Skip to content

Solothurn Verwaltungsgericht 01.04.2020 VWBES.2019.276

1. April 2020·Deutsch·Solothurn·Verwaltungsgericht·HTML·1,315 Wörter·~7 min·1

Zusammenfassung

Prüfung Rechenschaftsbericht

Volltext

Verwaltungsgericht

Urteil vom 1. April 2020    

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller    

Oberrichter Stöckli

Gerichtsschreiberin Kaufmann

In Sachen

A.___   

Beschwerdeführer

gegen

1.    KESB Region Solothurn

2.    C.___   

Beschwerdegegnerinnen

betreffend     Prüfung Rechenschaftsbericht

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

I.

1. [...] (geb. 2003), [...] (geb. 2005) und [...] (geb. 2007) sind die Kinder von C.___ (in der Folge Beschwerdegegnerin) und A.___ (in der Folge Beschwerdeführer). Die Kindeseltern sind seit 3. März 2017 geschieden. Für die drei Kinder besteht seit 24. Juni 2016 eine Erziehungsbeistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB. Seit Beginn übt [...] von der Familienberatung [...] das Amt als Beiständin aus.

2. Mit Entscheid vom 11. März 2019 genehmigte die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Region Solothurn (in der Folge KESB) den Bericht der Beiständin vom 1. Februar 2019 für die Zeit vom 26. April 2016 bis 30. November 2018. Der Entscheid wurde den Parteien ohne schriftliche Begründung eröffnet und es wurde darauf hingewiesen, dass bei Verzicht auf eine Begründung innert zehn Tagen davon ausgegangen werde, dass auch auf die Anfechtung des Entscheids mit Beschwerde verzichtet werde. Der Beschwerdeführer wandte sich daraufhin erstmals am 19. März 2019 und verschiedene weitere Male an die KESB und stellte verschiedene Fragen und Anträge. Im Rahmen einer Anhörung der Kindeseltern zu einem Gutachten betreffend dem Besuchsrecht verlangte der Beschwerdeführer erneut die Behandlung des letzten Verlaufsberichts der Beiständin und die Begründung der Verfügung vom 11. März 2019. Am 1. Juli 2019 wurde dem Beschwerdeführer der Entscheid der KESB vom 11. März 2019 begründet eröffnet und als Rechtsmittel die Verwaltungsgerichtsbeschwerde innert 30 Tagen eröffnet.

3. Am 31. Juli 2019 erhob A.___ beim Verwaltungsgericht Beschwerde und beantragte den Rechenschaftsbericht der Beiständin gemäss seinen Anträgen und Ausführungen zur Verbesserung zurückzuweisen.

4. Die Beiständin verzichtete auf eine Stellungnahme und die KESB verwies in erster Linie auf ihren Entscheid vom 11. März 2019. Die Beiständin habe die ihr übertragenen Aufgaben stets im Interesse der Kinder wahrgenommen und auch immer wieder versucht, die Wünsche der Eltern einzubeziehen. Es handle sich hier um ein besonders anspruchsvolles Kindesschutzmandat. Der periodische Bericht vom 1. Februar 2019 sei inhaltlich schlüssig, die Interventionen seien nachvollziehbar und methodisch korrekt. Es gebe keine Gründe, welche gegen die Genehmigung des periodischen Berichts der Beiständin sprechen würden.

5. Am 27. August 2019 entschied die KESB das mit Scheidungsurteil des Richteramtes Bucheggberg-Wasseramt vom 23. Februar 2017 angeordnete Recht des Kindsvaters auf persönlichen Verkehr werde aufgehoben. Auf eine behördliche Regelung werde verzichtet. Die Beistandschaft wurde gemäss Art. 308 Abs. 1 ZGB weitergeführt und die Beiständin wurde neu beauftragt, den drei Töchtern und den Kindseltern als Ansprechperson zur Verfügung zu stehen. Der Kindsvater focht diesen Entscheid beim Verwaltungsgericht an. Weil er aber den verlangten Kostenvorschuss nicht leistete, trat das Verwaltungsgericht auf die Beschwerde nicht ein. Der Entscheid der KESB vom 27. August 2019 ist demzufolge rechtskräftig.

II.

1.1 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 Abs. 1 Schweizerisches Zivilgesetzbuch [ZGB, SR 210] i.V.m. § 130 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum ZGB [EG ZGB, BGS 211.1]). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist dem Grundsatz nach einzutreten.

1.2 Es fragt sich, ob der Beschwerdeführer noch ein aktuelles Rechtsschutzinteresse hat. Seine Beschwerde betrifft die Berichtsperiode vom 26. April 2016 bis 30. November 2018. Das dem Vater zustehende Besuchsrecht wurde zwischenzeitlich aufgehoben und die Aufgaben der Beiständin neu formuliert. Ob auf die Beschwerde heute überhaupt einzutreten ist, kann jedoch offengelassen werden, da sie ohnehin abzuweisen ist, was folgt.

