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Solothurn Verwaltungsgericht 28.05.2019 VWBES.2019.101

28. Mai 2019·Deutsch·Solothurn·Verwaltungsgericht·HTML·2,368 Wörter·~12 min·2

Zusammenfassung

Führerausweisentzug

Volltext

Verwaltungsgericht

Urteil vom 28. Mai 2019

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Frey

Gerichtsschreiberin Kofmel

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

Bau- und Justizdepartement, vertreten durch Motorfahrzeugkontrolle,

Beschwerdegegner

betreffend     Führerausweisentzug

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

I.

1.1 Am 20. April 2015 erhielt A.___ den Führerausweis auf Probe. Heute ist A.___ im Besitze eines unbefristeten Führerausweises.

1.2 Am 23. November 2017 (mithin während der Probezeit) fuhr A.___ als Lenker eines Personenwagens um ca. 7:45 Uhr auf dem Gemeindegebiet [...] auf der Autobahn A1 in Fahrtrichtung Zürich auf der 2. Überholspur. Dabei streifte er mit seinem Fahrzeug die Mittelleitplanke. Gemäss eigenen Angaben hielt A.___ nach der Kollision auf dem Pannenstreifen an und überprüfte sein Fahrzeug und (aus der Ferne) die Mittelleitplanke. An der Mittelleitplanke konnte er keinen Schaden erkennen. Darauf setzte er seine Fahrt fort. Von seinem Arbeitsort aus, ca. ½ Stunde nach der Kollision, meldete er den Vorfall der Polizei.

1.3 Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden wurde A.___ wegen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, wegen fahrlässiger Verletzung der Verkehrsregeln durch Nichtbeherrschen des Fahrzeuges in Folge mangelnder Aufmerksamkeit und wegen pflichtwidrigem Verhalten bei Unfall zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 30.00 verurteilt.

1.4 Dagegen erhob A.___ am 4. Juni 2018 Einsprache.

1.5 Mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichts Baden vom 22. November 2018 wurde A.___ vom Vorwurf der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit und vom Vorwurf des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall freigesprochen. Hingegen wurde er der fahrlässigen (einfachen) Verletzung von Verkehrsregeln durch Nichtbeherrschens des Fahrzeugs in Folge mangelnder Aufmerksamkeit schuldig gesprochen und mit einer Busse von CHF 200.00 bestraft. Die Verkehrsregelverletzung wurde als leicht eingestuft.

2. Am 28. Februar 2019 verfügte die Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Solothurn (nachfolgend: MFK), namens des Bau- und Justizdepartements, gegen A.___ einen Entzug des Führerausweises auf Probe für einen Monat und verlängerte die Probezeit um ein Jahr. Sie stufte die Widerhandlung vom 23. November 2017 als mittelschwere Verletzung der Verkehrsregeln ein.

3.1 Dagegen erhob A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 15. März 2019 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn und ersuchte um Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Eventualiter sei eine Verwarnung auszusprechen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Zudem ersuchte er um Gewährung der aufschiebenden Wirkung.

3.2 Mit Präsidialverfügung vom 18. März 2019 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt.

3.3 Mit Vernehmlassung vom 18. April 2019 schloss die MFK auf Abweisung der Beschwerde.

3.4 Mit Replik vom 12. Mai 2019 hielt der Beschwerdeführer an den bereits gestellten Rechtsbegehren fest.

4. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

II.

1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs, indem die Vorinstanz auf das Verschulden überhaupt nicht eingehe bzw. dieses stillschweigend als gegeben erachte. Aufgrund des formellen Charakters des Gehörsanspruchs ist diese Rüge vorab zu prüfen (vgl. statt vieler: Urteile des BGer 4A_453/2016 vom 16. Februar 2017 E. 2.4; 1C_492/2011 vom 23. Februar 2012 E. 2).

2.2 Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 Schweizerische Bundesverfassung (BV, SR 101) dient einerseits der Klärung des Sachverhalts, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Der Betroffene hat das Recht, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern. Dazu gehört insbesondere das Recht, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 133 I 270 E. 3.1; 127 I 54 E. 2b). Der Anspruch auf rechtliches Gehör gebietet auch, dass die Behörde die Vorbringen der betroffenen Person auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Die Begründung des Entscheids muss so abgefasst sein, dass ihn der Betroffene gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (BGE 138 IV 81 E. 2.2; 136 I 184 E. 2.2.1; 133 III 439 E. 3.3 mit Hinweisen).

