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Solothurn Verwaltungsgericht 01.07.2019 VWBES.2019.138

1. Juli 2019·Deutsch·Solothurn·Verwaltungsgericht·HTML·4,527 Wörter·~23 min·1

Zusammenfassung

Verweigerung der bedingten Entlassung

Volltext

Verwaltungsgericht

Urteil vom 1. Juli 2019

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Stöckli    

Oberrichter Müller

Gerichtsschreiberin Kaufmann

In Sachen

A.___,  vertreten durch Rechtsanwalt Alexander Kunz    

Beschwerdeführer

gegen

Departement des Innern, vertreten durch Amt für Justizvollzug  

Beschwerdegegner

betreffend     Verweigerung der bedingten Entlassung

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

I.

1. Der aus Rumänien stammende A.___, geb. 1973, (nachfolgend Beschwerdeführer genannt) wurde mit Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 21. Februar 2018 wegen Förderung der Prostitution, gewerbsmässigem Diebstahl sowie Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte zu fünf Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Mit Urteil vom 18. September 2018 hob das Bundesgericht dieses Urteil auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück. Diese sprach den Beschwerdeführer mit Urteil vom 4. Februar 2019 vom Vorwurf der Förderung der Prostitution frei und verurteilte ihn wegen den übrigen Vorwürfen zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten, abzüglich 55 Tagen Untersuchungshaft sowie des vorzeitigen Strafvollzugs seit dem 27. März 2016. Das ordentliche Vollzugsende fällt auf den 31. Juli 2020.

2. Am 27. Februar 2019 stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um bedingte Entlassung, da am 31. Januar 2019 zwei Drittel seiner Strafe verbüsst waren. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs wies das Departement des Innern (DdI) das Gesuch mit Verfügung vom 29. März 2019 ab.

3. Mit Beschwerde vom 11. April 2019, welche am 2. Mai 2019 ergänzend begründet wurde, ersuchte der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Alexander Kunz, um Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Gewährung der bedingten Entlassung, eventualiter um Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung. Zudem wurde die integrale unentgeltliche Rechtspflege beantragt, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

4. Mit Vernehmlassung vom 20. Mai 2019 beantragte das Departement des Innern die Abweisung der Beschwerde.

5. Mit Verfügung vom 23. Mai 2019 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und Rechtsanwalt Alexander Kunz als unentgeltlicher Rechtsbeistand eingesetzt.

6. Mit Eingabe vom 13. Juni 2019 hielt der Beschwerdeführer an seinen gestellten Rechtsbegehren fest und verzichtete auf eine weitere Stellungnahme.

II.

1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 36 Abs. 2 des Gesetzes über den Justizvollzug, JUVG, BGS 331.11). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid, mit welchem ihm die bedingte Entlassung verweigert wurde, beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1 Hat der Gefangene zwei Drittel seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, so ist er durch die zuständige Behörde bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen (Art. 86 Abs. 1 Schweizerisches Strafgesetzbuch [StGB, SR 311.0]). Die zuständige Behörde prüft von Amtes wegen, ob der Gefangene bedingt entlassen werden kann. Sie holt einen Bericht der Anstaltsleitung ein. Der Gefangene ist anzuhören (Art. 86 Abs. 2 StGB).

2.2 Die bedingte Entlassung bildet die Regel, von der nur aus guten Gründen abgewichen werden darf. Der bedingt Entlassene soll den Umgang mit der Freiheit erlernen, was nur in Freiheit möglich ist. Diesem rein spezialpräventiven Zweck stehen die Schutzbedürfnisse der Allgemeinheit gegenüber, welchen umso höheres Gewicht beizumessen ist, je hochwertiger die gefährdeten Rechtsgüter sind. Die Prognose über das künftige Wohlverhalten ist in einer Gesamtwürdigung zu erstellen, welche neben dem Vorleben, der Persönlichkeit und dem Verhalten des Täters während des Strafvollzugs vor allem dessen neuere Einstellung zu seinen Taten, seine allfällige Besserung und die nach der Entlassung zu erwartenden Lebensverhältnisse berücksichtigt. Dabei steht der zuständigen Behörde ein Ermessensspielraum zu (vgl. BGE 133 IV 201 E. 2.3; Urteil des BGer 6B_93/2015 vom 19. Mai 2015 E. 4.1).

