Verwaltungsgericht
Urteil vom 27. Februar 2019
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Stöckli
Gerichtsschreiberin Kofmel
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Franziska Ryser-Zwygart,
Beschwerdeführer
gegen
Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,
Beschwerdegegner
betreffend Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1. Der marokkanische Staatsangehörige A.___, geb. [...] 1981, heiratete am 5. Februar 2015 in Marokko die in der Schweiz niederlassungsberechtigte italienische Staatsangehörige B.___, geb. [...] 1976. Im Rahmen des Familiennachzugs reiste A.___ am 21. April 2015 in die Schweiz ein. Gemäss Eheschutzurteil der Amtsgerichtsstatthalterin von Thal-Gäu vom 29. Juni 2017 leben A.___ und seine Ehefrau seit dem 13. Februar 2017 getrennt. A.___ ist heute im Besitze einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA.
2. Mit Verfügung vom 2. Oktober 2018 widerrief das Migrationsamt, namens des Departements des Innern, die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA von A.___, wies sein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für Drittstaatenangehörige ab und verpflichtete ihn, die Schweiz bis 15. Januar 2019 zu verlassen.
3.1 Dagegen liess A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 15. Oktober 2018 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn erheben, mit den folgenden Rechtsbegehren:
1. Die Verfügung des Amtes für Migration vom 2. Oktober 2018 sei aufzuheben.
2. Die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA sei nicht zu widerrufen.
3. Eventualiter: Es sei Herr A.___ eine Aufenthaltsbewilligung für Drittstaatenangehörige zu erteilen.
4. Es sei Herr A.___ nicht aus der Schweiz wegzuweisen, und er habe die Schweiz nicht bis zum 15. Januar 2019 zu verlassen.
5. Es sei der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen. Es sei dem Beschwerdeführer insbesondere während der Dauer des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht zu gestatten, in der Schweiz zu verbleiben.
6. Es sei eine angemessene Frist zur Einreichung einer einlässlichen Begründung der Beschwerde anzusetzen.
7. Der Staat habe die Verfahrenskosten zu tragen und dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung für die Bemühungen seiner Rechtsanwältin auszurichten.
8. Es sei dem Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege und der unentgeltliche Rechtsbeistand ab Prozessbeginn zu gewähren und die unterzeichnete Anwältin als unentgeltlichen Rechtsbeistand zu bezeichnen.
U.K.u.E.F.
3.2 Mit ergänzender Beschwerdebegründung vom 6. November 2018 liess der Beschwerdeführer (mit Ausnahme von Ziffer 6) an den bereits gestellten Rechtsbegehren festhalten.
3.3 Mit Vernehmlassung vom 21. November 2018 schloss das Migrationsamt auf vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge.
3.4 Mit Präsidialverfügung vom 22. November 2018 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt.
4. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen im angefochtenen Entscheid wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
II.
1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die angefochtene Verfügung erging unter dem bis Ende 2018 geltenden Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (Ausländergesetz, AuG, SR 142.20). Gemäss Art. 126 Abs. 1 des per 1. Januar 2019 in Kraft getretenen revidierten Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG, SR 142.20) bleibt auf Gesuche, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingereicht worden sind, das bisherige Recht anwendbar. Das Verfahren selber richtet sich nach dem neuen Recht (Art. 126 Abs. 2 AIG). Die im Lauf des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens eingetretenen Rechtsänderungen sind demnach unbeachtlich und für den vorliegenden Fall (aufgrund des weitgehend identischen Wortlauts der einschlägigen Bestimmungen von AuG und AIG) ohnehin nicht von Bedeutung.
3.1 Der Beschwerdeführer ersucht um Parteibefragung. Zur Begründung führt er aus, er wolle dem Verwaltungsgericht persönlich darlegen, dass die Ehe mit seiner Ehefrau nicht als inhaltsleer bezeichnet werden könne, dass der abrupte Rückzug seiner Ehefrau vor dem Hintergrund ihrer Persönlichkeit zu sehen sei und dass er gut integriert sei.
