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Solothurn Verwaltungsgericht 16.07.2018 VWBES.2018.63

16. Juli 2018·Deutsch·Solothurn·Verwaltungsgericht·HTML·2,153 Wörter·~11 min·3

Zusammenfassung

Annullierung des Führerausweises auf Probe

Volltext

Verwaltungsgericht

Urteil vom 16. Juli 2018

Es wirken mit:

Vizepräsident Stöckli

Oberrichter Frey

Oberrichterin Jeger

Gerichtsschreiberin Kofmel

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Alexander Kunz,

Beschwerdeführer

gegen

Bau- und Justizdepartement, vertreten durch Motorfahrzeugkontrolle,  

Beschwerdegegner

betreffend     Annullierung des Führerausweises auf Probe

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

I.

1.1 A.___, geb. [...] 1996, ist seit dem 18. August 2014 im Besitze eines Führerausweises auf Probe.

1.2 Mit Verfügung vom 8. September 2016 entzog ihm die Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Solothurn (nachfolgend: MFK) den Führerausweis für die Dauer von vier Monaten wegen einer schweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften. Die Probezeit wurde verlängert. Der Entzug dauerte vom 31. Oktober 2016 bis 28. Februar 2017.

2.1 Am 23. November 2017, 9:30 Uhr, verunfallte A.___ mit einem Personenwagen in [...] auf der [...]strasse auf Glatteis. In einer Linkskurve fuhr er geradeaus und prallte in die rechte Leiteinrichtung. Durch die Wucht des Aufpralls drehte sich der Personenwagen im Uhrzeigersinn um 90 Grad, rollte rückwärts über die Strasse und kam mit dem Heck an der linken Leiteinrichtung zum Stillstand.

2.2 Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn verurteilte A.___ deshalb wegen einer einfachen Verletzung der Verkehrsregeln i.S.v. Art. 90 Abs. 1 SVG wegen Nichtanpassens der Geschwindigkeit an die herrschenden Strassenverhältnisse (Glatteis) sowie Nichtbeherrschens des Fahrzeuges zu einer Busse von CHF 250.00, ersatzweise drei Tage Freiheitsstrafe.

3. Mit Verfügung vom 2. Februar 2018 annullierte die MFK, namens des Departements des Innern, den Führerausweis auf Probe von A.___. Sie stufte sein Verhalten als mittelschwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften i.S.v. Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG ein.

4.1 Dagegen liess A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 15. Februar 2018 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn erheben mit den folgenden Rechtsbegehren:

1.      Die Verfügung vom 2. Februar 2018 sei aufzuheben.

2.      Es seien keine Administrativmassnahmen anzuordnen.

3.      Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen, und der Führerausweis auf Probe sei dem Beschwerdeführer für die Dauer des Verfahrens wieder zu erteilen.

4.      U.K.u.E.F.

4.2 Mit Verfügung vom 16. Februar 2018 erteilte der Vizepräsident des Verwaltungsgerichts der Beschwerde die aufschiebende Wirkung.

4.3 Die MFK schloss mit Stellungnahme vom 26. März 2018 auf Beschwerdeabweisung.

4.4 Mit Replik vom 16. Mai 2018 liess der Beschwerdeführer an den bereits gestellten Rechtsbegehren festhalten.

5. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

II.

1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1 Die Vorinstanz erwog, die durch das Überqueren der Gegenfahrbahn geschaffene Verkehrsgefährdung könne nicht mehr als leicht bezeichnet werden, womit die Widerhandlung als mittelschwer einzustufen sei.