2.1 Nach Art. 411 Abs. 1 ZGB erstellt die Beistandsperson einen Bericht über die Lage der betroffenen Person sowie die Ausübung der Beistandschaft, welche sie der Erwachsenenschutzbehörde in den von dieser angesetzten Zeitabständen, mindestens aber alle zwei Jahre, zur Genehmigung vorlegt. Die Erwachsenenschutzbehörde prüft den Bericht und verlangt wenn nötig dessen Ergänzung. Sie trifft nötigenfalls Massnahmen, die zur Wahrung der Interessen der betroffenen Person angezeigt sind (Art. 415 ZGB). Nach Art. 314 Abs. 1 ZGB sind die Bestimmungen über das Verfahren vor der Erwachsenenschutzbehörde im Kindesschutz sinngemäss anwendbar.

2.2 Im Rechenschaftsbericht hat die Beiständin Einblick zu geben in die Situation der verbeiständeten Person, aber auch in ihre Arbeitsweise und Aktionsfelder und sie hat Aufschluss über den erbrachten Aufwand und die erzielten Ergebnisse zu geben. Bei Minderjährigen gibt der Bericht Auskunft über die Betreuungs- und Erziehungssituation, den Gesundheits- und Entwicklungsstand, die schulische und berufliche Ausbildung sowie die Beziehungen zu Eltern und sozialem Umfeld, sofern das Mandat eine umfassende Betreuung beinhaltet (Kurt Affolter in: Thomas Geiser/Christiana Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Basel 2018, Art. 411 ZGB N 2 und 6). Aufgabe der KESB ist es, die Beiständin generell in ihrer Auftragserfüllung zu beaufsichtigen und dabei periodisch einen Bericht über die Amtsführung einzufordern und diesen zu überprüfen auf die Übereinstimmung mit dem erteilten Auftrag wie den erteilten Kompetenzen, auf die sorgfältige Vertretung und Verwaltung sowie auf die Wahrnehmung der persönlichen Betreuung. Mit der Genehmigung bringt die KESB lediglich zum Ausdruck, dass sie die Betreuung durch den Beistand für die entsprechende Periode als richtig befindet (Urs Vogel, a.a.O., Art. 415 ZGB N 1, 10, 11). Der Schlussbericht am Ende des Mandats hat keine Steuerungswirkung mehr, sondern dient einzig zur Information. Dies gilt auch für die Zwischenberichte. Sie sind zu genehmigen, wenn sie die Informationspflicht erfüllen. Die Zustimmung bedeutet aber nicht, dass sich damit alle Aussagen der Mandatsträgerin zu behördlich festgestellten Tatsachen verdichten und damit unter allen Umständen erhöhte Beweiskraft erhalten (Bundesgerichtsurteil vom 3. Februar 2015, 5A_84/2015; Urs Vogel/Kurt Affolter, a.a.O., Art. 425 ZGB N 21, 24, 26 und 32). Gegen die Genehmigung oder Nichtgenehmigung des Prüfungsbescheides der KESB kann die gerichtliche Beurteilung gemäss Art. 450 ZGB verlangt werden. Der Prüfungsbescheid kann nur mit dem Beschwerdegrund der Verletzung der Informationspflicht angefochten werden, da allfällige Fehlverhalten oder mangelhafte Vermögensverwaltung mittels der Verantwortlichkeitsklage gemäss Art. 454 f. ZGB geltend zu machen sind (Urs Vogel/Kurt Affolter, a.a.O., Art. 425 N 57).

3. Vorliegend geht es um einen Zwischenbericht einer nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB eingesetzten Beiständin, die im Kindesschutz eingesetzt wurde, um das Besuchs- und Kontaktrecht des Kindsvaters zu ermöglichen und zu begleiten. Die periodischen Berichte, dienen der Behörde dazu, die Amtsführung der Beiständin zu steuern und ihr gegebenenfalls Weisungen zu erteilen. Erst der Schlussbericht hat weitergehende, gegen aussen gerichtete Bedeutung. Aber auch er dient lediglich der Information und nicht der Überprüfung der Führung der Beistandschaft. Die Genehmigung ist auszusprechen, soweit der Bericht der Informationspflicht genügt (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 4. April 2014, 5A_151/2014, E. 6.1). Die vorliegend abgelieferten drei Rechenschaftsberichte vom 18. Dezember 2018 für die drei Kinder genügen der Informationspflicht. Sie äussern sich ausführlich und individuell zu den Themen Wohnsituation / Betreuung, Schulsituation / Freizeit, Entwicklung / Gesundheit, Besuchsrechtsregelung / Besuchsverlauf, Interventionen der Beiständin und Ausblick. Zudem enthalten sie begründete Anträge zum weiteren Vorgehen. Die periodischen Berichte sind, wie die KESB richtig bemerkt, umfassend, inhaltlich schlüssig und die erfolgten Interventionen der Beiständin sind nachvollziehbar und korrekt. Es gibt keine Gründe, welche gegen die Genehmigung des periodischen Berichts der Beiständin sprechen würden. Die langfädigen, subjektiven und die gesamte Auseinandersetzung betreffenden Äusserungen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde vom 31. Juli 2019 und in seiner Stellungnahme vom 24. September 2019 ändern daran nichts.

4. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat A.___ die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 500.00 festzusetzen und mit dem Kostenvorschuss zu verrechnen sind. Der Rest ist dem Beschwerdeführer zurück zu erstatten.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 500.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in zivilrechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber                                                                 Kaufmann

VWBES.2019.276 — Solothurn Verwaltungsgericht 01.04.2020 VWBES.2019.276 — Swissrulings