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Solothurn Verwaltungsgericht 03.12.2019 VWBES.2019.202

3. Dezember 2019·Deutsch·Solothurn·Verwaltungsgericht·HTML·961 Wörter·~5 min·1

Zusammenfassung

Bauarbeiten im Kantonsstrassenareal

Volltext

Verwaltungsgericht

Urteil vom 3. Dezember 2019   

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Stöckli

Gerichtsschreiber Schaad

In Sachen

Einwohnergemeinde Gretzenbach, vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Glättli

Beschwerdeführerin

gegen

Bau- und Justizdepartement, vertreten durch Amt für Verkehr und Tiefbau

Beschwerdegegner

betreffend      Bauarbeiten im Kantonsstrassenareal

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

I.

1. Die Einwohnergemeinde Gretzenbach liess Ende April 2019 ein Gesuch für Bauarbeiten im Kantonsstrassenareal stellen. Das neue generelle Wasserprojekt (GWP 2018) verlange einen Ringschluss, um die Druckverhältnisse zu verbessern. Die neue Leitung führe durch privates Land, und beide Grundeigentümer hätten nun Baugesuche eingereicht. Die neue Leitung solle zusammen mit den Neubauten ausgeführt werden. Um das Vorhaben zu realisieren, müsse in der Kantonsstrasse (Köllikerstrasse) der Belag aufgebrochen werden.

2. Das Amt für Verkehr und Tiefbau liess mit Schreiben vom 30. April 2019 Folgendes wissen: Die Strasse sei im Jahr 2015/16 neu ausgebaut worden. Die Gemeinde sei vorgängig aufgefordert worden, allfällige in Planung stehende Aus- oder Neubauten zu melden. Fünf Jahre nach dem Ausbau erteile das Amt eine Bewilligung nur unter folgenden Bedingungen:

»Die Bauherrschaft ist bereit, den Belag im Grabenbereich auf mindestens die halbe Fahrbahnbreite und einer Länge von 50 m zu ersetzen (...)».

Das Amt für Verkehr und Tiefbau bat darum, mit beiliegendem Antworttalon bis spätestens am 10. Mai 2019 mitzuteilen, ob die Gemeinde bereit sei, die Bedingung einzugehen oder ob sie das Gesuch zurückziehe. Die Gemeinde liess sich nicht vernehmen.

3. Am 17. Mai 2019 verfügte das Amt für Verkehr und Tiefbau Folgendes:

3. Die Bedingungen aus dem Schreiben vom 30. April 2019 wurden durch die Bauherrschaft nicht unterschrieben und zurückgeschickt. Mit dieser Verfügung wird festgelegt, dass aus Qualitätsgründen der Belag fachgerecht und maschinell auf einer Länge von 20 m eingebracht werden muss. (…)

4.1 Dagegen liess die Gemeinde Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben. Der Hauptantrag lautete, Ziffer 3 sei aufzuheben, und die Beschwerdeführerin sei zu verpflichten, den Belag im Grabenbereich auf einer Länge von maximal 5 m einzubringen.

4.2 Die Beschwerdeführerin sei daran, die Ortsplanung zu revidieren. Durch die Bauarbeiten der SBB im Eppenbergtunnel habe ein Grundwasserpumpwerk neu geplant werden müssen. Es seien verschiedene Leitungen gebaut worden, ohne das GWP nachzuführen. Die Gebäudeversicherung habe nun eine Erhöhung des Drucks der Hydranten verlangt. Man habe die Ausbaumassnahme anlässlich der Sanierung der Kantonsstrasse seinerzeit gar noch nicht anmelden können. Um zu verhindern, dass die Kantonsstrasse über eine längere Strecke aufgebrochen werden müsse, habe man den Ausbau nun über private Parzellen geplant.

