Verwaltungsgericht
Urteil vom 31. März 2020
Es wirken mit:
Vizepräsident Stöckli
Oberrichter Müller
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiberin Gottesman
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Walter Streit
Beschwerdeführer
gegen
1. Bauund Justizdepartement
2. Bauund Werkkommission D.___, vertreten durch Rechtsanwalt und Notar Theo Strausak
3. F.___, vertreten durch Rechtsanwalt Walter Keller
Beschwerdegegner
betreffend Baubewilligung / Photovoltaikanlage und Sichtschutzwand
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1. F.___ (Bauherr/Beschwerdegegner) erhielt am 19. Januar 2015 nach einem nachträglich durchgeführten Einspracheverfahren von der Bau- und Werkkommission der Einwohnergemeinde D.___ (Gemeinde) die Baubewilligung für eine auf seinem Grundstück GB […] Nr. xxx an der […]strasse 8 teilweise im Baulinienabstand zur Strasse erstellte Fotovoltaikanlage (PV-Anlage). Eine Beschwerde des Nachbarn A.___ (Nachbar/Beschwerdeführer) wurde vom Bau- und Justizdepartement (BJD) am 14. Januar 2016 abgewiesen. Das Verwaltungsgericht hiess mit Urteil vom 20. September 2016 eine Beschwerde des Nachbarn gut, wies das Baugesuch ab und verfügte den Rückbau der Anlage. Die PV-Anlage wurde dann im Jahr 2018 zurückgebaut, soweit sie sich im Baulinienabstand befand.
2. Anfang Januar 2017 reichte der Bauherr durch die […] AG und die […] Gartenbau AG ein neues Baugesuch für dieselbe PV-Anlage ein mit einem leicht veränderten Standort ausserhalb des Baulinienabstandes ein und ergänzt durch eine 2 m hohen begrünte Sichtschutzwand gegen die Strasse bzw. den Nachbarn. Der Nachbar erhob wiederum Einsprache, die von der Gemeinde am 13. März 2017 mit der Baubewilligung abgewiesen wurde. Das BJD wies eine Beschwerde des Nachbarn gegen die erteilte Baubewilligung mit Verfügung vom 21. März 2019 ab, ordnete jedoch zusätzliche Auflagen (blickdichte Begrünung und zwei zusätzliche Pflanzen) an.
3. Mit Beschwerde vom 1. April 2019 verlangte der Nachbar, die Verfügung des BJD sei aufzuheben und die Baubewilligung für die PV-Anlage zu verweigern, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beschwerdegegners. Er machte geltend, der angefochtene Entscheid beruhe auf einer unrichtigen und unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes sowie auf einer fehlerhaften Anwendung der massgebenden Rechtsnormen.
Die Gemeinde verlangte in ihrer Vernehmlassung vom 23. April 2019, die Beschwerde sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen abzuweisen. Dasselbe verlangte am 29. April 2019 auch der Bauherr. Das BJD stellte in seiner Stellungnahme vom 29. April 2019 die Anträge, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, unter Kostenfolge.
Der Beschwerdeführer liess sich mit Bemerkungen vom 23. Mai 2019 nochmals vernehmen.
4. Mit Beweisverfügung vom 16. Januar 2020 zog der Instruktionsrichter die verwaltungsgerichtlichen Vorakten bei, wies das Gesuch um (erneuten) Augenschein ab und stellte die Vorakten dem Vertreter des Beschwerdeführers zu. Nach Einsicht in die Vorakten verwies der Beschwerdeführer in seiner Schlusseingabe vom 2. März 2020 auf die bereits gestellten Anträge, wobei er nochmals die Gehörsverletzung durch die fehlende Zustellung der Aktennotiz über die vorinstanzliche Verhandlung rügte.
II.
1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht (§ 67 und § 68 Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, BGS 124.11) erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel (§ 66 VRG) und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (§ 2 Abs. 3 Kantonale Bauverordnung, KBV, BGS 711.61; § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist als am Verfahren beteiligter Nachbar, der mit seiner Beschwerde nicht durchgedrungen ist, durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert (§ 12 Abs. 1 VRG). Auf seine Beschwerde ist einzutreten.
2.1 Der Beschwerdeführer macht zunächst eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Die Zustellung des Protokolls der Augenscheinsverhandlung und eine Stellungnahme dazu seien ihm verweigert worden. Auf wesentliche Feststellungen und an der Verhandlung gestellte Beweisanträge sei zudem im Entscheid nicht eingegangen worden.