2.3 Blosses Wohlverhalten im Strafvollzug darf nicht ohne Weiteres als prognostisch positiv gewertet werden (BGE 103 Ib 27 E. 1; Urteil des BGer 1B_413/2017 vom 23. Oktober 2017 E. 4.3). Unter dem Gesichtspunkt der Differentialprognose ist sodann zu prüfen, ob die Gefahr einer Begehung weiterer Straftaten bei einer bedingten Entlassung oder bei Vollverbüssung der Strafe höher einzuschätzen ist. Bei Vorliegen zweier eindeutig negativer Prognosen ist die bedingte Entlassung aus spezialpräventiver Sicht zu verweigern (vgl. Cornelia Koller in: Marcel Alexander Niggli / Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, Basel 2018, Art. 86 StGB N 16).

3.1 Unbestrittenermassen erfüllt sind im vorliegenden Fall die formellen Voraussetzungen der bedingten Entlassung nach Art. 86 StGB. Der Beschwerdeführer hat zwei Drittel seiner Freiheitsstrafe verbüsst, ihm wurde das rechtliche Gehör gewährt und das DdI hat als zuständige Behörde über die bedingte Entlassung entschieden. Es liegen Führungsberichte der Anstaltsleitung, Therapieberichte über den Behandlungsverlauf, eine Risikoabklärung der Abteilung für forensisch-psychologische Abklärungen (AFA) des Strafvollzugskonkordats der Nordwest- und Innerschweiz sowie eine Stellungnahme der Bewährungshilfe vor. Fraglich ist, ob das Departement die materiellen Voraussetzungen für die bedingte Entlassung zu Recht verneint hat.

3.2.1 Dem Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 21. Februar 2018 (S. 34 f.) lässt sich Folgendes zum deliktischen Vorleben des Beschwerdeführers entnehmen:

«Der 1973 geborene Beschuldigte ist rumänischer Staatsangehöriger und er war in Deutschland bereits ab 1995 deliktisch tätig. Gemäss Auskunft aus dem Zentralregister (…) verurteilte ihn das Landgericht Hamburg am 10. Januar 1997 wegen schwerem Bandendiebstahl zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren und 6 Monaten. Am 27. Mai 1999 verurteilte ihn das Amtsgericht Hamburg wegen uneidlicher Falschaussage zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr. Am 20. Mai 2010 erfolgte eine Verurteilung durch das Amtsgericht Augsburg zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren, dies wegen versuchter Bandenhehlerei in Tateinheit mit versuchtem bandenmässigem Betrug. Der Beschuldigte befand sich in den Jahren 1996 – 2001 in Deutschland im Strafvollzug.

Auch in Belgien wurde der Beschuldigte verurteilt. Am 1. Dezember 2004 verhängte das Strafgericht Gent wegen Förderung der Prostitution eine Freiheitsstrafe von fünf Jahren (…). Der Beschuldigte geht davon aus, dass diese Verurteilung zu Unrecht erfolgt sei und dass er das Urteil noch anfechten wolle.

Weiter besteht gegen den Beschuldigten ein internationaler Haftbefehl der spanischen Behörden. Es geht dabei um einen Vorfall aus dem Jahr 2009, bei dem ein Einbruch in ein Warenhaus und eine anschliessende Brandstiftung stattgefunden haben sollen. Da hier die Unschuldsvermutung gilt, kann der erwähnte Haftbefehl auf die Strafzumessung keinen Einfluss haben.

Ab 2001 delinquierte der Beschuldigte in der Schweiz. Er wurde in der Folge mit Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 28. Juni 2005 unter anderem wegen Raub und Raubversuchs mit besonderer Gefährlichkeit (begangen am 22. und 31. Oktober 2001) sowie mehrfachem gewerbs- und bandenmässigem Diebstahl (begangen zwischen dem 20. Oktober 2001 und 26. November 2002) zu sechs Jahren Zuchthaus verurteilt. Am 26. November 2002 konnte er verhaftet werden und er befand sich alsdann bis zu seiner Flucht vom 20. August 2006 in der Schweiz im Strafvollzug. […] Anschliessend lebte er bis 2009 in Spanien, um dann in Deutschland wieder deliktisch aktiv zu werden: Der Beschuldigte ist dort mit Datum der letzten Tat am 25. August 2009 verzeichnet wegen «Versuchter Bandenhehlerei in Tateinheit mit versuchtem bandenmässigem Betrug», woraus die oben erwähnte Verurteilung durch das Amtsgericht Augsburg vom 20. Mai 2010 zu einer Freiheitstrafe von zwei Jahren resultierte (…). Am 4. November 2013 wurde der Beschuldigte von Deutschland an die Schweiz ausgeliefert, wo er sich seither im Gefängnis befindet. Nach Aufenthalten im Untersuchungsgefängnis Solothurn und dem Regionalgefängnis Bern und einem Aufenthalt in der Bewachungsstation des Inselspitals Bern befindet er sich nun seit dem 29. Oktober 2015 in der JVA Lenzburg, aktuell im vorzeitigen Strafvollzug.»

