Verwaltungsgericht
Urteil vom 4. November 2019
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Stöckli
Gerichtsschreiberin Kofmel
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Roland Knutti,
Beschwerdeführer
gegen
Bau- und Justizdepartement, vertreten durch Motorfahrzeugkontrolle,
Beschwerdegegner
betreffend Führerausweisentzug
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1.1 A.___, geb. 1969, besitzt den Führerausweis seit 1999. Der Führerausweis wurde ihm bereits diverse Male wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit entzogen (mit Verfügung vom 12. Juni 2003 für die Dauer von einem Monat, mit Verfügung vom 23. Februar 2007 für die Dauer von drei Monaten, mit Verfügung vom 28. Juli 2011 für die Dauer von einem Monat, mit Verfügung vom 31. Juli 2013 für die Dauer von einem Monat, mit Verfügung vom 10. Juni 2016 für die Dauer von einem Monat).
1.2 Aufgrund erneuter Überschreitungen der zugelassenen Höchstgeschwindigkeit zwischen dem 2. Februar 2017 und dem 27. Februar 2017 verfügte die Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Solothurn (nachfolgend: MFK) gegen A.___ am 19. April 2017 einen Sicherungsentzug des Führerausweises auf unbestimmte Zeit, mindestens aber für zwei Jahre. Für die Wiedererteilung des Führerausweises wurde neben dem Ablauf der Mindestentzugsdauer vorausgesetzt, dass A.___ seine Fahreignung mittels eines verkehrspsychologischen Gutachtens nachweist.
1.3 Am 23. Mai 2019 liess sich A.___ am arbeits- und verkehrspsychologischen Institut (AVI) begutachten. Im Gutachten, welches vom 6. Juni 2019 datiert, wird die Fahreignung von A.___ unter der Auflage eines Verkehrscoachings bejaht.
1.4 Am 5. Juni 2019 führte A.___ einen Personenwagen, trotz Entzugs des Führerausweises.
2. Aufgrund des Vorfalls vom 5. Juni 2019 entzog die MFK A.___ mit Verfügung vom 9. August 2019 namens des Bauund Justizdepartements (nachfolgend: BJD) den Führerausweis für immer, mindestens aber für fünf Jahre. Für die Wiedererteilung des Führerausweises wurde neben dem Ablauf der Mindestentzugsdauer ein positiv lautendes verkehrspsychologisches Eignungsgutachten sowie das Bestehen einer erneuten Fahrprüfung (Theorie und Praxis) vorausgesetzt.
3.1 Dagegen liess A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 21. August 2019 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn erheben, mit den folgenden Rechtsbegehren:
1. Es sei die Verfügung der Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Solothurn vom 9. August 2019 aufzuheben, es sei der Führerausweis dem Beschwerdeführer höchstens für die Dauer von 6 Monaten zu entziehen, es sei als Auflage eine Verkehrstherapie für die Dauer von maximal 12 Monaten anzuordnen und es sei von der Anordnung eines erneuten verkehrspsychologischen Gutachtens sowie einer erneuten Führerprüfung abzusehen.
2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MwSt.) zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
3.2 Mit Stellungnahme vom 9. September 2019 schloss die MFK auf Abweisung der Beschwerde.
3.3 Mit Replik vom 25. September 2019 hielt der Beschwerdeführer an den bereits gestellten Rechtsbegehren fest.
4. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
II.
1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1 Der Beschwerdeführer ersucht um Partei- und Zeugenbefragung. Dies würde die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung voraussetzen. Gemäss § 52 Abs. 1 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (VRG, BGS 124.11) sind die Verwaltungsgerichtsbehörden nicht an die Beweisanträge der Parteien gebunden. Nach § 71 VRG finden mündliche Verhandlungen nur bei Disziplinarbeschwerden statt. In allen übrigen Fällen entscheiden die Verwaltungsgerichtsbehörden aufgrund der Akten; sie können jedoch, auf Antrag oder von Amtes wegen, eine Verhandlung anordnen, sofern dies als notwendig erachtet wird und Sinn macht. Im vorliegenden Fall wurden die Vorakten beigezogen und der Beschwerdeführer hat seinen Standpunkt in der Beschwerdeschrift und der Replik ausführlich aufgezeigt. Es ist nicht ersichtlich, welche zusätzlichen relevanten Erkenntnisse das Gericht durch eine Partei- bzw. Zeugenbefragung anlässlich einer Verhandlung gewinnen könnte. Der Antrag ist deshalb abzuweisen.
