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Solothurn Verwaltungsgericht 14.05.2020 VWBES.2019.275

14. Mai 2020·Deutsch·Solothurn·Verwaltungsgericht·HTML·4,560 Wörter·~23 min·1

Zusammenfassung

Aufenthaltsbewilligung / Verwarnung

Volltext

Verwaltungsgericht

Urteil vom 14. Mai 2020           

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Stöckli    

Oberrichter Müller

Gerichtsschreiberin Trutmann

In Sachen

1.    A.___   

2.    B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Selig

Beschwerdeführer

gegen

Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt

Beschwerdegegner

betreffend     Aufenthaltsbewilligung / Verwarnung

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

I.

1. Der bosnisch-herzegowinische Staatsangehörige A.___, geb. […]1984, reiste am 27. August 2000 im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz ein. Am 5. April 2002 wurde ihm die Aufenthaltsbewilligung erteilt.

2. Mit Verfügung vom 29. Mai 2006 ermahnte die Migrationsbehörde A.___ erstmals wegen seiner Sozialhilfeabhängigkeit, der Schuldenanhäufung im Umfang von CHF 10'000.00 und der Verurteilung vom 21. April 2004 wegen Führens eines Motorfahrzeuges in angetrunkenem Zustand, Fahrens ohne Führerausweis, Nichtmitführen des Lernfahrausweises, Nichtanbringen des Lernfahrt-Schildes und Nichttragens der Sicherheitsgurte. Ihm wurde die Wegweisung angedroht, sollte er weitere Schulden generieren und anlässlich der nächsten Verlängerung immer noch Sozialhilfe beziehen.

3. Am 6. Juli 2007 heiratete A.___ die aus Serbien stammende und in der Schweiz niedergelassene B.___, geb. […]1976. Sie war am 8. Juli 1991 zu ihren Eltern in die Schweiz eingereist und hatte am 20. November 1991 die Aufenthaltsbewilligung erhalten. Zwischen den Jahren 1994 und 2005 lebte sie im Kanton Luzern, wo ihr die Niederlassungsbewilligung erteilt wurde. Aus der Ehe stammen die Kinder C.___, geb. 2007. und D.___ , geb. 2013. Die Kinder verfügen ebenfalls über die Niederlassungsbewilligung.

4. Mit Schreiben vom 16. März 2009 verwarnte die Migrationsbehörde A.___ wegen der zwischen dem 14. August 2006 und dem 12. Dezember 2007 gegen ihn ergangenen strafrechtlichen Verurteilungen sowie des andauernden Sozialhilfebezugs der Familie.

5. Am 27. August 2012 wurde B.___ erstmals wegen des Sozialhilfebezugs im Umfang von CHF 136'615.40 und der Schuldenanhäufung im Betrag von CHF 36'624.90 ausländerrechtlich verwarnt. Gleichzeitig beabsichtigte die Migrationsbehörde, die Aufenthaltsbewilligung A.___ nicht mehr zu verlängern. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs berief sich A.___ auf seine gesundheitlichen Beschwerden und machte geltend, aufgrund dessen vorübergehend arbeitsunfähig zu sein.

6. Mit Verfügung vom 14. Dezember 2012 wurde A.___ die Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung aus der Schweiz wegen der strafrechtlichen Verurteilung im Januar 2011, den 38 offenen Verlustscheinen im Gesamtbetrag von CHF 23'047.00 sowie des Sozialhilfebezugs in der Höhe von CHF 136'615.40 zum letzten Mal angedroht. Die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung erfolge nur unter der Bedingung, dass er bei Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit selbständig für seinen Lebensunterhalt und denjenigen seiner Familie aufkomme, sich von der Sozialhilfe ablöse, bestehende Schulden abbaue und keine neuen Schulden generiere.

7. Mit Verfügung vom 30. April 2015 wies die IV-Stelle des Kantons Solothurn A.___ Leistungsbegehren ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, aus medizinischer Sicht sei A.___ in seiner Arbeitsfähigkeit auf dem Bau zwar erheblich eingeschränkt, in einer angepassten Verweistätigkeit könne er aber mit einer Arbeitsfähigkeit von 85% ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen erzielen.