2.2 Der Beschwerdeführer rügt, die Annullierung des Führerausweises als unverhältnismässig. Ein allfälliges Verschulden könne nur als besonders leicht qualifiziert werden. Die MFK habe zur Frage des Verschuldens keine Stellung genommen. Sie habe einzig die Überquerung der Fahrspur als objektive mittelschwere Verkehrsgefahr qualifiziert. Den Strafakten könne entnommen werden, dass er als Ortskundiger von der Gefahr (Schleudergefahr bei Nässe) vor Ort gewusst habe. Aufgrund dessen habe er das Tempo von ca. 60 km/h auf ca. 40 km/h reduziert. Trotzdem sei er wegen unerwartetem Glatteis ins Schleudern geraten und habe die Leitplanke touchiert. In der Folge habe sich das Auto um 90 Grad gedreht und sei dann auf der Gegenfahrbahn zum Stehen gekommen. Die Schäden am Auto sowie an der Leitplanke seien relativ gering. Das Auto sei an einer gut übersehbaren Stelle der Gegenfahrbahn zum Stehen gekommen. Um 9:30 Uhr hätte nicht mehr mit Glatteis gerechnet werden müssen. Bereits vor dem Unfall sei auf der fraglichen Strecke ein Strassenschild mit dem Hinweis auf Schleudergefahr für die folgenden 2.2 Kilometer aufgestellt worden. Nur einige Tage nach dem Unfall sei unmittelbar vor der Unfallkurve neu ein Schild mit einem Hinweis auf Schleudergefahr aufgrund von Glatteis aufgestellt worden. Es werde nicht bestritten, dass die hervorgerufene Situation eine Gefahr für den Verkehr dargestellt habe. Er habe aber nachweislich alle Vorkehrungen getroffen, die zur Reduktion der ihm bekannten Gefahr nötig gewesen seien.

3.1 Nach Art. 15a Abs. 1 Strassenverkehrsgesetz (SR 741.01, SVG) wird der erstmals erworbene Führerausweis für Motorräder und Motorwagen zunächst auf Probe erteilt, wobei die Probezeit drei Jahre beträgt. Wird dem Inhaber der Ausweis auf Probe wegen einer Widerhandlung entzogen, so wird die Probezeit um ein Jahr verlängert (Abs. 3). Der Führerausweis auf Probe verfällt mit der zweiten Widerhandlung, die zum Entzug des Ausweises führt (Abs. 4). Ein neuer Lernfahrausweis kann frühestens ein Jahr nach Begehung der Widerhandlung und nur aufgrund eines verkehrspsychologischen Gutachtens erteilt werden, das die Eignung bejaht (Abs. 5). Nach erneutem Bestehen der Führerprüfung wird ein neuer Führerausweis auf Probe erteilt (Abs. 6). Der Zweck der Einführung des Führerausweises auf Probe liegt in der strengen Ahndung und Prävention von Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz durch Neulenker und damit in der Erhöhung der Verkehrssicherheit. Der Gesetzgeber erwartet von einem Inhaber eines Führerausweises auf Probe, dem nach einer Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz schon einmal der Führerausweis entzogen wurde, ein besonderes Mass an Verantwortungsbewusstsein und ein sorgfältiges künftiges Fahrverhalten (vgl. Botschaft des Bundesrates, in BBl 1999, S. 4473 ff.; BGE 136 I 345 E. 6.5).

3.2 Der Fahrzeuglenker muss das Fahrzeug ständig so beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann (Art. 31 Abs. 1 SVG). Die Anforderungen an den Führer, sein Fahrzeug ständig zu beherrschen gehört zu den wesentlichsten und wohl wichtigsten Verkehrsregeln (Andreas Roth in: Marcel Alexander Niggli et al. [Hrsg.], Strassenverkehrsgesetz, Basler Kommentar, Basel 2014, Art. 31 N 1; Philippe Weissenberger, Kommentar Strassenverkehrsgesetzgebung und Ordnungsbussengesetz, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2015, Art. 31 N 2).

3.3 Die Geschwindigkeit ist stets den Umständen anzupassen, namentlich den Besonderheiten von Fahrzeug und Ladung, sowie den Strassen, Verkehrs- und Sichtverhältnissen. Wo das Fahrzeug den Verkehr stören könnte, ist langsam zu fahren und nötigenfalls anzuhalten, namentlich vor unübersichtlichen Stellen, vor nicht frei überblickbaren Strassenverzweigungen sowie vor Bahnübergängen (Art. 32 Abs. 1 SVG). Der Fahrzeugführer hat langsam zu fahren, wo die Strasse verschneit, vereist, mit nassem Laub oder mit Splitt bedeckt ist, besonders wenn Anhänger mitgeführt werden (Art. 4 Abs. 2 Verkehrsregelnverordnung [VRV, SR 741.11]).

