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Solothurn Verwaltungsgericht 18.10.2019 VWBES.2019.108

18. Oktober 2019·Deutsch·Solothurn·Verwaltungsgericht·HTML·3,899 Wörter·~19 min·2

Zusammenfassung

Widerruf der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz

Volltext

Verwaltungsgericht

Urteil vom 18. Oktober 2019

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Stöckli    

Oberrichter Müller

Gerichtsschreiberin Kaufmann

In Sachen

A.___    vertreten durch Fürsprech und Notar Jürg Walker,   

Beschwerdeführer

gegen

Departement des Innern,    vertreten durch Migrationsamt,   

Beschwerdegegner

betreffend     Widerruf der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

I.

1. Der aus Sri Lanka stammende A.___ (geb. 1983, nachfolgend Beschwerdeführer genannt) heiratete am 2. Juni 2014 in Sri Lanka die in der Schweiz niedergelassene Landsfrau B.___ (geb. 1973). Am 29. März 2015 reiste der Beschwerdeführer im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz ein und erhielt am 14. April 2015 eine Aufenthaltsbewilligung. Diese verlängerte das Migrationsamt letztmals am 29. Januar 2018, mit einer Gültigkeitsdauer bis am 31. März 2019.

2. Mit Schreiben vom 13. Juni 2016 machte das Migrationsamt den Beschwerdeführer darauf aufmerksam, dass das Aufenthaltsrecht bei Fürsorgeabhängigkeit, Schuldenwirtschaft und/oder Straffälligkeit überprüft werde. Es werde erwartet, dass er und seine Ehefrau keine weiteren Schulden mehr generieren und ein Einkommen erwirtschaften würden, welches den Bedarf der Familie decke, sodass keine Gelder der öffentlichen Hand beansprucht würden. Die finanzielle Situation werde in einem Jahr erneut geprüft. Im März 2016 hatte die Ehefrau des Beschwerdeführers 101 offene Verlustscheine in der Höhe von CHF 268'454.45 und fünf offene Betreibungen in der Höhe von CHF 11'109.60. Der Beschwerdeführer selber hatte eine Betreibung in der Höhe von CHF 5'000.00.

3. Einer Mutationsmeldung der Einwohnergemeinde [...] vom 5. April 2018 war zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer und seine Ehefrau per 5. Februar 2018 getrennt hatten, woraufhin das Migrationsamt sie um Beantwortung von Fragen zur Trennung ersuchte.

4. Mit Stellungnahme vom 2. Mai 2018 teilte der Beschwerdeführer im Wesentlichen mit, er und seine Ehefrau würden seit 5. Februar 2018 auf Wunsch der Ehefrau getrennt leben. Er wisse nicht, warum es zur Trennung gekommen sei, da sie keine Probleme in der Ehe gehabt hätten. Es bestehe noch Kontakt zur Ehefrau und sie würden sich gegenseitig schreiben und anrufen. Er könne sich eine gemeinsame Zukunft noch vorstellen und habe nie mit ihr über eine Scheidung gesprochen. Er wünsche sich, dass alle Geldprobleme behoben würden und er und seine Ehefrau wieder harmonisch zusammenleben könnten. Er arbeite in Zürich zu 100 % und habe sich gut in der Schweiz integriert. Er habe viele Freunde und könne mittlerweile auch ein wenig Deutsch.

5. Die Ehefrau teilte am 9. Mai 2018 ebenfalls mit, dass sie sich am 5. Februar 2018 getrennt hätten. Ihr Ehemann habe nach einem Polizeieinsatz ein Wohnungsverbot erhalten. Sie hätten sich immer gestritten und er habe sie angeschrien und geschlagen. Des Weiteren habe er sie nur wegen des Visums geheiratet und nicht aus Liebe. Sie hätten getrennte Betten gehabt und seit der Trennung hätten sie sich nur einmal zur Übergabe eines Steuercouverts getroffen. Sie könne sich eine gemeinsame Zukunft mit dem Beschwerdeführer nicht mehr vorstellen.

6. Am 7. Juni 2018 teilte die Ehefrau dem Migrationsamt telefonisch mit, sie wolle ein Eheschutzverfahren einleiten. Der Beschwerdeführer arbeite in Zürich und an anderen Orten «schwarz». Sie hätten von Anfang an Probleme gehabt und dem Beschwerdeführer sei es wohl nur um die Aufenthaltsbewilligung gegangen.