Seit dem 24. Januar 2019 hält sich der Beschwerdeführer nun in der JVA Solothurn auf.

3.2.2 Zu den aktuell zu verbüssenden Straftaten wurde im Urteil vom 21. Februar 2018 (S. 32 f.) im Wesentlichen ausgeführt:

«Der Beschuldigte hat innerhalb von nur fünf Tagen [Anmerkung: im August 2006] neun Einbrüche begangen resp. zu begehen versucht, wobei es zu einem Deliktsbetrag von rund CHF 15'000.00 gekommen ist. Er drang ausschliesslich (und nachts) in Wohnhäuser ein (resp. versuchte einzudringen), damit zu Zeiten, in welchen mit der Anwesenheit von Wohnungs- oder Hausbewohnern zu rechnen war. Er traf keinerlei Massnahmen, um eine Begegnung mit Bewohnern zu vermeiden, sondern er nahm solche Begegnungen offensichtlich in Kauf, wenn er sich mit seinen Einbruchstechniken Zugang zu den Häusern und Wohnungen verschaffte. […] Das Motiv des Beschuldigten war rein egoistischer Art. Er befand sich keineswegs in einer irgendwie mildernd zu berücksichtigenden Notlage. Vielmehr hatte er sich mit seinem Gefängnisausbruch selber in die Lage gebracht, sich auf diese Weise Mittel für seinen Unterhalt und die geplante Flucht nach Spanien verschaffen zu müssen. Es wäre für ihn ein Leichtes gewesen (und es musste von ihm auch verlangt werden), sich rechtskonform zu verhalten und seine Strafe zu verbüssen. Die objektiven und subjektiven Tatkomponenten zusammenfassend ist für das Kollektivdelikt des gewerbsmässigen Diebstahls auf ein mittelschweres Verschulden zu schliessen, welchem eine Freiheitsstrafe von 42 Monaten entspricht.»

Weiter wurde der Beschwerdeführer wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte verurteilt, weil er sich am 12. Oktober 2015 mit heftiger Gegenwehr einer Versetzung im Strafvollzug widersetzt hatte. Die Strafe wurde deshalb um vier Monate erhöht. Die Wertung der Täterkomponente mit dem stark belasteten deliktischen Vorleben führte zu einer weiteren Straferhöhung um acht Monate.

3.2.3 Mit Risikoabklärung der Abteilung für forensisch-psychologische Abklärungen (AFA) des Strafvollzugskonkordats der Nordwest- und Innerschweiz vom 29. August 2018 wurde eine von der behandelnden Therapeutin diagnostizierte posttraumatische Belastungsstörung, zu welcher es anlässlich eines Vorfalls bei einer Gefängnisverlegung mit Tasereinsatz gekommen sein soll, nicht bestätigt. Betreffend risikorelevante Beeinflussbarkeit wurde im Wesentlichen ausgeführt, eine herausragende Rolle – im ungünstigen Sinne – bestehe in der Unfähigkeit von Herrn A.___, aus Erfahrungen und Bestrafungen zu lernen. Selbst mehrjährige Haftstrafen in der Vergangenheit hätten nicht zu einer angepassten, andauernden sozial-verträglichen Lebensführung geführt. Dass Delinquenz ein überdauerndes Muster bei Herrn A.___ sei, werde durch die langen Jahre der Begehung von Straftaten im In- und Ausland belegt. Insgesamt sei eine ungünstige Veränderungsresistenz ausgewiesen. Ebenfalls ungünstig sei die delinquenznahe Persönlichkeit von Herrn A.___. Die bisherige Therapie sei bisher dem neuesten Bericht nach vor allem störungs- und nicht deliktorientiert durchgeführt worden. Das sei umso ungünstiger zu beurteilen, weil damit einer fraglichen psychischen Störung der Vorzug vor wesentlich wichtigeren deliktrelevanten Aspekten von Herrn A.___ gegeben worden sei. Es liessen sich den Akten nach keine Übernahme der Verantwortung, Distanzierung von der Tat oder Problembewusstsein für das Tatverhalten belegen und keine Motivation für Veränderungen feststellen. Äusserst ungünstig sei die unsichere Zukunft, die durch den illegalen Aufenthalt in der Schweiz und eine anstehende Ausschaffung in ein belgisches Gefängnis bestehe. Positiv für die Beeinflussbarkeit sei, dass Herr A.___ offenbar in der Lage sei, eine Beziehung zu Bezugspersonen herzustellen und über einige, wenn auch wenige stabile Beziehungen zu verfügen scheine. Zudem seien die Ausführungen im aktuellsten Führungsbericht insgesamt positiv. Aufgrund obiger Ausführungen werde die risikorelevante Beeinflussbarkeit als eher ungünstig eingestuft.