2.3 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist es unzutreffend, dass sich die MFK nicht zum Verschulden äusserte. Sie erwog nämlich im angefochtenen Entscheid, der Beschwerdeführer habe grundsätzliche Sorgfaltspflichten verletzt. Bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit hätte er den Unfall unschwer vermeiden können. Wenn bei einer Geschwindigkeit von 100 km/h die Aufmerksamkeit nicht der Strasse und dem Verkehr zugewendet werde, so dass die Mittelplanke touchiert werde, könne weder von einem besonders leichten noch von einem nur leichten Verschulden gesprochen werden. Die Rüge der Gehörsverletzung ist somit unbegründet.

3.1 Nach Art. 16 Abs. 2 Strassenverkehrsgesetz (SVG, SR 741.01) wird nach Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem Ordnungsbussengesetz ausgeschlossen ist, der Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung ausgesprochen. Dabei unterscheidet das Gesetz zwischen der leichten, mittelschweren und schweren Widerhandlung (Art. 16a bis c SVG). Gemäss Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG begeht eine leichte Widerhandlung, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft und ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft. Nach Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG begeht eine mittelschwere Widerhandlung, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Gestützt auf Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG begeht eine schwere Widerhandlung, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Die mittelschwere Widerhandlung nach Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG stellt einen Auffangtatbestand dar. Sie liegt vor, wenn nicht alle privilegierenden Elemente einer leichten Widerhandlung gemäss Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG und nicht alle qualifizierenden Elemente einer schweren Widerhandlung nach Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG gegeben sind (Urteile des BGer 1C_250/2017 vom 7. September 2017 E. 2.2; 6A.16/2006 E. 2.1.1 vom 6. April 2006, in: JdT 2006 I S. 442; Botschaft vom 31. März 1999 zur Änderung des Strassenverkehrsgesetzes, BBl 1999 4487).

3.2 Die MFK wertete das Verhalten des Beschwerdeführers als mittelschwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften gemäss Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG. Das Bezirksgericht Baden qualifizierte das Verhalten des Beschwerdeführers als leichte Verkehrswiderhandlung i.S.v. Art. 90 Abs. 1 SVG.

3.3 Die für den Führerausweisentzug zuständige Verwaltungsbehörde darf bei einem Warnungsentzug grundsätzlich nicht von den Tatsachenfeststellungen des rechtskräftigen Strafentscheids abweichen. Eine Abweichung ist nur zulässig, wenn die Behörde ihrem Entscheid Tatsachen zugrunde legt, die dem Strafrichter unbekannt waren, wenn sie zusätzliche Beweise erhebt oder wenn der Strafrichter nicht alle sich mit dem Sachverhalt stellenden Rechtsfragen abklärte. Sie ist unter bestimmten Voraussetzungen auch an einen Strafentscheid gebunden, der im Strafbefehlsverfahren ergangen ist, selbst wenn er ausschliesslich auf einem Polizeirapport beruht. Dies gilt namentlich, wenn der Beschuldigte wusste oder angesichts der Schwere der ihm vorgeworfenen Delikte davon ausgehen musste, dass neben dem Strafverfahren ein Administrativverfahren eröffnet wird. Entsprechend dem Grundsatz von Treu und Glauben muss der Betroffene allfällige Verteidigungsrechte und Beweisanträge im Strafverfahren vorbringen und dort gegebenenfalls alle Rechtsmittel ausschöpfen (BGE 123 II 97 E. 3c/aa; 121 II 214 E. 3a; Urteil des BGer 1C_266/2014 vom 17. Februar 2015 E. 2.1.2).