7. Am 10. März 2017 teilte die Sozialregion [...] schriftlich und am 6. August 2018 telefonisch mit, dass der Beschwerdeführer von Juni 2016 bis Oktober 2016 und vom 1. Mai 2017 bis am 31. März 2018 mit Sozialhilfeleistungen habe unterstützt werden müssen. Der Saldo der bezogenen Leistungen betrage CHF 26'900.40 (Stand: 23. Januar 2019).

8. Am 20. August 2018 teilte das Migrationsamt dem Beschwerdeführer mit, es werde erwogen, seine Aufenthaltsbewilligung zu widerrufen und ihn aus der Schweiz wegzuweisen, und erteilte ihm das rechtliche Gehör.

9. Mit Stellungnahme vom 5. November 2018 liess der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Walker, ausführen, er habe sich bis zum 31. Oktober 2018 in Sri Lanka aufgehalten. Die Ferien hätten sich verlängert, weil ihm die Arbeitsstelle gekündigt worden sei. Es treffe zu, dass ihn die Ehefrau durch die Polizei habe aus der Wohnung weisen lassen und es regelmässig Streit gegeben habe. Dieser sei allerdings in keinem direkten Zusammenhang mit der ehelichen Beziehung gestanden. Es sei jeweils um finanzielle Probleme der Ehefrau gegangen. Es treffe im Weiteren nicht zu, dass er seine Ehefrau nur wegen der Aufenthaltsbewilligung geheiratet habe. Er erhoffe sich weiterhin, dass sie wieder zusammenkommen würden und sehe noch eine Chance auf eine Fortsetzung der ehelichen Gemeinschaft. Da er nicht immer sofort wieder einen Temporäreinsatz habe finden können und die Ehefrau auch häufig arbeitslos gewesen sei, hätten sie Sozialhilfe beziehen müssen. Dies könne ihm aber nicht vorgeworfen werden. Weiter liess der Beschwerdeführer ausführen, dass seine Wiedereingliederung in Sri Lanka ausserordentlich schwierig sein dürfte, da er dort keine Existenzgrundlage und kein Beziehungsnetz mehr habe. Seine Eltern seien verstorben und es bestehe kein Kontakt mehr zur Familie. Er verfüge dort weder über eine Wohnung noch über eine Arbeitsstelle. Seine Integration in der Schweiz sei trotz der Schulden weit fortgeschritten. Er beantragte deswegen, seine Aufenthaltsbewilligung nicht zu widerrufen und ihn nicht aus der Schweiz wegzuweisen, ihm eventuell eine Aufenthaltsbewilligung wegen wichtiger persönlicher Gründe zu erteilen und ihm für das Verfahren vor dem Migrationsamt die unentgeltliche Rechtspflege zu erteilen.

10. Die Sozialregion [...] teilte dem Migrationsamt am 20. Februar 2019 auf telefonische Nachfrage mit, der Beschwerdeführer werde nicht sozialhilferechtlich unterstützt. Auch durch die Sozialregion [...] wurde er nicht unterstützt (Stand: 20. Februar 2019). Im Strafregister ist der Beschwerdeführer nicht verzeichnet (Stand: 20. Februar 2019). Gemäss Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamts [...] vom 20. Februar 2019 hat der Beschwerdeführer zwei Betreibungen in der Höhe von CHF 5'474.25 und acht offene Verlustscheine in der Höhe von CHF 22'515.15.

11. Mit Verfügung vom 8. März 2019 widerrief das Migrationsamt, namens des Departements des Innern, die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers, erteilte ihm keine eigenständige Aufenthaltsbewilligung und wies ihn per 31. Mai 2019 aus der Schweiz weg. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen. Nach der Trennung von der Ehefrau sei der Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung aus Familiennachzug erloschen. Die Ehe habe keine drei Jahre in der Schweiz gedauert und wichtige persönliche Gründe für einen Verbleib in der Schweiz lägen nicht vor. Die Wegweisung sei verhältnismässig.

