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Solothurn Verwaltungsgericht 31.10.2019 VWBES.2019.278

31. Oktober 2019·Deutsch·Solothurn·Verwaltungsgericht·HTML·1,656 Wörter·~8 min·1

Zusammenfassung

Führerausweisentzug

Volltext

Verwaltungsgericht

Urteil vom 31. Oktober 2019

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Stöckli

Gerichtsschreiberin Kofmel

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

Bau- und Justizdepartement, vertreten durch Motorfahrzeugkontrolle,

Beschwerdegegner

betreffend     Führerausweisentzug

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

I.

1.1 A.___, geb. [...] 1935, wurde im Rahmen einer Verkehrskontrolle am 16. Mai 2019 in [...] von der Polizei Kanton Solothurn angehalten und kontrolliert.

1.2 Gemäss Bericht der Polizei Kanton Solothurn vom 16. Mai 2019 hielt A.___ fünf Meter vor der Kontrollstelle an und würgte den Motor seines Fahrzeugs ab. Auf Aufforderung des Polizisten fuhr A.___ bis zum Polizeifahrzeug, wo er erneut den Motor seines Fahrzeugs abwürgte. A.___ trug den Sicherheitsgurt nicht und war erst mit Hilfe der Polizei in der Lage, sich ordnungsgemäss anzugurten.

1.3 Aufgrund der Geschehnisse anlässlich der Verkehrskontrolle vom 16. Mai 2019 ersuchte die Kantonspolizei Solothurn die Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Solothurn (nachfolgend: MFK) um Abklärung der Fahreignung von A.___. Die MFK eröffnete darauf ein Administrativverfahren.

1.4 Die MFK wies A.___ mit Verfügung vom 31. Mai 2019 einer verkehrsmedizinischen Untersuchung bei Dr. med. B.___, [...], zu. A.___ unterzog sich der Untersuchung am 12. Juli 2019. Der entsprechende Bericht datiert vom 12. Juli 2019. Dr. B.___ beurteilte die Fahrtauglichkeit von A.___ für sämtliche Motorfahrzeuge der Gruppe 1 negativ.

2. Gestützt auf die Ergebnisse der Fahreignungsuntersuchung verfügte die MFK am 23. Juli 2019 einen vorsorglichen Entzug des Führerausweises von A.___, welchen sie mit Verfügung vom 30. Juli 2019 bestätigte.

3.1 Dagegen erhob A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 5. August 2019 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn und ersuchte um Aufhebung der angefochtenen Verfügung.

3.2 Mit Vernehmlassung vom 30. August 2019 schloss die MFK auf Beschwerdeabweisung.

4. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

II.

1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1 Bestehen ernsthafte Zweifel an der Fahreignung einer Person, so kann der Lernfahr- oder der Führerausweis vorsorglich entzogen werden (Art. 30 Verkehrszulassungsverordnung, VZV, SR 741.51). Angesichts des grossen Gefährdungspotentials, welches dem Führen eines Motorfahrzeuges eigen ist, erlauben schon Anhaltspunkte, die den Lenker als besonderes Risiko für die anderen Verkehrsteilnehmer erscheinen lassen und ernsthafte Zweifel an seiner Fahreignung erwecken, den vorsorglichen Ausweisentzug. Der strikte Beweis für die Fahreignung ausschliessende Umstände ist nicht erforderlich; wäre dieser erbracht, müsste unmittelbar der Sicherungsentzug selbst verfügt werden. Können die notwendigen Abklärungen nicht rasch und abschliessend getroffen werden, soll der Ausweis schon vor dem Sachentscheid provisorisch entzogen werden können und braucht eine umfassende Auseinandersetzung mit sämtlichen Gesichtspunkten, die für oder gegen einen Sicherungsentzug sprechen, erst im anschliessenden Hauptverfahren zu erfolgen (Urteile des BGer 1C_357/2014 vom 18. November 2014 E. 1.3; 1C_423/2010 vom 14. Februar 2011 E. 3, u.a. mit Hinweis auf BGE 125 II 492 E. 2b).

2.2 Nach Art. 14 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) müssen Motorfahrzeugführer über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen. Die Fahreignung umschreibt die körperlichen und geistigen Voraussetzungen, um ein Fahrzeug im Strassenverkehr sicher lenken zu können. Die Fahreignung muss grundsätzlich dauernd vorliegen (BGE 133 II 384 E. 3.1). Nach Art. 14 Abs. 2 SVG verfügt über Fahreignung, wer das Mindestalter erreicht hat, die erforderliche körperliche und psychische Leistungsfähigkeit zum sicheren Führen von Motorfahrzeugen hat, frei von einer Sucht ist, die das sichere Führen von Motorfahrzeugen beeinträchtigt, und nach seinem bisherigen Verhalten Gewähr bietet, als Motorfahrzeugführer die Vorschriften zu beachten und auf die Mitmenschen Rücksicht zu nehmen. Nach Art. 7 Abs. 1 VZV müssen die medizinischen Mindestanforderungen nach Anhang 1 der VZV erfüllt sein.

