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Solothurn Verwaltungsgericht 14.11.2019 VWBES.2019.261

14. November 2019·Deutsch·Solothurn·Verwaltungsgericht·HTML·4,547 Wörter·~23 min·1

Zusammenfassung

Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts

Volltext

Verwaltungsgericht

Urteil vom 14. November 2019

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Stöckli

Gerichtsschreiberin Droeser

In Sachen

 A.___    vertreten durch Rechtsanwältin Nicole Allemann,     

Beschwerdeführerin

gegen

1.    KESB Region Solothurn,   

2.    B.___

Beschwerdegegner

betreffend     Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

I.

1. C.___ (geb. am [...] 2008) und D.___ (geb. am [...] 2010) sind die Kinder von A.___ und B.___. Das Sorgerecht steht der Mutter alleine zu.

2. Mit Entscheid vom 26. Januar 2017 übernahm die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Region Solothurn die für die beiden Kinder bestehende Erziehungsbeistandschaft von der KESB St. Gallen. Den bestehenden Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts über C.___ hielt sie aufrecht, ebenso dessen Platzierung im Schulinternat […]. Mit Entscheid vom 12. Oktober 2017 platzierte die KESB C.___ in die Institution «H.____, Zentrum Sonderpädagogik» in […] um.

3. Nach einer Gefährdungsmeldung vom 13. März 2018 setzte die KESB Region Solothurn am 27. März 2018 mit superprovisorischem Entscheid einen Kindesvertreter ein. Am 24. April 2018 entzog die KESB mit superprovisorischem Entscheid der Kindsmutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht über D.___, regelte den Aufenthalt und das Kontaktrecht und gab ein Kindesschutzgutachten in Auftrag.

4. Am 27. April 2018 teilte die zuständige Staatsanwältin auf entsprechende Nachfrage der KESB Region Solothurn mit, dass gegen den Kindsvater ein Strafverfahren wegen Pornografie, sexuellen Handlungen mit Kindern sowie Vernachlässigung der Unterhaltspflichten eröffnet worden sei; gegen die Kindsmutter sei ein Strafverfahren wegen Pornografie, Tätlichkeiten und einfacher Körperverletzung eröffnet worden.

5. Mit Entscheid vom 1. Mai 2018 bestätigte die KESB Region Solothurn die superprovisorischen Entscheide. Die am 15. und 18. Mai 2018 dagegen erhobenen Beschwerden der Kindseltern wies das Verwaltungsgericht am 18. Juli 2018 ab, soweit es darauf eintrat (VWBES.2018.198).

6. Am 4. März 2019 ging bei der KESB Region Solothurn das Kindesschutzgutachten betreffend C.___ und D.___, datierend vom 1. März 2019, ein. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs erliess die KESB Region Solothurn am 6. Juni 2019 folgenden Entscheid:

3.1  Der mit Entscheid der KESB Region Solothurn vom 1. Mai 2018 vorsorglich angeordnete Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Kindsmutter über ihre Tochter D.___ wird definitiv bestätigt.

3.2  Die mit Entscheid der KESB Region Solothurn vom 1. Mai 2018 vorsorglich angeordnete Platzierung von C.___ und D.___ in die Institution H.____, Zentrum Sonderpädagogik in [...], wird definitiv bestätigt.

3.3  Die mit Entscheid der KESB Region Solothurn vom 1. Mai 2018 vorsorglich angeordnete Sistierung des Kontaktrechts zwischen C.___ und D.___ und dem Kindsvater wird definitiv bestätigt.

3.4  Alle seit dem 24. April 2018 vorsorglich angeordneten Kontaktregelungen zwischen C.___ und D.___ und der Kindsmutter werden aufgehoben.

3.5  Es wird folgende definitive Kontaktregelung zwischen C.___ und D.___ und der Kindsmutter angeordnet:

3.5.1  die Kindsmutter darf C.___ und D.___ 14-täglich, während 1-2 Stunden, in Anwesenheit einer Begleitperson des H.____, in den dafür vorgesehenen Räumlichkeiten auf dem Areal oder in der Nähe des H.____ besuchen;

3.5.2  bei positivem Verlauf und mehrheitlich wahrgenommenen Besuchen während drei Monaten, finden die begleiteten Besuche der Kindsmutter 14- täglich, ausserhalb des H.____ statt; dabei soll die Dauer der Besuche der geplanten Aktivität mit den Kindern angepasst werden;

3.5.3  nach weiterem positivem Verlauf und vorhandener Kooperation zwischen der Kindsmutter und den involvierten Fachpersonen während drei Monaten, finden die begleiteten Besuche 14-täglich, zu Hause bei der Kindsmutter statt; dabei soll die Dauer der Besuche der geplanten Aktivität mit den Kindern angepasst werden;

3.5.4  sobald die Beiständin zur Einschätzung kommt, dass unbegleitete Besuche von D.___ und C.___ zu Hause bei der Kindsmutter angezeigt sind, hat sie bei der KESB einen begründeten Antrag, spätestens aber per 30.  November 2019 einen Verlaufsbericht, einzureichen.