12. Mit Beschwerde vom 21. März 2019, welche am 6. Mai 2019 ergänzend begründet wurde, gelangte der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Walker, an das Verwaltungsgericht und stellte folgende Rechtsbegehren:

1.   Die Verfügung des Migrationsamts vom 8. März 2019 sei aufzuheben.

2.   Die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers sei nicht zu widerrufen.

3.   Die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers sei nach Ablauf am 31. März 2019 zu verlängern.

4.   Der Beschwerdeführer sei nicht aus der Schweiz wegzuweisen.

5.   Das Migrationsamt sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer für das erstinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren.

6.   Der Beschwerde sei in Bezug auf die Wegweisung die aufschiebende Wirkung zu gewähren.

7.   Dem Unterzeichneten sei Frist anzusetzen, um die Beschwerde ergänzend zu begründen.

8.   Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege mit unentgeltlicher Rechtsverbeiständung durch den Unterzeichneten zu gewähren.

9.   Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Der Übergang vom AuG zum AIG müsse auf die einzelnen Artikel bezogen werden. Die Aufenthaltsbewilligung hätte nicht widerrufen werden dürfen. Es hätte lediglich eine Nichtverlängerung geprüft werden dürfen. Bei den Schulden handle es sich vor allem um solche der Ehefrau, die schon vor der Ehe bestanden hätten und für welche der Beschwerdeführer solidarisch hafte. Er wolle sich im Ehescheidungsverfahren gegen sie zur Wehr setzen können, da sie auch Geld von ihm veruntreut habe. Zudem wolle er seine Pensionskassengelder und AHV-Beiträge herausverlangen können. Ihm müsse deshalb der Aufenthalt bis zur rechtskräftigen Scheidung bewilligt werden. Die Ehefrau habe bereits einen neuen Partner gefunden, den sie heiraten wolle. Seine Wiedereingliederung in Sri Lanka werde ausserordentlich schwierig sein. Dies auch deshalb, weil er und seine Ehefrau nicht derselben Ethnie angehörten. Er habe auch deshalb kein Beziehungsnetz. Seine Mutter sei gestorben, als er 24 Jahre alt gewesen sei, der Vater schon vorher. Zur restlichen Familie habe er keinen Kontakt mehr, unter anderem eben auch deshalb, weil er eine Frau aus einer anderen Ethnie geheiratet habe. Er habe alle Zelte dort abgebrochen und habe keine Existenzgrundlage mehr. Es lägen daher wichtige persönliche Gründe vor. Bei der kürzlichen Reise nach Sri Lanka sei es ihm nicht darum gegangen, Familie und Freunde zu besuchen, sondern die Möglichkeiten einer Reintegration abzuklären. Man könnte dem Beschwerdeführer eine Härtefallbewilligung oder eine Aufenthaltsbewilligung mit dem Zweck der Durchführung des Ehescheidungsverfahrens erteilen, damit er sich finanziell zur Wehr setzen könnte. Er habe vorher in der Heimat eine Autogarage geführt. Die Ehefrau habe aber den ganzen Erlös daraus für ihre Zwecke ausgegeben und den Beschwerdeführer in Schulden «hineingezogen».

13. Mit Verfügung vom 22. März 2019 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt.

14. Mit Eingabe vom 9. Mai 2019 reichte der Beschwerdeführer einen Auszug aus dem Verlustscheinregister zu den Akten, der zeigen solle, dass die Verlustscheine aus der Zeit stammen würden, in welcher der Beschwerdeführer noch mit der Ehefrau zusammengewohnt habe. Die Ehefrau habe das Geld des Beschwerdeführers für sich behalten, statt Rechnungen damit zu bezahlen. Es laufe nun eine Pfändung des Arbeitslosentaggelds bis zum 30. Juni 2020.

15. Mit Eingabe vom 14. Mai 2019 reichte der Beschwerdeführer eine Mahnung für die Staatssteuer 2017 zu den Akten, um aufzuzeigen, dass er für Schulden belangt werde, die auch seine Ehefrau betreffen würden.

16. Mit Eingabe vom 28. Mai 2019 verzichtete das Migrationsamt auf eine Vernehmlassung und beantragte die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge.

17. Am 31. Mai 2019 reichte der Beschwerdeführer eine Pfändungsankündigung für die Gemeinde- und Feuerwehrsteuer 2017 zu den Akten. Obwohl es sich um gemeinsame Schulden handle, werde nun er gepfändet.