3.1 In der angefochtenen Verfügung erwog die MFK, weil der Polizeibericht erhebliche Zweifel an der Fahreignung des Beschwerdeführers habe aufkommen lassen, sei er mit Zwischenverfügung vom 31. Mai 2019 einer verkehrsmedizinischen Untersuchung bei Herrn Dr. B.___ zugewiesen worden. Dr. B.___ habe mit Bericht vom 12. Juli 2019 mit­geteilt, dass der Beschwerdeführer die medizinischen Mindestanforderungen gemäss Anhang 1 der VZV auch mit gewissen Auflagen für sämtliche Ausweiskategorien nicht mehr erfülle. Es werde ausgeführt, dass er den Trail-Making-Test B wegen kognitiven Defiziten (zeitliche Orientierung, Rechnen und Kurzzeitgedächtnis) nicht habe lösen kön­nen und er deswegen habe abgebrochen werden müssen. Gemäss den Richtlinien zur Beurteilung der Fahreignung von Seniorinnen und Senioren der Universität Zürich, Institut für Rechtsmedizin, sei die Fahreignung in der Regel nicht mehr gewährleistet, wenn für den Trail-Making-Test B mehr als vier Minuten benötigt werde oder er gar nicht ausgeführt werden könne. Aus dem Bericht von Dr. B.___ (anerkannter Arzt der Stufe 3) gehe unmissverständlich hervor, dass genügend Testkriterien vorliegen würden, um zur Beurteilung der Fahreignung des Beschwerdeführers in verkehrsmedizinischer Hinsicht abschliessend Stellung zu nehmen. Eine zusätzliche Abklärung der Fahreignung des Beschwerdeführers bei einem Arzt mit der Anerkennungsstufe 4 schliesse Dr. B.___ nicht aus, sollte der Beschwerdeführer mit seiner Einschätzung nicht einverstanden sein. Gemäss Schreiben des Beschwerdeführers vom 29. Juli 2019 erachte der Beschwerdeführer die Beurteilung von Dr. B.___ als falsch. Zugleich erkläre er sich bereit, sich einer weiteren Fahreignungsuntersuchung zu unterziehen. Für die Abklärung der Fahreignung des Beschwerdeführers in verkehrsmedizinischer Sicht komme nur ein Arzt der Anerkennungsstufe 4 in Frage. Deshalb sei vorgesehen, den Beschwerdeführer für zusätzliche Abklärungen einer verkehrsmedizinischen Unter­suchung bei einem Arzt mit der Anerkennungsstufe 4 zuzuweisen.

3.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, anlässlich der Polizeikontrolle sei er nervös gewesen. Er habe sich nicht korrekt behandelt gefühlt. Es treffe nicht zu, dass er den Automotor abgewürgt habe. Er habe niemanden gefährdet oder einen Unfall verursacht. Es sei nicht richtig, dass das Strassenverkehrsamt eingeschaltet worden sei. Aus diesem Grund finde er es unangebracht, dass er zum Arztbesuch bei Dr. B.___ gezwungen worden sei. Zu diesem Untersuch sei zu erwähnen, dass nicht er, sondern der Arzt den Test abgebrochen habe. Es sei nochmals zu betonen, dass er sich vor rund einem halben Jahr bei seinem Hausarzt einer Fahreignungsuntersuchung unterzogen habe. Diese sei positiv ausgefallen.

