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Solothurn Verwaltungsgericht 04.05.2018 VWBES.2018.90

4. Mai 2018·Deutsch·Solothurn·Verwaltungsgericht·HTML·1,019 Wörter·~5 min·5

Zusammenfassung

Disziplinarmassnahme / URP-Entscheid

Volltext

Verwaltungsgericht

Urteil vom 4. Mai 2018

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Stöckli    

Gerichtsschreiberin Gottesman

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Julian Burkhalter,

Beschwerdeführer

gegen

Departement des Innern, vertreten durch Rechtsdienst Departement des Innern,

Beschwerdegegner

betreffend     Disziplinarmassnahme / URP-Entscheid

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

I.

1. A.___ (geb. 1989, nachfolgend Beschwerdeführer genannt) befindet sich seit dem 9. Januar 2018 in der Justizvollzugsanstalt (JVA) Solothurn.

2. Aufgrund eines Verstosses gegen die Hausordnung am 4. Februar 2018 wurde der Beschwerdeführer mit Disziplinarverfügung vom 6. Februar 2018 von der Direktion mit sechs Tagen Arrest bestraft. Die Disziplinarsanktion wurde unter Entzug der aufschiebenden Wirkung einer allfälligen Beschwerde bereits zwischen 6.  und 12. Februar 2018 vollzogen.

3. Gegen diese Verfügung wandte sich der Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 16. Februar 2018 an das Departement des Innern (DdI) und stellte folgende Rechtsbegehren:

In Gutheissung der Beschwerde sei die Disziplinarverfügung vom 06.02.2018 der JVA Solothurn aufzuheben; Es sei festzustellen, dass die Arreststrafe von 6 Tagen rechtswidrig verhängt wurde. Eventualiter: Es sei die Verfügung vom 06.02.2018 aufzuheben und an die Vorinstanz zur neuen Beurteilung und Entscheidung zurückzuweisen. Es sei dem Beschwerdeführer für das verwaltungsinterne Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, unter Verbeiständung durch den Schreibenden. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

4. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 21. Februar 2018 wies das DdI das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der integralen unentgeltlichen Rechtspflege ab und verlangte einen Kostenvorschuss von CHF 300.00 unter Androhung des Nichteintretens bei Nichtbezahlung.

5. Dagegen gelangte der Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt Julian Burkhalter, mit Beschwerde vom 5.. März 2018 an das Verwaltungsgericht und stellte folgende Rechtsbegehren:

In Gutheissung der Beschwerde sei die Verfügung vom 21. Februar 2018 des Departements des Innern des Kantons Solothurn aufzuheben. Es sei dem Beschwerdeführer für das vorinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren (Dispo. Ziff. 1). Auf das Erheben eines Kostenvorschusses sei zu verzichten (Dispo. Ziff. 2). Eventualiter: Es sei die Verfügung vom 21. Februar 2018 des Departements des Innern des Kantons Solothurn aufzuheben und an die Vorinstanz zur neuen Beurteilung und Entscheidung zurückzuweisen. Hinsichtlich der Rechtsbegehren Ziffer 3 hiervor sei dem Antrag die aufschiebende Wirkung zu gewähren und es sei sicherzustellen, dass die Vorinstanz keinen Vorschuss einverlangt. Es sei dem Beschwerdeführer für das verwaltungsexterne Verfahren unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, unter Verbeiständung durch den Schreibenden. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

6. Mit Präsidialverfügung vom 7. März 2018 wurde der Beschwerdeführer vorläufig von der Kostenvorschusspflicht befreit.

7. Das DdI liess sich mit Eingabe vom 22. März 2018 vernehmen und schloss auf Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers.

II.

1.1 Anfechtungsobjekt ist die Verfügung des DdI vom 21. Februar 2018, mit welcher das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen und dieser verpflichtet wird, für das von ihm angestrengte Beschwerdeverfahren vor dem DdI einen Kostenvorschuss von CHF 300.00 zu bezahlen.