4.3 Der Präsident der kommunalen Baukommission habe dem Leiter des Kreisbauamtes telefonisch mitgeteilt, ein Ersatz des Belags auf der Länge von 50 m sei unverhältnismässig. Daraufhin sei die angefochtene Verfügung erlassen worden. Es sei auch unverhältnismässig, den Deckbelag auf einer Länge von 20 m neu einzubringen. Für die Auflage bestehe keine gesetzliche Grundlage. Der zuverlässige Betrieb der Strasse werde auch durch einen neuen Deckbelag auf einer Länge von 5 m gewährleistet.

5. Das Amt für Verkehr und Tiefbau beantragte in seiner Vernehmung, die Beschwerde sei abzuweisen. Im Hinblick auf eine einvernehmliche Lösung habe man den Ersatz des Belages auf einer Länge von 20 m angeboten, obschon für einen technisch einwandfreien maschinellen Einbau des Ersatzes eine Länge von 50 m erforderlich sei. Wer fremdes Eigentum zerstöre, solle es wieder in den ursprünglichen Zustand versetzen. Ein Lärmdämmbelag entfalte bloss dann Wirkung, wenn es sich nicht um einen Flickenteppich handle.

II.

1. Nach § 49 Abs. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GO, BGS 125.12) beurteilt das Verwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen und Entscheide in Verwaltungssachen von Behörden des Kantons und der Gemeinden, gegen die kein anderes ordentliches kantonales Rechtsmittel oder die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorgesehen ist und die nicht von einem anderen oberen Gericht ausgehen. Im vorliegenden Fall handelt es sich nicht um eine Verfügung des Bau- und Justizdepartements, sondern um eine Verfügung des Amtes für Verkehr und Tiefbau. Verfügungen von Ämtern sind nicht direkt beim Verwaltungsgericht anfechtbar. Es müsste zuerst eine Verwaltungsbeschwerde an das Department geführt werden. Das Verwaltungsgericht ist funktionell nicht zuständig. Schon aus diesem Grund ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

2.1 Nach Art. 11 Abs. 2 des bernischen Strassengesetzes stehen Kantonsstrassen im Eigentum des Kantons. Nach § 8 des Strassengesetzes des Kantons Basel-Landschaft stehen die Kantonsstrassen unter der Hoheit und im Eigentum des Kantons. Nach § 7 des Gesetzes über Strassen und Wege des Kantons Thurgau stehen Kantonsstrassen und -wege im Eigentum des Kantons. Das solothurnische Strassengesetz (BGS 725.11) äussert sich nicht explizit. Es ist aber selbstverständlich, dass auch in Solothurn Kantonsstrassen kantonales Eigentum sind (vgl. z.B. §§ 5 und 11 Strassengesetz, aber auch § 246 EG ZGB, BGS 211.1).

2.2 Eine öffentliche Strasse ist eine Sache in Gemeingebrauch. Sie kann von jedermann gebührenfrei genutzt werden, dies allerdings nur bestimmungsgemäss und ohne in die Substanz einzugreifen. Die privatrechtliche Eigentumsordnung gilt auch für die öffentlichen Sachen, soweit das mit deren Zweckbestimmung vereinbar ist. Der Kanton darf als Eigentümer bestimmen, unter welchen Bedingungen in die Substanz (Kofferung, Belag) seiner Strasse eingegriffen werden darf. Es handelt sich um die Anwendung privatrechtlicher Vorschiften, die der Beurteilung durch das Verwaltungsgericht entzogen sind (Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.]: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch II, Basel 2015, Rz 29 zu Art. 664; Heinz Rey: Die Grundlagen des Sachenrechts und das Eigentum, Bd. 1, Bern 2000, Rz 186; BGE 112 II 109). Das Verwaltungsgericht ist auch sachlich nicht zuständig.

4. Auf die Beschwerde ist demnach nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 600.00 festzusetzen sind.

Demnach wird beschlossen:

1.     Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.     Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 600.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin                                                                   Der Gerichtsschreiber

Scherrer Reber                                                                   Schaad

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