3.6  Der Antrag der Kindsmutter vom 2. Mai 2019 um Aufhebung der Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB für D.___ und C.___ wird abgewiesen.

3.7  Der bisherige Aufgabenbereich der Beiständin wird aufgehoben.

3.8  Der neue Aufgabenbereich der Beiständin lautet gestützt auf Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB neu wie folgt:

3.8.1  die Kindsmutter bei der Ausübung der alleinigen elterlichen Sorge beratend zu unterstützen;

3.8.2  die Entwicklung von C.___ und D.___ zu begleiten, zu koordinieren und zu überwachen;

3.8.3  die Platzierung von D.___ und C.___ zu begleiten, zu koordinieren und zu überwachen;

3.8.4  die Kontaktregelung zwischen C.___, D.___ und der Kindsmutter zu überwachen, Informationen zu deren Verlauf einzuholen und Standort­gespräche sowie nötigenfalls ausserordentliche Sitzungen mit der Kindsmutter und den involvierten Fachpersonen einzuberufen;

3.8.5  die Kontaktregelung zwischen C.___, D.___ und der Kindsmutter je nach Verlauf gemäss Ziffern 3.5.1-3.5.4 hiervor umzusetzen;

3.8.6  dafür besorgt zu sein, dass bei C.___ möglichst zeitnah eine entwicklungspädiatrische Verlaufskontrolle durchgeführt wird;

3.8.7  C.___ und D.___ im psychiatrisch-psychologischen Bereich zu vertreten und in diesem Zusammenhang für die notwendige Begleitung und Behandlung besorgt zu sein;

3.8.8  die Umplatzierung von C.___ in ein heilpädagogisches Wohnheim mit interner Schule mit den zuständigen Fachpersonen zu planen und zu koordinieren und bei der KESB rechtzeitig Antrag auf Umplatzierung einzureichen;

3.8.9  bei Bedarf eine Anpassung der behördlichen Massnahmen an veränderte Verhältnisse zu stellen.

3.9  Die Sozialen Dienste G.___ werden ersucht, Kostengutsprache für die in diesem Entscheid angeordneten Kindesschutzmassnahmen zu leisten und die allfällige Beteiligung der Kindseltern an den Kosten abzuklären.

3.10 Einer allfälligen Beschwerde gegen den vorliegenden Entscheid wird die aufschiebende Wirkung entzogen.

3.11 Es werden keine Gebühren erhoben.

7. Gegen diesen Entscheid liess A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin genannt), vertreten durch Rechtsanwältin Nicole Allemann, am 18. Juli 2019 Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben und beantragte:

1.    Es seien die Ziffern 3.1, 3.2 und 3.4-3.8 des Entscheides der KESB Region Solothurn vom 6. Juni 2019 aufzuheben.

2.    Es seien die Kinder C.___ und D.___ umgehend zur Mutter zurückzuführen und angemessene ambulante Massnahmen (Familienbegleitung, psychiatrisch-therapeutische Behandlung von Mutter und Kindern) einzurichten.

3.    Es sei die Beiständin mit der Rückführung und Organisation der ambulanten Massnahmen zu beauftragen.

4.    Eventualiter seien die Kinder C.___ und D.___ in anderen geeigneten Institutionen in [...] (I.___, J.___) zu platzieren.

5.    Subeventualiter sei das vorliegende Verfahren zur Erforschung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen.

6.    Es sei der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

7.    Es sei der Beschwerdeführerin im vorliegenden Beschwerdeverfahren die integrale unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und die Unterzeichnete als unentgeltliche Rechtsvertreterin beizuordnen.

8.    Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

8. Die KESB Region Solothurn schloss am 30. August 2019 auf Abweisung der Beschwerde.

9. Der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung wurde am 2. September 2019 abgewiesen, das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege bewilligt.

10. Am 15. Oktober 2019 beantragte der Kindsvertreter, Rechtsanwalt Martin Schreier, Folgendes:

1.    Die Beschwerde vom 18. Juli 2019 sei abzuweisen.

2.    Eventuell sei die angefochtene Verfügung der Beschwerdegegnerin aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

3.    Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

11. Der Kindsvater, damals vertreten durch Rechtsanwältin Z.___, liess sich nicht vernehmen.

II.

1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB, SR 210] i.V.m. § 130 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum ZGB [EG ZGB, BGS 211.1]). Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1 Die Beschwerdeführerin verlangt den Beizug der polizeilichen Ermittlungen in den Strafverfahren, insbesondere der Einvernahmen der Kinder. Die Ermittlungen in den Strafverfahren hätten die massiven Vorwürfe gegen die Kindseltern, insbesondere in Bezug auf die Gefährdung des Wohles ihrer Kinder, nicht bestätigt. Damit seien dem Obhutsentzug (recte: Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts) und der Fremdplatzierung jede Grundlage entzogen.