1.2 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen Zwischenentscheid. Diese sind Hauptentscheiden gleichgestellt, wenn sie entweder präjudizierlich oder für eine Partei von erheblichem Nachteil sind (§ 66 Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG, BGS 124.11]). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts können Zwischenentscheide, mit denen – wie hier – zwecks Sicherstellung der mutmasslichen Gerichtskosten ein Kostenvorschuss verlangt wird, einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken, weshalb die Beschwerde offensteht, wenn die Zahlungsaufforderung mit der Androhung verbunden wird, dass im Säumnisfall auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Dies gilt jedenfalls dann, wenn sich der Beschwerdeführer gleichzeitig auf Mittellosigkeit beruft (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_692/2012 vom 10. Februar 2013, E. 1.4.2). Vorliegend war die Fristansetzung des DdI mit der Androhung des Nichteintretens für den Unterlassungsfall verbunden. Zudem macht der Beschwerdeführer Mittellosigkeit geltend. Damit kann der angefochtene Zwischenentscheid einen erheblichen Nachteil im Sinne von § 66 VRG bewirken, weshalb die Beschwerde zulässig ist. Die Beschwerde ist fristund formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.

2. Fraglich ist, ob das Gesuch um integrale unentgeltliche Rechtspflege zu Recht abgewiesen wurde. Die unentgeltliche Rechtspflege kann im Beschwerdeverfahren vor dem Departement gemäss § 39ter i.V.m. § 76 Abs. 1 VRG dann gewährt werden, wenn eine Partei nicht über die erforderlichen Mittel für die Prozessführung verfügt und der Prozess nicht aussichtslos oder mutwillig erscheint. Wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist, kann sie die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands verlangen.

3. Der Rechtsvertreter rügt in formeller Hinsicht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil der Beschwerdeführer vor Erlass der Verfügung nicht angehört worden sein soll. Es ist allerdings aktenkundig, dass dem Beschwerdeführer vorgängig die Gelegenheit gegeben wurde, sich zur beabsichtigten Arreststrafe zu äussern, wovon dieser offenbar auch Gebrauch gemacht hat. Der Rechtsvertreter moniert weiter sinngemäss, angesichts der schweren psychischen Störung des Beschwerdeführers und dessen Multiple Sklerose- Erkrankung seien Disziplinierungen grundsätzlich nicht zulässig und wenn doch, dann müssten sie medizinisch indiziert, begleitet und therapeutisch begründet werden. Der Beschwerdeführer sei schuldunfähig.

4. Der Vorfall, welcher zur streitigen Disziplinarmassnahme geführt hat, wird nicht in Frage gestellt. Die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers beschlagen die Frage der Rechtmässigkeit des bereits vollzogenen Arrestes ohnehin nicht. Diese sind allenfalls bei der Beurteilung der Hafterstehungsfähigkeit zu berücksichtigen, welche aber nicht Gegenstand der angefochtenen Disziplinarverfügung ist. Zu bedenken ist auch, dass die Arreststrafe grundsätzlich keine strafrechtliche Sanktion darstellt (vgl. BGE 125 I 104), weshalb der Schuldfähigkeit bei einem Disziplinarverstoss regelmässig keine Bedeutung zukommt. Die Beschwerde an das DdI erscheint nach summarischer Prüfung demnach als aussichtslos.

5. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. Sie erweist sich zudem als offensichtlich aussichtslos, weshalb das Gesuch um Gewährung der integralen unentgeltlichen Rechtspflege im vorliegenden Beschwerdeverfahren abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer grundsätzlich die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen. Indessen ist ausnahmsweise auf die Erhebung von Kosten zu verzichten.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3.    Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber                                                                 Gottesman

Das vorliegende Urteil wurde vom Bundesgericht mit Urteil 6B_615/2018 vom 4. Juli 2018 bestätigt.

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