Verwaltungsgericht
Urteil vom 5. September 2019
Es wirken mit:
Vizepräsident Stöckli
Oberrichter Frey
Oberrichterin Hunkeler
Gerichtsschreiberin Kofmel
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführerin
gegen
1. Departement des Innern, vertreten durch Rechtsdienst Departement des Innern,
2. Oberamt Region Solothurn,
Beschwerdegegner
betreffend Hundehaltung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1.1 Am 27. Mai 2014 verfügte das Oberamt Region Solothurn, A.___ habe ihren Hund B.___ so zu beaufsichtigen bzw. beaufsichtigen zu lassen, dass er künftig weder Menschen noch Tiere belästigen oder verletzen könne.
1.2 Am 9. April 2015 verfügte das Oberamt Region Solothurn, A.___ habe ihren Hund B.___ so zu beaufsichtigen bzw. beaufsichtigen zu lassen, dass er künftig weder Menschen noch Tiere belästigen oder verletzen könne. Insbesondere habe die Hundehalterin die nötigen Vorkehrungen zu treffen, dass ihr Hund B.___ nicht eigenständig das Grundstück verlassen könne. Das Oberamt machte A.___ darauf aufmerksam, dass bei einem weiteren Vorfall schärfere Massnahmen zu prüfen und nötigenfalls anzuordnen seien.
1.3 Das Regionalgericht Bern-Mittelland verurteilte A.___ am 8. Januar 2018 wegen Widerhandlung gegen das kantonale Hundegesetz, weil sie am 16. Mai 2017 in […] ihre Pflichten als Hundehalterin zum Schutz von Mensch und Tier im öffentlichen Raum verletzt hat. Dagegen ergriffene Rechtsmittel blieben erfolglos.
1.4 Am 13. Dezember 2018 erliess das Oberamt Region Solothurn folgende Verfügung:
3.1 Die Hundehalterin, A.___, hat sich strikte an die mit Verfügung vom 27. Mai 2014 und vom 9. April 2015 ausgesprochene Ermahnung im Sinne von § 5 Abs. 2 lit. a des Hundegesetzes zu halten. Insbesondere darf B.___ unter keinen Umständen ohne Aufsicht irgendwo angebunden zurückgelassen werden.
3.2 Sollte sich B.___ unbeaufsichtigt im Garten aufhalten, hat die Hundehalterin dafür zu sorgen, dass dieser auf keine Art und Weise das Grundstück verlassen kann.
3.3 Drittpersonen, welche mit B.___ spazieren gehen, haben ihn an der Leine zu führen und stets unter Kontrolle zu halten.
3.4 Die Kosten des Verfahrens von total CHF 200.00 sind von der Hundehalterin, A.___, zu bezahlen. […]
2.1 Dagegen erhob A.___ am 14./20. Dezember 2018 Beschwerde an das Departement des Innern (nachfolgend: DdI). Sie ersuchte um Aufhebung der angefochtenen Verfügung und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtpflege.
2.2 Mit Verfügung vom 14. Januar 2019 wies das DdI das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab.
2.3 Die dagegen von A.___ am 18. Januar 2019 erhobene Beschwerde wurde vom Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn mit Urteil vom 4. April 2019 abgewiesen.
2.4 Mit Beschwerdeentscheid vom 10. Juli 2019 wies das DdI die Beschwerde von A.___ ab und auferlegte ihr die Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 500.00.
3.1 Dagegen erhob A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 19. Juli 2019 (Postaufgabe) Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn mit den folgenden Rechtsbegehren:
1. Es sei die Verfügung des Departements des Innern vom 10. Juli 2019 aufzuheben.
2. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Zudem ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
3.2 Sowohl das Oberamt als auch das DdI schlossen mit ihren Stellungnahmen vom 24. Juli 2019 auf Beschwerdeabweisung.
3.3 Mit Präsidialverfügung vom 24. Juli 2019 wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt.
4. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit notwendig, wird nachfolgend darauf eingegangen.