8. Während seines hiesigen Aufenthalts trat A.___ wiederholt straffällig in Erscheinung. Folgende Verurteilungen liegen gegen ihn vor:

-    Busse von CHF 800.00 wegen Führens eines Motorfahrzeuges in angetrunkenem Zustand, Fahrens ohne Führerausweis, Nichtmitführens des Lernfahrausweises, Nichtanbringens des Lernfahrt-Schildes sowie Nichttragen der Sicherheitsgurte (Urteil des Richteramtes Solothurn Lebern vom 21. April 2004);

-    Busse von CHF 70.00 wegen geringfügigen Diebstahls (Strafverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 14. August 2006);

-    Freiheitsstrafe von 10 Tagen, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren und Busse von CHF 150.00 wegen Hausfriedensbruchs sowie mehrfachen geringfügigen Diebstahls (Strafverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 17. November 2006);

-     Busse von CHF 60.00 wegen geringfügigen Diebstahls (Strafverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 27. November 2006);

-     Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je CHF 30.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren und Busse von CHF 300.00 wegen mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz (Strafverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 15. Mai 2007);

-     Gemeinnützige Arbeit von 80 Stunden, davon 40 Stunden bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren wegen einfacher Körperverletzung (Strafverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 12. Dezember 2007);

-     Busse von CHF 400.00 wegen mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (Strafverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 13. Januar 2011);

-     Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 30.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren und Busse von CHF 300.00 wegen Sachbeschädigung (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 4. April 2017);

-     Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je CHF 30.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren und einer Busse von CHF 500.00 wegen Tätlichkeiten, Drohung und versuchter Nötigung (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 26. November 2019).

9. Gemäss Auszug aus dem Betreibungsregister vom 8. Februar 2019 waren A.___ mit 56 Verlustscheinen im Umfang von CHF 40'971.35 und B.___ mit 37 Verlustscheinen in der Höhe von CHF 44'404.70 verzeichnet. Nach Angaben der Sozialen Dienste Solothurn belief sich der Negativsaldo des Sozialhilfekontos der Familie per 11. Februar 2019 auf CHF 339'707.78.

10. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs verlängerte das Migrationsamt, namens des Departements des Innern (DdI), die Aufenthaltsbewilligung A.___ mit Verfügung vom 24. Juli 2019 nicht und wies ihn – unter Androhung von Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall – an, die Schweiz bis am 31. Oktober 2019 zu verlassen. In der gleichen Verfügung wurde B.___ wegen der Schuldenanhäufung und des Sozialhilfebezugs zum zweiten Mal ausländerrechtlich verwarnt und es wurde ihr der Widerruf der Niederlassungsbewilligung sowie die Wegweisung aus der Schweiz angedroht.

11. Dagegen erhoben A.___ und B.___ (nachfolgend: die Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 2. August 2019 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung an A.___. Im Eventualantrag verlangten sie die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung. Zudem sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. Zusammen mit der Beschwerde reichten die Ehegatten den Vorbescheid der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 25. Juli 2019 ein, wonach A.___ einen Invaliditätsgrad von 100% aufweise und er rückwirkend per 1. Oktober 2018 Anspruch auf Ausrichtung einer ganzen IV-Rente habe.

12. Mit Präsidialverfügung vom 14. August 2019 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt und die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt.

13. In der Vernehmlassung vom 23. August 2019 schloss das Migrationsamt auf vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, selbst wenn der aktuelle IV-Bescheid die finanzielle Lage der Beschwerdeführer verändern würde, sei eine vollständige Ablösung von der Sozialhilfe für die Familie nicht absehbar. Der Beschwerdeführer habe in den Jahren 2003 bis 2004 und von Dezember 2005 bis März 2007 sowie ab Dezember 2008 zusammen mit seiner Ehefrau durchgehend Sozialhilfe bezogen, wobei bis am 21. Juni 2019 ein Negativsaldo von CHF 350'000.00 entstanden sei.

14. Mit Eingabe vom 5. September 2019 liessen die Beschwerdeführer, von nun an vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Selig, zur Vernehmlassung des Migrationsamtes Stellung nehmen. Mit Präsidialverfügung vom 6. September 2019 wurde die Rechtsvertreterin zur unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Beschwerdeführer ernannt.

15. Am 18. November 2019 reichte das Migrationsamt den Anzeigerapport der Kantonspolizei Solothurn vom 7. November 2019 ein, wonach A.___ seine Ehefrau am 5. November 2019 geschlagen und mit dem Tode bedroht haben soll. Die Ehegatten leben seit anfangs Oktober 2019 getrennt. Zur Eingabe des Migrationsamtes liessen die Ehegatten am 2. Dezember 2019 Stellung nehmen.

16. Mit Eingabe 8. Januar 2020 reichte das Migrationsamt den aufgrund des Anzeigerapports der Ehefrau ergangenen Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 26. November 2019 ein. 

17. Am 31. März 2020 wurden die Beschwerdeführer gebeten, Belege über die Höhe der mit Vorbescheid vom 25. Juli 2019 zugesprochenen IV-Leistungen sowie der Schuldentilgung bis am 21. April 2020 einzureichen. Mit Stellungnahme vom 15. April 2020 reichten die Beschwerdeführer die Verfügung der IV-Rentenleistungen vom 21. November 2019 ins Recht und erklärten, nach wie vor ergänzend Sozialhilfeleistungen zu beziehen. Zudem erklärte die Rechtsvertreterin, trotz Trennung der Ehegatten im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren beide gemeinsam zu vertreten.

18. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen im angefochtenen Entscheid wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich ist nachfolgend darauf einzugehen.

II.

1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Die Beschwerdeführer sind durch den angefochtenen Entscheid, besonders berührt und haben ein schützenswertes Interesse an dessen Aufhebung. Damit sind sie zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1 Streitgegenstand bilden die Fragen, ob die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers und seine damit verbundene Wegweisung aus der Schweiz sowie die ausländerrechtliche Verwarnung der Beschwerdeführerin zu Recht erfolgten.

2.2 Gemäss Art. 33 Abs. 3 AIG kann die befristet erteilte Aufenthaltsbewilligung verlängert werden, wenn keine Widerrufsgründe nach Art. 62 AIG vorliegen. Dies trifft nach lit. e der letztgenannten Bestimmung dann zu, wenn die Ausländerin oder der Ausländer oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist. Erschwerend kann die Niederlassungsbewilligung nach Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG nur widerrufen werden, wenn die Ausländerin oder der Ausländer oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, dauerhaft und in erheblichem Mass auf Sozialhilfe angewiesen ist. In erster Linie geht es darum, eine zusätzliche künftige Belastung der öffentlichen Wohlfahrt zu vermeiden. Ob dieses Ziel erreicht werden kann, ist kaum je mit Sicherheit zu ermitteln. Es muss daher die wahrscheinliche Entwicklung der finanziellen Situation der ausländischen Person berücksichtigt werden. Nach der Rechtsprechung ist eine andauernde konkrete Gefahr einer Sozialhilfeabhängigkeit erforderlich; Hypothesen und pauschalierte Gründe genügen hierzu nicht. Der Widerrufsgrund ist erfüllt, wenn konkret die Gefahr einer Sozialhilfeabhängigkeit besteht; blosse finanzielle Bedenken genügen nicht. Neben den bisherigen und den aktuellen Verhältnissen muss dabei als wesentliches Element auch die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere Sicht hin in die Beurteilung miteinbezogen werden. Ausschlaggebend ist eine Prognose zur voraussichtlichen Entwicklung der finanziellen Situation in Berücksichtigung der realisierbaren Einkommensaussichten sämtlicher Familienmitglieder (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_98/2018 vom 7. November 2018 E. 4.1). In diesem Sinne müssen die Erwerbsmöglichkeiten und das damit verbundene Einkommen mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf mehr als nur kurze Frist hin gesichert erscheinen (Urteil des Bundesgerichts 2C_599/2017 vom 25. Juni 2018, E. 3.2). Ob und inwieweit die betroffene Person ein Verschulden an der Sozialhilfebedürftigkeit trifft, beschlägt nicht die Frage des Widerrufsgrundes, sondern die Verhältnismässigkeitsprüfung (Urteil des Bundesgerichts 2C_775/2017 vom 28. März 2018 E. 3.2). 

2.3 Die Familie ist seit 12 Jahren aktenkundig ununterbrochen auf Sozialhilfe angewiesen. Der Negativsaldo belief sich im Juni 2019 auf total CHF 350'000.00. Die retrospektiven Kriterien der Dauerhaftigkeit und der Erheblichkeit des Fürsorgebezugs im Sinn der Rechtsprechung sind somit ohne Weiteres erfüllt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_714/2018 vom 30. Januar 2019 E. 2.1).

2.4 Eine gänzliche Ablösung der vierköpfigen Familie von der Sozialhilfe ist derzeit nicht absehbar und zeichnet sich auch längerfristig nicht ab: Der Beschwerdeführer war schon vor der Heirat in unregelmässigen Abständen sozialhilfeabhängig. Nach eigenen Angaben geht er seit dem Jahr 2008 aus gesundheitlichen Gründen keiner regelmässigen Arbeit mehr nach. Der letzte Einstieg in die Erwerbstätigkeit im Rahmen eines Eingliederungsprogrammes scheiterte im Frühjahr 2016 aufgrund seiner zahlreichen unentschuldigten Fehltage. Sein erstes Rentengesuch hatte die IV-Stelle mit Entscheid vom 30. April 2015 rechtskräftig abgewiesen. Gemäss den gutachterlichen Ergebnissen wäre beim Beschwerdeführer eine angepasste Verweistätigkeit im Umfang eines Pensums von 85% zumutbar gewesen. Eine Eingliederungsmassnahme werde wegen seiner Arbeitseinstellung – er traue sich pro Tag nur zwei bis drei Stunden Arbeit zu – jedoch nicht durchgeführt. Nachdem sich sein gesundheitlicher Zustand verschlechterte, ersuchte der Beschwerdeführer die IV-Stelle im November 2017 erneut um Auszahlung einer IV-Rente. Mit Vorbescheid vom 25. Juli 2019 wurde ihm eine Vollrente zugesprochen. In seiner Stellungnahme vom 15. April 2020 erklärte er, trotz Auszahlung einer IV-Rente in der Höhe von monatlich CHF 1'462.00 und zwei Kinderrenten von je CHF 585.00 beziehe die Familie nach wie vor Sozialhilfe. Mit der Ausrichtung von Ergänzungsleistung könnten sie sich künftig davon lösen.