2.2 Die Gemeinde macht geltend, das Fehlen des Protokolls entspreche dem solothurnischen Verfahrensrecht und vermöge im konkreten Anwendungsfall die Rechtsstellung des Beschwerdeführers nicht zu beeinträchtigen. Ein Protokoll sei an der Verhandlung nicht verlangt worden und der an der Verhandlung vorgebrachte Beweisantrag einer unabhängigen Fachberatung zur Beurteilung der Ästhetik und Eingliederung sei vom Verhandlungsleiter zu Recht abgewiesen worden.
Die Vorinstanz bringt vor, das Fehlen eines Protokolls sei erst in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gerügt worden, nachdem der Vertreter des Beschwerdeführers im September 2019 noch zur Kenntnis genommen habe, dass nach § 13ter VRG in der Regel kein solches geführt werde, wenn alles Wesentliche in die Entscheidbegründung einfliesse. Bei dem vom Vertreter vorgebrachten «Beispiel» für die willkürliche Sachverhaltsfeststellung handle es sich um einen offensichtlichen Verschrieb, nämlich eine falsche Parteibezeichnung.
Auch der Bauherr ist der Auffassung, dass alle rechtserheblichen Tatsachen in die Entscheidbegründung einflossen, weshalb kein Protokoll geführt werden musste. Der Entscheid setze sich auch mit allen relevanten Argumenten auseinander, weshalb keine Gehörsverletzung vorliege.
2.3 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist das Recht des Privaten, in einem vor einer Verwaltungs- oder Justizbehörde geführten Verfahren mit seinen Begehren angehört zu werden, Einblick in die Akten zu erhalten und zu den für die Entscheidung wesentlichen Punkten Stellung nehmen zu können. Er umfasst zudem auch das Recht auf Vertretung und auf Begründung von Verfügungen (vgl. z.B. Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Auflage, Zürich 2016, N 1002). Diese grundrechtlichen Minimalanforderungen können vom kantonalen Recht ergänzt werden (a.a.O., N 1005). Im solothurnischen Verfahrensrecht ist in § 21 VRG vorgeschrieben, dass Verfügungen und Entscheide den Parteien schriftlich zu eröffnen, soweit nötig oder durch Gesetz vorgeschrieben zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen sind. Vor Erlass einer Verfügung oder eines Entscheides sind die Parteien anzuhören; sie haben das Recht, sich schriftlich zur Sache zu äussern und an den Beweisvorkehren teilzunehmen (§ 23 VRG). Den Parteien steht das Recht der Akteneinsichtnahme zu (§ 24 VRG). Der vom kantonalen Verfahrensrecht garantierte und konkretisierte Anspruch auf rechtliches Gehör entspricht somit dem verfassungsrechtlichen Minimalanspruch.
2.4.1 Der Beschwerdeführer konnte im Baubewilligungsverfahren zur Errichtung einer PV-Anlage seine Einwendungen bereits im Einspracheverfahren geltend machen. Er konnte in die aufgelegten Akten Einsicht nehmen, seinen Standpunkt in der Beschwerde an das BJD schriftlich erneut darlegen und zudem an einem Augenschein mit Parteiverhandlung teilnehmen und dort seine Argumente gegen die Baubewilligung nochmals vorbringen und ergänzen. Die Teilnahmerechte des Beschwerdeführers wurden nicht verletzt.
2.4.2 Der hier angefochtene Beschwerdeentscheid des BJD enthält neben der Prozessgeschichte und dem Dispositiv auf fünf Seiten die Erwägungen zur Einsprache, wo auf die Einwendungen des Beschwerdeführers im Einzelnen eingegangen wird, explizit auch auf die Vorbringen des neuen Rechtsvertreters an der Augenscheinsverhandlung, so z.B. in Erwägung 4 hinsichtlich des Ortsbildes und der Eingliederung, in Erwägung 5 zum Standort des Sichtschutzes, in Erwägung 6 zur Störung durch Blendwirkungen und in Erwägung 8 zur Grösse der Anlage und deren Zonenkonformität. Richtig ist, dass im angefochtenen Entscheid nicht zu allen Vorbringen gleich ausführlich argumentiert wurde. Der Anspruch auf rechtliches Gehör geht hinsichtlich des darin enthaltenen Anspruchs auf Begründung jedoch nach ständiger Praxis nicht so weit, dass die Entscheidbehörde zu jeder einzelnen vorgebrachten Rüge explizit und ausführlich Stellung nehmen muss. Es genügt, wenn sich der Entscheid mit den wesentlichen Argumenten des Beschwerdeführers auseinandersetzt und der Entscheid sachgerecht anfechtbar ist. Das ist hier zweifellos der Fall, sodass auch den Begründungsvorschriften Genüge getan ist.