18. Mit Eingabe vom 19. Juni 2019 liess der Beschwerdeführer noch einmal deutlich machen, dass er für gemeinsame Schulden belangt werde. In Sri Lanka habe er keinen Rückhalt mehr. Der Erlös für sein Haus sei für die Hochzeitsfeierlichkeiten verwendet worden. Der Beschwerdeführer wolle im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung eine Teilung der Schulden erwirken, um nicht lebenslänglich für die Schulden seiner Ehefrau haften zu müssen. Es sei deshalb entscheidend, dass er am Ehescheidungsverfahren teilnehmen könne.

19. Am 9. September 2019 reichte das Migrationsamt Belege zu den Akten, wonach der Beschwerdeführer am 12. August 2019 um ein Rückreisevisum ersucht habe, um wegen des Todes seiner Mutter am 4. September 2019 für vier Wochen nach Sri Lanka reisen zu können. Am 3. September 2019 habe er dann erklärt, er werde vom 5. September bis 2. Oktober 2019 nach Sri Lanka reisen, da seine Mutter krank sei.

II.

1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Der Beschwerdeführer stellt als erstes in Frage, ob die Vorinstanz zu Recht auf ihren Entscheid vom 8. März 2019 das per 1. Januar 2019 in Kraft getretene Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG, SR 142.20) angewendet hat, oder ob noch das alte AuG anwendbar ist. Die allgemeine Übergangsregelung von Art. 126 Abs. 1 AIG, wonach auf Gesuche, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingereicht worden sind, das bisherige Recht anwendbar bleibt, ist vorliegend nicht anwendbar, da es sich um keine Prüfung eines Gesuchs um Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung, sondern um die Prüfung von Widerrufsgründen handelt. Fehlt eine ausdrückliche gesetzliche Regelung zum Übergangsrecht, so ist die von der Rechtsprechung entwickelte Regelung anwendbar, wonach sich die Rechtmässigkeit eines Verwaltungsakts grundsätzlich nach der Rechtslage am Tag seines Erlasses beurteilt (BGE 139 II 263 E. 6 S. 267 f. mit Hinweisen). Dies bedeutet, dass im Fall, da die Rechtsänderung während des erstinstanzlichen Verfahrens eintritt, stets das neue Recht anzuwenden ist, wie dies die Vorinstanz zu Recht getan hat (vgl. Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli/Markus Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, Bern 2014, § 24 Rz. 20).

3. Nach Art. 43 Abs. 1 AIG haben ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Personen mit Niederlassungsbewilligung Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen, eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist, sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind, sie sich in der am Wohnort gesprochenen Landessprache verständigen können, und die nachziehende Person keine jährlichen Ergänzungsleistungen bezieht oder wegen des Familiennachzugs beziehen könnte.

Gemäss Art. 51 Abs. 2 lit. b AIG erlöschen die Ansprüche nach Art. 43, wenn Widerrufsgründe nach Art. 62 AIG vorliegen. Nach Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG kann die zuständige Behörde Bewilligungen widerrufen, wenn der Ausländer eine mit der Verfügung verbundene Bedingung nicht einhält. Dieser Widerrufsgrund ist erfüllt, wenn der Zweck, zu welchem das Aufenthaltsrecht erteilt wurde, nicht mehr verfolgt oder eingehalten wird, so auch, wenn die Bedingung des ehelichen Zusammenlebens nicht mehr erfüllt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_128/2015 vom 25. August 2015, E. 3.6 mit Hinweisen).

Die Ehegatten haben sich vorliegend am 5. Februar 2018 getrennt. Der Beschwerdeführer widerspricht der vorinstanzlichen Erwägung, wonach eine Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft unwahrscheinlich sei, nicht, und bringt selbst vor, dass die Ehefrau bereits einen neuen Mann gefunden habe, den sie heiraten und nachziehen wolle. Damit besteht der Zweck, zu welchem das Aufenthaltsrecht erteilt worden war, nicht mehr, und es liegt ein Widerrufsgrund vor.

4.1 Gemäss Art. 50 Abs. 1 AIG besteht der Anspruch des Ehegatten auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Artikel 43 nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft weiter, wenn a) die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und die Integrationskriterien nach Artikel 58a erfüllt sind; oder b) wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen. Wichtige persönliche Gründe nach Absatz 1 Buchstabe b können namentlich vorliegen, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde oder die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Abs. 2).