2.2 Gemäss § 52 Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG, BGS 124.11) sind die Verwaltungsgerichtsbehörden nicht an die Beweisanträge der Parteien gebunden. Zur Beurteilung des Falles ist der Beizug der polizeilichen Ermittlungen in den Strafverfahren, insbesondere der Einvernahmen der Kinder, nicht notwendig, da der Sachverhalt – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – zur Beurteilung des Falles für das Gericht genügend klar aus den Akten hervorgeht (vgl. dazu E. 6.3). Der entsprechende Antrag ist deshalb abzuweisen.

3.1 Gemäss Art. 307 Abs. 1 ZGB hat die Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes zu treffen, wenn das Wohl des Kindes gefährdet ist und die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe sorgen oder sie dazu ausserstande sind. Sie kann das Kind den Eltern wegnehmen und es in angemessener Weise unterbringen, sofern die Gefahr nicht anders abgewendet werden kann (Art. 310 Abs. 1 ZGB).

3.2 Der Entzug der Aufenthaltsbestimmungsbefugnis ist nur zulässig, wenn der Gefähr­dung des Kindes nicht anders begegnet werden und das Kind in seiner körperlichen, geistigen und sittlichen Entwicklung nicht anders geschützt werden kann, was das Subsidiaritätsprinzip deutlich zum Ausdruck bringt und den Vorrang ambulanter, die Familiengemeinschaft respektierender, vor stationären Massnahmen unterstreicht. Unbeachtlich ist dabei, ob die Eltern ein Verschulden trifft. Der Entzug des Aufenthalts­bestimmungsrechts setzt nicht voraus, dass ambulante Massnahmen versucht wurden, aber erfolglos blieben, sondern nur, dass aufgrund der Umstände nicht damit gerechnet werden kann, es lasse sich die Gefährdung mit solchen abwenden (Peter Breitschmid, in: Heinrich Honsell et al. [Hrsg.]: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Art. 1-456 ZGB, Basel 2014, Art. 310 N 3 f.). Wie sämtliche Kindesschutzmassnahmen muss auch der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts erforderlich sein und es ist immer die mil­deste, Erfolg versprechende Massnahme anzuordnen (Proportionalität und Sub­sidiarität); diese soll elterliche Bemühungen nicht ersetzen, sondern ergänzen (Komplementarität; vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_401/2015 vom 7. September 2015, E. 5.2).

4.1 Die KESB Region Solothurn begründete ihren Entscheid insbesondere damit, anlässlich der Begutachtung habe sich gezeigt, dass die Kindsmutter über erhebliche Einschränkungen in ihrer Erziehungsfähigkeit und in der Fähigkeit, ihre eigenen Bedürfnisse hinter diejenigen ihrer Kinder zu stellen, verfüge. Eine nachhaltige Verbesserung in der Erziehungsfähigkeit könne bei der Kindsmutter gemäss gutachterlicher Einschätzung kaum erreicht werden. Ohne die weiterführende Platzierung und schrittweise erweiterten Besuche werde das psychosoziale Funktionsniveau bei D.___ und C.___ stärker beeinträchtigt und das Kindswohl somit deutlich gefährdet. Zur Sicherstellung des Kindswohls würden deshalb D.___ und C.___ vorläufig zusammen im H.____ platziert bleiben. Gestützt auf das Gutachten solle die aktuelle Kontaktregelung zwischen den Kindern und ihrer Mutter weitergeführt und bei positivem Verlauf schrittweise ausgeweitet werden. Aufgrund der Tatsache, dass die supportive Spieltherapie für beide Kinder bereits seit einiger Zeit intern durchgeführt werde und die Kinder mit dem Therapeuten bestens vertraut seien, könne der Wunsch der Kindsmutter, die supportive Spieltherapie ausserhalb des H.____ durchführen zu lassen, nicht berücksichtigt werden respektive würde nicht dem Kindswohl entsprechen. Da die Kindsmutter sich gegen die Weiterführung der supportiven Therapie ausgesprochen habe und diese mit ihrem Widerstand das Kindswohl gefährde, rechtfertige es sich, der Beiständin gemeinsam mit der Kindsmutter ein entsprechendes Vertretungsrecht einzuräumen. Da es unabdingbar sei, dass die verschiedenen Hilfesysteme gut aufeinander abgestimmt seien, und dass laufend geprüft werde, ob diese nach wie vor angemessen und zielführend seien, sei es zentral, dass dafür eine Fachperson wie die Beiständin involviert bleibe, welche bei entsprechenden Hinweisen umgehend reagieren oder der KESB melden könnte, sollte eine Lockerung oder Aufhebung der Kindesschutzmassnahme angezeigt sein. Aus diesem Grund sei die Beistandschaft weiterzuführen.