2.4.3 Zur Rüge, es fehle ein Protokoll der vorinstanzlichen Augenscheinsverhandlung sowie die Möglichkeit, dazu vor der Entscheidfällung Stellung zu nehmen, ist festzuhalten, dass der dazu vom Beschwerdeführer zitierte Entscheid des Bundesgerichts sich als nicht (direkt) einschlägig erweist, wie das Verwaltungsgericht eben erst in einem Urteil vom 19. Dezember 2019 (im Verfahren VWBES.2017.396) festgehalten hat. In BGE 142 I 86 ff. hat sich das Bundesgericht, wie schon aus der Überschrift zu den Leitsätzen ersichtlich, zur Protokollierungspflicht für Augenscheine im Verwaltungsjustizverfahren geäussert. In der entsprechenden Erwägung 2.3 wird dafür auf BGE 130 II 473 E. 4.2 verwiesen, wo die bundesgerichtliche Praxis zu den Protokollierungsvorschriften im Verwaltungsverfahren des Bundes dargestellt wird, nach welcher es ja nach den Umständen genügen kann, wenn die wesentlichen Ergebnisse eines Augenscheins zumindest in den Erwägungen des Entscheides klar zum Ausdruck kommen. In Erw. 4.4 wird dann festgehalten, dass die persönliche Befragung einer Partei zumindest ihrem wesentlichen Inhalt nach zu protokollieren ist, wenn es sich um das entscheidende Beweismittel handelt.
Im solothurnischen Verfahrensrecht ist in § 13ter VRG zur Protokollierung explizit geregelt, dass in der Regel keine Protokolle über Beweiserhebungen zu führen sind, wenn die rechtlich erheblichen Tatsachen in die Entscheidbegründung einfliessen. Immer zu protokollieren sind Zeugeneinvernahmen und die mündliche Erstattung von Gutachten. Das entspricht somit für das Verwaltungs- und Verwaltungsbeschwerdeverfahren jedenfalls den bundesrechtlichen Minimalanforderungen. Die Vorschriften der ZPO finden dafür auch nicht als ergänzendes Recht sinngemäss Anwendung, die entsprechende Bestimmung (§ 58 VRG) gilt nur für das Verfahren vor den Verwaltungsgerichtsbehörden. Da auf die wesentlichen Feststellungen, die anlässlich des Augenscheins gemacht wurden – insbesondere zur Wahrnehmbarkeit der PV-Anlage bei Erstellung des profilierten Sichtschutzes –, in Erwägung 4 des Entscheides ausführlich eingegangen wird, ebenso wie auf die anlässlich des Augenscheines vorgebrachten weiteren Argumente des Beschwerdeführers (oben Erw. 2.3.1), ist den verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Anforderungen Genüge getan. Wenn keine Protokollierungspflicht bestand, bestand selbstverständlich auch keine Pflicht, ein – nicht existentes – Protokoll den Parteien zur Stellungnahme zu verschicken. Der Beschwerdeführer hatte im Übrigen die Möglichkeit, zu den Ergebnissen des Augenscheins sofort vor Ort mündlich Bemerkungen zu machen, und hat diese Möglichkeit auch genutzt. Eine Verletzung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs ist deshalb zu verneinen.
2.4.4 Auch die Rüge des Beschwerdeführers, es sei ihm die Aktennotiz (des Rechtspraktikanten) über den Augenschein vorenthalten und deshalb sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden, trifft nicht zu. Mit der Vernehmlassung reichte die Vorinstanz dieses interne Dokument ein und machte es damit zum Aktenbestandteil, was dem Beschwerdeführer bekannt gegeben wurde. Mit der Beweisverfügung wurde ihm das Aktenstück noch extra zugestellt und ihm Gelegenheit gegeben, dazu wie überhaupt zu den Vorakten Bemerkungen einzureichen.
3. In der Sache rügt der Beschwerdeführer zunächst mangelhafte Gesuchsunterlagen, ein ungenügendes Baugespann und unrichtige Angaben bzw. Feststellungen bezüglich der Grösse der Anlage. Er bringt vor, wegen mangelhafter Planunterlagen hätten sich weder die Baubehörde noch die betroffenen Nachbarn ein verlässliches Bild über das Projekt machen können.