2.2 Die Pflicht zur Durchführung einer öffentlichen Gerichtsverhandlung setzt im Übrigen nach der Rechtsprechung einen klaren Parteiantrag voraus. Blosse Beweisabnahmeanträge, wie die Durchführung einer persönlichen Befragung, reichen nicht aus (Urteil des EGMR i.S. Hurter gegen die Schweiz vom 15. Dezember 2005, Nr. 53146/99, Ziff. 34; BGE 130 II 425 E. 2.4.). Der Beschwerdeführer hat keinen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung gestellt, sondern lediglich um Partei- und Zeugenbefragungen im Sinne von Beweisanträgen ersucht. Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) hat im vorliegenden Zusammenhang daher keine über Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) hinausgehende Bedeutung (BGE 134 I 140 E. 5.2). Zudem besteht bei Streitigkeiten über einen Sicherungsentzug nach der Rechtsprechung – anders als beim Entzug zu Warnzwecken – grundsätzlich kein Anspruch auf eine mündliche Verhandlung im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Dies gilt jedenfalls soweit der Führerausweis nicht – wie bei Berufschauffeuren – unbedingt zur Berufsausübung notwendig ist und das Gericht somit nicht über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen zu entscheiden hat (Philippe Weissenberger: Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, Zürich/St. Gallen 2015, Vorbemerkungen zu Art. 16 ff. N 6).
3.1 Gemäss Art. 16c Abs. 1 lit. f Strassenverkehrsgesetz (SVG, SR 741.01) begeht eine schwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften, wer ein Motorfahrzeug trotz Ausweisentzug führt. Nach einer schweren Widerhandlung wird der Führerausweis für immer entzogen, wenn in den vorangegangenen fünf Jahren der Ausweis nach Art. 16c Abs. 2 lit. d SVG oder Art. 16b Abs. 2 lit. e SVG entzogen war (Art. 16c Abs. 2 lit. e SVG). Ein Gesuch um Wiedererteilung des Führerausweises ist frühestens nach fünf Jahren zulässig (vgl. Art. 17 Abs. 4 i.V.m. Art. 23 Abs. 3 SVG).
3.2 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er trotz Führerausweisentzugs ein Motorfahrzeug geführt hat. Er bringt aber vor, direkt an den Anschluss des Untersuchungstermins vom 23. Mai 2019 habe ihm der Gutachter den positiven Befund, dass er wieder fahrgeeignet sei, mitgeteilt. Der Gutachter habe ihm gesagt, er werde den Führerausweis innert Wochenfrist wieder zurückerhalten. Am 5. Juni 2019 – rund 14 Tage nach dem Untersuchungstermin beim Gutachter am 23. Mai 2019 – sei es zu einem Systemnotfall in der Fabrik eines Kunden gekommen. Aufgrund der grossen Dringlichkeit und des Umstandes, dass kein Chauffeur anwesend gewesen sei, habe er in der irrtümlichen Annahme, dass zwei Wochen nach dem Untersuchungstermin über seine Fahrberechtigung entschieden worden sei, selbst ein Auto zu einem circa 3 km entfernten Kunden geführt. Sein Verhalten sei aufgrund der Umstände als einfache Fahrlässigkeit zu beurteilen, was erlaube, von der Mindestentzugsdauer abzusehen.
3.3 Die MFK hat einen Sicherungsentzug für immer, jedoch mindestens fünf Jahre verfügt und sich dabei auf Art. 16c Abs. 1 lit. f und Abs. 2 lit. e SVG bezogen, wonach nach einer schweren Verkehrswiderhandlung der Führerausweis für immer entzogen wird, wenn in den vorangegangenen fünf Jahren der Ausweis nach Art. 16c Abs. 2 lit. d oder Art. 16b Abs. 2 lit. e SVG entzogen war. Dies ist hier der Fall. Dem Beschwerdeführer war der Führerausweis wegen schweren Verkehrsregelverletzungen mit Verfügung vom 19. April 2017 auf unbestimmte Zeit, mindestens zwei Jahre, entzogen worden. Der Beschwerdeführer führte am 5. Juni 2019 ein Motorfahrzeug ohne im Besitze eines dafür notwendigen Führerausweises zu sein. Damit hat er rechtsprechungsgemäss eine schwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften begangen.