4.2 Die Kindsmutter lässt im Wesentlichen vorbringen, das Gutachten lasse mit den wenigen Sequenzen im Beisein der Kindsmutter und unter Beizug einer Dolmetscherin in emotional belastenden Situationen keine aussagekräftigen Rückschlüsse über die Erziehungsfähigkeit der Kindsmutter zu. Die Kindsmutter sei zwischenzeitlich auch umgezogen und habe die Wohnsituation für sich und die Kinder verbessert. Seit Januar 2019 arbeite sie bei der K.___ in [...] in einem 60% Pensum. Die Beschwerdeführerin habe soziale Kontakte in der Nachbarschaft und bei der Arbeit aufgebaut. Diese Tatsachen würden entgegen dem Gutachten zeigen, dass sich die Beschwerdeführerin sehr wohl positiv verändern könne. Auch könne sie fachliche Hilfe annehmen. Die Beschwerdeführerin könne sich vorstellen, mit einer Familienbegleitung zusammen zu arbeiten und deren Vorschläge umzusetzen, was die Behauptung im Gutachten widerlege, dass sie nicht mit Fachpersonen kooperiere und Schwierigkeiten im Annehmen von fachlichen Inputs oder in der Umsetzung von Veränderungsvorschlägen habe. Unberücksichtigt bleibe auch, dass die Kinder keinerlei belastende Aussagen gegenüber der Kindsmutter gemacht hätten und beide Kinder die Heimkehr zur Mutter wünschten. Zusammengefasst bestünden keine sachlichen Gründe, am Obhutsentzug (recte: Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts) und der Fremdplatzierung festzuhalten. Die Kinder seien durch die Beschwerdeführerin weder physisch noch psychisch, geschweige denn in ihrer sexuellen Integrität bedroht. Die verfügten Massnahmen seien weder erforderlich, noch verhältnismässig, weshalb der Entscheid aufzuheben und die Kinder zur Beschwerdeführerin zurückzuführen seien, allenfalls verbunden mit Auflagen. Der Aufgabenbereich der Beiständin sei entsprechend anzupassen. Sollte wider Erwarten an der Fremdplatzierung festgehalten werden, so seien beide Kinder in eine andere Institution zu verlegen.

4.3 Der Kindsvertreter macht geltend, bis zum heutigen Zeitpunkt sei im Strafverfahren gegen die Beschwerdeführerin weder ein rechtskräftiges Urteil noch ein Strafbefehl oder eine Einstellungsverfügung eröffnet worden. Aus diesem Grund sei die ursprüngliche Gefährdung nach wie vor als bestehend anzusehen. Das Gutachten stelle fest, dass die Kindsmutter erhebliche Schwierigkeiten in ihrer Erziehungsfähigkeit der beiden Kinder habe. Diese Schwierigkeiten bestünden unabhängig der emotionalen Situation und auch unabhängig von der geltend gemachten sprachlichen Barriere. Der persönliche Kontakt zwischen der Beschwerdeführerin und den beiden Kindern werde kontinuierlich ausgebaut. Bereits ab Dezember 2019 könne die Beschwerdeführerin die Kinder ohne Begleitung bei sich zu Hause zu Besuch empfangen, sofern sie sich in den drei vorausgehenden, jeweils drei Monate andauernden Phasen, bewährt habe. Die Beschwerdeführerin könne also mit ihrem eigenen Verhalten die Art, Enge und Häufigkeit des Kontaktes mit den Kindern beeinflussen. Eine umgehende Rückführung sei nicht realistisch und wäre nach der langen Abwesenheit der Kinder in der Institution H.____ auch nicht angezeigt. Eine derart abrupte Rückführung würde die Kinder massiv belasten.

5. Dem Gutachten vom 1. März 2019 ist zusammenfassend zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin erhebliche Einschränkungen in ihrer Erziehungsfähigkeit zeige. Sie sei eine beherzte, schützende und liebenswürdige Mutter, welche aber aufgrund ihrer eigenen Vorgeschichte, ihrer emotionalen Impulsivität, ihrer kognitiven Einschränkungen und ihrer mangelnden Reflexionsfähigkeit in der Umsetzung von Veränderungsvorschlägen erhebliche Mühe habe. Hinzu würden ihre erheblichen Einschränkungen in der Fähigkeit kommen, ihre eigenen Bedürfnisse hinter diejenigen ihrer Kinder zu stellen. So habe die Beschwerdeführerin während der Begutachtung trotz viel Wohlwollen und Unterstützungsbereitschaft von Seiten des H.____ die angebotenen begleiteten Besuche nicht regemässig wahrnehmen können. Sie habe es damit verpasst, ihren Kindern ein konstantes Beziehungsangebot zu machen und habe den Loyalitätskonflikt zwischen ihr und der Institution gefördert, was die Kinder gegen Ende der Begutachtung gemäss der Bezugsperson zusätzlich belastet habe (vgl. Gutachten S. 80 f.).

