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Solothurn Verwaltungsgericht 16.10.2019 VWBES.2019.164

16. Oktober 2019·Deutsch·Solothurn·Verwaltungsgericht·HTML·780 Wörter·~4 min·1

Zusammenfassung

Baubewilligung

Volltext

Verwaltungsgericht

Urteil vom 16. Oktober 2019

Es wirken mit:

Vizepräsident Stöckli    

Oberrichter Müller

Oberrichter Frey

Gerichtsschreiber Schaad

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Hasler

Beschwerdeführerin

gegen

1.    Bauund Justizdepartement

2.    Baukommission der Gemeinde D. ___  

3.    E.___    

Beschwerdegegner

betreffend     Baubewilligung

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

1. Die E.___ liegt in der Gewerbezone. Es ist beabsichtigt, die bestehende Siloanlage auf Grundbuch Nr. […] zu erweitern. Unter anderem erhob A.___ Einsprache. Die Baukommission befand, es sei nicht sinnvoll, die Höhe der Siloanlagen auf 7.5 m zu beschränken. Vielmehr sei die Höhe an die bisherige Anlage anzupassen. Der Warenumschlag sei aus den Plänen ersichtlich und nachvollziehbar. Betriebslärm und Staubemissionen würden sich nicht verändern. Die Baubewilligung wurde am 1. Februar 2019 erteilt.

2. A.___ erhob Verwaltungsbeschwerde. Das Bau-und Justizdepartment trat auf die Beschwerde am 15. April 2019 nicht ein. Das Departement befand, die Beschwerde sei nicht hinreichend begründet. Somit sei sie keiner materiellen Behandlung zugänglich.

3. A.___ liess Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben. Der Hauptantrag lautete, die Departementalverfügung sei aufzuheben. Dem weiteren Begehren, das Verfahren sei zu sistieren bis die Vorinstanz über das Wiederherstellungsgesuch entschieden habe, wurde entsprochen. Das Departement ist am 9. Mai 2019 auf das Gesuch nicht eingetreten.

Die Beschwerde wurde namentlich wie folgt begründet: Wenn die Beschwerdeschrift den Anforderungen nicht genüge, sei eine angemessene Frist zur Verbesserung anzusetzen. § 33 VRG schütze die rechtsunkundige Partei, die eine ungenügende Beschwerdeschrift einreiche. Die Vorinstanz habe es unterlassen, die Beschwerdeführerin nach der Mandatsniederlegung ihrer Anwältin aufzuklären. Man hätte eine Nachfrist ansetzen müssen; das Nichteintreten sei überspitzt formalistisch. Die Beschwerdeführerin habe davon ausgehen dürfen, dass ihre Eingabe materiell behandelt werde. Eventuell sei jedenfalls festzustellen, dass die Eingaben der Beschwerdeführerin vom 11. und vom 14. Februar 2019 den Anforderungen an eine rechtsgenügliche Beschwerdeschrift entsprächen.

4. Die Verwaltungsbeschwerde datiert vom 11. Februar 2019. Sie enthält das Hauptrechtsbegehren, die Siloanlage sei nicht zu bewilligen. Materiell wird immerhin ausgeführt, im Baubewilligungsverfahren sei die Rechtmässigkeit folgender Punkte zu prüfen: Zonenkonformität, Immissionen, Verletzung der Einheit der Materie. Es wurde verlangt, für eine einlässliche Beschwerdebegründung sei die Frist um mindestens sechs Wochen, d. h. bis mindestens am 28. März 2019 zu erstrecken. Diesem Begehren wurde entsprochen. Bereits am 19. Februar 2019 legte die Anwältin indessen das Mandat nieder und teilte dies der Beschwerdeführerin mit. Mit Schreiben vom 14. Februar 2019 hatte sich die Beschwerdeführerin selbst an das Department gewandt und Zusagen verlangt, was namentlich die Arbeitszeiten, die Lärmemissionen, die Staubentwicklung, das Terrain und die Höhe des Zauns anbelangt.

5. Nach § 33 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) ist die Beschwerde schriftlich bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Sie soll einen Antrag und eine Begründung enthalten. Genügt die Beschwerdeschrift den Anforderungen nicht, so ist eine angemessene Frist zur Verbesserung anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfalle. Die Anforderungen an die Begründungsdichte sind nicht für alle Rügen gleich. Wird eine Rechtsverletzung vorgebracht, ist, mit Blick auf den Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen, keine ausführliche rechtliche Begründung notwendig. Allerdings kann nicht davon ausgegangen werden, die Rechtsmittelinstanz prüfe die Richtigkeit der angefochtenen Verfügung unter allen denkbaren rechtlichen Aspekten. Eine ausführliche rechtliche Prüfung erfolgt, wenn sich eine solche gestützt auf die Parteivorbringen oder aufgrund der Aktenlage aufdrängt (Kiener/Rütsche/Kuhn: Öffentliches Prozessrecht, Zürich 2015, Rz 1303). Die Beschwerdeführerin machte geltend, man müsse die Zonenkonformität und die Immissionen prüfen. Eine Verfügung, die noch nicht bestehe (Brandschutz), könne nicht Bestandteil der Baubewilligung sein. Diese Begründung reicht aus, um die Beschwerde (kurz) zu behandeln.

6. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, und die Verfügung des Departements vom 1. Februar 2019 ist aufzuheben. Die Sache ist zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Bei diesem Ausgang hat der Kanton Solothurn die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgerichts zu tragen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 500.00 festzusetzen sind. Der Kanton Solothurn hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung auszurichten. Die geltend gemachten CHF 2'918.55 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) erscheinen grundsätzlich (noch gerade) als angemessen. Indessen dürfen für Fotokopien nicht CHF 1.00 pro Stück verlangt werden (Vgl. § 179 Abs. 5 i.V.m. § 181 des Gebührentarifs, GT, BGS 615.11). Die Entschädigung ist auf pauschal CHF 2'700.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu kürzen.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird gutgeheissen: Die Verfügung des Bau- und Justizdepartements vom 1. Februar 2019 wird aufgehoben.

2.    Die Sache wird zu neuem Entscheid an das Bau- und Justizdepartement zurückgewiesen.

3.    Der Kanton Solothurn hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu tragen.

4.    Der Kanton Solothurn hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von total CHF 2'700.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Vizepräsident                                                             Der Gerichtsschreiber

Stöckli                                                                               Schaad

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