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Solothurn Verwaltungsgericht 14.08.2019 VWBES.2019.112

14. August 2019·Deutsch·Solothurn·Verwaltungsgericht·HTML·1,863 Wörter·~9 min·4

Zusammenfassung

Führerausweisentzug

Volltext

Verwaltungsgericht

Urteil vom 14. August 2019

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Stöckli

Gerichtsschreiberin Kofmel

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Kummer,

Beschwerdeführer

gegen

Bau- und Justizdepartement, vertreten durch Motorfahrzeugkontrolle,

Beschwerdegegner

betreffend     Führerausweisentzug

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

I.

1.1 A.___, geb. [...] 1996, ist seit dem 20. März 2014 im Besitze des Führerausweises der Kategorie B.

1.2 Mit Verfügung vom 15. August 2014 entzog ihm die Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Solothurn (nachfolgend: MFK) den Führerausweis wegen einer schweren Verkehrswiderhandlung für drei Monate.

2.1 Gemäss Polizeirapport der Kantonspolizei Aargau vom 16. Juli 2018 verursachte A.___ am 2. Juli 2018, 23:45 Uhr, als Lenker eines Motorfahrzeugs auf dem Gemeindegebiet […] auf der Autobahn A1 auf nasser Fahrbahn einen Selbstunfall.

2.2 Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm stufte den Vorfall vom 2. Juli 2018 als einfache Verkehrsregelverletzung ein und verurteilte A.___ deswegen mit Strafbefehl vom 27. Dezember 2018 wegen Nichtbeherrschens des Fahrzeugs und Nichtanpassens der Geschwindigkeit an die Strassenverhältnisse zu einer Busse von CHF 400.00.

3.1 Gemäss Polizeirapport der Kantonspolizei Luzern vom 5. November 2018 verursachte A.___ am 25. Oktober 2018, 22:56 Uhr, als Lenker eines Motorfahrzeugs in […] einen Verkehrsunfall. A.___ wird vorgeworfen, er habe ein rotes Lichtsignal missachtet und sei dabei mit einem anderen Auto kollidiert.

3.2 Die strafrechtliche Beurteilung des Vorfalls vom 25. Oktober 2018 ist noch ausstehend.

4. Die MFK stufte den Vorfall vom 2. Juli 2018 als mittelschwere und denjenigen vom 25. Oktober 2018 als schwere Verkehrsregelverletzung ein und entzog A.___ mit Verfügung vom 5. März 2019 den Führerausweis unter Berücksichtigung des Führerausweisentzugs wegen einer schweren Verkehrsregelverletzung vom 15. August 2014 für die Dauer von 13 Monaten.

5.1 Dagegen liess A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 25. März 2019 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn erheben, mit den folgenden Rechtsbegehren:

1.      Die Verfügung vom 5. März 2019 sei aufzuheben.

2.      Die Anzeige wegen Missachtung eines Lichtsignals sei zurückzuziehen.

3.      Dem Beschwerdeführer sei der Führerausweis für höchstens 3 Monate zu entziehen.

       Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanz.

5.2 Mit Präsidialverfügung vom 26. März 2019 wurde dem Beschwerdeführer Frist bis 12. April 2019 gesetzt, um einen Kostenvorschuss von CHF 800.00 zu bezahlen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde.

5.3 Mit Beschwerdeantwort vom 11. April 2019 schloss die MFK auf Beschwerdeabweisung.

5.4 Mit Verfügung vom 25. April 2019 stellte die Präsidentin fest, dass der Kostenvorschuss erst per 18. April 2019 bezahlt wurde.

5.5 Mit Schreiben vom 6. Mai 2019 äusserte sich der Beschwerdeführer zur verspäteten Zahlung.

6. Für die Parteistandpunkte wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

II.

1.1 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert.

1.2.1 Von der Beschwerde führenden oder klagenden Partei kann ein Vorschuss bis zur Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten verlangt werden unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfalle. Wird er nicht innert der angesetzten Frist geleistet, so tritt das Gericht auf die Beschwerde oder Klage nicht ein (§ 76ter Abs. 2 Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, BGS 124.11).

1.2.2 Mit Präsidialverfügung vom 26. März 2019 wurde dem Beschwerdeführer Frist bis 12. April 2019 gesetzt, um einen Kostenvorschuss von CHF 800.00 zu bezahlen. Innert Frist wurde bei der Zentralen Gerichtkasse keine entsprechende Zahlung verzeichnet.

1.2.3 Der Beschwerdeführer legt zwar eine Auftragsbestätigung vom 10. April 2019 an die […] AG ins Recht, wonach am 11. April 2019 eine Auszahlung von CHF 800.00 an die Zentrale Gerichtskasse erfolgen sollte. Die Zahlung erfolgte aber erst per 18. April 2019. Der Beschwerdeführer macht in seiner Stellungnahme vom 6. Mai 2019 geltend, an der Verspätung treffe ihn kein Verschulden. Der Auftragsbestätigung vom 10. April 2019 sei zu entnehmen, dass er alle Angaben korrekt angegeben habe. Aus nicht nachvollziehbaren Gründen habe die […] AG die Transaktion nicht vorgenommen.