Das Risikopotential in Bezug auf Gewaltund Sexualdelikte wurde insgesamt als moderat eingestuft, das allgemeine Delinquenzrisiko jedoch als hoch.

3.2.4 Mit Vollzugsbericht der Leiterin Vollzug der JVA Lenzburg vom 29. Januar 2019 wurde im Wesentlichen ausgeführt, über all die Jahre könne A.___ ein gutes Führungszeugnis ausgestellt werden. Er habe im Allgemeinen keine Mühe gehabt, im Vollzugsalltag zurechtzukommen und sich an die Regeln und Richtlinien zu halten. Es mache den Eindruck, dass A.___ ob der langen Zeit im Vollzug frustriert und verzweifelt sei, aber noch nicht resigniert habe. Er habe sich gegenüber dem Anstaltspersonal und den Mitgefangenen korrekt und höflich gegeben und sei soweit nicht negativ aufgefallen. Es sei während der gesamten Zeit der Verbüssung der Solothurner Strafe zu drei Disziplinierungen gekommen (28.03.2018: 5 Tage Arrest wegen positiver Urinprobe auf Kokain; 05.09.2018: Verwarnung wegen Weitergabe eines ärztlich verordneten Medikaments an einen Mitgefangenen; 28.11.2018: Verwarnung wegen unanständigen Verhaltens [verbale Auseinandersetzung mit einem Miteingewiesenen]).

Nicht in diesem Bericht erwähnt wurde, dass der Beschwerdeführer am 22. Januar 2019 aufgrund der Information über die bevorstehende Versetzung in die JVA Solothurn in die Kriseninterventionszelle eingewiesen werden musste. Er hatte gedroht, sich am Bauch zu verletzen und weder zu essen noch zu trinken. Auch äusserte er, dass dies alle noch bereuen würden. In der Folge eskalierte die Situation, der Beschwerdeführer zog sich nackt aus, weigerte sich mitzugehen und stiess wiederholt massive Drohungen gegenüber dem Vollzugspersonal aus. Er musste unter starker Gegenwehr mit angemessener Gewalt mit Handfesseln fixiert zum Transport begleitet werden.

Am 25. März 2019 kam es zudem zu einer weiteren Disziplinierung, indem wegen Arbeitsverweigerung ein eintägiger Arrest angeordnet wurde. Am Folgetag wurde der Beschwerdeführer in die Vollzugsstufe 1 zurückversetzt.

3.2.5 Mit Abschlussbericht der forio AG vom 26. Februar 2019 über die forensisch-psychotherapeutische Behandlung in der JVA Lenzburg im Zeitraum von Oktober 2015 bis Januar 2019 wurde von einer depressiven Symptomatik, Verzweiflung und Hoffnungslosigkeit berichtet. Hinsichtlich der Deliktarbeit habe sowohl ein Erklärungsmodell für das Anlassdelikt wie auch das spezifische und individuelle Risikomanagement erarbeitet werden können. Der Beschwerdeführer verfüge über eine realistische Zukunftsperspektive, indem er nach Rumänien ausreisen und bei seinem Bruder arbeiten und Fuss fassen wolle. Anschliessend wolle er nach Spanien zu seinen Kindern ziehen und in einer Autowerkstatt arbeiten. Die deliktorientierte Therapie im geschlossenen Strafvollzug könne als erfolgreich abgeschlossen beurteilt werden.

3.2.6 Die Bewährungshilfe wies mit Bericht vom 26. Februar 2019 auf die unterschiedlichen Beurteilungen in der Risikoabklärung der AFA und dem Therapiebericht von forio hin. Es müsse deshalb mindestens von legalprognostischen Unsicherheiten ausgegangen werden. Eine gute Zukunftsperspektive könne den Unterlagen nicht entnommen werden, zumal der Beschwerdeführer noch eine weitere Strafe in Belgien zu verbüssen habe. Aufgrund der mehrfachen Vorstrafen, dem Umstand, dass ihn auch mehrjährige Strafen nicht zu einem Umdenken hätten bewegen können und der Einschätzung der AFA, wonach eine hohe Rückfallgefahr bezüglich allgemeiner Delinquenz bestehe, werde empfohlen, die bedingte Entlassung zu verweigern.