3.1 Wie der Beschwerdeführer selber vorträgt und wie auch aus dem angefochtenen Entscheid hervorgeht, vermochte er das Ausmass, insbesondere die maximale Höhe der geplanten PV-Anlage bis auf den Zentimeter genau auszurechnen, und seine Angaben blieben an der Augenscheinsverhandlung unbestritten. Dass bei dieser Feststellung im angefochtenen Entscheid die Parteibezeichnung verwechselt und seine Berechnungen als solche des Beschwerdegegners bezeichnet wurden, vermag daran nichts zu ändern; es handelt sich um eine für alle Beteiligten klar ersichtliche Verwechslung. Die Breite bzw. Länge der Anlage ergab sich nicht nur aus den eingereichten Plänen, sondern schon daraus, dass sie exakt der bereits einmal erstellten Anlage entspricht, die ja einfach in der Position hinter die Baulinie versetzt werden soll, sodass als einzige wesentliche Veränderung die Gesamthöhe bzw. die Oberkante der Anlage verbleibt. Aus den in den Akten liegenden Fotografien ergibt sich, dass diese Oberkante mit Bauprofilen markiert war (z.B. Beilage 1 zur Vernehmlassung der BWK vom 26. April 2019; vgl. auch Beilage B2 der Gemeinde in den Akten des Baudepartementes).
3.2 Als Planbeilagen verlangt § 6 Abs. 1 lit. b KBV für «andere Bauten und Anlagen», worunter die PV-Anlage zu subsumieren ist — handelt es sich doch dabei nicht um ein Gebäude — neben einer Kopie des Grundbuchplanes «zusätzliche Pläne in einem zweckmässigen Massstab». Die mit dem Bauvorhaben eingereichten Pläne der […] AG für die PV-Anlage (Beilage B3 der Gemeinde, in den Akten des Baudepartementes) genügen diesen Anforderungen. Sowohl ein Grundbuchplan mit den eingezeichneten Massen wie auch Ansichten aus allen Seiten, ebenfalls mit Massangaben, liegen vor. Daraus ergeben sich alle notwendigen Informationen. Aus den von der […] Gartenbau AG eingereichten Unterlagen ergibt sich auch klar, wie die Sichtschutzwand oder Einfriedung errichtet werden soll, nämlich aus zwei Meter hohen und mit Efeu bepflanzten Flachstabmatten (Baugeschrieb Einfriedung, Symbolbilder und beigelegter Plan mit Grundriss und Schnitt, vgl. Beilage B2 der Gemeinde). Auch die geplante Höhe, das Ausmass und der Standort des Sichtschutzes ergeben sich aus den Plänen.
Richtig ist, dass im Plan der […] Gartenbau AG die Gesamtlänge der Sichtschutzwand mit 15.00 bezeichnet war. Ebenso klar geht daraus allerdings hervor, dass diese Länge der Länge der bestehenden PV-Module entsprechen sollte, und dass diese Länge gemäss den Plänen der Solaranlage 15.93 m betrug, also eine Länge von 16 m gemeint war.
Da die PV-Anlage in ihrem gesamten Ausmass bereits einmal installiert und zur Zeit der neuen Baueingabe erst deren unterste Reihe von PV-Modulen demontiert war, konnten sich die Baubehörde wie der Beschwerdeführer bereits ein optimales Bild vom Ausmass der PV-Anlage und deren Aussehen machen, und zwar im Massstab 1:1 vor Ort. Der Sichtschutz war aus den Profilen optimal ablesbar (Beilage B2, Fotografie der Bauprofile). Dass sich aus den eingereichten Unterlagen kein oder kein genügendes Bild vom geplanten Bauvorhaben machen liess, entspricht offensichtlich nicht den Tatsachen.
3.3 Der Einwand der ungenügenden Profilierung ist ohnehin unbegründet. Bereits vor Jahrzehnten hat das Verwaltungsgericht entschieden, dass der Einsprecher, der von einem Bauvorhaben rechtzeitig erfahren hat und seine Einsprachegründe rechtzeitig hat anbringen können, nicht legitimiert ist zur Rüge, das Bauvorhaben sei nicht oder nicht richtig publiziert worden (SOG 1983 Nr. 30 mit Verweis auf ein Urteil vom 16. November 1973). Diese Rechtsprechung wurde vor kurzem mit Blick auf die nach wie vor gleichlautenden gesetzlichen Bestimmungen bestätigt (Urteile des Verwaltungsgerichts vom 23. Mai 2018, VWBES.2018.78, E. 2 und vom 10. Juli 2019, E. 4.3, VWBES.2018.253, beide publiziert; vgl. dazu auch: Arnold Marti, Die Bauaussteckung – bewährte Rechtsschutzeigenheit des Schweizer Bau- und Planungsrechts, in: Staats- und Verwaltungsrecht auf vier Ebenen, Festschrift für Tobias Jaag, Zürich 2012, S. 219 ff.). Die Bauprofile haben im vorliegenden Fall ihre Funktion als Publizitätsmittel vollumfänglich erfüllt.