Massgeblich für das Vorliegen von wichtigen persönlichen Gründen ist, wie sich die Pflicht des Ausländers, die Schweiz verlassen zu müssen, nach der gescheiterten Ehe auf seine persönliche Situation auswirkt. Verlangt wird eine «erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privat- und Familienleben […], die mit der Lebenssituation nach dem Dahinfallen der abgeleiteten Anwesenheitsberechtigung verbunden sein muss» (BGE 139 II 393 E. 6 S. 403 mit Hinweisen). Hat der Aufenthalt nur kürzere Zeit gedauert und wurden keine engen Beziehungen zur Schweiz geknüpft, lässt sich ein Anspruch auf weiteren Verbleib nicht begründen, wenn die erneute Integration im Herkunftsland keine besonderen Probleme stellt (BGE 138 II 229 E. 3.1 S. 232 mit Hinweis auf die Botschaft). Die allgemein gehaltene Behauptung oder Hinweise, wonach bei einer Rückkehr in das Heimatland die Wiedereingliederung stark gefährdet wäre, genügen nicht; die befürchtete Beeinträchtigung muss im Einzelfall aufgrund der konkreten Umstände glaubhaft erscheinen. Für die Zumutbarkeitsbeurteilung kommt es auf die Intensität der Beziehungen zum Heimatland an. Von Belang ist daher das Alter des Betroffenen im Zeitpunkt der Einreise und die zuvor im Heimatland gelebte Zeit, das Vorhandensein familiärer Bindungen und deren Pflege während des Aufenthalts in der Schweiz, vorhandene Kenntnisse der heimatlichen Sprache, die beruflichen Chancen im Heimatland sowie eine allfällige Ächtungsgefahr (vgl. Marc Spescha in: Marc Spescha et al. [Hrsg.], Migrationsrecht Kommentar, Zürich 2019, Art. 50 AIG N 30).

4.2 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass die Ehe in der Schweiz nicht drei Jahre gedauert hat, und behauptet auch nicht, dass er die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hätte oder dass er das Opfer ehelicher Gewalt geworden wäre. Er bringt jedoch vor, dass seine soziale Wiedereingliederung in Sri Lanka ausserordentlich stark gefährdet wäre. Er habe dort weder eine Arbeitsstelle noch eine Unterkunft. Seine Mutter sei gestorben, als er 24 Jahre alt gewesen sei, sein Vater schon früher. Da er eine Frau einer anderen Ethnie geheiratet habe, habe es Probleme mit der Familie gegeben und er habe heute keinen Kontakt mehr zu seinen Geschwistern.

4.3.1 Der Beschwerdeführer ist 1983 in Sri Lanka geboren, aufgewachsen und hat dort auch die Schule besucht. Erst im März 2015, im Alter von 32 Jahren also, ist er in die Schweiz eingereist und hat hier rund 4 ½ Jahre gelebt. Kultur, Sprache und Gepflogenheiten seines Heimatlandes sind ihm somit bestens bekannt, und er hat sich dort auch im Herbst 2018 und im Herbst 2019 während mehreren Wochen aufgehalten. Bezüglich dem fehlenden Kontakt zu seiner Familie mutet es sonderbar an, wenn der Beschwerdeführer ausführen lässt, seine Mutter sei gestorben, als er 24 gewesen sei, nun aber im August 2019 beim Migrationsamt um ein Rückreisevisum wegen des Todes seiner Mutter ersuchte. Drei Wochen später gab er dann gegenüber dem Migrationsamt an, er müsse nachhause reisen, weil seine Mutter krank sei (Aktennotizen des MISA vom 12. August 2019 und 3. September 2019). Das Vorbringen, wonach der Beschwerdeführer nach dieser verhältnismässig eher kurzen Abwesenheitsdauer von 4 ½ Jahren mit regelmässigen Ferienaufenthalten kein soziales Netz mehr in der Heimat hätte, ist daher unglaubhaft.

