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Solothurn Verwaltungsgericht 01.03.2018 VWBES.2018.59

1. März 2018·Deutsch·Solothurn·Verwaltungsgericht·HTML·1,593 Wörter·~8 min·3

Zusammenfassung

Entzung aufschiebende Wirkung

Volltext

Verwaltungsgericht

Urteil vom 1. März 2018

Es wirken mit:

Oberrichterin Scherrer Reber, Vorsitz

Oberrichter Müller

Oberrichter Stöckli

Gerichtsschreiberin Kaufmann

In Sachen

 A.___   

Beschwerdeführer

gegen

1.    Departement des Innern vertreten durch Rechtsdienst Departement des Innern   

2.    Sozialregion Untergäu SRU   

Beschwerdegegner

betreffend     Entzug aufschiebende Wirkung

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

I.

1. A.___ (in der Folge: Beschwerdeführer) wird seit März 2015 durch die Sozialregion Untergäu (SRU) sozialhilferechtlich unterstützt. Mit Verfügung vom 16. Januar 2018 wurden die Sozialhilfeleistungen rückwirkend per 30. November 2017 eingestellt und einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen.

2. Mit Schreiben vom 26. Januar 2018 wandte sich der Beschwerdeführer an das Departement des Innern (DdI) und erhob Einsprache. Zudem stellte er den Antrag auf unentgeltliche Rechtshilfe. Er führte aus, die durch Frau [...] und Herrn [...] vom SRU aufgeführten Unterstellungen und Unklarheiten entbehrten jeglicher Grundlage. Da er gesundheitlich angeschlagen sei und nicht zum Arzt gehen könne, weil die Krankenkasse vermutlich nicht mehr bezahlt worden sei und er natürlich auch keine finanziellen Mittel besitze, um sich adäquat verteidigen zu können, benötige er die unentgeltliche Rechtshilfe.

3. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 2. Februar 2018 bestätigte das DdI den von der SRU verfügten Entzug der aufschiebenden Wirkung und wies das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab, soweit es nicht gegenstandslos geworden sei. Zur aufschiebenden Wirkung führte es aus, dass zwar der Beschwerde grundsätzlich aufschiebende Wirkung zukomme, diese aber aus wichtigen Gründen, insbesondere bei Dringlichkeit, durch die erstinstanzlich verfügende Behörde entzogen und die Verfügung sofort in Kraft gesetzt werden könne. Die Begründung der SRU, dass das öffentliche Interesse der Verhinderung eines weiteren unrechtmässigen Bezugs von Sozialhilfeleistungen höher zu gewichten sei als das Interesse des Beschwerdeführers an der Weiterführung der sozialhilferechtlichen Unterstützung, sei zwar durchaus verständlich, genüge aber als wichtiger Grund nicht, da rein fiskalische Interessen des Gemeinwesens grundsätzlich nicht als wichtiger Grund gelten würden. Die aufschiebende Wirkung werde nur ausnahmsweise entzogen. Vielmehr komme dem voraussichtlichen Prozessausgang als primäres Entscheidkriterium die hauptsächliche Bedeutung zu. Der Beschwerdeführer sei mehrmals schriftlich zur Einreichung der verlangten Unterlagen aufgefordert und mit den Schreiben vom 5. und 19. Dezember 2017 auch auf die drohende Einstellung im Unterlassungsfall hingewiesen worden. Trotzdem habe er die verlangten Unterlagen nicht vollständig eingereicht. Nach summarischer Prüfung der Akten und der Parteiausführungen scheine das formelle Einstellungsverfahren eingehalten, womit die Entscheidprognose eindeutig zu Lasten des Beschwerdeführers ausfalle und die aufschiebende Wirkung zu Recht entzogen worden sei. Bezüglich der unentgeltlichen Rechtspflege hielt das DdI fest, zwar liege Mittellosigkeit beim Beschwerdeführer vor, doch würden gemäss bestehender Praxis in Beschwerdeverfahren vor dem DdI im Bereich Sozialhilfe grundsätzlich keine Kosten erhoben, weshalb das Gesuch in diesem Punkt gegenstandslos geworden sei. Eine Prüfung der Nicht-Aussichtslosigkeit bzw. Mutwilligkeit erübrige sich demnach. Im Übrigen stelle der Beschwerdeführer auch keinen Antrag auf Einsetzung einer Rechtsverbeiständung.