2.5 Zwar zeigte sich die Beschwerdeführerin bemüht, mit der Aufnahme der Erwerbstätigkeit im Rahmen eines Teilzeitpensums von 50% bzw. aktuell von 60% eine gewisse wirtschaftliche Selbständigkeit zu erlangen. Die Familie hatte deshalb während der letzten Jahre noch im Umfang des jeweiligen ihr monatliches Einkommen übersteigenden Fehlbetrags von der Sozialhilfe unterstützt werden müssen. Angesichts der gegenwärtigen Teilzeitarbeit, der trennungsbedingten Mehrkosten und ihrer Aussage in der Stellungnahme vom 5. September 2019, das Arbeitspensum nicht erhöhen zu wollen, mutet es aber unwahrscheinlich an, dass sich die Familie künftig von der Sozialhilfe ablösen kann.

2.6 Damit besteht aus heutiger Sicht eine erhebliche Gefahr, dass die Familie weiterhin Sozialhilfe beziehen wird. Der Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG ist demzufolge erfüllt.

3. Der Beschwerdeführer verfügt lediglich über eine Aufenthaltsbewilligung. Diese kann – anders als die Niederlassungsbewilligung – auch dann widerrufen werden, wenn eine mit der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung verbundene Bedingung nicht eingehalten wird (Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG). Als Bedingungen definiert sind auch die Zwecke, zu welchen ausländische Personen der Aufenthalt in der Schweiz bewilligt werden kann (Art. 33 Abs. 2 AIG). Wird der Zweck aus verschuldeten oder unverschuldeten Gründen nicht mehr verfolgt, kann infolgedessen die Aufenthaltsbewilligung widerrufen bzw. nicht verlängert werden (Silvia Hunziker in: Martina Caroni et al. [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010, Art. 62 N 42 ff.). Die Migrationsbehörde erteilte dem Beschwerdeführer die Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzugs zum Zweck der Erwerbstätigkeit. In den Verwarnungen der Jahre 2006, 2009 und 2012 wurde er auf die ausländerrechtlichen Konsequenzen der andauernden Sozialhilfebedürftigkeit und der Schuldenanhäufung hingewiesen. In der letzten Verwarnung teilte ihm die Migrationsbehörde zudem mit, seine Aufenthaltsbewilligung nur noch unter den Bedingungen zu verlängern, dass er bei Wiedererlangung seiner Arbeitsfähigkeit selbständig für den Unterhalt seiner Familie aufkomme und sich von der Sozialhilfe ablösen könne. Unabhängig davon erfolge die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zudem nur unter der Bedingung, dass er keine neuen Schulden generiere, die bestehenden Schulden nach seinen Möglichkeiten abbaue und nicht mehr straffällig werde. In den Jahren 2017 und 2019 wurde der Beschwerdeführer wegen Sachbeschädigung, Tätlichkeiten, Drohung und versuchter Nötigung verurteilt. Sodann generierte er seit der letzten Verwarnung neue Schulden im Gesamtbetrag von CHF 22'841.20 und blieb weiterhin sozialhilfebedürftig. Damit sind jedenfalls bezüglich der neuen Schulden auch die Voraussetzungen des Widerrufsgrunds im Sinne von Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG erfüllt.

4.1 Das Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt nicht automatisch zum Widerruf bzw. der Nichtverlängerung der ausländerrechtlichen Bewilligung. Eine solche Massnahme ist nach pflichtgemässem Ermessen anzuordnen, also nur gerecht­fertigt, wenn sie unter Berücksichtigung der persönlichen und familiären Situation der ausländischen Person als verhältnismässig erscheint, was sich – bei wie vorlie­gend unstreitig eröffnetem Schutzbereich – für die rechtmässige Einschränkung der konventionsrechtlichen Garantie des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) auch aus dessen Abs. 2 ergibt (BGE 139 I 31 E. 2.3.3, 135 II 377 E. 4.3). In Bezug auf die Sozialhilfe­bedürftigkeit sind vor allem die Hintergründe, warum die ausländische Person auf die Unterstützung der öffentlichen Hand angewiesen ist, ihre bisherige Verweil­dauer sowie der Grad ihrer Integration in der Schweiz zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 2C_709/2019 vom 17. Januar 2020 E. 4 und 2C_714/2018 vom 30. Januar 2019 E. 2.2). Ist eine Massnahme zwar begründet, aber den Umständen nicht angemessen, so kann die betroffene Person unter Androhung dieser Mass­nahme verwarnt werden (Art. 96 Abs. 2 AIG). Die Androhung erfolgt damit zu einem Zeitpunkt, in dem der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung selbst noch nicht verhältnismässig ist, sich aber abzeichnet, dass auch diese Voraussetzung erfüllt sein wird, wenn die betroffene Person ihr Verhalten nicht ändert (Benjamin Schindler, a.a.O., Art. 96 N 19).