4.3.2 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er habe damals alle Zelte abgebrochen, seine Autogarage verkauft und habe nun in der Heimat keine Arbeitsstelle mehr, ist dies zwar problematisch, doch geht es dem Beschwerdeführer damit nicht anders als den meisten anderen Rückkehrern. Es handelt sich dabei um kein «besonderes» Problem, wie es die Rechtsprechung verlangt. Er vermag damit keine wichtigen persönlichen Gründe nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG darzutun. Warum es dem Beschwerdeführer nicht möglich sein sollte, in einer anderen Autogarage als Mitarbeiter einzusteigen, begründet er nicht weiter. Nachdem er selber eine Autogarage geführt hat, wird er über die entsprechenden Fähigkeiten verfügen, womit davon ausgegangen werden darf, dass es ihm in seinem noch jungen Alter auch möglich sein wird, eine entsprechende Arbeit zu finden und sich wirtschaftlich wiedereinzugliedern.

4.3.3 Letztlich lässt der Beschwerdeführer vorbringen, er sei durch die Machenschaften seiner Ehefrau in eine Verschuldung geraten, indem er für eheliche Schulden solidarisch hafte. Es müsse ihm die Möglichkeit gegeben werden, sich anlässlich der Scheidungsverhandlung persönlich zur Wehr setzen zu können. Es sei ihm deshalb ein Bleiberecht bis zum rechtskräftigen Abschluss der Scheidung zu erteilen.

Die diesbezüglichen Vorbringen sind zwar leidvoll, doch ist nicht nachvollziehbar, welche Vorteile sich der Beschwerdeführer durch seinen Verbleib in der Schweiz bis zur Ehescheidung erhofft. Dass er aus rein finanziellen Interessen keinen permanenten Bleibeanspruch ableiten kann, ist dem Beschwerdeführer wohl selbst klar. Gütertrennung wurde bereits mit Eheschutzurteil vom 10. August 2018 vereinbart. Die solidarische Haftbarkeit für während der Ehe entstandene Schulden ergibt sich aus dem Gesetz (Art. 166 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB, SR 210]), woran auch die Ehescheidungsverhandlung (mit oder ohne Anwesenheit des Beschwerdeführers) nichts ändern wird. Er führt selber aus, dass selbst wenn im Ehescheidungsverfahren gegenüber der Ehefrau eine erhebliche Forderung aus Eigengut und anderem geltend gemacht und mit dem Pensionskassenguthaben verrechnet werden könnte, die Gefahr bestünde, dass dieses bei seiner Ausreise verarrestiert würde. Die Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer aus der persönlichen Teilnahme an der Ehescheidungsverhandlung einen finanziellen Nutzen ziehen könnte, ist somit eher gering. Wichtige persönliche Gründe nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG zum Verbleib in der Schweiz mindestens bis zur Ehescheidung bestehen somit auch aus diesen Gründen nicht.

5. Weiter beantragt der Beschwerdeführer die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung aufgrund eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG, bringt aber keine Gründe vor, die nicht schon unter Erwägung 4.3 in Zusammenhang mit der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft geprüft worden wären. Es lässt sich deshalb auch aus Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG kein weitergehender Anspruch ableiten.

6.1 Nach Art. 96 Abs. 1 AIG berücksichtigen die zuständigen Behörden bei der Ermessensausübung die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie die Integration der Ausländerinnen und Ausländer.

6.2 Wie bereits erwähnt, hat der Beschwerdeführer seine ersten 32 Lebensjahre in Sri Lanka verbracht, womit ihm die Gepflogenheiten und Sprache seines Heimatlandes bestens vertraut sind. In der Schweiz lebt er erst seit 4 ½ Jahren. Er vermochte bisher nicht, sich wirtschaftlich zu integrieren, indem während der Ehe Schulden erwirtschaftet wurden und teilweise auch Sozialhilfe bezogen wurde. Zurzeit bezieht der Beschwerdeführer Arbeitslosentaggelder, welche bis auf das Existenzminimum gepfändet werden. Der Beschwerdeführer hat in der Schweiz keine Kinder und macht auch nicht geltend, dass er gesellschaftlich gut integriert wäre oder dass er Familie in der Schweiz hätte. Er ist hier somit nicht stark verwurzelt, womit ihm die Ausreise aus der Schweiz nicht schwerfallen sollte. Nach der verhältnismässig kurzen Abwesenheitsdauer von 4 ½ Jahren und den mehrwöchigen Aufenthalten in der Heimat im Herbst 2018 und Herbst 2019 sollte es dem Beschwerdeführer möglich sein, an frühere Bekanntschaften und allenfalls auch an familiäre Bindungen in seiner Heimat wiederanzuknüpfen. Die Wegweisung aus der Schweiz ist somit verhältnismässig.