4. Gegen die verfahrensleitende Verfügung vom 2. Februar 2018 erhob A.___ mit Schreiben vom 12. Februar 2018 (Eingang: 15. Februar 2018) Beschwerde, «im Besonderen gegen den Entzug der aufschiebenden Wirkung und die Möglichkeit einen unentgeltlichen Rechtsbeistand zu erhalten, da ich gesundheitlich angeschlagen bin und mich rechtlich überhaupt nicht auskenne.» Es sei nicht richtig seitens der SRU, dass er die Fragen zu seiner Einkommens- und Vermögenssituation nicht beantwortet hätte und seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sei. Deshalb sei der Entzug der aufschiebenden Wirkung unrechtmässig. Er habe weder Einkommen noch Vermögen und sämtliche Unterschriften seinerseits um diese Abklärungen im In- und Ausland zu überprüfen, lägen der SRU seit geraumer Zeit vor.

5. Dem DdI und der SRU wurde bis 8. März 2018 Frist gesetzt, um zur Beschwerde Stellung zu nehmen. Das DdI beantragte mit Schreiben vom 16. Februar 2018 deren Abweisung unter Kostenfolge, verwies auf die Begründung der Verfügung und verzichtete auf weitere Bemerkungen.

6. Die SRU beantragte mit Schreiben vom 20. Februar 2018 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge und verzichtete mit Verweis auf die Begründung der angefochtenen Verfügung und die Akten auf weitere Bemerkungen.

II.

1.1 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Gemäss § 66 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) ist sie an das Verwaltungsgericht zulässig gegen Entscheide und Verfügungen, durch die eine Sache materiell oder durch Nichteintreten erledigt worden ist. Vor- und Zwischenentscheide, die entweder präjudizierlich oder für eine Partei von erheblichem Nachteil sind, sind Hauptentscheiden gleichgestellt.

1.2 Als Zwischenverfügungen werden Verfügungen bezeichnet, die im Unterschied zu Endverfügungen das Verfahren nicht abschliessen, sondern nur zur Endverfügung führen. Zwischenverfügungen stellen daher lediglich einen Schritt auf dem Weg der Rekurserledigung dar. Als typische Beispiele sind Verfügungen über Zuständigkeit, Verfahrenssistierung, Ausstand und unentgeltliche Rechtspflege zu nennen. Zwischenverfügungen können im Unterschied zu Endverfügungen nur dann selbständig angefochten werden, wenn ein nicht wieder gut zu machender Nachteil droht, sofern sie erst mit der Endverfügung angefochten werden könnten (Alexandra Schwank, Das verwaltungsinterne Rekursverfahren des Kantons Basel-Stadt in: Denise Buser [Hrsg.], Neues Handbuch des Staats- und Verwaltungsrechts des Kantons Basel-Stadt, Festgabe zum 125-jährigen Jubiläum der Advokatenkammer in Basel, Basel 2008, S. 444; vgl. Art. 93 Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110).

1.3 Ein nicht wieder gutzumachender Nachteil gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG muss nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung rechtlicher Natur sein. Das setzt voraus, dass er sich auch mit einem späteren günstigen Entscheid nicht oder nicht gänzlich beseitigen lässt. Die blosse Möglichkeit eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils genügt; dagegen reichen rein tatsächliche Nachteile wie die Verfahrensverlängerung oder -verteuerung nicht aus (BGE 137 III 380 E. 1.2.1 S. 382; 137 IV 172 E. 2.1 S. 173 f.).

1.4 Aus diesen Ausführungen geht hervor, dass im vorliegenden Fall dem Beschwerdeführer klarerweise ein nicht wieder gut zu machender Nachteil droht, indem ihm mit dem sofortigen Entzug der Sozialhilfe bzw. dem Entzug der aufschiebenden Wirkung die finanzielle Unterstützung versagt wird. Auch die nachträgliche Gutheissung der Beschwerde und Nachzahlung der Sozialhilfebeiträge würden ihm nichts nützen, da er das Geld für seinen momentanen Lebensunterhalt braucht. Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten.

2.1 Nach § 36 Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG, BGS 124.11) kommt einer Verwaltungsbeschwerde grundsätzlich aufschiebende Wirkung zu. Aus wichtigen Gründen, insbesondere bei Dringlichkeit, kann die verfügende oder entscheidende Behörde die Verfügung oder den Entscheid sofort in Kraft setzen (Abs. 2). Es gilt also zu prüfen, ob ein solch wichtiger Grund hier vorliegt. Dringlichkeit im hier gemeinten Sinn ist nicht gegeben.