4.2 Das öffentliche Interesse an der Fernhaltung von Ausländerinnen und Ausländern aus der Schweiz, welche durch ihre Sozialhilfeabhängigkeit das wirtschaftliche Wohl des Landes gefährden und damit einen Widerrufsgrund gesetzt haben, ist als erheblich zu gewichten (Art. 3 Abs. 1 AIG; vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_260/2017 vom 2. November 2017 E. 3.5).

4.3 Die Vorinstanz wirft den Beschwerdeführern zusammenfassend und im Wesentlichen ein nicht unerhebliches Selbstverschulden an der Sozialhilfeabhängigkeit vor. A.___ habe sein Arbeitspotenzial seit Jahren brachliegen lassen und sei nicht im Rahmen seiner Möglichkeiten im Erwerbsleben tätig gewesen. B.___ arbeite zwar Teilzeit, angesichts ihrer angeschlagenen finanziellen Situation und ihrer beruflichen Fähigkeiten sei unerfindlich, weshalb sie ihr Arbeitspensum nicht aufstocke.

4.4 Die Beschwerdeführer bringen dagegen vor, die Sozialhilfebedürftigkeit sei nicht selbstverschuldet. Der Beschwerdeführer habe seit dem Jahr 2008 erhebliche gesundheitliche Probleme und sei deswegen erwiesenermassen arbeitsunfähig. Bis heute leide er an einer Bauchspeicheldrüsenentzündung und habe permanent Bauchschmerzen. Zudem leide er an Diabetes und nehme Medikamente, durch die Behandlung werde er müde und sei erschöpft. Das Migrationsamt lasse die Gründe seiner bisherigen Sozialhilfeabhängigkeit vollkommen ausser Betracht. Er sei unbestrittenermassen krank und werde neben seiner IV-Rente künftig Ergänzungsleistung erhalten. Die Sozialhilfeabhängigkeit sei deshalb unverschuldet. Die Beschwerdeführerin lässt ihrerseits ausführen, nach der Geburt der Kinder in den Jahren 2007 bzw. 2013 sich stets alleine um deren Erziehung und ihren kranken Mann gekümmert zu haben. Erst seitdem ihre Mutter im Jahr 2015 ins Pensionsalter gekommen sei und ihr bei der Kinderbetreuung helfe, könne sie einer Teilzeitarbeit nachgehen. Sie arbeite aktuell in einem 60%-Pensum. Dieses Pensum werde sie künftig beibehalten.

4.5.1 Aus den Vorakten lässt sich dazu Folgendes entnehmen: Der Beschwerdeführer ist seit November 2017 unbestrittenermassen vollständig arbeitsunfähig. Sein Gesundheitszustand ist hinsichtlich der Jahre 2008 bis 2012 jedoch kaum dokumentiert und dies obwohl er angibt, seit dem Jahr 2008 erkrankt und deshalb arbeitsunfähig zu sein. Mit Schreiben vom 4. März 2009 forderte die Migrationsbehörde den Beschwerdeführer auf, mitzuteilen, von welchen Mitteln die Familie den Lebensunterhalt bestreite. Der Beschwerdeführer liess sich dazu nicht vernehmen. Mit Verfügung vom 16. März 2009 verwarnte ihn die Migrationsbehörde wegen seiner Sozialhilfebedürftigkeit abermals und stellte ihm die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung sowie die Wegweisung aus der Schweiz in Aussicht. Im August 2012 war der Beschwerdeführer mit 38 offenen Verlustscheinen im Betrag von CHF 23'047.55 im Betreibungsregisterauszug verzeichnet, und der Negativsaldo der Sozialhilfebezüge belief sich auf CHF 136'615.40. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs zur beabsichtigen Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz nahm er am 15. Oktober 2012 dazu Stellung und erklärte, im Jahr 2009 seien bei ihm erstmals gesundheitliche Probleme aufgetreten. Von der Bauchspeicheldrüsenentzündung habe er sich bis heute nicht erholt. Zudem habe er sich im Jahr 2010 einer Kieferoperation unterziehen müssen. Seit dem Jahr 2009 sei er deshalb wiederholt arbeitsunfähig gewesen. Sobald er sich erholt habe, werde er sich um eine feste Anstellung bemühen. Zu seiner Stellungnahme liess er ein Arztzeugnis einreichen, wonach er im Herbst 2010 rund einen Monat arbeitsunfähig gewesen sei. Die auf der behaupteten Bauchspeicheldrüsenentzündung basierende Arbeitsunfähigkeit blieb unbelegt. Ebenfalls im Oktober 2012 liess sich der Beschwerdeführer von Dr. med. [...] sodann eine ärztliche Bescheinigung ausstellen, wonach er seit mindestens dem 1. Januar 2011 aus medizinisch-gesundheitlichen Gründen arbeitsunfähig sei. Diese Arbeitsunfähigkeit daure noch bis zu einem unbestimmten Zeitpunkt an. Sie sei aus ärztlicher Sicht kein Dauerzustand, weshalb mit der Wiederaufnahme einer beruflichen Tätigkeit gerechnet werden könne. Aufgrund dem Inaussichtstellen der Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit, verlängerte die Migrationsbehörde die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers.

