Verwaltungsgericht
Urteil vom 25. Juni 2019
Es wirken mit:
Vizepräsident Stöckli
Oberrichter Müller
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiberin Gottesman
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Andrea Meier
Beschwerdeführer
gegen
Departement des Innern, vertreten durch Amt für Justizvollzug
Beschwerdegegner
betreffend Verweigerung der bedingten Entlassung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1. Der aus Litauen stammende A.___ (geb. 28. September 1988, nachfolgend Beschwerdeführer) hat sich gemäss Urteil der Strafkammer des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 12. März 2019 des gewerbsmässigen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung und des mehrfachen Hausfriedensbruchs schuldig gemacht. Er wurde deswegen zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt (abzüglich 414 Tage Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitiger Strafvollzug) und für die Dauer von 8 Jahren des Landes verwiesen.
2. Das ordentliche Strafende fällt auf den 21. September 2019. Zwei Drittel der Strafe und damit frühester Zeitpunkt für eine bedingte Entlassung waren am 2. März 2019 erreicht.
3. Den Vollzugsakten kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz nicht vorbestraft ist. In Dänemark wurde er am 24. Februar 2009 wegen Diebstahl zu einer Busse von 900 Dänischen Kronen und am 10. März 2010 wegen Einbruchdiebstahl und Hehlerei zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt, wovon er dreieinhalb Monate verbüsste. Am 22. Oktober 2015 wurde er in Deutschland wegen Diebstahl in vier Fällen zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten (bedingt vollziehbar mit einer Probezeit von drei Jahren) verurteilt. Am 8. November 2016 wurde der Beschwerdeführer in den Niederlanden wegen schwerer Körperverletzung zu einer 17-monatigen, unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt. Nach Verbüssung der schweizerischen Haftstrafe wird der Beschwerdeführer an die Niederlande ausgeliefert werden.
4. Mit Schreiben vom 21. März 2019 ersuchte der Beschwerdeführer um sofortige bedingte Entlassung nach Art. 86 Schweizerisches Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0).
5. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs verweigerte das Departement des Innern (DdI) mit Entscheid vom 29. März 2019 die bedingte Entlassung rückwirkend auf den 2. März 2019 und verfügte, der Beschwerdeführer habe bis zum Vollzugsende am 21. September 2019 im Strafvollzug zu verbleiben.
6. Mit Beschwerde vom 11. April 2019 wandte sich der Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwältin Andrea Meier, an das Verwaltungsgericht und stellte folgende Rechtsbegehren:
1. Die Verfügung vom 29. März 2019 des Departements des Innern sei vollumfänglich aufzuheben.
2. Der Beschwerdeführer sei unverzüglich bedingt aus dem Strafvollzug zu entlassen.
3. Dem Beschwerdeführer sei für den unrechtmässigen Freiheitsentzug eine Genugtuung von CHF 200.00 pro Tag seit dem 2. März 2019, eventualiter seit dem 29. März 2019, bis zu seiner Haftentlassung zuzusprechen.
4. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der Beschwerdeführer sei von Vorschussleistungen und Gerichtskosten zu befreien. Die unterzeichnende Rechtsanwältin sei als unentgeltliche Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers zu bestellen.
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates.
7. Mit Vernehmlassung vom 3. Mai 2019 nahm das DdI Stellung zur Beschwerde und beantragte deren Abweisung.
8. Mit Präsidialverfügung vom 6. Mai 2019 wurden dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsanwältin Andrea Meier als unentgeltliche Rechtsbeiständin bewilligt.
9. Mit Replik vom 24. Mai 2019 nahm der Beschwerdeführer nochmals Stellung in der Sache.
10. Für die weiteren Ausführungen der Parteien wird auf die Akten verwiesen; soweit erforderlich, ist im Folgenden darauf einzugehen.
II.