4.1 Der Strafanzeige vom 7. Dezember 2017 kann Folgendes entnommen werden: Der Beschwerdeführer war am 23. November 2017, 9:30 Uhr, in [...] auf der [...]strasse von [...] herkommend in Richtung [...] unterwegs. Dies mit einer Geschwindigkeit von ca. 60 km/h. Da er ortskundig ist, wusste der Beschwerdeführer, dass die scharfe Linkskurve bei Feuchtigkeit stets eine glatte Fahrbahn aufweist. Aus diesem Grund verringerte er seine Geschwindigkeit auf ca. 40 bis 50 km/h. Als er sich inmitten der Linkskurve befand, reagierte der Personenwagen nicht mehr auf seine Lenkbewegungen und fuhr geradeaus weiter. Folglich prallte der Beschwerdeführer mit der rechten Fahrzeugfront in die dortige rechte Leiteinrichtung. Durch die Wucht des Aufpralls drehte es das Auto im Uhrzeigersinn um 90 Grad. Danach rollte der Personenwagen rückwärts über die Strasse bis er mit seinem Heck an der linken Leiteinrichtung zum Stillstand kam. Durch die Kollision wurde niemand verletzt.

4.2 Die MFK geht bezüglich des Vorfalls vom 23. November 2017 von einer mittelschweren Widerhandlung i.S.v. Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG aus. Eine mittelschwere Widerhandlung begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Die Mindestentzugsdauer des Führerausweises bei einer mittelschweren Widerhandlung beträgt einen Monat, sofern in den vorangegangenen zwei Jahren der Führerausweis nicht wegen einer schweren oder einer mittelschweren Widerhandlung entzogen war. Wurde hingegen in den letzten zwei Jahren bereits ein Ausweisentzug wegen einer schweren oder mittelschweren Widerhandlung vollstreckt, beträgt die Entzugsdauer mindestens vier Monate (Art. 16b Abs. 2 lit. a und b SVG).

4.3 Eine leichte Widerhandlung i.S.v. Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft und den dabei nur ein leichtes Verschulden trifft. Nach einer leichten Widerhandlung wird der Lernfahr- oder Führerausweis für mindestens einen Monat entzogen, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis entzogen war oder eine andere Administrativmassnahme verfügt wurde (Abs. 2). In besonders leichten Fällen wird auf jegliche Massnahme verzichtet (Abs. 4 [vgl. dazu und zum Verhältnis von Art. 16 Abs. 2 SVG zu Art. 16a Abs. 4 SVG Bernhard Rütsche in: Marcel Alexander Niggli et al. [Hrsg.], Strassenverkehrsgesetz, Basler Kommentar, Basel 2014, Art. 16 N 44 ff.; vgl. auch Philippe Weissenberger, a.a.O., Art. 16 N 21 ff.]).

4.4 Der Beschwerdeführer will den Vorfall als besonders leichte Verkehrsregelverletzung i.S.v. Art. 16a Abs. 4 SVG qualifiziert wissen. Was ein besonders leichter Fall i.S.v. Art. 16a Abs. 4 SVG ist, ergibt sich in Abgrenzung zur leichten Widerhandlung nach Art. 16a Abs. 1 SVG. Ein besonders leichter Fall setzt demnach voraus, dass der Fahrzeugführer eine besonders geringe Gefahr für die Sicherheit anderer schafft und ihn dafür nur ein besonders leichtes Verschulden trifft. Es braucht für den besonders leichten Fall folglich eine besondere Geringfügigkeit sowohl in Bezug auf die Gefährdung als auch das Verschulden. Das Bundesgericht orientiert sich in seiner neuen Rechtsprechung für die Auslegung der besonders leichten Fälle i.S.v. Art. 16a Abs. 4 SVG an den Verkehrsregelverletzungen, die nach dem Ordnungsbussengesetz erledigt werden und damit ebenfalls keine Administrativmassnahmen nach sich ziehen. Eine besonders leichte Gefährdung entspricht demnach von ihrer Intensität her den Gefährdungen, die durch Widerhandlungen gemäss Ordnungsbussenliste hervorgerufen werden, sofern im Einzelfall nicht besondere Umstände wie schlechte Sichtverhältnisse, dichter Verkehr oder unübersichtliche Verkehrssituationen vorliegen, welche die Gefahr als höher erscheinen lassen. Ein mögliches Beispiel für eine besonders leichte Gefährdung (ausserhalb des Ordnungsbussenkatalog) ist eine geringfügige Streifkollision oder das Zusammenprallen der Rückspiegel bei sehr tiefer Geschwindigkeit auf einem Parkplatz (Bernhard Rütsche/Denise Weber in: Marcel Alexander Niggli et al. [Hrsg.], Strassenverkehrsgesetz, Basler Kommentar, Basel 2014, Art. 16a N 25 f.).