Im Februar 2014 forderte die Vorinstanz den Beschwerdeführer unter anderem auf, eine Bestätigung der Ablösung von der Sozialhilfe einzureichen. Zusammen mit seiner Stellungnahme legte er das aufdatierte, inhaltlich indes identische ärztliche Zeugnis von Dr. med. [...] ins Recht, mit dem Zusatz, noch an Diabetes mellitus erkrankt zu sein und an einer exokrinen Pancreas-Insuffizienz zu leiden. Er gab an, aufgrund seiner vollständigen Arbeitsunfähigkeit sei im September 2013 eine IV-Anmeldung erfolgt. Mit Verfügung vom 30. April 2015 setzte die IV-Stelle den Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers auf 26% fest und mutete ihm eine Arbeitsfähigkeit im Umfang von 85% zu. Das Rentenbegehren wurde abschlägig beurteilt. Zur Begründung brachte die IV-Stelle vor, die vom Beschwerdeführer beklagte physische Belastung sei zwar verständlich, gemäss den gutachterlichen Ergebnissen erreiche sie aber nicht den Grad einer invalisierenden Erkrankung. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann die Arbeitsfähigkeit gestützt auf den im Sozialversicherungsverfahren festgestellten Invaliditätsgrad beurteilt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_1048/2017 13. August 2018 E. 3.4.2). Die beiden vagen, ärztlichen Bescheinigungen von Dr. med. [...], insbesondere ohne Angabe zum Grad der Arbeitsunfähigkeit, vermögen die behauptete Arbeitsunfähigkeit nicht zu belegen. Die Erklärungen in der zweiten ärztlichen Bescheinigung von Dr. med. [...] aus dem Jahr 2014 deuten viel mehr darauf hin, dass zuvor gerade keine (eingeschränkte) Arbeitsunfähigkeit vorlag und sich der Beschwerdeführer – wie bereits die medizinischen Abklärungen der IV-Stelle im Jahr 2015 ergaben – aus seiner Sicht nicht in der Lage fühlte, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Andere Gründe, wie etwa fehlende berufliche Fähigkeiten oder der unverschuldete Verlust einer Arbeitsstelle, bringt der Beschwerdeführer nicht rechtsgenüglich vor. Aufgrund seiner widersprüchlichen Aussagen zum Zeitpunkt seiner Erkrankung und wegen des fehlenden Nachweises einer dauerhaften Arbeitsunfähigkeit hat sich der Beschwerdeführer bis zur zweiten IV-Anmeldung im November 2017 deshalb die gutachterlich attestierte Arbeitsfähigkeit der IV-Stelle im Umfang von 85% anrechnen zu lassen. Dass er bis November 2017 keiner Erwerbstätigkeit nachging und stattdessen Sozialhilfe bezog, ist demnach als überwiegend selbstverschuldet zu betrachten.