1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 36 Justizvollzugsgesetz [JUVG, BGS 331.11] i.V.m. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz [GO, BGS 125.12]). Der Beschwerdeführer ist durch die Verweigerung der bedingten Entlassung beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten, soweit der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die unverzügliche Entlassung aus dem Strafvollzug verlangt. Dem Verwaltungsgericht steht es hingegen nicht zu, im Beschwerdeverfahren als erste Instanz über den geltend gemachten Entschädigungsanspruch von CHF 200.00 pro Tag für den behaupteten unrechtmässigen Freiheitsentzug zu befinden (vgl. § 11 Verantwortlichkeitsgesetz, VG, BGS 124.21). Entsprechend kann auf Ziffer 3 der Rechtsbegehren in der Beschwerde nicht eingetreten werden.
2. Hat der Gefangene zwei Drittel seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, so ist er durch die zuständige Behörde bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen (Art. 86 Abs. 1 StGB). Die zuständige Behörde prüft von Amtes wegen, ob der Gefangene bedingt entlassen werden kann. Sie holt einen Bericht der Anstaltsleitung ein. Der Gefangene ist anzuhören (Art. 86 Abs. 2 StGB).
3. Die bedingte Entlassung bildet die Regel, von der nur aus guten Gründen abgewichen werden darf. Der bedingt Entlassene soll den Umgang mit der Freiheit erlernen, was nur in Freiheit möglich ist. Diesem rein spezialpräventiven Zweck stehen die Schutzbedürfnisse der Allgemeinheit gegenüber, welchen umso höheres Gewicht beizumessen ist, je hochwertiger die gefährdeten Rechtsgüter sind. Die Prognose über das künftige Wohlverhalten ist in einer Gesamtwürdigung zu erstellen, welche neben dem Vorleben, der Persönlichkeit und dem Verhalten des Täters während des Strafvollzugs vor allem dessen neuere Einstellung zu seinen Taten, seine allfällige Besserung und die nach der Entlassung zu erwartenden Lebensverhältnisse berücksichtigt. Dabei steht der zuständigen Behörde ein Ermessensspielraum zu (vgl. BGE 133 IV 201 E. 2.3 mit Hinweisen). Unter dem Gesichtspunkt der Differentialprognose ist sodann zu prüfen, ob die Gefahr einer Begehung weiterer Straftaten bei einer bedingten Entlassung oder bei Vollverbüssung der Strafe höher einzuschätzen ist. Bei Vorliegen zweier eindeutig negativer Prognosen ist die bedingte Entlassung aus spezialpräventiver Sicht zu verweigern (vgl. Cornelia Koller in: Marcel Alexander Niggli et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, Basel 2018, Art. 86 N 16).
4. Unbestrittenermassen erfüllt sind im vorliegenden Fall die formellen Voraussetzungen der bedingten Entlassung nach Art. 86 StGB: Das DdI hat als zuständige Behörde über die bedingte Entlassung entschieden (vgl. § 6 lit. b JUVG i.V.m. § 3 lit. b der entsprechenden Vollzugsverordnung, JUVV, BGS 331.12), der Beschwerdeführer hat zwei Drittel seiner Freiheitsstrafe verbüsst, ihm wurde am 27. März 2019 das rechtliche Gehör gewährt und die Führungsberichte des Untersuchungsgefängnisses Olten und des Untersuchungs- und Strafgefängnisses Stans liegen vor.