4. Der Beschwerdeführer wurde von Dr. B.___ verschiedenen Tests unterzogen (Mini-Mental-Test, Uhrentest, Trail-Making-Test A und B), die geeignet sind, Defizite bei der Fahreignung festzustellen (vgl. Rolf Seeger, Fahren im Alter - Hauptprobleme und sinnvolle Konzepte zur Überprüfung der Fahreignung aus verkehrsmedizinischer Sicht, in: R. Schaffhauser [Hrsg.], Jahrbuch zum Strassenverkehrsrecht 2005, St. Gallen 2005, S. 18). Nach diesen Tests führte der untersuchende Arzt aus, im Mini-Mental-Test seien kognitive Defizite aufgefallen, indem der Proband im MMS deren 18 von 30 Punkten erreicht habe. Im Uhrentest, der offenbar zu Hause geübt worden sei, habe der Proband das Maximum von 7 Punkte erreicht. Die Defizite würden vor allem in der zeitlichen Orientierung, im Rechnen und im Kurzzeitgedächtnis liegen. Den Trail-Making-Test habe der Beschwerdeführer folgendermassen absolviert: Im Übungsteil A habe der Be­schwerdeführer mit 8 Sekunden und 0 Fehlern ein gutes Resultat erzielt, im zählenden Teil A ebenfalls mit 65 Sekunden und 0 Fehlern. Die Umsetzung des Teil B gelinge nicht. So werde der Übungsteil B nach 116 Sekunden mit 4 Fehlern abgebrochen, trotz mehr­maliger Erklärung. Der Teil B könne schlussendlich nicht gelöst werden, er werde bei der Zahl 1 nach 78 Sekunden mit 1 Fehler abgebrochen. Das Umsetzen des Auftrags gelinge in keiner Weise. Die Testresultate würden in deutlichem Gegensatz zur Über­zeugung der eigenen Unfehlbarkeit des Beschwerdeführers stehen. Die Diskrepanz zwischen seinen kognitiven Leistungen sowie der Überzeugung seiner eigenen Unfehl­barkeit sei aus Einschätzung des Arztes unvereinbar mit dem Führen eines Motor­fahrzeugs, da sich diese Kombination im Strassenverkehr gefährlich auswirken könne. Komme hinzu, dass der Beschwerdeführer seit zwei Jahren funktionell einäugig lebe.

5. Der Trail-Making-Test ist eine anerkannte neuropsychologische Testung, inwiefern der Mensch in der Lage ist, in einer limitierten Zeit bei einer Aufgabe zwei abstrakte Ordnungen anzuwenden und miteinander zu verknüpfen. Werden für den Test mehr als vier Minuten benötigt oder kann er gar nicht ausgeführt werden, ist die Fahreignung in der Regel nicht mehr gewährleistet (Rolf Seeger, Richtlinien zur Beurteilung der Fahreignung von Seniorinnen und Senioren, abrufbar unter: www.irm.uzh.ch [unter: Verkehrsmedizin/Richtlinien]). Die Ergebnisse des Trail-Making-Tests B weisen auf eine eingeschränkte geistige Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers hin. Denn werden für den Test mehr als vier Minuten benötigt oder kann er gar nicht ausgeführt werden, ist die Fahreignung nicht mehr gewährleistet. Ferner ist bei einer Punktzahl unter 23 beim Mini-Mental-Test die Fahreignung in aller Regel nicht mehr gegeben (Seeger, a.a.O.). Die Beurteilung des untersuchenden Arztes, die Fahrtauglichkeit des Beschwerdeführers für sämtliche Motorfahrzeuge der Gruppe 1 falle negativ aus, erscheint unter diesen Umständen plausibel. Die Zweifel an der Fahreignung des Beschwerdeführers konnten somit aufgrund der ärztlichen Untersuchung nicht aus dem Weg geräumt werden.

6.1 Dass für die MFK im Lichte der von der Polizei beobachteten Umstände anlässlich der Kontrolle, des fortgeschrittenen Alters des Beschwerdeführers sowie der Ergebnisse der ärztlichen Untersuchung bei Dr. B.___ ernsthafte Zweifel an der Fahreignung des Beschwerdeführers bestehen (vgl. Art. 14 Abs. 2 lit. b SVG), ist somit nachvollziehbar.

6.2 Daran ändert nichts, dass die Fahreignung des Beschwerdeführers anlässlich der periodischen medizinischen Kontrolle bei seinem Hausarzt rund ein halbes Jahr vor dem Vorfall vom 16. Mai 2019 bestätigt wurde. Im Normalfall finden die Kontrolluntersuchungen nur alle zwei Jahre statt (vgl. Art. 15d Abs. 2 SVG). Fällt ein über 75-jähriger Lenker oder eine über 75-jährige Lenkerin jedoch negativ im Strassenverkehr auf, muss die Fahreignung im Interesse der Verkehrssicherheit auch innerhalb eines kürzeren Intervalls überprüft werden können. Gerade bei älteren Menschen kann sich der gesundheitliche Zustand innert kürzester Zeit verschlechtern.

7. Die MFK hat demnach zu Recht die Aufrechterhaltung des vorsorglichen Führerausweisentzugs verfügt. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1’000.00 festzusetzen sind. Sie werden mit dem vom Beschwerdeführer geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'000.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber                                                                 Kofmel

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