4.5.2 Die Beschwerdeführerin geht nach eigenen Angaben seit dem Jahr 2015 einer Teilzeitarbeit nach. Aufgrund der andauernden Sozialhilfeabhängigkeit, der hohen Verschuldung und der bereits im Jahr 2012 erfolgten formlosen Verwarnung, wäre es ihr bereits nach dem dritten Altersjahr des ersten Kindes zumutbar gewesen, sich um eine Arbeitsstelle zu bemühen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_709/2019 vom 17. Januar 2020 E. 6.1.2 mit Hinweisen), weshalb sich die Beschwerdeführerin zwischen den Jahren 2010 und der Geburt des Sohnes im Jahr 2013 zumindest um eine Teilzeitstelle hätte bemühen müssen. Angesichts der fehlenden Arbeitsfähigkeit ihres Ehemannes wäre der Beschwerdeführerin auch ein Rollentausch zumutbar gewesen, bei welchem der Ehemann die Betreuung und Hausarbeit hätte übernehmen und die Beschwerdeführerin extern in einem vollen Pensum arbeiten gegangen wäre. In der Stellungnahme vom 5. September 2019 gibt sie zudem an, auch in Zukunft nicht mehr arbeiten zu wollen. Die andauernde Sozialhilfebedürftigkeit ist demnach auch bei ihr als mitverschuldet zu beurteilen.

4.5.3 Angesichts der Dauer sowie der Höhe der bezogenen Sozialhilfeleistungen und der schlechten Prognose, insbesondere auch wegen der trennungsbedingten Mehrkosten, ist insgesamt auf ein erhebliches öffentliches Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers bzw. an der ausländerrechtlichen Verwarnung der Beschwerdeführerin zu schliessen. Zu prüfen bleibt, ob sich die Wegweisung bzw. die Verwarnung unter Berücksichtigung ihrer privaten Interessen und der übrigen Umstände als verhältnismässig erweist.

4.6.1 Gegen eine Verwarnung der Beschwerdeführerin spricht primär ihre lange Anwesenheit in der Schweiz und der hiesige Aufenthalt ihrer Kinder. Die Beschwerdeführerin lebt seit 29 Jahren in der Schweiz und verfügt zusammen mit den beiden Kindern über eine Niederlassungsbewilligung. Massgebend für die Zulässigkeit einer Verwarnung ist die erhebliche und lang andauernde Sozialhilfeabhängigkeit, ohne Aussicht auf Besserung der wirtschaftlichen Lage (Urteil des Verwaltungsgerichts Zürich VB.2013.00627 vom 18. Dezember 2013 E. 5.2). Die Beschwerdeführerin arbeitet aktuell in einem Arbeitspensum von 60%, eine Ausdehnung der Erwerbstätigkeit ist nicht vorgesehen. Mit einem Vollpensum könnte sie sich indes von der Sozialhilfe vollumfänglich lösen. Ihre Kinder sind im schulpflichtigen Alter und nicht mehr auf eine umfassende Betreuung angewiesen. Zudem erhält sie bei der Kindererziehung Unterstützung von ihrer Mutter. Neuerdings fliesse zudem Kinderrenten der Invalidenversicherung. Die Beschwerdeführerin ist seit 12 Jahren ununterbrochen fürsorgeabhängig und wird ohne Ausdehnung der Erwerbstätigkeit mit hoher Wahrscheinlichkeit auch in Zukunft auf die Unterstützung der öffentlichen Hand angewiesen sein. Die Verwarnung der Vorinstanz erweist sich demnach als verhältnismässig.

4.6.2 In Hinblick auf seine privaten Interessen macht der Beschwerdeführer primär einen Verbleib aus gesundheitlichen Gründen geltend. Im Rahmen der Gehörsgewährung gegen die Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung brachte er vor, in Bosnien und Herzegowina sei seine Lebenserwartung wegen seiner schlechten Gesundheit erheblich geringer als in der Schweiz. Die dortige medizinische Behandlung könne er sich nicht leisten und von seinen Verwandten werde er keine Unterstützung erhalten. Für die Ausführungen zur medizinischen Versorgung im Heimatland kann vollumfänglich auf die Erläuterungen des Migrationsamtes verwiesen werden (S. 11 der angefochtenen Verfügung). Wie die Vorinstanz zu Recht erkannte, ist die medizinische Versorgung des Beschwerdeführers in Bosnien und Herzegowina sowohl in finanzieller als auch in fachlicher Hinsicht gewährleistet, selbst wenn sie nicht den hiesigen Standards entspricht. Seine Erkrankungen stehen demnach einer Wegweisung nicht im Weg.