Aufgrund der gemachten Beobachtungen gehen die Gutachter von einer unsicher-ambivalenten Beziehung zwischen C.___ und seiner Mutter aus, bei D.___ von einer eher unsicher-ambivalente Mutter-Tochter Beziehung, wobei das vor allem im Verhalten der Mutter begründet sei. Eine nachhaltige Verbesserung in der Erziehungsfähigkeit der Mutter sei nicht zu erwarten, wie das bereits aus dem Schlussbericht der Amtsvormundin vom 22. Mai 2013 zu entnehmen sei.

Bei C.___ sei aus kinderpsychiatrischer Sicht von einer Anpassungsstörung mit vorwiegender Beeinträchtigung anderer Gefühle (v.a. Trauer, Angst; ICD-10 F43.23) auszugehen. Wegen der starken Beeinträchtigung des psychosozialen Funktionsniveaus sei sein Wohl erheblich gefährdet. D.___ habe wohl eine Lernbehinderung, mache aber erhebliche Fortschritte, auch in ihrem Sozialverhalten und in ihrer Ausdrucksfähigkeit. Bei ihr sei aus kinderpsychiatrischer Sicht knapp von einer psychischen Störung auszugehen (Anpassungsstörung wie bei C.___); ihr psychisches Funktionsniveau sei aktuell leicht beeinträchtigt und ihr Wohl mittelgradig gefährdet. Ohne die weiterführende Platzierung und die begleiteten Besuche würden beide Kinder stärker beeinträchtigt und ihr Wohl deutlich (mehr) gefährdet. Für C.___ werde am ehesten ein heilpädagogisches Schul- und Wohnheim empfohlen, für D.___ die weitere Platzierung am jetzigen Ort.

Hinsichtlich des Kontaktrechts zur Mutter werde empfohlen, das aktuelle Modell mit zunächst begleiteten Besuchen weiterzuführen und bei positivem Verlauf schrittweise auszuweiten bis zu einem anzustrebenden praxisüblichen 14-täglichen Besuchsrecht von Freitag bis Sonntag und Mutter-Kind-Ferien von ein bis zwei Wochen pro Jahr. Bei Unsicherheiten sollte die Beiständin die Möglichkeit haben, ein Verlaufsgutachten zu empfehlen.

6. Zu prüfen ist, ob die Vorinstanz gestützt auf das Kindesschutzgutachten vom 1. März 2019 zu Recht die mit Entscheid vom 1. Mai 2018 vorsorglich angeordneten Massnahmen bestätigte und den Entscheid vom 6. Juni 2019 fällte.

6.1 Soweit nichts Anderes bestimmt ist, finden auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichtsbehörden die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) sinngemäss Anwendung (§ 58 Abs. 1 VRG). Ein Gutachten zeichnet sich in formeller Hinsicht durch einen klaren und systematischen Aufbau aus. Inhaltlich muss es vollständig, klar und schlüssig sein (Annette Dolge in: Karl Spühler/Luca Renchio/Dominik Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Basel 2017, Art. 183 ZPO N 9). Das Gutachten muss klar, d.h. präzis, verständlich und widerspruchsfrei sein. Aus dem Gutachten muss erkennbar sein, von welchen Grundlagen die sachverständige Person ausgegangen ist und wie bzw. aus welchen Quellen sie diese ermittelt hat. Das Gutachten sollte aus sich selbst heraus als Einheit verständlich sein und keine Widersprüche aufweisen. Da es Aufgabe der sachverständigen Person ist, dem Gericht die fehlende Fachkunde zu vermitteln, sollten ihre Ausführungen für das Gericht und die Parteien nachvollziehbar sein (vgl. Annette Dolge, a.a.O., Art. 183 ZPO N 12). Das Gutachten unterliegt der freien richterlichen Beweiswürdigung. Das Gericht hat dabei zu prüfen, ob das Gutachten ordnungsgemäss erstellt wurde und in Aufbau und Inhalt vollständig, klar und schlüssig ist. Von den gutachterlichen Schlussfolgerungen darf es nur aus triftigen Gründen abweichen, was im Endentscheid genau zu begründen ist (vgl. Annette Dolge, a.a.O., Art. 183 ZPO N 15).