5.1 Fraglich ist das Vorliegen der materiellen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung des Beschwerdeführers. Die Gewichtung dieser materiellen Voraussetzungen ist in der Lehre umstritten. Die Praxis in der Rechtsprechung des Bundesgerichts tendiert seit längerer Zeit dazu, verstärkt auf spezialpräventive Kriterien abzustellen. Ein vorbildliches Verhalten im Strafvollzug ist nicht mehr unabdingbare Voraussetzung für eine bedingte Entlassung. Das Bundesgericht stellte sogar fest, es sei fraglich, ob das Benehmen des Inhaftierten während des Strafvollzuges überhaupt noch als selbständiges Kriterium oder bloss als Teilelement bei der Beurteilung der Bewährungsaussichten im Gesamtzusammenhang mitzuberücksichtigen sei. Es sei im Wesentlichen auf die Bewährungsprognose abzustellen (vgl. BGE 133 IV 201; BGE 119 lV 5; BGE 124 lV 193). Das Benehmen während des Vollzugs ist allerdings nicht völlig ausser Acht zu lassen. Ungeachtet der Schwerpunkte, welche die heutige Rechtsprechung bezüglich der Gewichtung der einzelnen Kriterien setzt, darf die Norm keinesfalls entgegen dem Wortlaut ausgelegt werden. Art. 86 Abs. 1 StGB nennt ausdrücklich das Erfordernis, das Verhalten während des Strafvollzuges dürfe nicht gegen eine Entlassung sprechen.
5.2 Ob die mit einer bedingten Entlassung in gewissem Masse stets verbundene Gefahr neuer Delikte zu verantworten ist, hängt im Übrigen nicht nur davon ab, wie wahrscheinlich ein neuer Fehltritt ist, sondern auch von der Bedeutung des eventuell bedrohten Rechtsgutes. Hat z.B. ein Strafgefangener früher nur unbedeutende Eigentumsdelikte begangen, so darf ein höheres Risiko übernommen werden als bei einem Gewaltverbrecher, der sich in schwerer Weise gegen hochwertige Rechtsgüter (Leib, Leben usw.) vergangen hat. Die mit der bedingten Entlassung verfolgte Wiedereingliederung des Rechtsbrechers ist nicht Selbstzweck, sondern auch ein Mittel, um die Allgemeinheit vor neuen Straftaten zu schützen. Deswegen rechtfertigt es sich auch, im Rahmen der Prognose der Art des möglicherweise weiterhin gefährdeten Rechtsgutes Rechnung zu tragen (BGE 124 IV 193, E. 3 m.w.H.).
5.3 Das Bundesgericht verlangt keine Gewissheit, dass sich der Beschwerdeführer gebessert hat. Soll nämlich die bedingte Entlassung nach dem klaren Willen des Gesetzgebers die Regel bilden, geht es nicht an, die günstige Legalprognose gestützt allein auf das (Bedenken weckende) Vorleben zu verneinen. Es darf weder allein auf das Vorleben des Beschwerdeführers abgestellt, noch das Schutzbedürfnis der Bevölkerung verabsolutiert werden, weil mit dieser Argumentation die bedingte Entlassung für jeden einschlägig vorbestraften Täter von vornherein ausgeschlossen wäre, was Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung widerspricht, eine Überschreitung des Ermessensspielraums darstellt und damit Art. 86 Abs. 1 StGB verletzt (vgl. BGE 133 IV 201 E. 3.2 S. 205 f.).
6.1 Im Führungsbericht des Untersuchungsgefängnisses Olten vom 20. September 2018 wird festgehalten, dass der Beschwerdeführer von Mitte Mai bis Mitte Juli mit Zellenarbeit habe beschäftigt werden können. Diese Arbeiten habe er termingerecht und in guter Qualität erledigt. Mitte Juli habe der Beschwerdeführer in die Werkstatt wechseln können. In der Gruppe habe er sich gut einfügen und sich anpassen können. Die Arbeitsleistung sei überdurchschnittlich gewesen. Der Beschwerdeführer habe sich gegenüber dem Personal freundlich, unauffällig und korrekt verhalten. Er sei teamfähig und zu anderen Insassen sei er offen und hilfsbereit. Zu Disziplinierungen sei es über den Zeitraum nicht gekommen. Der Beschwerdeführer habe seine sozialen Kontakte mit Briefen gepflegt. Im vorzeitigen Strafvolzug habe er mehrmals pro Woche telefoniert. Er habe sich aktiv in der Gruppe beteiligt. Die Zellenordnung habe den Erwartungen entsprochen und sei selbständig eingehalten worden. Der Beschwerdeführer habe sich schnell in den Alltag eingelebt und habe es geschätzt, dass er habe arbeiten können. Die Regeln und Anweisungen habe er befolgt und in den vier Monaten sei er nie negativ aufgefallen.