Der Beschwerdeführer war bei seiner Einreise 16 Jahre alt und er hält sich seit rund 20 Jahren hier auf. Eine Wegweisung dürfte ihm deshalb nicht leichtfallen. Die prägenden Kindheits- und Jugendjahre hat er indes in Bosnien und Herzegowina verbracht, wo er geboren und aufgewachsen ist. Kultur, Sprache und Gepflogenheiten seines Heimatlandes sind ihm somit bestens bekannt. Zu berücksichtigen ist zudem seine fehlende Integration: Der Beschwerdeführer vermochte sich während seines langjährigen hiesigen Aufenthalts weder beruflich noch sozial zu integrieren. Trotz diversen Verwarnungen wurde er insgesamt neun Mal strafrechtlich verurteilt, zuletzt im Dezember 2019 wegen häuslicher Gewalt gegenüber seiner Frau. Seit sechs Monaten bezieht er eine IV-Rente und ergänzend dazu Sozialhilfe. In wirtschaftlicher Hinsicht konnte er auch zuvor nicht Fuss fassen. Im Betreibungsregister ist er aktuell mit 56 Verlustscheinen im Umfang von CHF 40'971.35 verzeichnet. Bei einem Verbleib in die Schweiz wäre ungewiss, ob er zusätzlich zur IV-Rente überhaupt Anspruch auf Ergänzungsleistung hätte. Entsprechende Nachweise wurden jedenfalls nicht erbracht. Mit seinem Einkommen ist er bis anhin nicht in der Lage, sich selber, die Beschwerdeführerin und die Kinder von der Sozialhilfeabhängigkeit zu befreien. Der Beschwerde ist sodann nicht zu entnehmen, inwiefern er mit Ausnahme seiner Mutter, der getrennt lebenden Ehefrau und den Kindern überhaupt einen Bezug zur Schweiz aufweist. Den Kontakt zu seinen Kindern könnte er auch mithilfe der modernen Medien von Bosnien und Herzegowina aus pflegen. Weiter relativiert auch die Möglichkeit der regelmässigen Besuche seiner Kinder in seinem Heimatland das private Interesse an einem gemeinsamen Verbleib in der Schweiz, zumal dem Beschwerdeführer im Eheschutz- bzw. Scheidungsverfahren vermutungsweise ein übliches Ferienrecht zugesprochen wird. In Anbetracht dieser Umstände überwiegen die öffentlichen die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung erweist sich demnach als verhältnismässig.

5. Die Beschwerdeführer berufen sich sodann auf einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG. Zur Begründung bringen sie vor, die Familie sei intakt und der Beschwerdeführer kümmere sich umfassend um seine Kinder (vgl. S. 2 der Beschwerdeschrift vom 2. August 2019). Dem ist entgegen zu halten, dass die Beschwerdeführer in ihrer Stellungnahme vom 5. September 2019 ein gänzlich anderes Bild von der familiären Situation schildern. Jedenfalls ist hinsichtlich des Beschwerdeführers nicht rechtsgenüglich aufgezeigt, worin dieser Härtefall bestehen soll.

6. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers wurde zu Recht nicht verlängert. Da der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukam, war der Beschwerdeführer vorderhand weiterhin berechtigt, sich in der Schweiz aufzuhalten. Die inzwischen abgelaufene Ausreisefrist ist auf zwei Monate nach Rechtskraft dieses Urteils festzusetzen, um dem Beschwerdeführer eine geordnete Ausreise zu ermöglichen.

7.1 Bei diesem Ausgang haben die Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00 festzusetzen sind. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt vorläufig der Staat Solothurn die Prozesskosten. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald die Beschwerdeführerin zur Nachzahlung in der Lage ist (§ 58 Abs. 1 VRG i.V.m. Art. 123 Schweizerische Zivilprozessordnung, ZPO, SR 727).

7.2 Rechtsanwältin Stephanie Selig macht einen Aufwand von total CHF 1'616.80 geltend (8.10 Stunden à CHF 180.00, Auslagen CHF 81.00, MWST CHF 115.60). Insgesamt ist die Entschädigung somit antragsgemäss auf CHF 1'616.80 (Honorar: 8.10 Stunden à 180.00, ausmachend CHF 1'501.20; Auslagen 81.00; 7.7% MWST CHF 115.60) festzusetzen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch von Rechtsanwältin Stephanie Selig im Umfang von CHF 648.00 (Differenz zu vollem Honorar von CHF 260.00/Std.) zuzüglich Mehrwertsteuer sobald die Beschwerdeführerin zur Nachzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 ZPO).

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    A.___ hat die Schweiz – unter Androhung von Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall – spätestens zwei Monate nach Rechtskraft dieses Urteils zu verlassen.

3.    A.___ und B.___ haben die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1’500.00 zu tragen. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie der Staat Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald A.___ und/oder B.___ zur Nachzahlung in der Lage sind (Art. 123 ZPO).

4.    Der Kanton Solothurn hat Rechtsanwältin Stephanie Selig zufolge unentgeltlicher Rechtspflege eine Entschädigung von CHF 1'616.80 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Umfang von CHF 648.00 (Differenz zu praxisgemässem Honorar von CHF 260.00/Std.) zuzügl. MWST sobald A.___ und/oder B.___ zur Nachzahlung in der Lage sind (Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber                                                                 Trutmann

VWBES.2019.275 — Solothurn Verwaltungsgericht 14.05.2020 VWBES.2019.275 — Swissrulings