3.4 Die Einwendungen der mangelhaften Gesuchsunterlagen, des ungenügenden Baugespanns und der unrichtigen Angaben bzw. Feststellungen bezüglich Grösse der Anlage erweisen sich allesamt als unbegründet.
4. Der Beschwerdeführer machte und macht weiter geltend, die PV-Anlage und der Sichtschutz seien als Gesamtanlage zu betrachten, auch hinsichtlich des Einhaltens der Strassenabstandsvorschriften. Die Vorinstanz habe sich damit nur ungenügend auseinandergesetzt und damit nicht nur das rechtliche Gehör verletzt, sondern auch materielle Bauvorschriften.
Dass der Sichtschutz vor der PV-Anlage notwendiger Bestandteil dieser Anlage ist, wie geltend gemacht wird, ist falsch. Die PV-Anlage funktioniert ohne Sichtschutz genauso gut oder schlecht wie mit dem Sichtschutz; ein funktionaler Zusammenhang besteht nicht. Der weiteren Argumentation des Beschwerdeführers ist damit der Boden entzogen. Da die PV-Anlage neu ausserhalb des Baulinienabstandes stehen soll, ist die Baulinie durch die PV-Anlage nicht verletzt. Für eine Einfriedigung gilt der Baulinienabstand selbstverständlich nicht; sie darf grundsätzlich sogar direkt an einer Strasse stehen, wenn die Gemeinde nichts Anderes geregelt hat. Besteht sie in einer Hecke, ist sie unter Umständen sogar bewilligungsfrei pflanzbar (Urteil des Bundesgerichts 1C_424/2016 vom 27. März 2017, Erw. 3.4).
Die Argumentation des Beschwerdeführers hinsichtlich der Dimensionierung einer Einfriedigung bezieht sich auf die entsprechende Vorschrift des kantonalen Rechts zu Einfriedigungen bzw. Abständen entlang von Kantonsstrassen, die für die […]strasse, eine Gemeindestrasse, keine Geltung haben. Was die in der Beschwerde (Ziff. 4.2 c) angerufene Vorschrift von § 3 Abs. 2 EG ZGB mit der Sache zu tun haben soll, ist unerfindlich. Die in den Bemerkungen vom 23. Mai 2019 angerufene Vorschrift von § 262 EG ZGB regelt Einfriedigungen entlang von Nachbargrundstücken, nicht von öffentlichen Strassen.
Eine ausführlichere Argumentation im Entscheid der Vorinstanz war zu diesen klar unbegründeten Einwendungen nicht notwendig.
5. Der Beschwerdeführer rügt sodann hauptsächlich eine Verletzung der Vorschriften über die Gestaltung sowie die Einordnung in das Strassen-, Orts- und Landschaftsbild. Er beruft sich dafür auf Feststellungen und Bemerkungen im Urteil des Verwaltungsgerichts vom 20. September 2016, wo dieses festgehalten habe, dass sich die PV-Anlage in keiner Weise ins Quartier mit den bestehenden Überbauungen und typischen Freiflächen einordne. Als Beweismittel beantragt er einen Augenschein.
5.1 Das Verwaltungsgericht hat im letzten Verfahren einen Augenschein vorgenommen und sich sowohl die Umgebung an der Quartierstrasse kurz angeschaut wie insbesondere die damals errichtete PV-Anlage ausgiebig betrachtet und ausgemessen. Es hat sich in Anwesenheit der Parteien an Ort und Stelle von einer Fachperson zur Gestaltung der Anlage und zu möglichen Blendwirkungen Auskunft geholt (Protokoll vom 8. Juni 2016, in den beigezogenen Vorakten). Die zur damaligen Zeit bestehende PV-Anlage, welche später demontiert werden musste, soll nun an der gleichen Stelle und in gleicher Ausführung, einfach leicht (bordaufwärts) versetzt, ausserhalb der Baulinie wiedererrichtet werden. Die Anlage ist also dieselbe und an der Umgebung hat sich unterdessen nichts Wesentliches geändert, wie sich aus dem geografischen Informationssystem des Kantons, insbesondere den verfügbaren Luftbildern, mit aller Deutlichkeit ergibt. Ein erneuter Augenschein ist deshalb unnötig, zumal zurzeit die Anlage ja demontiert ist und gar nicht besichtigt werden könnte, wie sich aus dem aktuellen Luftbild ergibt (https://geo.so.ch/map/?bl=hin-tergrundkarte_ortho&l=ch.so.agi.av.grundstuecke&t=default&c=2606419%2C1224 504&s=500). Die Bauprofile sind in den Akten fotografisch dokumentiert, und die Vorinstanz, die nochmals einen Augenschein vorgenommen hat, hat das Ergebnis, nämlich die Sichtbarkeit der neuen Anlage von der Strasse aus, im Entscheid ausführlich beschrieben. Der Beweisantrag ist deshalb abzuweisen.