4.5 Der ortskundige Beschwerdeführer war am Morgen des 23. Novembers 2017 bei schöner Witterung auf einer kurvigen Strasse in einem abfälligen Waldabschnitt - nach eigenen Angaben - mit einer Geschwindigkeit von ungefähr 40–50 km/h unterwegs. Dabei prallte er in die rechte Leiteinrichtung worauf hin sich sein Fahrzeug um 90 Grad drehte und schlussendlich an der linken Leiteinrichtung zum Stehen kam. Gemäss Polizeirapport hat die Aussentemperatur im Unfallzeitpunkt -1°betragen. Bei Temperaturen um 0° ist auf feuchten Strassen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung mit Glatteis zu rechnen (BGE 115 I 241 E. 2c) und dementsprechend ist die Geschwindigkeit anzupassen. Gemäss Angaben des Beschwerdeführers wird im Bereich der Unfallstelle zudem auf die Schleudergefahr hingewiesen. Gefahrensignale sind im Kontext mit den konkreten Sicht- und Witterungsverhältnissen zu verstehen, zu denen beim Signal «Schleudergefahr» im Winter auch die Möglichkeit vereister Stellen gehört. Der Beschwerdeführer hätte auf dem besagten Streckenabschnitt – gerade auch als Neulenker mit wenig Fahrpraxis und bereits einem Ausweisentzug wegen Geschwindigkeitsübertretung – besonders achtsam unterwegs sein müssen, um seine Fahrweise entsprechend anpassen und die Geschwindigkeit weiter reduzieren zu können. Mit seiner Fahrweise, die sich im Verlust der Kontrolle über sein Fahrzeug manifestiert hat, war der Beschwerdeführer in einer Art und Weise unterwegs, die für die anderen Verkehrsteilnehmer eine erhöhte abstrakte Gefährdung dargestellt hat. Sein Fehlverhalten kann daher nicht mehr als besonders leichte Widerhandlung im Sinn von Art. 16a Abs. 4 SVG gewertet werden. Die Frage, ob es als leichte oder mittelschwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsregeln zu qualifizieren ist, kann vorliegend offenbleiben. Wesentlich ist, dass es sich beim Unfall vom 23. November 2017 zumindest um eine leichte Widerhandlung handelt, bei welcher der Fahrausweis von Gesetzes wegen für mindestens einen Monat zu entziehen ist (vgl. Art. 16a Abs. 2 SVG respektive Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG).

5. Der Beschwerdeführer beging nach dem Gesagten zum zweiten Mal eine Widerhandlung, die zum Entzug des Ausweises führt. Das Gesetz sieht in Art. 15a Abs. 4 SVG i.V.m. Art. 35a Abs. 1 Satz 1 Verkehrszulassungsverordnung (VZV, SR 741.51) für eine solche Konstellation vor, dass der Führerausweis auf Probe verfällt. Vorliegend gilt nichts anderes. Die Vorinstanz kam daher zu Recht zum Schluss, dass der auf Probe ausgestellte Ausweis des Beschwerdeführers zu annullieren ist und ein neuer Lernfahrausweis frühestens ein Jahr nach Begehung der zweiten Widerhandlung unter Beibringung eines positiv ausfallenden verkehrspsychologischen Gutachtens gestützt auf Art. 15a Abs. 5 Satz 1 SVG erteilt werden kann.

6.1 Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 800.00 festzusetzen sind. Sie werden mit dem vom Beschwerdeführer geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

6.2 Der Beschwerde wurde mit Verfügung vom 16. Februar 2018 die aufschiebende Wirkung erteilt. Für die Einreichung des Führerausweises bei der MFK ist dem Beschwerdeführer deshalb eine neue Frist anzusetzen. Der Führerausweis ist innert zehn Tagen nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils bei der MFK einzureichen.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    A.___ hat den Führerausweis auf Probe innert zehn Tagen nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils bei der MFK einzureichen.

3.    A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 800.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Vizepräsident                                                             Die Gerichtsschreiberin

Stöckli                                                                               Kofmel

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