6.2 Das Kindesschutzgutachten stützt sich auf die Akten der KESB Region Solothurn, auf Gespräche mit den Kindseltern, den beiden Kindern, dem Bereichsleiter Wohnen im H.____, der Bezugsperson der Kinder im H.____, der ehemaligen Beiständin sowie der vorübergehenden Stellvertretung der Beiständin, dem Psychologen der Kinder, der Nachbarin der Kindsmutter, dem Bereichsleiter Schule der Sonderschule […] und der Bereichsleiterin der Schule im L.___. Zudem fanden auch begleitende Besuche der Kindsmutter sowie Hausbesuche bei der Kindsmutter statt. Bei den Gutachtern handelt es sich um Fachpersonen (eine Psychologin und einen Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie FMH, Spez. Forensische Kinderund Jugendpsychiatrie und Psychotherapie FMH). Die Gutachter haben als medizinische Experten zum Einzelfall Stellung genommen und sich dabei auf ihre beruflichen Erfahrungen abgestützt. Das Gutachten äusserst sich ausreichend zu den gestellten Fragen.

Die Beschwerdeführerin vertritt die Meinung, dass die positive Entwicklung während des dritten und vierten begleitenden Besuchs im Gutachten unberücksichtigt bleibe. Der Rückschluss der Gutachterin, wonach eine nachhaltige Verbesserung in der Erziehungsfähigkeit der Kindsmutter kaum zu erreichen sei, sei deshalb widersprüchlich und falsch. Es ist zwar mit der Beschwerdeführerin darin einig zu gehen, dass anlässlich des dritten und vierten Besuchs die «Situation sehr viel entspannter und lockerer als die Vorgehenden» waren (vgl. Gutachten S. 60) und die Beschwerdeführerin «in der Interaktion mit den Kindern entspannter und interessierter als bei den vorgehenden» wirkte (vgl. Gutachten S. 62 f.). Jedoch sind diese Aussagen in der Gesamtheit der festgestellten Beobachtungen der Gutachter zu sehen. Anlässlich dieser beiden Besuche wurde z.B. ebenso festgestellt, dass die Beschwerdeführerin wiederum impulsiv auf Aussagen der Kinder reagierte und die Förderfähigkeit bzw. die explorative Gestaltung der Spielsituation nicht sichtbar war (vgl. Gutachten S. 60). Die Beschwerdeführerin reagierte vereinzelt sehr emotional und wurde in solchen Momenten abwertend bis bedrohlich (vgl. Gutachten S. 61). Aufgrund einzelner geltend gemachten Aussagen kann demnach nicht generell darauf geschlossen werden, dass der Rückschluss der Gutachter, wonach eine nachhaltige Verbesserung in der Erziehungsfähigkeit der Kindsmutter kaum zu erreichen sei, deshalb widersprüchlich und falsch ist. Es muss das Gutachten als Ganzes betrachtet werden. Dieses ist vorliegend vollständig, schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei, weshalb die Vorinstanz darauf abstellen durfte. Auch für das Gericht gibt es keinen Grund, davon abzuweichen.

6.3 Aus dem 90-seitigen Gutachten ergibt sich zusammenfassend, dass die Beschwerdeführerin über erhebliche Einschränkungen in ihrer Erziehungsfähigkeit und in der Fähigkeit, ihre eigenen Bedürfnisse hinter diejenigen ihrer Kinder zu stellen, verfügt. Eine nachhaltige Verbesserung in der Erziehungsfähigkeit kann bei der Kindsmutter gemäss gutachterlicher Einschätzung kaum erreicht werden. Entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin bestehen diese Schwierigkeiten unabhängig der geltend gemachten emotionalen Situation und sprachlichen Barrieren. Bereits vor Eingang der Gefährdungsmeldung bestanden diverse Hinweise auf eine verminderte Erziehungsfähigkeit der Kindsmutter, weshalb die Beiständin bereits am 11. Dezember 2017 den Antrag stellte, die Erziehungsfähigkeit der Kindsmutter abzuklären (vgl. VWBES.2018.198 E. 8.2). Unabhängig vom Ausgang des Strafverfahrens gegen die Beschwerdeführerin rechtfertigt sich der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Kindsmutter respektive die Aufrechterhaltung der Platzierung zum Wohle und zum Schutz der beiden Kinder bereits aus den Erkenntnissen des Gutachtens, weshalb sich, wie unter Erwägung 2.2 zuvor festgehalten, der Beizug der polizeilichen Ermittlungen in den Strafverfahren, insbesondere der Einvernahmen der Kinder, erübrigt. Nichts desto trotz ist festzuhalten, dass bis zum heutigen Zeitpunkt im Strafverfahren gegen die Beschwerdeführerin, wie auch dem Kindsvater, kein Entscheid ergangen ist und die ursprüngliche Gefährdung nach wie vor als bestehend anzusehen ist (vgl. dazu VWBES.2018.198). Ob die Beschwerdeführerin, wie geltend gemacht, fachliche Hilfe annehmen und mit einer Familienbegleitung zusammenarbeiten und deren Vorschläge umsetzen würde, ist fraglich. Bereits im Juni 2017 wurde eine sozialpädagogische Familienbegleitung installiert, diese musste jedoch aufgrund der mangelhaften Kooperations- und Änderungsbereitschaft der Kindsmutter bereits im November 2017 wieder abgebrochen werden (vgl. Beistandsbericht-Zwischenbericht vom 11. Dezember 2017 und SPF-Bericht vom 21. November 2017 sowie VWBES.2018.198 E. 8.2). Auch gestaltet sich die Zusammenarbeit mit der Beschwerdeführerin gemäss Bericht H.____ vom 23. September 2019 als sehr anspruchsvoll (vgl. Bericht S. 5). Eine umgehende Rückführung der beiden Kinder, wie dies die Beschwerdeführerin beantragt, würde im jetzigen Zeitpunkt nicht dem Kindswohl entsprechen und würde die Kinder massiv belasten. Zudem müsste vorgängig auch die aktuelle Paarsituation zwischen der Beschwerdeführerin und dem Kindsvater geklärt werden, zumal sich dieser früher öfters bei der Beschwerdeführerin aufhielt und gegen ihn ein Strafverfahren unter anderem wegen Pornografie und sexuellen Handlungen mit Kindern hängig ist (vgl. VWBES.2018.198). Die KESB Region Solothurn hat demnach zu Recht den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts betreffend D.___ und die Fremdplatzierung betreffend D.___ und C.___ bestätigt.