3.4 In der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts, insbesondere auch des Verschuldens, ist die Verwaltungsbehörde demgegenüber frei, ausser die rechtliche Qualifikation hängt stark von der Würdigung von Tatsachen ab, die der Strafrichter besser kennt, etwa, weil er den Beschuldigten persönlich einvernommen hat (BGE 136 II 447 E. 3.1; Urteil des BGer 1C_39/2018 vom 4. Juli 2018 E. 2.2). Die Tatbestandsumschreibungen für den Führerausweisentzug und die strafrechtliche Sanktion stimmen zwar nicht überein. Es bestehen aber gewisse Parallelen. Die Strafnorm von Art. 90 SVG legt das Schwergewicht auf das Verschulden des Fahrzeuglenkers und verlangt eine Würdigung des Sachverhalts unter einem subjektiven Gesichtspunkt, während die verwaltungsrechtlichen Bestimmungen von Art. 16 ff. SVG mehr auf die objektive Gefährdung des Verkehrs abstellen (BGE 124 II 103 E. 1c/bb; 102 Ib 193 E. 3). Der Entscheid über die Schwere einer Verkehrsgefährdung ist eine Frage der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts (Urteil des BGer 6A.64/2006 vom 20. März 2007 E. 2.1). Die strafrechtliche Qualifikation einer Verkehrsregelverletzung als einfach im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG schliesst die Annahme einer mittelschweren Widerhandlung im Administrativverfahren nicht aus (Urteil des BGer 1C_184/2011 vom 31. Oktober 2011 2.4.2 mit Hinweisen).

4.1 Strittig und zu klären ist, ob die Vorinstanz das Verhalten des Beschwerdeführers zu Recht als mittelschwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften gewertet und ihm den Führerausweis deshalb für einen Monat entzogen hat.

4.2 Der Beschwerdeführer moniert, er habe die Mittelleitplanke lediglich seitlich leicht gestreift. Der Verkehrsfluss sei durch die Berührung in keiner Weise behindert worden und nachfolgende Fahrzeuge hätten nicht bremsen müssen. Den Fehler seiner Unachtsamkeit habe er in der Folge augenblicklich wieder selber korrigieren können. Es sei ausschliesslich leichter Sachschaden (Kratzspuren) an seinem Fahrzeug entstanden. Demgemäss könne zweifellos von einer geringen Gefahr ausgegangen werden. Das leichte seitliche Streifen der Leitplanke habe vorliegend «Missgeschickscharakter». Demgemäss seien sowohl eine geringe Gefahr sowie ein nur sehr leichtes Verschulden kumulativ gegeben. Damit seien die Voraussetzungen eines «besonders leichten Falles.i.S.v. Art. 16a Abs. 4 SVG erfüllt. Dass sein Verschulden leicht sei, indiziere bereits das Strafurteil mit einer Busse von CHF 200.00.

5.1 Der Fahrzeuglenker muss das Fahrzeug ständig so beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann (Art. 31 Abs. 1 SVG). Er muss die erforderliche Aufmerksamkeit im Verkehr aufbringen und jederzeit in der Lage sein, in der erforderlichen Weise auf das Fahrzeug einzuwirken und ohne Zeitverlust auf eine Gefahr zweckmässig reagieren zu können (Philippe Weissenberger, Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, Zürich/St. Gallen 2015, Art. 31 N 1 mit Hinweisen). Das Mass der Aufmerksamkeit, die der Fahrzeugführer nach Art. 31 Abs. 1 SVG der Strasse und dem Verkehr zuzuwenden hat, richtet sich nach den gesamten Umständen, namentlich der Verkehrsdichte, den örtlichen Verhältnissen, der Zeit, der Sicht und den voraussehbaren Gefahrenquellen (BGE 127 II 302 E. 3c; 122 IV 225 E. 2b; 120 IV 63 E. 2a). Ein Nichtbeherrschen des Fahrzeugs kann auch allein in einer klarerweise falschen Reaktion des Fahrers, die ihm vorgeworfen werden kann, liegen. Wer in einer bestimmten Gefahrenlage falsch reagiert, beherrscht das Fahrzeug nicht (Urteil des BGer 6P.61/2003 vom 26. Juni 2003, E. 2.3). Die Anforderungen an den Führer, sein Fahrzeug ständig zu beherrschen gehört zu den wesentlichsten und wohl wichtigsten Verkehrsregeln (Andreas Roth in: Marcel Alexander Niggli et al. [Hrsg.], Strassenverkehrsgesetz, Basler Kommentar, Basel 2014, Art. 31 N 1; Philippe Weissenberger, a.a.O., Art. 31 N 2).