3.2 Eine Parteibefragung würde die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung voraussetzen. Gemäss § 52 Abs. 1 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (VRG, BGS 124.11) sind die Verwaltungsgerichtsbehörden nicht an die Beweisanträge der Parteien gebunden. Nach § 71 VRG finden mündliche Verhandlungen nur bei Disziplinarbeschwerden statt. In allen übrigen Fällen entscheiden die Verwaltungsgerichtsbehörden aufgrund der Akten; sie können jedoch, auf Antrag oder von Amtes wegen, eine Verhandlung anordnen, sofern dies als notwendig erachtet wird und Sinn macht. Im vorliegenden Fall wurden die umfangreichen Vorakten beigezogen und der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat seinen Standpunkt in der Beschwerdeschrift ausführlich aufgezeigt. Es ist nicht ersichtlich, welche zusätzlichen relevanten Erkenntnisse das Gericht durch eine Parteibefragung anlässlich einer Verhandlung gewinnen könnte. Ein Anspruch aus Art. 6 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) besteht nicht, da es sich bei ausländerrechtlichen Wegweisungsverfahren um keine zivilrechtliche Streitigkeit handelt (Urteil des BGer 2D_3/2012 vom 2. August 2012 E.2.3). Der Antrag ist deshalb abzuweisen.
4.1 Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Entscheid, der Beschwerdeführer habe sich am 5. Februar 2015 in Marokko mit einer in der Schweiz niedergelassenen EU-Bürgerin verheiratet und sei am 21. April 2015 zu seiner Ehefrau in die Schweiz eingereist. Die Trennung sei am 13. Februar 2017 erfolgt. Seither sei es zu keiner Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft gekommen. Es bestehe auch keine Aussicht auf eine solche, da die Ehefrau des Beschwerdeführers ihren fehlenden Ehewillen in ihrer Stellungnahme vom 31. Juli 2018 klar zum Ausdruck gebracht habe. Sie lebe gemäss eigenen Angaben in einer neuen Partnerschaft und könne sich keine gemeinsame Zukunft mehr mit dem Beschwerdeführer vorstellen. Sie wolle sich so schnell wie möglich von ihm scheiden lassen. Dies habe sie nochmals in ihrer Stellungnahme vom 3. September 2018 bestätigt, wonach sie eine Scheidungsklage einreichen werde, sofern bis Februar 2019 keine Einigung bezüglich den Nebenfolgen der Scheidung zustande gekommen sei. Seit der Trennung seien mittlerweile über 1 ½ Jahre vergangen, in denen keine Wiederaufnahme der Ehegemeinschaft stattgefunden habe. Der Beschwerdeführer selbst bringe vor, seit der Verhandlung im Juni 2017 keinen Kontakt mehr mit seiner Ehefrau zu haben. Angesichts der langen Trennungsdauer, des Ausbleibens von persönlichen Kontakten sowie des offensichtlich fehlenden Ehewillens der Ehefrau und deren neuer Partnerschaft erscheine die Ehe bei objektiver Betrachtungsweise als gescheitert. Die Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau bestehe damit nur noch in formeller Hinsicht. Der Beschwerdeführer habe somit gestützt auf Art. 7 lit. d FZA i.V.m. Art. 3 Anhang 1 FZA keinen Anspruch mehr auf eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA. Die Ehegemeinschaft zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau habe in der Schweiz vom 21. April 2015 (Einreise) bis am 13. Februar 2017 (Trennung) und somit etwa 1 Jahr und 10 Monate bestanden. Sie sei damit deutlich unter den gesetzlich geforderten drei Jahren i.S.v. Art. 50 AuG geblieben. Mangels Erreichens der erforderlichen Dauer könne die Frage nach einer erfolgreichen Integration offengelassen werden. Der Beschwerdeführer habe somit auch gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Dass der Beschwerdeführer in Marokko mit Ächtung und Diskriminierung zu rechnen habe, werde zwar behauptet, jedoch nicht substantiiert vorgebracht bzw. belegt. Aus den Akten würden sich keine Hinweise ergeben, wonach der Beschwerdeführer im Heimatland tatsächlich mit Ächtung und Diskriminierung zu rechnen hätte. Die soziale Wiedereingliederung des Beschwerdeführers in Marokko erscheine nicht stark gefährdet. Wichtige persönliche Gründe im Sinne von Art. 50 Abs. 2 AuG seien nicht gegeben. Der Beschwerdeführer sei in Marokko geboren und aufgewachsen. Im Alter von 33 Jahren sei er erstmals in die Schweiz eingereist, wo er sich seit knapp 3 ½ Jahren aufhalte. Er sei seit Oktober 2015 erwerbstätig und habe hierzulande weder delinquiert, noch Sozialhilfe bezogen. Den überwiegenden Teil seines Lebens und insbesondere die prägenden Kindheits-, Jugend- und jungen Erwachsenenjahre habe der Beschwerdeführer in Marokko verbracht. Zudem lebten dort seine Eltern und seine Schwester. Diese habe er seit seiner Einreise in die Schweiz gemäss eigenen Angaben auch zwei Mal besucht. Er sei der heimatlichen Sprache mächtig und noch bestens mit der Kultur und den Gepflogenheiten von Marokko vertraut. Es sei ihm daher als junger und gesunder Mann zumutbar, nach Marokko zurückzukehren. Die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz erweise sich damit als verhältnismässig.