7.1 Die Beschwerdeführerin beantragt des Weitern, falls wider Erwarten an der Fremdplatzierung festgehalten werde, seien die beiden Kinder in eine andere Institution zu verlegen. Zur Begründung wurde geltend gemacht, es sei unbestritten, dass C.___ im H.____ nicht seiner Beeinträchtigung entsprechend betreut und gefördert werden könne. D.___ sei im H.____ nicht geschützt. Dass nach dem sexuellen Übergriff am 17. Juli 2018 keinerlei Massnahmen erfolgt seien, sei skandalös. Es sei geradezu paradox, dass D.___ mit der Fremdplatzierung vor sexuellen Übergriffen in ihrer Familie hätte geschützt werden sollen und genau dies am neuen Aufenthaltsort passiert sei. In unmittelbarer geografischer Nähe zur Kindsmutter gebe es die Institutionen I.___ und J.___.

7.2.1 Aufgrund seiner Beeinträchtigung empfahl das Gutachten auf Seite 79 für C.___ ein heilpädagogisches Wohnheim mit integrierter Schule (z.B. L.___). Diese Empfehlung hat die KESB Region Solothurn bereits umgesetzt, indem die Beiständin mit Entscheid vom 6. Juni 2019 unter Ziffer 3.8.8 beauftragt wurde, die Umplatzierung von C.___ in ein heilpädagogisches Wohnheim mit interner Schule mit den zuständigen Fachpersonen zu planen und zu koordinieren und bei der KESB rechtzeitig Antrag auf Umplatzierung einzureichen. Wie die KESB Region Solothurn in ihrer Vernehmlassung zu Recht festgehalten hat, wird sich zu gegebener Zeit zeigen, ob das Sonderpädagogische Zentrum I.___ in [...] die Voraussetzungen für eine Umplatzierung von C.___ erfüllt. Bei der Institution J.___ in [...] handelt es sich um eine Institution für Erwachsene mit Mehrfachbehinderung, weshalb diese für C.___ nicht in Frage kommt.

7.2.2 Es ist nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin nach dem Vorfall vom 17. Juli 2018 (vgl. Gutachten S. 30 unten und entsprechende Mail in den Akten) ein gewisses Misstrauen gegenüber dem H.____ hat und dieser Vorfall bei ihr ein Ohnmachtsgefühl hervorrief. Dennoch ist festzuhalten, dass, entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin, sehr wohl Massnahmen bezüglich des Vorfalles eingeleitet wurden. Dem Schreiben der KESB Region Solothurn vom 6. September 2018 an den Kindsvater, welches auch der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin mitgeteilt wurde, ist zu entnehmen, dass D.___ und der betroffene Junge örtlich getrennt, d.h. in unterschiedlichen Wohngruppen und auf verschiedenen Stockwerken aufgeteilt wurden. Zudem besuchen diese unterschiedliche Schulstufen, wobei sich die jeweiligen Schulzimmer ebenfalls in unterschiedlichen Schulhäusern befinden. Ferner gab es Gespräche und eine Sensibilisierung auf Kinderebene, d.h. mit beiden Kindern wurde in diversen Gesprächen durch verschiedene Fachpersonen, besprochen, dass diese Form von Nähe in der Institution H.____ weder möglich sei noch toleriert werde. Die Thematik von Nähe und Distanz wurde bei D.___ schon seit Beginn der Platzierung situativ und altersentsprechend angegangen. Diese Bemühungen wurden nach dem Vorfall zusätzlich intensiviert. Die Mitarbeitenden im Umfeld von D.___ und dem Jungen wurden über den Vorfall informiert und angehalten, ein besonderes Augenmerk auf die Situationen zu haben, die geeignet wären, die gebotene Nähe oder Distanz nicht einzuhalten. Ferner hat sich die Institution H.____ in anonymisierter Form durch die Opferhilfe Aargau/Solothurn beraten lassen und entsprechend gehandelt. Die Gutachterin wurde von fallführenden Behördenmitglied über den Vorfall in Kenntnis gesetzt, damit sie im Rahmen der Begutachtung mögliche Hintergründe für den Vorfall sowie mögliche Auswirkungen auf D.___ abklären konnte. Da es keine Hinweise auf einen allfälligen sexuellen Missbrauch von D.___ gab, wurde auf eine ärztliche Untersuchung verzichtet.