5.2 Zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer durch seine Streifkollision mit der Mittelleitplanke eine nur geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen hat. Durch seinen Fahrfehler hat sich der Lenker primär selbst gefährdet und Sachschaden am eigenen Fahrzeug verursacht. Zwar kam es glücklicherweise zu keinen schwereren (Unfall-)Folgen und zu keiner direkten oder indirekten Beteiligung von dritten Personen. Dies schliesst jedoch eine massgebende Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer im Sinne von Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG nicht aus (vgl. Urteil des BGer 1C_478/2014 vom 14. Juli 2015 E. 2.3). Der Vorfall ereignete sich am 23. November 2017, einem Donnerstagmorgen, ca. 7:45 Uhr auf trockener, ebener Fahrbahn. Bei der A1 handelt es sich besonders zu Zeiten des Berufsverkehrs um eine sehr stark frequentierte Autobahn. Die Höchstgeschwindigkeit beträgt auf fraglichem Strassenabschnitt 100 km/h. Aus dem Gerichtsentscheid ergibt sich nicht, mit welcher Wucht der Personenwagen des Beschwerdeführers mit der Leitplanke kollidierte. Aus den sich bei den Akten befindenden Fotografien ist jedenfalls ersichtlich, dass das Fahrzeug des Beschwerdeführers auf der ganzen linken Seite Kratzspuren aufweist (vorderer und hinterer Radkasten, Türe, Seitenspiegel). Gemäss Aussagen des Beschwerdeführers konnte er das Fahrzeug (nach der Kollision) zwar umgehend wieder unter Kontrolle bringen. Gegenüber der Polizei gab er unterschriftlich zu Protokoll, dass er «ein kleines Blackout» (polizeiliche Einvernahme durch die Kantonspolizei Aargau vom 23. November 2017, S. 3), eventuell einen Sekundenschlaf (polizeiliche Einvernahme durch die Kantonspolizei Aargau vom 23. November 2017, S. 4) gehabt habe. Unabhängig vom Grund für die Unaufmerksamkeit des Beschwerdeführers steht fest, dass er sein Fahrzeug bei einer Geschwindigkeit von rund 100 km/h für einen Moment nicht mehr unter Kontrolle hatte. Dies hätte – wie die Vorinstanz zu Recht feststellt – für weitere Verkehrsteilnehmer auf der stark frequentierten Autobahn gravierende Folgen haben können. Bei gesamthafter Betrachtung ist hier nicht nur von einer Selbstgefährdung des Lenkers auszugehen, sondern zudem von einer erhöhten abstrakten Gefahr der übrigen Verkehrsteilnehmer. Es gehört zu den elementarsten Sorgfaltspflichten des Fahrzeugführers, sein Fahrzeug zu beherrschen. Der Beschwerdeführer selbst führt aus, dass der Vorfall einzig seinem Verhalten zuzuschreiben sei. Dass die MFK hier ein (zumindest leichtes) Verschulden bejahte und eine (objektiv) bloss geringe Gefahr und damit einen leichten Fall im Sinne von Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG verneinte, ist nicht zu beanstanden.

5.3 Nach einer mittelschweren Widerhandlung wird der Führerausweis für mindestens einen Monat entzogen (Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG). Die gesetzliche Mindestentzugsdauer darf nicht unterschritten werden (Art. 16 Abs. 3 Satz 2 SVG; vgl. BGE 141 II 220 E. 3.3.3). Wird dem Inhaber der Ausweis auf Probe wegen einer Widerhandlung entzogen, so wird die Probezeit um ein Jahr verlängert (Art. 15a Abs. 3 SVG).

6.1 Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 800.00 festzusetzen sind. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

6.2 Der Beschwerde wurde mit Verfügung vom 18. März 2019 die aufschiebende Wirkung erteilt. Für die Einreichung des Führerausweises bei der MFK ist dem Beschwerdeführer deshalb eine neue Frist anzusetzen. Der Führerausweis ist innert 14 Tagen nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils bei der MFK einzureichen.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 800.00 zu bezahlen.

3.    A.___ hat den Führerausweis innert 14 Tagen nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils der MFK einzureichen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber                                                                 Kofmel

Das vorliegende Urteil wurde vom Bundesgericht mit Urteil 1C_364/2019 vom 4. Februar 2020 bestätigt.

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