3.2.7 Anlässlich der Anhörung vom 19. März 2019 sagte der Beschwerdeführer sinngemäss und im Wesentlichen aus, er bitte um eine Chance in Freiheit. Er sei weiser geworden im Vollzug und habe viel gelernt. Seine gesamte Situation habe sich verbessert. Er habe einen sicheren Arbeitsplatz in der Firma seines Bruders, er habe eine Wohnung und wolle ein geregeltes Leben draussen. Er wolle seine Kinder in Freiheit sehen. Er bereue alles, was er gemacht habe, könne die Zeit aber nicht zurückdrehen. Er habe auch Briefe an die Opfer geschrieben, diese aber teilweise nicht abschicken dürfen. Er habe im Vollzug viele Kurse besucht. Sein Leben sei jetzt ganz anders als damals.

Er sei draussen eine schlechte Person gewesen, auch seine Ex-Frau habe einen schlechten Einfluss auf ihn gehabt und er sei mit den falschen Leuten zusammen gewesen. Er sei früher ein Dieb gewesen und habe auch einen Raub begangen, aber er sei kein Zuhälter. Er habe Straftaten begangen, die er bereue. Er sei auch krank geworden, z.B. seien seine Finger taub. Er fühle sich nicht so wohl. Er wolle sein Geld für seinen Neustart brauchen, für seinen Sohn und seine Tochter.

Im Ausland sei er nicht wegen Raubdelikten verurteilt. Im Zusammenhang mit der Auslieferung nach Belgien habe das rumänische Konsulat am 19. Februar 2019 ein Schreiben an das belgische Konsulat geschrieben, um zu fragen, ob er noch nach Belgien müsse. Der Haftbefehl für Spanien bestehe nicht mehr, da habe sein Anwalt Nachforschungen gemacht.

Im Zusammenhang mit dem Vorfall in Lenzburg wolle er die Vollzugsbehörde bitten, die Kameraauswertung anzusehen. Er habe sich gewehrt, weil er nicht nach Solothurn habe verlegt werden wollen. Er sei dann verprügelt worden und habe seither Probleme mit den Händen. Er habe sich entschieden, keine Anzeige zu machen. In Rumänien habe er keine Vorstrafen.

Es sei gesagt worden, dass ihn gewisse Leute nicht mögen würden. Aber dies sei ja normal, auch draussen würden ihn nicht alle Leute mögen. Aber er wolle draussen sein und seine Freunde wieder selber wählen können. Kokain habe er nur einmal genommen, sonst seien alle Testungen negativ gewesen.

Er wolle sich nicht rausreden, seine Vergangenheit sei schlimm. Er wolle die Vergangenheit sein lassen. Er wolle sich auf ein straffreies Leben konzentrieren. Er habe im Strafvollzug alles gemacht und alle Angebote genutzt, um sich auf eine Entlassung vorzubereiten. Er sei seit neuneinhalb Jahren im Vollzug. Er bitte darum, eine Chance zu erhalten, sich zu beweisen. Er bitte die fallverantwortliche Person, sich für ihn einzusetzen. Die fallverantwortliche Person wäre stolz zu sehen, dass ein Straffälliger wie er ein straffreies Leben führen könne. Das wäre auch ein Erfolg für die fallverantwortliche Person. Er habe damit gerechnet, dass er eine Chance erhalte und habe so viele Sachen/Kurse gemacht, die nachweisbar seien. Und er müsse ja auch noch nach Belgien, dort müsse er auch noch ins Gefängnis. Er verstehe nicht, warum er nicht eine Chance im Leben erhalte.

3.3 Die Vorinstanz hat ihren Entscheid damit begründet, dass die Legalprognose vor allem durch die verschiedenen Verurteilungen in der Vergangenheit deutlich belastet sei. Fakten, welche dafür sprechen würden, dass A.___ heute – wie er dies geltend mache – in deliktpräventiver Hinsicht an einem wesentlich anderen Punkt stehen würde, als zu Beginn des Strafvollzugs, lägen keine vor. Auch anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs habe er weiterhin Externalisierungstendenzen gezeigt, indem er die Verantwortung für seine Taten wesentlich auch bei seiner Ex-Frau und seinem damaligen sozialen Umfeld sehe. Von früheren Inhaftierungen habe sich A.___ nicht beeindrucken lassen. Entsprechend könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass dies heute anders sein sollte. Es sei auch nicht ersichtlich, dass ein drohender Strafrest das in der Person von A.___ liegende Rückfallrisiko für erneute Delinquenz ausreichend langfristig kompensieren könnte. In Gesamtwürdigung sei nach wie vor von einer ungünstigen Legalprognose bei hohen bedrohten Rechtsgütern auszugehen. Bei A.___ sei Rückfallprävention unverändert wesentlich von aussen durch seine weitere Inhaftierung zu leisten.