7.3 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Umplatzierung von C.___ in eine geeignete Institution bereits aufgegleist wurde und im Gange ist. Betreffend D.___ wurden Massnahmen ergriffen, damit sich ein Vorfall wie am 17. Juli 2018 geschehen nicht mehr ereignet. Sobald der Zeitpunkt für die Umplatzierung von C.___ gekommen sein wird, wird auch über den zukünftigen Aufenthaltsort von D.___ entschieden werden. Bis zum Zeitpunkt der Umplatzierung ist die Institution H.____ eine geeignete Institution für die beiden Kinder. Den Verlaufsberichten der H.____ vom 23. September 2019 ist zu entnehmen, dass die beiden Kinder gute Fortschritte im schulischen sowie sozialen Bereich gemacht haben.

8. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen.

8.1 Bei diesem Ausgang hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen. Die Kosten für die Vertretung der Kinder bilden Bestandteil der Gerichtskosten (vgl. § 58 Abs. 1 VRG i.V.m. Art. 95 Abs. 2 lit. e ZPO). Mit Kostennote vom 28. Oktober 2019 macht Rechtsanwalt Martin Schreier einen Aufwand von CHF 1'750.35 (inkl. Auslagen und MWST) geltend, welcher angemessen erscheint und ihm durch den Kanton Solothurn zu entschädigen ist. Die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht sind somit einschliesslich Entschädigung des Kindesvertreters und Entscheidgebühr (CHF 1'500.00) auf CHF 3'250.35 festzusetzen. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sind diese Kosten vom Kanton zu tragen; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald die Beschwerdeführerin zur Rückzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 ZPO).

8.2 Die unentgeltliche Rechtsbeiständin von A.___, Rechtsanwältin Nicole Allemann, macht mit Kostennote vom 25. Oktober 2019 einen Aufwand von 12.77 Stunden sowie CHF 82.00 Auslagen geltend. Der geltend gemachte Aufwand erscheint angemessen und ist zu einem Ansatz von CHF 180.00/h (vgl. § 161 i.V.m. § 160 Abs. 3 Gebührentarif, GT, BGS 615.11) zu entschädigen. Die Entschädigung von Rechtsanwältin Nicole Allemann, ist demnach auf CHF 2'563.90 (Aufwand: CHF 2’298.60, Auslagen: CHF 82.00, 7,7 % MWST: CHF 183.30) festzusetzen. Diese ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu bezahlen; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Kantons Solothurn während 10 Jahren, sobald die Beschwerdeführerin zur Nachzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 ZPO).

8.3 Mit Schreiben vom 28. Oktober 2019 teilte die Rechtsvertreterin des Kindsvaters, Rechtsanwältin Z.___, dem Gericht mit, dass sie die Interessen desselben in Zukunft nicht mehr vertrete. Eine Honorarnote wurde trotz entsprechender Gelegenheit keine eingereicht. Seit ihrer Mandatierung am 17. September 2019 teilte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers dem Gericht lediglich am 19. September 2019 mit, dass sie die Interessen desselben vertrete und ersuchte um Akteneinsicht. Weitere Eingaben sind keine erfolgt. Aufgrund des geringen Aufwands und des wohl moderaten Honorars der Rechtsvertreterin hat der Kindsvater die Parteikosten selber zu tragen.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht werden auf CHF 3'250.35 festgesetzt.

3.    A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 3'250.35 zu bezahlen. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege trägt sie der Staat Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Kantons während 10 Jahren, sobald A.___ zur Rückzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

4.    Der Kanton Solothurn hat Rechtsanwalt Martin Schreier eine Entschädigung von CHF 1'750.35 (inkl. Auslagen und MWST) auszurichten.

5.    Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin von A.___, Rechtsanwältin Nicole Allemann, wird auf CHF 2'563.90 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat Solothurn zu bezahlen; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Kantons während 10 Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist. (Art. 123 ZPO).

6.    B.___ wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber                                                                 Droeser

VWBES.2019.261 — Solothurn Verwaltungsgericht 14.11.2019 VWBES.2019.261 — Swissrulings