1.2.4 Wird der Betrag dem Konto der Behörde nicht (rechtzeitig) gutgeschrieben, ist nach der Gerichtspraxis zu berücksichtigen, ob das Misslingen der Überweisung an den Endbegünstigten dem Rechtssuchenden bzw. dessen Bank oder aber der Behörde respektive deren Hilfsperson zuzuschreiben ist (vgl. Urteil des BGer 4A_481/2016 vom 6. Januar 2017 E. 3.1.3).

1.2.5 Der Beschwerdeführer macht in seiner Stellungnahme vom 6. Mai 2019 zwar geltend, das Misslingen der Überweisung sei seiner Bank zuzuschreiben, belegt sein Vorbringen aber nicht. Wohl hat der Beschwerdeführer sofort nach Mitteilung des Verwaltungsgerichts einen neuerlichen Zahlungsauftrag erteilt. Dennoch bleib ungeklärt, warum die Zahlung nicht (termingerecht) ausgelöst worden ist. Der Auftragsbestätigung der […] AG vom 10. April 2019 lässt sich lediglich entnehmen, dass die Zahlung mit Ausführungsdatum vom 11. April 2019 pendent war. Ob das Konto (welches offenbar nicht auf den Beschwerdeführer lautete) allenfalls nicht über hinreichende Deckung verfügte oder ob ein technischer Fehler der Bank vorlag, ergibt sich aus dem Beleg nicht. Der Beschwerdeführer muss sich deshalb die verspätete Zahlung selbst zurechnen lassen. Zufolge verspäteter Leistung des Kostenvorschusses ist auf die Beschwerde - wie in der Verfügung vom 26. März 2019 angedroht - nicht einzutreten.

2. Die Beschwerde hätte bei einer materiellen Prüfung abgewiesen werden müssen. Dies aufgrund nachstehender Erwägungen.

3.1 Die Vorinstanz stufte die Verkehrsregelverletzung vom 2. Juli 2018 als mittelschwer und diejenige vom 25. Oktober 2018 als schwer ein.

3.2 Der Beschwerdeführer moniert, die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, dass er am 25. Oktober 2018 die Kreuzung in […] bei Rot passiert habe und laste ihm zu Unrecht eine schwere Verkehrsregelverletzung an. Das Lichtsignal sei auf Gelb gestanden, als er über die Kreuzung gefahren sei. Die entgegengerichtete Ampel habe anscheinend bereits auf Grün gewechselt, als die andere Ampel beim Vorbeifahren noch Gelb gezeigt habe. Ein Verkehrsteilnehmer dürfe darauf vertrauen, dass genügend Zeit zur sicheren Überquerung der Kreuzung verbleibe, wenn die Ampel beim Vorbeifahren Gelb zeige. An der Kollision treffe ihn kein Verschulden. Er habe keine Verkehrsregel verletzt. Der Führerausweis sei dementsprechend lediglich aufgrund des Vorfalls vom 2. Juli 2018 gemäss Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG wegen einer mittelschweren Verkehrsregelverletzung zu entziehen.

4. Die fragliche Lichtsignalanlage in […] ist mit einem Rotfahrerprotokoll ausgerüstet. Gemäss Protokoll wurde bei dem vom Beschwerdeführer befahrenen Fahrstreifen am 25. Oktober 2018, um 22:56:50 Uhr, eine Rotlichtüberfahrt protokolliert. Am 25. Oktober 2018 um 22:58 Uhr, meldete der unfallbeteiligte Personenwagenlenker der Einsatzleitzentrale der […] Polizei einen Verkehrsunfall. Damit steht in tatsächlicher Hinsicht fest, dass der Beschwerdeführer die Kreuzung bei Rot überquert und damit eine Verletzung der Verkehrsregeln begangen hat. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, die Lichtsignalanlage sei während der Querung auf Gelb gestanden, muss deshalb als blosse Schutzbehauptung qualifiziert werden.

5.1 Nach Art. 27 Abs. 1 Strassenverkehrsgesetz (SVG, SR 741.01) sind Signale und Markierungen sowie Weisungen der Polizei zu befolgen.

5.2 Rotes Licht bedeutet «Halt» (Art. 68 Abs. 1bis Strassensignalisationsverordnung, SSV, SR 741.21).

5.3 Nach Art. 16 Abs. 2 SVG wird nach Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem Ordnungsbussengesetz ausgeschlossen ist, der Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung ausgesprochen. Dabei unterscheidet das Gesetz zwischen der leichten, mittelschweren und schweren Widerhandlung (Art. 16a bis c SVG). Gemäss Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG begeht eine leichte Widerhandlung, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft und ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft. Nach Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG begeht eine mittelschwere Widerhandlung, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Gestützt auf Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG begeht eine schwere Widerhandlung, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. 