3.4 In seiner Beschwerde lässt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vorbringen, sein Verhalten im Strafvollzug widerspreche einer bedingten Entlassung nicht. Er habe sich in der JVA Lenzburg, wo er sich vom 27. März 2016 bis zum 24. Januar 2019 aufgehalten habe, gegenüber seinen Mitinsassen und dem Personal grundsätzlich freundlich und zurückhaltend verhalten. Betreffend seine Arbeit in der JVA Lenzburg sei ihm ein insgesamt gutes Zeugnis ausgestellt worden. Erst als ihm am 22. Januar 2019 die bevorstehende Versetzung in die JVA Solothurn mitgeteilt worden sei, habe sich sein Verhalten geändert. Die Eingliederung am neuen Ort sei eine Herausforderung für den Beschwerdeführer gewesen. Mittlerweile zeige er sich wieder als unauffälliger Insasse.

In der Regel werde der Vollzug der Reststrafe nicht zu einer günstigeren Legalprognose gegenüber der bedingten Entlassung führen. Legalprognostisch mache der Vollzug der Restfreiheitsstrafe mithin nur in seltenen Fällen Sinn. Im Zweifel müsse entsprechend die bedingte Entlassung gewährt werden. Der Beschwerdeführer habe an Therapiegesprächen mit forio teilgenommen. Gegenstand dieser Gespräche seien neben der diagnostizierten, durch Vorfälle während des Strafvollzugs verursachten, posttraumatischen Belastungsstörung auch deliktorientierte Therapiegespräche. Aktenkundig seien sodann verschiedene – erfolgreich abgeschlossene – Tatbearbeitungsgespräche, in denen sich der Beschwerdeführer mit seinen Taten auseinandergesetzt habe. Dies zeuge von einem konstruktiven Vollzugsverhalten. Es zeige sich auch, dass sich die Einstellung des Beschwerdeführers zu seinen Taten verändert habe, indem er bei den Gesprächen in der Lage gewesen sei, sich in die Opferperspektive hineinzuversetzen. Er habe verschiedene Ursachen für sein deliktisches Verhalten gefunden und aufgezeigt, warum diese zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr bestünden. Der Beschwerdeführer .ernehme für seine Taten die Verantwortung und akzeptiere die ihm auferlegte Strafe, wie auch die Vorinstanz festhalte. Es sei ihm denn auch «eine positive Arbeits- und Allgemeinqualifikation» zugesprochen worden. Der Abschlussbericht von forio komme zum Schluss, dass der Beschwerdeführer über «eine realistische Zukunftsperspektive» verfüge. Alle diese Aspekte würden für eine zum Positiven veränderte Haltung des Beschwerdeführers zu den von ihm begangenen Taten sprechen. Der erfolgreiche Abschluss der Tatbearbeitungsgespräche wirke sich positiv auf die Legalprognose aus. Die Vorinstanz verpasse es darzulegen, inwiefern eine Fortführung des Strafvollzugs und die Vollverbüssung der ausgesprochenen Freiheitstrafe zu einer günstigeren Legalprognose führen soll gegenüber der Legalprognose, die dem Beschwerdeführer bei einer bedingten Entlassung gegeben werden müsse. Zur Behandlung der psychischen Schwierigkeiten des Beschwerdeführers dränge sich die bedingte Entlassung auf.

Es dürfe davon ausgegangen werden, dass durch den Beschwerdeführer nach seiner bedingten Entlassung und der Ausweisung aus der Schweiz kein grosses Risiko bestehe für die öffentliche Sicherheit oder die durch die vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten bedrohten Rechtsgüter. Insgesamt könne dem Beschwerdeführer keine schlechte Legalprognose gestellt werden. Der bedingten Entlassung stünden verbunden mit der Auslieferung an Belgien keine öffentlichen Interessen entgegen.