6.2 Der Führungsbericht des Untersuchungs- und Strafgefängnisses Stans vom 4. Oktober 2018 hält fest, der Beschwerdeführer sei ein mehrheitlich unauffälliger Insasse. Zu den Mitarbeitern sei er stets korrekt und zeige ein angepasstes Verhalten. Bis zum heutigen Zeitpunkt hätten keine disziplinarischen Massnahmen gegen den Beschwerdeführer ergriffen werden müssen. Die ihm zugeteilten Arbeiten erledige er zur Zufriedenheit des Personals. Das beschränkte Freizeitangebot nehme er regelmässig in Anspruch.
6.3 Das Verhalten des Beschwerdeführers im Strafvollzug wurde in beiden Führungsberichten positiv beurteilt. Die dokumentierte, einmalige Disziplinierung am 15. Dezember 2018 wegen Widersetzlichkeit oder Beleidigung des Personals bzw. Störung des geordneten Zusammenlebens in der Anstalt fällt diesbezüglich nicht ins Gewicht. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist von einem überwiegenden Wohlverhalten im Strafvollzug auszugehen.
7.1 Entscheidend ist allerdings die Prognose über das Verhalten nach der Entlassung (vgl. Stefan Trechsel/Peter Aebersold in: Stefan Trechsel/Mark Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2013, Art. 86 N 8). Die Vorinstanz führt in diesem Zusammenhang aus, in Bezug auf die prognostische Einschätzung liessen sich folgende negative Faktoren finden: a) mehrfach und einschlägig vorbestraft, b) keine ernsthafte Reue c) keine glaubhafte Tateinsicht d) Disziplinierung e) keine Tatbearbeitung während des Strafvollzugs. Legalprognostisch positiv sei insbesondere das überwiegende Wohlverhalten im Strafvollzug. Die Aufzählungen seien nicht abschliessend. Dem Beschwerdeführer werde insbesondere aufgrund seines Vorlebens mit insgesamt vier, davon drei einschlägigen Verurteilungen in verschiedenen Ländern (Dänemark, Deutschland, Niederlande) eine ungünstige Legalprognose gestellt. In den Niederlanden sei er wegen einer schweren Körperverletzung verurteilt worden, womit eine Steigerung der Delinquenz feststellbar sei. Er habe sich durch die bisherigen Verurteilungen nicht beeindrucken lassen und sei als Tourist in die Schweiz eingereist, wo er zusammen mit einem Mittäter Einbruchdiebstähle in Einfamilienhäuser verübt habe. Eine vertiefte Deliktsbearbeitung während des Strafvollzugs habe nicht stattgefunden. Eine tiefgreifende Veränderung seiner Einstellung während des Strafvollzugs sei nicht auszumachen. Es sei auch keine glaubhafte Tateinsicht und keine ernsthafte Reue feststellbar. Zudem seien keine Interventionen erkennbar, mit denen eine Verbesserung der Legalprognose bewirkt werden könnte. Differenzialprognostisch könne somit festgehalten werden, dass die Prognose bei einer bedingten Entlassung wie auch bei Vollverbüssung der Strafe ungünstig ausfalle. Aus spezialpräventiver Sicht sei dem Beschwerdeführer die bedingte Entlassung zu verweigern.