II.
1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Gemäss § 5 Abs. 1 des Hundegesetzes (BGS 614.71) hat das Oberamt, die notwendigen Massnahmen anzuordnen, wenn der Hundehalter oder die Hundehalterin seinen respektive ihren Pflichten nicht nachkommt. Es kann insbesondere Ermahnungen und Verwarnungen aussprechen (§ 5 Abs. 2 lit. a Hundegesetz).
3.1 Die Vorinstanz hielt im angefochtenen Entscheid zusammengefasst und im Wesentlichen Folgendes fest: Aufgrund der rechtskräftigen Verurteilung wegen Widerhandlung gegen das kantonale Hundegesetz sei das Oberamt beim Erlass seiner Verfügung an den im Urteil des Regionalgerichts festgehaltenen Sachverhalt gebunden. Mit der Verfügung vom 13. Dezember 2018 habe das Oberamt lediglich festgehalten, dass die Beschwerdeführerin sich an die bereits seit mehreren Jahren rechtskräftigen Verfügungen vom 27. Mai 2014 und vom 9. April 2015 und die darin ausgesprochene Ermahnung im Sinne des Hundegesetzes zu halten habe. Die vorliegend angefochtene Verfügung beinhalte keine neue, weitergehende Sanktion, sondern bestätige lediglich die Ermahnungen aus den Jahren 2014 und 2015.
3.2 Die Beschwerdeführerin rügt eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung. Die angefochtene Verfügung stütze sich auf einen falschen Sachverhalt. Die Sachverhalte, welche den Verfügungen aus den Jahren 2014 und 2015 sowie dem Strafgerichtsurteil aus dem Jahr 2018 zugrunde gelegt worden seien, stimmten nicht. Das Strafgericht gehe von falschen Tatsachen aus, so sei der Hund an einer kurzen Leine angebunden gewesen. Deshalb habe er gar niemanden anspringen können. Sie habe ihren Hund immer beaufsichtigt.
4.1 Die Beschwerdeführerin ersucht um Zeugenbefragung von C.___. Dies würde die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung voraussetzen, was von der Beschwerdeführerin nicht verlangt wurde. Gemäss § 52 Abs. 1 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (VRG, BGS 124.11) sind die Verwaltungsgerichtsbehörden nicht an die Beweisanträge der Parteien gebunden. Nach § 71 VRG finden mündliche Verhandlungen nur bei Disziplinarbeschwerden statt. In allen übrigen Fällen entscheiden die Verwaltungsgerichtsbehörden aufgrund der Akten; sie können jedoch, auf Antrag oder von Amtes wegen, eine Verhandlung anordnen, sofern dies als notwendig erachtet wird und Sinn macht. Im vorliegenden Fall wurden die Vorakten beigezogen und die Beschwerdeführerin hat ihren Standpunkt in der Beschwerdeschrift ausführlich aufgezeigt. Es ist nicht ersichtlich, welche zusätzlichen relevanten Erkenntnisse das Gericht durch eine Befragung anlässlich einer Verhandlung gewinnen könnte. Der Antrag ist deshalb abzuweisen.
4.2 Die Pflicht zur Durchführung einer öffentlichen Gerichtsverhandlung setzt im Übrigen nach der Rechtsprechung einen klaren Parteiantrag voraus. Blosse Beweisabnahmeanträge, wie die Durchführung einer Befragung, reichen nicht aus (Urteil des EGMR i.S. Hurter gegen die Schweiz vom 15. Dezember 2005, Nr. 53146/99, Ziff. 34; BGE 134 I 140). Die Beschwerdeführerin hat keinen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Verhandlung gestellt, sondern lediglich um Zeugenbefragungen im Sinne von Beweisanträgen ersucht. Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) hat im vorliegenden Zusammenhang daher keine über Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) hinausgehende Bedeutung (BGE 134 I 140 E. 5.2).