5.2 Das Verwaltungsgericht hat in Erwägung 6.2 des damaligen Urteils festgehalten, dass die erstellte PV-Anlage weder hinsichtlich Gestaltung, Formgebung noch Ausmass zu beanstanden sei. Sie ordne sich aber nicht ins Quartier ein, welches geprägt sei von Wohnbauten, die in grosszügige Grünanlagen eingebettet seien. Auf der Nordseite der Quartierstrasse seien alle Grundstücke entlang der Strasse begrünt und die Bauten zurückversetzt; direkt an der Strasse seien nur die Haus- bzw. Garagenzufahrten wahrnehmbar. Vorhandene Solaranlagen seien von der Strasse aus kaum wahrnehmbar. Eine technische Anlage ähnlich der PV-Anlage passe an diesem Ort nicht ins Quartier. In Erwägung 7 hielt das Gericht fest, dass die bereits erstellte Anlage, soweit sie innerhalb der Baulinie liege, nicht bewilligt werden könne; eine teilweise Bewilligung sei nicht möglich, weil auch die Unterkonstruktion im Bauverbotsbereich stünde und nicht klar sei, ob überhaupt Interesse an einer stark verkleinerten Anlage bestünde. In Erwägung 8.2 hielt das Gericht fest, der Beschwerdegegner habe die Möglichkeit, seine PV-Anlage vollständig auf seinem Grundstück, ohne Einbezug der Bauverbotsfläche, zu erstellen, oder die Anlage zu verkleinern. Neu zu erstellen wären allenfalls einzig die Betonsockel mit den entsprechenden Stützen, wenn wiederum eine freistehende Anlage erstellt werden wolle.
5.3 Aus diesen Erwägungen geht hervor, dass das Gericht nicht die Auffassung vertrat, eine Solaranlage wie die vom Bauherrn geplante, sei auf dem Grundstück nicht bewilligungsfähig. Im Gegenteil geht eher daraus hervor, dass genau die vom Bauherrn geplante – und schon einmal teilweise innerhalb des Bauverbotsbereichs errichtete – PV-Anlage auch als freistehende Anlage zulässig wäre, wenn sie ausserhalb des Bauverbotsbereichs erstellt und gegenüber der Strasse und den Nachbarn mit einem Sichtschutz abgeschirmt würde (Erw. 7 und 8.2). Aus der Zusammenfassung im publizierten Entscheid ergibt sich, dass das Gericht als grundsätzliche Fragen diejenigen betrachtete, ob eine solche Anlage wie eine Baute Abstandvorschriften einzuhalten habe und ob für eine solche Anlage entlang einer Quartierstrasse eine Ausnahmebewilligung zur Unterschreitung des Baulinienabstandes erteilt werden dürfte (SOG 2016 Nr. 13). Die vom Beschwerdeführer zitierte Erwägung 6.3 hält zusammenfassend zur Einordnung fest, dass die Frage der Bewilligungsfähigkeit einer abgeänderten Anlage ausserhalb der Baulinie und mit einer Einfriedigung (Palisade oder immergrüne Hecke) gegen die Strasse und den Nachbarn abgeschirmt, offenbleiben müsse, weil sie nicht Verfahrensgegenstand war. Der vom Beschwerdeführer daraus in den Bemerkungen vom 23. Mai 2019 gezogene Schluss, das Verwaltungsgericht hätte eine PV-Anlage nur dann als bewilligungsfähig erachtet, wenn sie vollständig abgedeckt und weder von der Strasse noch vom Nachbar aus wahrgenommen werden könne, ist falsch.
5.4 Die PV-Anlage soll nun in genau gleichem Ausmass und in gleicher Gestaltung hinter der Baulinie errichtet werden. Gestaltung, Formgebung und Ausmass sind also nicht zu beanstanden. Es sind Panels mit Antireflexionsschicht sowie schwarze und nicht leuchtende Rahmen gewählt worden, und die Grösse der Anlage ist so gewählt, dass sie den Bedarf eines Einfamilienhauses (ohne Heizung) zu 100 % abdecken kann (Auskunft Christoph Bläsi, im Protokoll vom 8. Juni 2016, S. 4, in den beigezogenen Vorakten).
