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Solothurn Verwaltungsgericht 27.06.2019 VWBES.2019.214

27. Juni 2019·Deutsch·Solothurn·Verwaltungsgericht·HTML·519 Wörter·~3 min·1

Zusammenfassung

Mahngebühren

Volltext

Verwaltungsgericht

Urteil vom 27. Juni 2019

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Stöckli

Gerichtsschreiberin Droeser

In Sachen

A.___   

Beschwerdeführer

gegen

Zentrale Gerichtskasse,    

Beschwerdegegnerin

betreffend     Mahngebühren

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

I.

1. Die Staatsanwaltschaft Solothurn stellte A.___ am 22. Februar 2019 eine Rechnung zu, welche auf einem gegen ihn ergangenen Strafbefehl vom 19. Februar 2019 gründete. Die Rechnung Nr. u2019d4686 belief sich auf CHF 330.00 (Busse CHF 180.00, Gebühren CHF 150.00) und war bis am 24. März 2019 zahlbar.

2. Am 25. Februar 2019 avisierte A.___ seine Bank zur Auszahlung von EUR 330.00 an die Zentrale Gerichtskasse. Diese Zahlung ging jedoch bei der Zentralen Gerichtskasse nicht ein, weshalb A.___ am 23. April 2019 gemahnt wurde.

3. Am 13. Mai 2019 verschickte die Zentrale Gerichtskasse A.___ eine 2. Zahlungserinnerung betreffend die Rechnung Nr. u2019d4686, wobei Mahngebühren von CHF 50.00 erhoben wurde.

4. Dagegen erhob A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt) mit Schreiben vom 1. Juni 2019 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn und ersuchte um Erlass der Mahngebühren. Zur Begründung bringt er vor, er habe die Zahlung bereits am 25. Februar 2019 getätigt, jedoch sei diese anscheinend nicht auf das Konto der Gerichtskasse eingegangen. Aus diesem Grund habe er eine zweite Zahlung in Auftrag gegeben. Die Bank kläre zurzeit ab, was mit den ersten EUR 330.00 geschehen sei.

5. Die am 4. Juni 2019 avisierten EUR 330.00 gingen am 5. Juni 2019 bei der Zentralen Gerichtskasse ein.

II.

1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Streitgegenstand bilden im vorliegenden Verfahren einzig die Mahngebühren von CHF 50.00.

3. § 11 des Gebührentarifs (GT, BGS 615.11) bestimmt, dass in Rechnung gestellte, nicht oder zu spät bezahlte Beträge ab der zweiten Mahnung mit einer Mahngebühr von CHF 50.00 belastet werden.

4. Aus den vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen ist ersichtlich, dass die erste Anvisierung fristgerecht bei der Bank Crédit Mutuel vollzogen wurde, jedoch die letzte Ziffer des SWIFT-Code (BIC) fehlt (KBSOCH22xx anstelle von KBSOCH22xxx). Da die Crédit Mutuel aber im Besitze der IBAN-Nr. der Empfängerbank sowie des Namens der Empfängerin war, ist das Misslingen der ersten Überweisung an die Zentrale Gerichtskasse nicht dem Beschwerdeführer zuzuschreiben, da von der Crédit Mutuel hätte erwartet werden dürfen, dass sie sich nach dem genauen SWIFT-Code erkundigt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_481/2016 vom 6. Januar 2017 E. 3.1.3).

5. Die Beschwerde erweist sich somit als begründet, sie ist gutzuheissen. Die Verfahrenskosten trägt der Kanton Solothurn.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird gutgeheissen: Die 2. Zahlungserinnerung vom 13. Mai 2019 die Rechnung Nr. u2019d4686 betreffend wird aufgehoben, soweit darin Mahngebühren verlangt werden.

2.    Der Kanton Solothurn hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu tragen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber                                                                 Droeser

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