Das Stellen eines Antrags auf vorläufige Aufnahme beim Staatssekretariat für Migration, wie es der Beschwerdeführer verlangt, wäre nur unter den Voraussetzungen von Art. 83 AIG möglich, welche vorliegend offensichtlich nicht vorliegen. Eine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs könnte nach Art. 83 Abs. 4 AIG nämlich nur dann vorliegen, wenn der Beschwerdeführer in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet wäre. Ent­sprechendes wird nicht geltend gemacht.

7.1 Letztlich beantragt der Beschwerdeführer, ihm sei vor der Vorinstanz die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu bewilligen, da bei Wahrnehmung des rechtlichen Gehörs noch eine Ambivalenz bestanden habe, ob die Ehegemeinschaft wieder aufgenommen würde oder nicht, und weil der Beschwerdeführer ohne eine anwaltschaftliche Vertretung nicht in der Lage gewesen wäre, eine umfassende Eingabe zu machen.

7.2 Nach § 39ter i.V.m. § 76 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) kann eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel für die Prozessführung verfügt, die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege verlangen, wenn der Prozess nicht als aussichtslos oder mutwillig erscheint. Wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist, kann sie die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands verlangen.

7.3 Bereits während des Verfahrens vor der Vorinstanz war der Beschwerdeführer arbeitslos und auf das Existenzminimum gepfändet, womit er nicht über die erforderlichen Mittel zur Bezahlung des Prozesses verfügt hat. Der drohende Widerruf der Aufenthaltsbewilligung bedrohte den Beschwerdeführer in seiner Existenz und bedeutet einen starken Eingriff in seine Rechtsstellung. Dass er, der nur wenig Deutsch spricht und als Ausländer und juristischer Laie die Schweizerische Rechtsordnung nicht kennt, sich in diesem Verfahren an einen Rechtsanwalt gewendet hat, ist nachvollziehbar. Dennoch verlangt das Gesetz für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, dass der Prozess nicht als aussichtslos erscheinen darf. Die Ehe des Beschwerdeführers hat in der Schweiz keine drei Jahre gedauert und bei der Wahrnehmung des rechtlichen Gehörs waren die Ehegatten bereits seit neun Monaten getrennt, womit die Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft, insbesondere auch nach den Aussagen der Ehefrau, unwahrscheinlich erschien. Der Beschwerdeführer vermochte sich während seines Aufenthalts in der Schweiz nicht ausreichend wirtschaftlich zu integrieren, hat nicht übermässig lange hier gewohnt, sodass die Ausreise nach dieser Zeit keine übermässige Härte darstellen würde, er hat hier auch keine Kinder, von denen er getrennt werden würde, und hat auch keine bekannten Krankheiten, welche eine Ausreise als unzumutbar erscheinen liessen. Auch wenn sich der Beschwerdeführer bemüht hat, Deutsch zu lernen, immer wieder temporäre Arbeitseinsätze geleistet hat und strafrechtlich nicht verzeichnet ist, bestand doch wenig Aussicht, dass seine Aufenthaltsbewilligung verlängert werden könnte, womit das Verfahren von Beginn weg aussichtslos war.

8. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Da die Ausreisefrist inzwischen abgelaufen ist, ist eine neue anzusetzen. Der Beschwerdeführer hat die Schweiz – unter Androhung von Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall – innert zwei Monaten seit Rechtskraft dieses Urteils zu verlassen.

Das für das Verfahren vor Verwaltungsgericht gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist unter Verweis auf die Begründung von Erwägung 7.3 ebenfalls abzuweisen. Auch der Beschwerdeführer hat inzwischen anerkannt, dass die Ehe definitiv gescheitert ist, womit die Aussichtschancen im Beschwerdeverfahren gar noch geringer waren als im Verfahren vor der Vorinstanz.

Bei diesem Ausgang hat A.___ die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die in Berücksichtigung der finanziellen Situation des Beschwerdeführers, einschliesslich der Entscheidgebühr auf minimale CHF 500.00 festzusetzen sind.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    A.___ hat die Schweiz – unter Androhung von Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall – innert zwei Monaten seit Rechtskraft dieses Urteils zu verlassen.

3.    Das Gesuch um integrale unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

4.    A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 500.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber                                                                 Kaufmann

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