Dass die Anlage auf dem Boden und nicht auf dem Dach des Hauses montiert werden soll, hat zwei Gründe: einerseits ist die gewählte Lage von der Sonneneinstrahlung her optimal, anderseits ist das Hausdach mit seinem Quergiebel und den Aufbauten nicht gut geeignet, nachträglich eine Anlage von dieser Grösse aufzunehmen, es sei denn, das ganze Dach mit allen Schrägen und Winkeln würde mit individuell gefertigten Panels eingedeckt, was zu erheblichen Mehrkosten führen würde (Auskunft Christoph Bläsi, a.a.O., S. 4 f.). Beide Gründe sind nachvollziehbar. Die vom Beschwerdeführer zitierten Empfehlungen der Bundesämter im gemeinsamen Positionspapier zu freistehenden PV-Anlagen betreffen grössere Anlagen ausserhalb der Bauzonen, wie aus der zitierten Begründung hervorgeht, wo gesagt wird, dass sie sich in vielen Fällen nicht mit landwirtschaftlichen, ökologischen und landschaftlichen Interessen abstimmen liessen. Zwar empfiehlt auch der Kanton generell, Solaranlagen auf bestehenden Dächern zu installieren; ein Verbot, freistehende Anlagen innerhalb der Bauzonen zu errichten, lässt sich daraus jedoch nicht ableiten.
Die Anlage kommt nun am neuen Standort auf Grund der Interventionen des Beschwerdeführers höher zu liegen, was ebenso unbestritten ist wie die vom Beschwerdeführer eingereichte Höhenberechnung. Auf dem Grundstück in der Wohnzone sind aber am jetzt gewählten Ort Bauten und Anlagen zulässig, welche nach den Vorschriften der Gemeinde maximal 7.50 m hoch sein dürfen. Die vom Beschwerdeführer genannte Höhe von mehr als 5 m liegt also bei weitem innerhalb des Zulässigen, umso mehr, als ja nicht vom Niveau der […]strasse aus zu messen wäre, sondern vom gewachsenen Terrain, welches jedenfalls höher liegt. Längen- und Breitenvorschriften existieren keine (Zonenreglement vom 13. Mai 2002, genehmigt mit RRB Nr. 2003 vom 25. März 2003, §§ 2 und 3). Am geplanten Standort errichtete Bauten dürften auch aus Fenstern oder sogar einer durchgehenden Glasfassade bestehen, wie sie gegen Süden heute oft gebaut werden, welche dann, weil senkrecht gebaut, tatsächlich die Sonne direkt zum Haus des Beschwerdeführers widerspiegeln könnten, was bei der PV-Anlage aufgrund deren Neigung aus physikalischen Gründen nicht möglich ist (vgl. Aussage Bläsi, a.a.O., S. 5).
5.5 Vor der Anlage soll nach den bewilligten Plänen eine Einfriedigung, bestehend aus einem 2 m hohen Gitter aus verzinktem Stahl, bewachsen mit immergrünem Efeu, errichtet werden, und zwar in einem Abstand von horizontal gemessen 1,5 m zur Strasse. Die Basis dieser Einfriedigung soll gegenüber der […]strasse um 1 m erhöht zu stehen kommen, wodurch die Oberkante 3 m über dem Niveau der […]strasse liegt. Nach der von der Vorinstanz angeordneten zusätzlichen Auflage sind hinter den Enden der Einfriedigung zusätzliche immergrüne Pflanzen mit einer Höhe von mindestens 2 m zu setzen zur Verhinderung der seitlichen Sicht auf die PV-Anlage. Daraus wird klar, dass für einen Fussgänger, der auf der […]strasse geht oder für einen Automobilisten, der sie befährt, die PV-Anlage hinter der Einfriedigung bzw. den seitlichen gesetzten Pflanzen verschwindet, also nicht sichtbar ist, wenn diese, wie von der Vorinstanz präzisiert, spätestens nach einem Jahr blickdicht bewachsen ist. Für einen sehr gross gewachsenen Menschen, der am äussersten Strassenrand auf der Seite der Liegenschaft des Beschwerdeführers steht, ist möglicherweise die obere Kante der PV-Anlage gerade noch knapp sichtbar, ebenso beim langsamen Annähern an den Ort der Anlage kurzzeitig ein seitlicher Blick auf einen kleinen Teil der PV-Anlage. Der bisher bestehende Eindruck eines ruhigen Wohnquartiers mit Begrünung entlang der Strasse, soweit nicht Wohngebäude oder Garagen direkt daran anstossen, bleibt aber mit dieser begrünten Einfriedigung erhalten und dem Eingliederungsgebot ist damit Genüge getan.