2.2 Nach kantonaler Praxis und bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist beim Entscheid über die Erteilung oder den Entzug der aufschiebenden Wirkung zu prüfen, ob Gründe vorliegen, die eine sofortige Vollstreckung nahelegen, und ob diese wichtiger sind als jene, die für einen Aufschub sprechen. Bei dieser Interessenabwägung kommt der Behörde ein erheblicher Beurteilungsspielraum zu (vgl. BGE 129 II 286 E. 3 S. 289 mit Hinweisen auf weitere Urteile). Weil die Folgen der in Frage stehenden Anordnung eintreten, bevor die Rechtsmittelinstanz die Rechtmässigkeit geprüft hat, ist erforderlich, dass ein schwerer Nachteil droht, wenn die umstrittene Anordnung nicht rechtzeitig vollzogen wird. Ein solcher kann etwa in einer zeitlich unmittelbar bevorstehenden oder in einer inhaltlich schweren Bedrohung bedeutender Polizeigüter bestehen (Urteil 1C_656/2012 vom 18. März 2013 E. 2.1 und 2C_1180/2014 vom 11. Mai 2015, E. 3.2). Entscheidet eine Behörde über Gewährung oder Entzug der aufschiebenden Wirkung, tut sie dies aufgrund einer summarischen Prüfung der im Spiel stehenden Interessen, ohne sich vertieft mit den sich stellenden Sach- und Rechtsfragen auseinanderzusetzen.

2.3 Zwei Mitarbeitende der SRU haben am 21. November 2017 beim Beschwerdeführer einen unangemeldeten Hausbesuch gemacht und dabei festgestellt, dass dieser in einer 12-Zimmer-Villa mit einer gesamten Wohnfläche von über 700 m2 wohnt, die im Eigentum einer lichtensteinischen Firma steht, bei der der Beschwerdeführer als Verwaltungsratspräsident und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift fungiert. Zudem wurden bezüglich der Lebensumstände weitere Unregelmässigkeiten festgestellt, auf die der Beschwerdeführer mit fadenscheinigen Erklärungen und Ausflüchten reagierte. In der Folge tätigte die SRU weitere Abklärungen und forderte den Beschwerdeführer zweimal schriftlich auf, weitere Unterlagen einzureichen und sich zu erklären. Dabei wurde ihm auch eröffnet, dass die Sozialhilfe eingestellt werde, wenn er die Unterlagen nicht einreiche und die Situation geklärt werden könne. An einer Besprechung am 23. November 2017 weigerte er sich, Unterlagen zu seiner persönlichen Situation zu unterzeichnen («Brille vergessen…») und die schlussendlich am 18. Dezember 2017 eingereichten Unterlagen waren unvollständig, wenig aussagekräftig und ungenügend. Es besteht offensichtlich der Verdacht des unrechtmässigen Sozialhilfebezugs über eine längere Zeitdauer, möglicherweise sogar von strafrechtlich relevanten Vorfällen. Der Beschwerdeführer bringt auch im vorliegenden Verfahren nichts vor, das diesen Verdacht entkräften könnte. Somit liegt ein wichtiger Grund im Sinne von § 36 Abs. 2 VRG vor, würde doch die weitere Auszahlung der Sozialhilfe faktisch die Weiterführung eines mutmasslich rechtswidrigen Zustands bedeuten. Das DdI hat mit seiner verfahrensleitenden Verfügung vom 16. Januar 2018 den Entzug der aufschiebenden Wirkung durch die SRU zu Recht bestätigt.

3. Dasselbe gilt für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Dadurch, dass in sozialhilferechtlichen Verfahren regelmässig auf die Erhebung von Kosten verzichtet wird, wird das Gesuch um Befreiung von den Kosten gegenstandslos. Insoweit der Beschwerdeführer (sinngemäss) die Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes beantragt, bringt er nicht vor, wieso er eines solchen bedürfte. Es stellen sich keine besonders schwierige sachverhältliche oder rechtliche Fragen, die des Beistands einer rechtskundigen Person bedürften. Alles, was von ihm verlangt wird, könnte der Beschwerdeführer ohne Beizug eines Rechtsbeistandes erledigen. Die genauere Überprüfung der Nicht-Aussichtslosigkeit, resp. Mutwilligkeit erübrigt sich.

4. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hätte A.___ die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen. In Sozialhilfefällen wird jedoch – wie erwähnt – praxisgemäss auf die Erhebung von Kosten verzichtet.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Auf die Erhebung von Kosten wird verzichtet.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: Schweizerhofquai, 6004 Luzern). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber                                                                 Kaufmann

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