der SRD vom 9. Juli 2019 dem Begehren vollständig entsprochen worden sei. Da nach der Praxis in solchen Verfahren keine Kosten erhoben würden, erübrige sich ein Entscheid zur unentgeltlichen Prozessführung. Eine Parteientschädigung sei nicht gerechtfertigt, das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung abzuweisen, weil keine Notwendigkeit für den Beizug eines Anwalts bestanden habe.

4. Mit Eingabe vom 23. August 2019 erhob Rechtsanwalt Studer für A.___ Beschwerde und verlangte eine Parteientschädigung von CHF 1'148.60, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Zudem ersuchte er für das Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht um integrale unentgeltliche Rechtspflege, was ihm mit Verfügung vom 26. August 2019 bewilligt wurde. Am 13. September 2019 reichte Rechtsanwalt Studer innert Frist eine ergänzende Beschwerdebegründung nach.

5. Das DdI stellte in seiner Vernehmlassung vom 24. September 2019 den Antrag, die Beschwerde sei unter Kostenfolge abzuweisen. Auch die Sozialregion Dorneck stellte am 4. November 2019 den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen.

II.

1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist rechtzeitig und formrichtig eingereicht und innert verlängerter Frist ergänzend begründet worden (§§ 67 f. Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, BGS 124.11). Sie ist zulässiges Rechtsmittel, das Verwaltungsgericht zuständige Beschwerdeinstanz (§ 159 Abs. 3 Sozialgesetz, SG, BGS 831.1, § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den vorinstanzlichen Entscheid, in welchem ihm eine Parteientschädigung und die Gewährung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes verwehrt wird, beschwert und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Er ist deshalb zur Beschwerde legitimiert. Auf seine Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Beschwerde A.___s vor der Vorinstanz ist durch eine neue Verfügung der SRD, mit welcher seinem vor der Beschwerdeinstanz gestellten Begehren stattgegeben wurde, gegenstandslos geworden. Das gilt nach ständiger Praxis prozessrechtlich hinsichtlich der Kostenliquidation als Obsiegen des Beschwerdeführers, weshalb er in einem kostenpflichtigen Verfahren keine Kosten zu tragen hat.

Nach § 39 VRG können in Beschwerdeverfahren vor den Gemeinderäten, den Departementen und dem Regierungsrat Parteientschädigungen zugesprochen werden, wofür § 76bis Absatz 3 dieses Gesetzes sowie § 161 des Gebührentarifs sinngemäss anwendbar sind. Den am Verfahren beteiligten Behörden werden in der Regel keine Parteientschädigungen zugesprochen oder auferlegt. Nach langjähriger Praxis gilt diese Bestimmung als echte Kann-Vorschrift, sodass auch bei Beizug eines Anwaltes und Obsiegen eine Parteientschädigung durch das unterliegende Gemeinwesen nicht zwingend zu bezahlen ist. Im Grundsatzentscheid SOG 2010 Nr. 20 hat das Verwaltungsgericht die Praxis des Regierungsrats und des Verwaltungsgerichts zu dieser Bestimmung festgehalten. Danach ist dem Obsiegenden unter besonderen Umständen eine Parteientschädigung zu Lasten des Gemeinwesens zuzusprechen, so zum Beispiel, wenn das rechtliche Gehör verletzt oder willkürlich entschieden wurde, wenn das Gemeinwesen ohne Antrag gegenüber einem Bürger hoheitlich verfügt hat und im folgenden Beschwerdeverfahren unterliegt. Auch Prozessentscheide wie Abschreibungsbeschlüsse können in solchen Fällen zu einer Entschädigungspflicht führen, wenn die Behörde ihren ursprünglichen Entscheid widerrufen oder abgeändert hat und die Sache damit materiell erledigt ist. In jedem Fall muss es sich aber um eine Angelegenheit handeln, die den Beizug eines Vertreters notwendig macht (SOG 2010 Nr. 20, Erw. 7).

Im vorliegenden Fall hat die SRD ohne Antrag des Beschwerdeführers von Amtes wegen verfügt und kurz darauf nach Intervention des Anwalts ihre Verfügung zurückgenommen und im Sinne der Beschwerde neu entschieden. Die Voraussetzungen für das Zusprechen einer Parteientschädigung liegen somit vor, zumal der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt nicht mehr hätte finanzieren können und als vorläufig Aufgenommener mit dem Rechtssystem, insbesondere dem Zusammenspiel von Arbeitslosenkasse und Sozialhilfe, nicht vertraut und deshalb auf Unterstützung angewiesen war. Zur Zahlung verpflichtet ist die Leitgemeinde […], da die SRD nicht parteifähig ist.

Da die Prozesskosten neben den eigentlichen Verfahrenskosten (Gebühren, Auslagen) auch die Parteientschädigung umfassen, der Beschwerdeführer im Ergebnis obsiegt hat und Parteikosten des Anwalts tatsächlich angefallen und nicht übersetzt sind, sind sie ihm für das Verfahren vor der Vorinstanz im geltend gemachten Umfang von CHF 1'148.60 zuzusprechen.

3. Die Beschwerde erweist sich somit als begründet, weshalb die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten vom Kanton Solothurn zu tragen sind. Dieser hat dem unentgeltlichen Rechtsbeistand für das Verfahren vor Verwaltungsgericht eine Entschädigung zu bezahlen, die mangels Honorarnote zu schätzen und auf CHF 1'200.00 (inkl. Auslagen und MWST) festzusetzen ist.

Demnach wird erkannt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird Ziff. 3 der Verfügung des Departements des Innern vom 14. August 2019 aufgehoben und A.___ für das Beschwerdeverfahren vor dem Departement eine Parteientschädigung von CHF 1'148.60 zugesprochen, zahlbar durch die Einwohnergemeinde […].

2.    Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten sind vom Kanton Solothurn zu tragen.

3.    Der Kanton Solothurn hat Rechtsanwalt Peter Studer für das Verfahren vor Verwaltungsgericht eine Entschädigung von CHF 1'200.00 zu bezahlen

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber                                                                 Kaufmann

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