3.5 In ihrer Vernehmlassung wies die Vorinstanz auf das grosse Vorstrafenregister des Beschwerdeführers und deren Vollzug hin. Insbesondere gestützt auf diese sei auch bei der Verbüssung früherer Strafen im Kanton Bern die bedingte Entlassung sowohl im Jahr 2006 als auch im Jahr 2014 verweigert worden. Im Jahr 2001 sei der Beschwerdeführer in Deutschland bedingt entlassen worden, sei aber kurze Zeit später wieder straffällig geworden und weise damit Bewährungsversagen auf. Ebenfalls sei er nach seiner Flucht im Jahr 2006 teilweise mit schweren Delikten straffällig geworden. Bereits der Straf- und Massnahmenvollzug des Kantons Bern habe Zweifel an einer tatsächlichen Veränderung in der Person des Beschwerdeführers und damit einhergehend einer Verbesserung der Legalprognose geäussert. Diese Auffassung werde geteilt, denn einzig eine objektiv nachvollziehbare Auseinandersetzung mit der Tat unter Anerkennung rechtsstaatlicher Prinzipien könne für den Vollzugsentscheid relevant sein. Zwar habe der Beschwerdeführer Tatbearbeitungsgespräche wahrgenommen, jedoch ergäben sich auch aktuell begründete Zweifel, ob es bei ihm zu einer tiefgreifenden Veränderung seiner Einstellung und Haltung gekommen sei. Die Zweifel begründeten sich u.a. im Zusammenhang mit dem Verhalten während des Gefangenenaustauschs sowie dem erneuten Kokainkonsum. Bei weiterhin belasteter Legalprognose gelte es differentialprognostisch eine bedingte Entlassung mit der Möglichkeit der Auferlegung von Weisungen und der Anordnung von Bewährungshilfe einerseits gegen eine Vollverbüssung der Strafe ohne Nachbetreuung andererseits abzuwägen. Da der Beschwerdeführer die Schweiz zu verlassen habe, könnten keine flankierenden Massnahmen angeordnet werden. Es bestehe jedoch die Möglichkeit einer allfälligen Verbesserung der Legalprognose durch die Weiterführung der Tatbearbeitungsgespräche im Rahmen des aktuellen Strafvollzugs, wobei die Durchführung einer rein deliktorientierten Therapie wichtig scheine.

4. In der Gesamtwürdigung der Umstände fällt das Vorleben des Beschwerdeführers sehr negativ ins Gewicht. So sind deliktische Tätigkeiten des 1973 geborenen Beschwerdeführers seit 1995 bekannt. Seither hat er sich mehrheitlich im Strafvollzug aufgehalten und dazwischen immer wieder weitere Delikte begangen. Er verbüsste von 1996 bis 2001 eine Freiheitsstrafe in Deutschland wegen schweren Bandendiebstahls, wobei ihm die bedingte Entlassung gewährt wurde. Dabei wurde er jedoch bereits im selben Jahr wieder straffällig und wurde wegen Raub und Raubversuch mit besonderer Gefährlichkeit sowie mehrfachem gewerbs- und bandenmässigem Diebstahl im Kanton Bern zu sechs Jahren Zuchthaus verurteilt. Die Strafe verbüsste er ab seiner Verhaftung im November 2002. Nachdem ihm die bedingte Entlassung verweigert worden war, floh er am 20. August 2006 aus dem Gefängnis und bestritt danach seinen Lebensunterhalt durch die Begehung von diversen Einbruchdiebstählen, wofür er die aktuelle Strafe verbüsst. Nach seiner Verhaftung im Jahr 2009 befand er sich zuerst in Deutschland im Strafvollzug und wurde von da an die Schweizer Behörden ausgeliefert, wo er nun seit 2013 seine Strafen absitzt. Im Anschluss an seine Entlassung wird er nach Belgien ausgeliefert werden, da ein rechtskräftiger Auslieferungshaftbefehlt vorliegt. Am 1. Dezember 2004 war der Beschwerdeführer nämlich durch das Strafgericht in Gent insbesondere wegen Förderung der Prostitution zu einer weiteren Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt worden. Aufgrund dieses Umstands könnte vorliegend eine allfällige bedingte Entlassung an gar keine Bedingungen geknüpft und keine Bewährungshilfe angeordnet werden, sodass die bedingte Entlassung unmittelbar eine definitive wäre. Unter diesen Umständen ist die Prüfung der vom Beschwerdeführer angegebenen Zukunftsperspektiven, wonach er bei seinem Bruder in Rumänien arbeiten könnte und dann später zu seiner Familie in Spanien ziehen möchte, im Moment eine rein hypothetische und theoretische. Im Strafvollzug hat sich der Beschwerdeführer zwar mehrheitlich wohl verhalten, und es ist ihm zugute zu halten, dass er Tatbearbeitungsgespräche geführt hat und sich dabei auch in die Perspektive der Opfer zu versetzen vermochte. Während des Strafvollzugs kam es jedoch auch zu einigen Disziplinierungen. Seltsam mutet dabei das Verhalten des Beschwerdeführers bei der Versetzung in die JVA Solothurn im Januar diesen Jahres an, wobei er sich selbst zu verletzen drohte, massive Drohungen ausstiess, sich nackt auszog und körperlich gegen die Mitnahme zum Transport wehrte. Aus solchem Verhalten muss geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer in schwierigen Situationen keine angemessenen Bewältigungsstrategien anzuwenden vermag, sondern sich nur mit Drohungen und Gewalt zu wehren weiss, was sich negativ auf die Legalprognose auswirkt. Zwar gab er anlässlich der Anhörung an, er habe sich verändert und wolle sich nun auf ein straffreies Leben konzentrieren. Ob er aber dazu in der Lage ist, ist höchst fraglich. Zwar hat er Briefe an die Opfer geschrieben und sich mit der Tat befasst. Die besuchte Therapie bezog sich jedoch mehrheitlich auf eine posttraumatische Belastungsstörung, welche von der AFA nicht bestätigt werden konnte, und auf die Behandlung seiner Depressionen, weniger aber auf die Deliktaufarbeitung. Die Risikoabklärung ergab denn auch ein hohes Risiko, dass es zukünftig zu ähnlichen Taten kommen wird, wie die zuletzt begangenen Delikte. Dabei wurde auch ausgeführt, es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer für den offenen Vollzug ungeeignet sei und ausserdem eine intensive Betreuung benötige (vgl. S. 12 der Risikoabklärung). Unter Würdigung dieser Umstände fällt die Legalprognose bei der Gewährung der bedingten Entlassung negativ aus, da nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Beschwerdeführer bei Gewährung der sofortigen bedingten Entlassung keine Verbrechen und Vergehen mehr begehen wird.