4.2 Der Beschwerdeführer bestreitet einen nur noch formellen Bestand der zwischen ihm und seiner Ehefrau geführten Ehe. Es würden gute Chancen bestehen, dass er und seine Ehefrau wieder zueinanderfinden würden. Es würden keine Beweise dafür vorliegen, dass das Festhalten an der Ehe rechtsmissbräuchlich sei. Aufgrund der Umstände der Trennung, der Persönlichkeit und der schlechten Erfahrung der Ehegattin mit einem früheren Partner und der kurzen Zeit der Trennung könne nicht von einer inhaltsleeren, nur noch formell bestehenden Ehe ohne Zukunftschancen gesprochen werden. Es sei unklar, ob die Ehefrau tatsächlich einen neuen Partner habe. Er habe sie in [...] jedenfalls noch nie mit einem anderen Mann gesehen. Sie würden noch keine zwei Jahre getrennt leben. Zudem habe die Ehefrau in ihrem Schreiben vom 3. September 2018 das Migrationsamt gebeten, bis zur Durchführung der Ehescheidung auf den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung zu verzichten. Schon kurz nach seiner Einreise in die Schweiz habe er eine Stelle gefunden. Er beherrsche die französische Sprache mündlich und schriftlich sehr gut. Er habe einen Deutschkurs besucht. Er könne sich mit den Arbeitskollegen, mit Kunden und bei Behörden auf Deutsch gut verständigen. Sozialhilfe habe er nie bezogen und er habe einen einwandfreien strafrechtlichen Leumund. Im Betreibungsregister sei nur eine ungerechtfertigte Schuld eingetragen. Auf die am 17. Dezember 2015 erfolgte Betreibung habe er Rechtsvorschlag erhoben. Weitere Inkassohandlungen seien nicht erfolgt. Er bezahle die Steuern regelmässig und komme seinen Verpflichtungen bei der Zahlung von Rechnungen regelmässig nach. Bei einer Rückkehr nach Marokko würde er kein Verständnis dafür erhalten, dass seine Ehe in der Schweiz gescheitert sei. Er würde deswegen ausgegrenzt werden und hätte kaum die Möglichkeit, beruflich Fuss zu fassen. Auch seine Familie würde diese Situation nicht akzeptieren und er könne von ihr keine Unterstützung erwarten. Am 21. April 2018 hätten er und seine Ehefrau drei Jahre als verheiratetes Paar in der Schweiz gelebt. Noch heute seien sie verheiratet. Im Gegensatz zu einem Eheschluss zwischen einem Schweizer oder einem niedergelassenen Ausländer und einem Drittstaatenangehörigen sei für einen Drittstaatler das Zusammenleben mit einem Angehörigen aus der EU/EFTA nicht erforderlich. Der Aufenthaltsanspruch gemäss FZA sei nicht an das Zusammenwohnen geknüpft.
5.1 Ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Personen mit Niederlassungsbewilligung haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (Art. 43 Abs. 1 AuG).
5.2 Das AuG (bzw. das AIG) gilt für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und ihre Familienangehörigen nur so weit, als das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) keine abweichenden Bestimmungen enthält oder das AuG günstigere Bestimmungen vorsieht (Art. 2 Abs. 2 AuG).
5.3 Gemäss Art. 7 lit. d FZA i.V.m. Art. 3 Anhang I FZA haben Familienangehörige einer Person, die Staatsangehörige einer Vertragspartei ist und ein Aufenthaltsrecht hat, das Recht, bei dieser Person Wohnung zu nehmen.
5.4 Durch die Eheschliessung am 5. Februar 2015 mit der in der Schweiz niedergelassenen italienischen Staatsbürgerin und das anschliessende Zusammenleben kann der Beschwerdeführer grundsätzlich einen Aufenthaltsanspruch gestützt auf das FZA geltend machen. Gemäss Eheschutzurteil der Amtsgerichtsstatthalterin von Thal-Gäu vom 29. Juni 2017 haben sich der Beschwerdeführer und seine Ehefrau am 13. Februar 2017 getrennt. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau sind bis heute verheiratet.