3.4 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, sein Verhalten sei aufgrund der Umstände als einfache Fahrlässigkeit zu beurteilen, kann ihm nicht gefolgt werden. Wer ein Motorfahrzeug führt, bedarf des Führerausweises (Art. 10 Abs. 2 SVG). Die Wiedererteilung eines entzogenen Führerausweises erfolgt auf Gesuch des Betroffenen hin, die Behörde hat nicht von sich aus tätig zu werden (Schaffhauser, Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Band III, die Administrativmassnahmen, Bern 1995, Nr. 2222). In diesem Gesuch hat er nachzuweisen oder mindestens glaubhaft zu machen, dass der Eignungsmangel, d.h. der Grund, der zum Sicherungsentzug geführt hat, behoben ist. Die Wiedererteilung wird verfügt allenfalls mit Auflagen und besteht in der Wiederzusendung des Führerausweises. Dass keine Fahrlässigkeit seitens des Beschwerdeführers vorgelegen hat, belegen seine Aussagen gegenüber der Kantonspolizei Solothurn anlässlich seiner Einvernahme vom 5. Juni 2019. Der Beschwerdeführer hat zum Vorwurf, er habe trotz Führerausweisentzugs ein Motorfahrzeug gelenkt, Folgendes gesagt: «Ja, das tut mir leid. Das ist unglücklich gelaufen. Ich wollte keine Straftat begehen. Ich hätte nicht fahren dürfen. Das ist mir bewusst». Auf die Frage, ob ihm bewusst sei, dass er erst wieder ein Fahrzeug lenken dürfe, wenn er von der zuständigen MFK den Führerausweis wieder zurückerhalten habe, antwortete er: «Ja, das war mir schon bewusst. Es war auch eine absolute Ausnahme heute. Es war überhaupt nicht böswillig oder so».
3.5 Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer am 5. Juni 2019 ein Motorfahrzeug trotz Ausweisentzugs führte. Ebenso ist unbestritten, dass ihm der Führerausweis in den vorangegangenen fünf Jahren nach Art. 16c Abs. 2 lit. d SVG entzogen worden war. Die Voraussetzungen von Art. 16c Abs. 2 lit. e SVG sind damit erfüllt. Nach dem Gesagten ist der von der Vorinstanz verfügte Sicherungsentzug zu Recht erfolgt. Die vom Beschwerdeführer angesprochene Entzugsempfindlichkeit spielt in dieser Beziehung keine Rolle.
4.1 Was die Auflage anbelangt, nach Ablauf der Mindestentzugsdauer ein verkehrspsychologisches Gutachten beizubringen, ist Folgendes in Erwägung zu ziehen:
4.2 Hat eine gegen einen Fahrzeugführer gerichtete Massnahme fünf Jahre gedauert, so hat die zuständige Behörde auf Verlangen eine neue Verfügung zu treffen, wenn glaubhaft gemacht wird, dass die Voraussetzungen weggefallen sind (vgl. Art. 23 Abs. 3 SVG). Konkret wird von der betroffenen Person verlangt, dass sie glaubhaft macht, dass die Mängel, die zum Sicherungsentzug für immer geführt haben, weggefallen sind. Die Glaubhaftmachung kann dabei insbesondere mithilfe einer neuen verkehrspsychologischen Beurteilung erfolgen (Bernhard Rüschte/Danielle Schneider in: Marcel Alexander Niggli et al. [Hrsg.], Strassenverkehrsgesetz, Basler Kommentar, Basel 2014, Art. 23 N 16).