5.1 Das Verwaltungsgericht hatte bereits darüber zu befinden, ob das DdI der Beschwerdeführerin im Verfahren betreffend Hundehaltung die unentgeltliche Rechtspflege zu Recht verweigerte. Es erwog im Urteil vom 4. April 2019 (VWBES.2019.21), die Beschwerdeführerin sei mit Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 8. Januar 2018 rechtskräftig wegen Widerhandlung gegen das kantonale Hundegesetz verurteilt worden, weil sie am 16. Mai 2017 in […] ihre Pflichten als Hundehalterin zum Schutz von Mensch und Tier im öffentlichen Raum verletzt habe. Mit Beschwerde an das DdI vom 14. Dezember 2018 stelle die Beschwerdeführerin die Richtigkeit des rechtskräftigen Urteils erneut in Zweifel. Zwar könnten rechtkräftige Urteile in Revision gezogen werden. Da die Beschwerdeführerin aber zum einen keinen einzigen Revisionsgrund anrufe und zum andern das DdI offensichtlich für eine Revision eines Strafurteils nicht zuständig wäre, sei es nur folgerichtig, dass das DdI den gerichtlich festgestellten Sachverhalt für verbindlich erklärt habe.
5.2 Da die Beschwerdeführerin auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren ausschliesslich die Richtigkeit des rechtskräftigen Strafurteils bzw. den ihm zugrundeliegenden Sachverhalt in Zweifel zieht, kann vollständig auf die bereits im Urteil VWBES.2019.21 gemachten Erwägungen (vgl. Erw. II/5.1 hievor) verwiesen werden: Der vom Strafgericht rechtskräftig festgestellte Sachverhalt ist vorliegend sowohl für die Verwaltungsbehörden wie auch für das Verwaltungsgericht verbindlich. Demnach steht fest, dass die Beschwerdeführerin am 16. Mai 2017 ihre Pflichten als Hundehalterin verletzt hat.
5.3 Nach zwei Meldungen an das Oberamt des Kantons Solothurn in den Jahren 2014 und 2015, wonach der Hund der Beschwerdeführerin öfters unbeaufsichtigt in [...] herumspaziere und sich gegenüber Personen aggressiv verhalte, wurde die Beschwerdeführerin ermahnt und darauf hingewiesen, dass sie sich an das Hundegesetz zu halten habe. Nachdem das Strafgericht mit Urteil vom 8. Januar 2018 rechtskräftig festgestellt hat, dass die Beschwerdeführerin ihren Pflichten als Hundehalterin (erneut) nicht nachgekommen ist, ist es nur folgerichtig, dass das Oberamt (gestützt auf § 5 Hundegesetz) eine Verfügung mit dem Inhalt erliess, die Beschwerdeführerin habe sich an die Verfügungen vom 27. Mai 2014 und vom 9. April 2015 zu halten, sie dürfe den Hund B.___ unter keinen Umständen ohne Aufsicht irgendwo angebunden zurücklassen und müsse dafür besorgt sein, dass er das Grundstück nicht eigenständig verlassen könne. Damit wird denn auch nur bestätigt, was bereits in den Jahren 2014 und 2015 verfügt worden ist. Nicht zu beanstanden ist die Weisung, wonach Drittpersonen, welche mit B.___ spazieren gehen, ihn an der Leine zu führen und stets unter Kontrolle zu halten haben, dies nachdem das Strafgericht festgestellt hat, dass der Hund B.___ eine Person verletzt hat und Hunde gemäss § 3 Hundegesetz stets unter Kontrolle zu halten sind.
6.1 Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen.
6.2 Bei diesem Ausgang hat die Beschwerdeführerin grundsätzlich die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 800.00 festzusetzen sind. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie der Staat Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald die Beschwerdeführerin dazu in der Lage ist (§ 76 Abs. 4 VRG i.V.m. Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 800.00 zu bezahlen. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie der Staat Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ dazu in der Lage ist (§ 76 Abs. 4 VRG i.V.m. Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident Die Gerichtsschreiberin
Stöckli Kofmel