5.4 Die Vorinstanz hat das Verhalten des Beschwerdeführers vom 25. Oktober 2018 als schwere Widerhandlung nach Art. 16c SVG eingestuft. Deswegen, wegen der mittelschweren Verkehrsregelverletzung vom 2. Juli 2018 und wegen des Führerausweisentzugs vom 15. August 2014 wurde ihm der Führerausweis für 13 Monate entzogen. Es ist zu prüfen, ob dieser Entzug zu Recht erfolgte.

6.1 Ein Führerausweisentzug nach Art. 16c SVG setzt in objektiver Hinsicht voraus, dass der Beschwerdeführer mit seiner Fahrweise eine ernstliche Gefahr für Leib und Leben der Verkehrsteilnehmer schuf. Der Beschwerdeführer hat mangels Aufmerksamkeit und Missachten eines Lichtsignals einen Unfall mit einem anderen korrekt fahrenden Personenwagen verursacht. Damit hat er offensichtlich objektiv eine schwere Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer und sich selber geschaffen. Diese hat sich in einem Unfall verwirklicht. Die objektive Voraussetzung einer schweren Widerhandlung im Sinne von Art. 16c SVG ist erfüllt.

6.2 In subjektiver Hinsicht verlangt die Anwendung von Art. 16c SVG ein schweres Verschulden. Eine Kreuzung, auch wenn der Vortritt mittels Lichtsignalen geregelt ist, bedarf der erhöhten Aufmerksamkeit eines Motorfahrzeugführers. Ein Motorfahrzeugführer muss darauf gefasst sein, dass das Lichtsignal von Grün auf Gelb und Rot wechselt. Signale und Markierungen sind - wie bereits erwähnt - zu befolgen. Steht das Lichtsignal auf Rot, so bedeutet dies «Halt» (Art. 68 Abs. 1bis SSV) und es ist zwingend anzuhalten. Die Missachtung der Lichtsignalanlage wurde bereits in mehreren Entscheiden als schwere Widerhandlung qualifiziert (Urteile des BGer 6B_796/2008; 6P.153/2002; nichtpublizierter Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 14. Mai 2012 [VWBES.2012.48]). Der Beschwerdeführer hat die Kreuzung gemäss des «Rotfahrerprotokolls» bei Rot überquert und seine Fahrt über die Kreuzung ohne Beachtung des Verkehrs fortgesetzt. Eine derartige Sorglosigkeit ist grobfahrlässig. Der Beschwerdeführer muss sich sein Verhalten als schweres Verschulden im Sinn von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG anrechnen lassen.

7.1 Nach einer schweren Widerhandlung wird der Führerausweis gemäss Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG für mindestens drei Monate entzogen. Die Entzugsdauer beträgt mindestens 12 Monate, wenn in den vorangegangenen fünf Jahren der Ausweis einmal wegen einer schweren oder zweimal wegen mittelschweren Widerhandlungen entzogen war (Art. 16c Abs. 2 lit. c SVG). Eine Unterschreitung der gesetzlichen Mindestentzugsdauer ist ausgeschlossen (Art. 16 Abs. 3 SVG; Urteil des BGer 1C_183/2013 vom 21. Juni 2013 E. 3.1 mit Hinweisen).

7.2 Dem Beschwerdeführer ist ein grobfahrlässiges Handeln anzulasten. Die Verkehrsgefährdung und das Verschulden wiegen entsprechend der Qualifikation der Verkehrsregelverletzung als schwere Widerhandlung i.S.v. Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG. Bezüglich des automobilistischen Leumundes ist in den vorangegangenen fünf Jahren ein Entzug des Führerausweises von drei Monaten wegen einer schweren Widerhandlung aktenkundig (Verfügung vom 15. August 2014). Der vorhandene Eintrag im Administrativmassnahmenregister führt zur Anwendung von Art. 16c Abs. 2 lit. c SVG, weshalb dem Beschwerdeführer der Führerausweis - unter Berücksichtigung, dass er innert kurzer Zeit gleich zwei Verkehrsunfälle verursacht hat und erst seit fünf Jahren im Besitze des Führerausweises ist - zu Recht für die Dauer von dreizehn Monaten entzogen worden ist. Die erst im Beschwerdeverfahren geltend gemachten beruflichen Umstände reichen nicht aus, um wegen Entzugsempfindlichkeit eine Reduktion vorzunehmen. Selbst bei gegebenen Eintretensvoraussetzungen wäre die Beschwerde also abzuweisen gewesen.

8. Aufgrund des Gesagten ist zufolge verspäteter Leistung des Kostenvorschusses auf die Beschwerde nicht einzutreten. Ansonsten wäre sie abzuweisen. Die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht mit einer Gebühr von CHF 400.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Die Kosten werden mit dem (verspätet) geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 800.00 verrechnet. Folglich hat die Zentrale Gerichtskasse dem Beschwerdeführer CHF 400.00 zurückzuerstatten.

Demnach wird beschlossen:

1.    Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.    A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht mit einer Gebühr von CHF 400.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber                                                                 Kofmel

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