4.3 Nach dem Gesagten trifft den Betroffenen im Verfahren der Wiedererteilung des Führerausweises die Beweisführungslast. Für das Glaubhaftmachen, dass die Mängel, die zum Sicherungsentzug für immer geführt haben, weggefallen sind, ist ein verkehrspsychologisches Gutachten ein geeignetes und verhältnismässiges Mittel. Dass das Gutachten des AVI vom 6. Juni 2019 nach Ablauf der fünfjährigen Sperrfrist nicht mehr aktuell sein wird, bedarf keiner weiteren Erwägungen.
5.1 Ebenfalls nicht zu bemängeln ist schliesslich die angeordnete erneute Ablegung einer Führerprüfung.
5.2 Hat ein Fahrzeugführer Widerhandlungen begangen, die an seiner Fahrkompetenz zweifeln lassen, so ordnet die Zulassungsbehörde eine neue theoretische oder praktische Führerprüfung oder beides an (Art. 28 Abs. 1 Verkehrszulassungsverordnung, VZV, SR 741.51). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann eine neue Führerprüfung als Bedingung der Wiedererteilung des Ausweises nur angeordnet werden, wenn begründete Zweifel an der Eignung (bzw. heute «Kompetenz») des Fahrzeugführers bestehen; darüber hat die anordnende Behörde nach pflichtgemässem Ermessen zu entscheiden (BGE 108 Ib 62 E. 3b). Sie muss dabei in jedem Einzelfall die konkreten Umstände würdigen, die nicht unbedingt in einem automobilistischen Fehlverhalten zu liegen brauchen (vgl. BGE 118 Ib 521 E. 2b). Vorausgesetzt sei jedoch, dass die neue Führerprüfung im Interesse der Verkehrssicherheit notwendig ist; sie dürfe insbesondere keine Strafe sein (BGE 116 Ib 157 E. 2b).
5.3 Bedenken an der Fahrkompetenz können sich namentlich aus einem längeren Unterbruch der Fahrpraxis ergeben (vgl. BGE 108 Ib 62). Je länger die Fahrabstinenz gedauert hat, desto grösser ist die Wahrscheinlichkeit, dass sich die Vorschriften und Verkehrsverhältnisse geändert haben, die Kenntnisse der Verkehrsregeln abgenommen haben und eingespielte Automatismen in erheblichem Ausmass verloren gegangen sind. Umso berechtigter erscheint dann auch das Bedürfnis, mittels einer Führerprüfung zu kontrollieren, ob der betreffende Fahrer die Verkehrsregeln noch kennt und das Fahrzeug sicher zu führen versteht. Doch darf dabei nicht schematisch vorgegangen werden, sondern es sind die konkreten Umstände zu würdigen, zu denen auch die Dauer der Fahrpraxis des Betroffenen vor dem Entzug zählt (zum Ganzen siehe auch: Schaffhauser, a.a.O., Nr. 2219 mit Hinweisen).
5.4 Der 1969 geborene Beschwerdeführer erhielt den Führerausweis im Jahr 1999. Zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des ersten Sicherungsentzugs (19. April 2017) betrug seine Fahrpraxis daher rund 18 Jahre. Anschliessend an den ersten Sicherungsentzug ordnete die MFK einen erneuten Sicherungsentzug an. Dem Beschwerdeführer wird der Führerausweis somit beim allfälligen Wiedereintritt in den Strassenverkehr für die Dauer von sieben Jahren entzogen gewesen sein. Es ist zu befürchten, dass der Beschwerdeführer in dieser Zeit einige Automatismen für das Führen eines Motorfahrzeugs wieder verliert, welche er sich in seiner 18-jährigen Fahrpraxis antrainiert hat. Angesichts dieses Umstandes erweist sich die Auflage, die Führerprüfung sei zu wiederholen, als angemessen.
6. Nach dem Gesagten hat die MFK dem Beschwerdeführer den Führerausweis zu Recht für immer entzogen und für die Wiedererteilung des Führerausweises nach einer Sperrfrist von 5 Jahren u.a. ein positiv lautendes Eignungsgutachten sowie das Bestehen einer erneuten Fahrprüfung vorausgesetzt. Die von der MFK erlassene Verfügung ist deshalb zu bestätigen. Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'000.00 festzusetzen sind. Sie werden mit dem vom Beschwerdeführer geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von 1'000.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kofmel