5.5 In der Rechtssache «Diatta» (Rs. 267/83, Slg. 1985, 567) - auf die sich der Beschwerdeführer beruft - hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass das Aufenthaltsrecht des nachgezogenen Ehegatten auch bei dauerhafter Trennung solange bestehen bleibt, bis die Ehe durch Tod oder Scheidung rechtlich aufgelöst wird.
5.6 In Abweichung davon hat das Bundesgericht in konstanter Rechtsprechung auf Rechtsmissbrauch erkannt, wenn sich ein Ausländer auf eine Ehe beruft, die nur noch formell besteht, obwohl ihm entweder jeglicher Wille zum Führen seiner ehelichen Gemeinschaft abgeht oder für ihn erkennbar ist, dass keine Aussicht auf ein weiteres eheliches Zusammenleben bzw. auf die Führung einer Lebensgemeinschaft mit dem anwesenheitsberechtigten Ehegatten mehr besteht. Die Ursachen der Trennung sind indessen nicht von Belang. Die Berufung auf die Ehe läuft in einem solchen Fall darauf hinaus, dem Ausländer völlig unabhängig vom Bestand seiner ehelichen Beziehung die Anwesenheit in der Schweiz zu ermöglichen (vgl. Urteile des BGer 2C_128/2015 vom 25. August 2015 E. 3.3; 2C_494/2013 vom 2. Juni 2013 E. 3.1; 2C_693/2010 vom 13. September 2010 E. 6; BGE 139 II 393 E. 2.1; 130 II 113 E. 4.2; 128 II 145 E. 2.2; 127 II 49 E. 5 mit Hinweisen).
5.7 Statt darzutun, inwiefern die Ehe noch bestehen und daher massgebend sein soll, begnügt sich der Beschwerdeführer damit, auf die Verbindlichkeit der «Diatta»-Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs hinzuweisen. Angesichts der klaren bundesgerichtlichen Rechtsprechung vermag er daraus jedoch nichts zu seinen Gunsten abzuleiten.
5.8 Immerhin hat das Bundesgericht festgehalten, dass auf Rechtsmissbrauch nur nach einer Trennung von einer gewissen Dauer und gestützt auf eine umfassende und aktualisierte Sachverhaltsermittlung geschlossen werden dürfe (BGE 130 II 113 E. 4 und 10.3).
5.9 Der massgebliche Sachverhalt erschliesst sich vorliegend in erster Linie aus den durch die Ehefrau des Beschwerdeführers getätigten Aussagen. In einer ins Recht gelegten Stellungnahme vom 31. Juli 2018 gab sie an, in einer neuen Partnerschaft zu leben (act. 189). Den Ehemann habe sie letztmals am 6. Juni 2017 im Gerichtssaal gesehen. Auf die Frage, ob sie sich noch eine gemeinsame Zukunft mit ihrem Ehemann vorstellen könne, antwortete sie mit «Nein!». Zur Wegweisung des Ehemannes äusserte sich die Ehefrau mit Eingabe vom 3. September 2018 dahingehend, dass auf einen Widerruf bis zur Durchführung der Ehescheidung zu verzichten sei. Es werde versucht, eine Scheidung auf gemeinsames Begehren durchzubringen. Ansonsten werde am 13. Februar 2019 eine Scheidungsklage anhängig gemacht (act. 197). Klarer als mit den sich im Recht befindenden Stellungnahmen könnte die Ehefrau ihren Trennungswillen nicht zum Ausdruck bringen. Angesichts des klaren Trennungswillens des hier niedergelassenen Partners und der nun seit über zwei Jahren andauernden Trennung kann nicht mehr von einer bloss vorübergehenden Natur der Trennung ausgegangen werden. An dieser Beurteilung ändern auch die Vorbringen des Beschwerdeführers, es sei nicht ausgeschlossen, dass die Ehegemeinschaft wieder aufgenommen werde, nichts. Sie müssen als illusorisch bezeichnet werden. Zufolge der faktischen und definitiven Auflösung der Familiengemeinschaft zwischen dem Beschwerdeführer und seiner hier niederlassungsberechtigten Ehefrau ist sein ursprünglicher Anspruch auf Anwesenheit in der Schweiz gemäss Anhang I zum FZA weggefallen. Bei dieser Sachlage ist erstellt, dass sich der Beschwerdeführer auf eine nur mehr formell existierende, inhaltslos gewordene Ehe beruft. Diese dient im vorliegenden Fall lediglich dazu, seinen ausländerrechtlichen Status zu wahren. Das Rechtsinstitut der Ehe wird mithin zweckwidrig zur Verwirklichung von Interessen verwendet, die es nicht schützt und auch nicht schützen will. Das erweist sich als rechtsmissbräuchlich.