7.2 Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers setzte sich die Vorinstanz mit den massgeblichen Faktoren für das Erstellen der Bewährungsprognose ausreichend auseinander. Vorliegend fällt das deliktische Vorleben des Beschwerdeführers besonders negativ ins Gewicht, ist der Beschwerdeführer doch in Deutschland und Dänemark einschlägig vorbestraft. Gemäss Urteil der Strafkammer des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 12. März 2019 unternahmen der Beschwerdeführer und ein weiterer Beschuldigter die lange Reise in die Schweiz in der Absicht, unbestimmt viele Einbruchsdelikte zu begehen; es handelt sich bei ihnen um sogenannte Kriminaltouristen (vgl. Urteil S. 29). Der erst 30-jährige Beschwerdeführer wurde bereits zu einer mehrmonatigen bzw. einer eineinhalbjährigen Haftstrafe verurteilt und wurde trotzdem wieder straffällig. Damit ist zu erwarten, dass er auch nach einer bedingten Entlassung seine deliktische Tätigkeit weiterführen wird. Immerhin ist dem Beschwerdeführer zugute zu halten, dass offensichtlich auch von Seiten der Vollzugseinrichtung kein ernsthaftes Angebot zur Deliktsaufarbeitung besteht. Jedenfalls ist zu bezweifeln, dass die Rückfallgefahr des Beschwerdeführers bis zum ordentlichen Vollzugsende am 21. September 2019 verbessert werden kann. Damit steht fest, dass die Prognose bei einer bedingten Entlassung wie auch bei Vollverbüssung der Strafe ungünstig ausfällt. Einbruchdiebstähle in Privathäuser stellen sodann einen schweren Eingriff in den Kernbereich des Privatlebens der Betroffenen dar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_510/2013 vom 3. März 2014). Mit Blick auf die betroffenen Rechtsgüter muss auch ein geringes Rückfallrisiko nicht in Kauf genommen werden. Zu berücksichtigen ist schliesslich, dass der Beschwerdeführer für 8 Jahre des Landes verwiesen wurde und nach der Haftentlassung im Hinblick auf die Vollstreckung einer Restfreiheitsstrafe von 508 Tagen (Urteil des Gerichts in Den Haag vom 2. Dezember 2015) an die Niederlande ausgeliefert wird. Es ist der Vorinstanz denn auch nicht vorzuwerfen, dass sie bei einer anschliessenden Landesverweisung bzw. Ausschaffung mit der positiven Prognose eher zurückhaltend ist (siehe schon BGE 105 IV 167 E. 2 S. 168), zumal die Anordnung von Weisungen und/oder Bewährungshilfe damit ausser Betracht fällt. Der Wunsch des Beschwerdeführers auf Rückkehr zu seiner Familie erscheint zwar nachvollziehbar. Offenbar waren die familiären Bindungen aber nicht Motivation genug für gesetzeskonformes Verhalten. Dass sie nun entscheidenden Anlass für eine Besserung sein sollten, ist äusserst zweifelhaft.
8. Zusammengefasst hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die bedingte Entlassung zu Recht verweigert. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag nicht zu überzeugen. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen.
9.1 Die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'000.00 werden dem vorliegenden Verfahrensausgang entsprechend dem Beschwerdeführer auferlegt, sind aber zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu übernehmen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald der Beschwerdeführer dazu in der Lage ist (§ 76 Abs. 4 Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG, BGS 124.11] i.V.m. Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).
9.2 Die Entschädigung des Beschwerdeführers für das Beschwerdeverfahren ist entsprechend der von Rechtsanwältin Andrea Meier eingereichten Honorarnote, die angemessen ist und zu keinen Bemerkungen Anlass gibt, auf total CHF 2‘347.75 (11.75 Stunden à CHF 180.00 zuzügl. CHF 64.90 Auslagen + 7.7 % MWST) festzusetzen. Diese Entschädigung ist zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung durch den Staat Solothurn zu bezahlen; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sobald der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'000.00 werden A.___ auferlegt, sind aber zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu übernehmen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald A.___ dazu in der Lage ist.
3. Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin, Rechtsanwältin Andrea Meier, für das Beschwerdeverfahren wird auf CHF 2'347.75 (inkl. MWST und Auslagen) festgesetzt. Sie ist zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung durch den Staat Solothurn zu bezahlen; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident Die Gerichtsschreiberin
Stöckli Gottesman