Skip to content

Solothurn Verwaltungsgericht 27.06.2019 VWBES.2019.158

27. Juni 2019·Deutsch·Solothurn·Verwaltungsgericht·HTML·486 Wörter·~2 min·3

Zusammenfassung

Mahngebühren

Volltext

Verwaltungsgericht

Urteil vom 27. Juni 2019

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Stöckli

Gerichtsschreiberin Kofmel

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

Zentrale Gerichtskasse,   

Beschwerdegegnerin

betreffend     Mahngebühren

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

I.

1.1 Die Zentrale Gerichtskasse stellte A.___ am 13. Februar 2019 die Rechnung Nr. u2019d3980 zu, welche sich auf einen gegen ihn ergangenen Strafbefehl gründete. Die Rechnung belief sich auf CHF 160.00 (Busse CHF 60.00, Gebühren CHF 100.00).

1.2 Am 26. März 2019 verschickte die Zentrale Gerichtskasse A.___ eine Zahlungserinnerung die Rechnung Nr. u2019d3980 betreffend. Sie wies A.___ darauf hin, dass noch ein Betrag von CHF 160.00 ausstehend sei. Für die Bezahlung wurde eine Frist von 10 Tagen gesetzt. A.___ wurde darauf aufmerksam gemacht, dass auf der 2. Zahlungserinnerung eine Mahngebühr von CHF 50.00 erhoben werde.

1.3 Am 16. April 2019 verschickte die Zentrale Gerichtskasse eine 2. Zahlungserinnerung die Rechnung Nr. u2019d3980 betreffend. Für die Zahlungserinnerung wurde eine Gebühr von CHF 50.00 erhoben.

2.1 Gegen die Mahngebühr auf der 2. Zahlungserinnerung erhob A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 22. April 2019 (Postaufgabe) Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn. Zur Begründung brachte er sinngemäss vor, es fehle an einer Bestimmung für die Mahngebühr.

2.2 Mit Stellungnahme vom 2. Mai 2019 schloss die Zentrale Gerichtskasse auf Beschwerdeabweisung.

3. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

II.

1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Streitgegenstand bildet im vorliegenden Verfahren einzig die Mahngebühr von CHF 50.00 für die Nichtbezahlung eines im Zusammenhang mit einem Strafbefehl geschuldeten Betrages.

3. § 11 des Gebührentarifs (GT, BGS 615.11) bestimmt, dass in Rechnung gestellte, nicht oder zu spät bezahlte Beträge ab der zweiten Mahnung mit einer Mahngebühr von CHF 50.00 belastet werden.

4. Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer die 1. Mahnung erhalten und dass er innert Frist keine Zahlung getätigt hat. Somit waren die Voraussetzungen für die zweite Mahnung und damit für die Erhebung der Mahngebühr von CHF 50.00 gegeben. Folglich und gestützt auf § 11 GT hat die Zentrale Gerichtkasse dem Beschwerdeführer zu Recht eine Mahngebühr von CHF 50.00 auferlegt.

5. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 250.00 festzusetzen sind.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 250.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber                                                                 Kofmel

VWBES.2019.158 — Solothurn Verwaltungsgericht 27.06.2019 VWBES.2019.158 — Swissrulings