Nachdem sich der Beschwerdeführer nun schon seit rund zehn Jahren ununterbrochen im Strafvollzug aufgehalten hat und vorher zweimal nach längeren Strafvollzügen weiterdelinquiert hat, kann nicht erwartet werden, dass sich die Legalprognose nach Vollverbüssung der Strafe wesentlich verbessern wird. Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz habe nicht ausgeführt, inwiefern eine Fortführung des Strafvollzugs und die Vollverbüssung der ausgesprochenen Freiheitstrafe zu einer günstigeren Legalprognose führen soll gegenüber der Legalprognose, die dem Beschwerdeführer bei einer bedingen Entlassung gegeben werden müsse. Nach der Lehre ist jedoch die bedingte Entlassung allgemein nicht vorzugswürdig, wenn die Legalprognose im Rahmen der Differenzialprognose doppelt negativ ausfällt. Dies gilt auch, wenn sich nicht mit Bestimmtheit klären lässt, ob die Gefahr mit der Vollverbüssung abnehmen, gleichbleiben oder zunehmen wird (vgl. Cornelia Koller, a.a.O.). Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer mit zwei Negativprognosen nicht bessergestellt werden soll, indem ihm bei einer bedingten Entlassung quasi ein Teil der Strafe erlassen würde, da keine Nachbetreuung im Rahmen der Bewährungshilfe angeordnet werden könnte. Bei Vollverbüssung der Strafe kann der Beschwerdeführer zudem während längerer Zeit davon abgehalten werden, weitere Delikte zu begehen und im Rahmen der Therapie, die der Beschwerdeführer bisher regelmässig besucht hat, kann – wie von der AFA empfohlen – verstärkt deliktorientiert gearbeitet werden, womit sich die Legalprognose allenfalls gar noch etwas verbessern lässt. Aus all diesen Gründen wurde dem Beschwerdeführer die bedingte Entlassung zu Recht nicht gewährt.

5. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat A.___ grundsätzlich die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 800.00 festzusetzen sind. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege trägt der Kanton Solothurn die Kosten; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald der Beschwerdeführer zur Rückzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272).

Der unentgeltliche Rechtsbeistand von A.___, Rechtsanwalt Alexander Kunz, macht mit Kostennote vom 13. Juni 2019 einen Aufwand von knapp 8 Stunden zu CHF 180.00/h sowie Auslagen von CHF 39.10 zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer, insgesamt CHF 1'592.95 geltend, was angemessen und durch den Kanton Solothurn zu entschädigen ist; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Kantons Solothurn während zehn Jahren, sobald A.___ zur Rückzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 ZPO).

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 800.00 zu bezahlen. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie der Kanton Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staats während 10 Jahren, sobald A.___ zur Rückzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 ZPO).

3.    Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands von A.___, Rechtsanwalt Alexander Kunz, wird auf CHF 1'592.95 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat Solothurn zu bezahlen; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Kantons während 10 Jahren, sobald A.___ zur Rückzahlung in der Lage ist. (vgl. Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber                                                                 Kaufmann

VWBES.2019.138 — Solothurn Verwaltungsgericht 01.07.2019 VWBES.2019.138 — Swissrulings