6. Schliesslich macht der Beschwerdeführer nochmals eine Blendwirkung geltend und rügt unzulässige Lichtimmissionen durch die PV-Anlage. Zur Blendwirkung hat das Gericht bereits im früheren Verfahren Stellung genommen. Eine direkte Reflexion der Sonne auf die südlich gelegene Nachbarliegenschaft scheidet nach Auskunft des Fachmanns schon deshalb aus, weil die Anlage im Norden des Nachbarn in einem Winkel erstellt wird, der physikalisch eine Reflexion auf das Nachbarhaus ausschliesst (Aussage Bläsi, Protokoll vom 8. Juni 2016, S. 4 f.). Dieser Winkel ändert sich durch das Verschieben der Anlage aus dem Baulinienabstand nicht. Verwendet werden zudem reflexarme Solarzellen. Benutzer der Strasse könnten allenfalls bei entsprechendem Sonnenstand im Sommer für kurze Zeit, nämlich zweimal pro Tag maximal während etwa einer halben Stunde, von Reflexionen betroffen sein, falls klares Wetter herrscht und die Sonne scheint. Wie das Gericht schon damals festhielt, würden durch diese kurzzeitig möglichen Blendwirkungen, wie sie in den eingereichten Fotografien zum Ausdruck kommen, beim Vorbeifahren durch einen Strassenbenützer nicht oder höchstens für einen Sekundenbruchteil wahrgenommen werden (vgl. Urteil vom 20. September 2016, Erw. 5.2, S. 10). Durch den nun geplanten Sichtschutz fallen nun diese theoretisch möglichen kurzzeitigen Einwirkungen praktisch vollständig weg.
Dass das Nachbarhaus durch die neue Positionierung stärker betroffen würde, trifft nicht zu. Wie schon im ersten Urteil dargelegt, wirken die Lichtreflexe nicht bis ins Haus hinein, da das Erdgeschossniveau etwas tiefer als die Strasse liegt (a.a.O., Erw. 5.4).
Richtig ist, dass der obere Teil der Anlage am neuen Standort nun von der Nachbarliegenschaft aus besser zu sehen sein wird, da der Sichtschutz nicht so hoch erstellt werden kann, dass die ganze Anlage gegenüber dem Nachbarn vollständig abgedeckt wird. Das ist aber hinzunehmen, wäre doch, wie dargelegt, auch die Sicht auf ein Gebäude mit einer Glasfassade ohne Weiteres hinzunehmen. Richtig ist auch, dass die Anlage von einem künftigen ausgebauten Dachgeschoss aus noch besser wahrnehmbar wäre. Das ändert jedoch nichts. Die im Mai 2016 als Voranfrage eingereichten Pläne bezogen sich im Übrigen nur auf die zulässige Grösse von Dachfenstern und eines Dacheinschnitts und datieren aus der Zeit vor dem ersten Urteil des Verwaltungsgerichts. Daraus lässt sich keine konkrete Bauabsicht ableiten, sind doch seither fast vier Jahre vergangen.
Von erheblich störenden Lichtimmissionen, die unter das Umweltschutzgesetz fallen und im Rahmen der Vorsorge zu begrenzen wären, kann bei indirekt reflektiertem Sonnenlicht auf das Ziegeldach und den Eingangsbereich einer Nachbarliegenschaft während zweimal maximal einer halben Stunde pro Tag im Sommer bei klarem Wetter und Sonnenschein keine Rede sein. Darauf ist nicht weiter einzugehen. Der vom Beschwerdeführer zitierte Vergleichsfall (Urteil des Bundesgerichts 1C_177/ 2011) ist nicht vergleichbar, ging es doch dort um direkte Reflexe während etwa 5 Monaten pro Jahr auf grosse Teile des Grundstücks. Und im angegebenen «Leitfaden Solaranlagen» sind am angegebenen Ort im Anhang 4 einige Entscheide aus verschiedenen Kantonen zusammengefasst, wobei es primär um die Zulässigkeit von Solaranlagen und deren Bewilligungspflicht geht und nicht ersichtlich ist, was daraus für den vorliegenden Fall abgeleitet werden will.
7. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00 festzusetzen sind. Er hat zudem der anwaltlich vertretenen privaten Gegenpartei entsprechend der Kostennote (ohne CHF 200.00 Gebühr Baudepartement) eine Parteientschädigung von CHF 3'351.75 zu bezahlen, der anwaltlich vertretenen Gemeinde eine solche von CHF 3'279.25.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 zu bezahlen.
3. A.___ hat F.___ eine Parteientschädigung von CHF 3'351.75 zu bezahlen.
4. A.___ hat der Einwohnergemeinde D.___ eine Parteientschädigung von CHF 3'279.25 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident Die Gerichtsschreiberin
Stöckli Gottesman