6.1 Ist faktisch von einer definitiven Auflösung der Familiengemeinschaft auszugehen, so besteht nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG ein Anspruch des unter dem FZA nachgezogenen Ehegatten auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche Integration vorliegt. Eine relevante Ehegemeinschaft liegt vor, solange die eheliche Beziehung tatsächlich gelebt wird und ein gegenseitiger Ehewille besteht. Massgeblicher Zeitpunkt für die retrospektive Berechnung der Dauer der ehelichen Gemeinschaft ist gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in der Regel die Aufgabe der Haushaltsgemeinschaft; demgegenüber ist nicht relevant, wie lange die Ehe nach Beendigung des Zusammenlebens formell noch bestanden hat oder besteht (BGE 136 II 113 E. 3.2).
6.2 Der Beschwerdeführer verheiratete sich am 5. Februar 2015 und reiste am 21. April 2015 zu seiner Ehefrau in die Schweiz ein. Die Vorinstanz hat den Beginn der dreijährigen Frist nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG auf das Datum der Einreise festgesetzt. Für das endgültige Ende nahm sie den 13. Februar 2017 an (Datum der Trennung). Dies ist nicht zu beanstanden. Die tatsächlich geführte Ehegemeinschaft des Beschwerdeführers mit seiner Ehefrau hat somit längstens 22 Monate gedauert. Es besteht kein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG. Da der Beschwerdeführer keine drei Jahre in ehelicher Gemeinschaft in der Schweiz lebte, ist irrelevant, dass er hier gut integriert sein dürfte.
7.1 Der Beschwerdeführer beruft sich auf einen nachehelichen Härtefall i.S.v. Art. 50 Abs. 2 AuG.
7.2 Ein nachehelicher Härtefall kann gemäss Art. 50 Abs. 2 AuG namentlich vorliegen, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde oder die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint. Dabei ist entscheidend, ob die persönliche, berufliche und familiäre Wiedereingliederung als stark gefährdet zu gelten hat, und nicht, ob ein Leben in der Schweiz einfacher wäre. Ein persönlicher, nachehelicher Härtefall setzt aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privat- und Familienleben der ausländischen Person voraus, die mit ihrer Lebenssituation nach dem Dahinfallen der abgeleiteten Anwesenheitsberechtigung verbunden sind (BGE 137 II 345 E. 3.2.3). Demgegenüber ist eine Rückkehr ins Heimatland zumutbar, wenn der Aufenthalt in der Schweiz nur kürzere Zeit gedauert hat, keine engen Beziehungen zur Schweiz geknüpft wurden und die erneute Integration in der Heimat keine besonderen Probleme bereitet (Urteil des BGer 2C_150/2011 vom 5. Juli 2011 E. 2.3 mit Hinweis).
7.3 Die Vorinstanz weist zu Recht darauf hin, dass der Beschwerdeführer die angebliche Unzumutbarkeit seiner Rückkehr nach Marokko in keinerlei Weise substantiiert. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, die soziale Wiedereingliederung eines verlassenen Mannes in Marokko sei stark gefährdet. Damit beschränkt er sich auf allgemein gehaltene Ausführungen betreffend die Situation geschiedener Männer in Marokko. Dies genügt jedoch nicht, um seine Rückkehr als unzumutbar erscheinen zu lassen. Dass die marokkanische Gesellschaftsordnung nicht der schweizerischen entspricht und der Beschwerdeführer deshalb lieber hier leben würde, reicht nicht aus, um einen Härtefall zu begründen (vgl. auch Urteil des BGer 2C_578/2011 vom 1. Dezember 2011 E. 3.3). Im Übrigen kann auf die treffenden Erwägungen der Vorinstanz S. 5 des angefochtenen Entscheids verwiesen werden.
7.4 Auch die Ausführungen des Beschwerdeführers über seine Anwesenheitsdauer in der Schweiz vermögen nicht zu begründen, warum seine soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet sein sollte. Im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids war der Beschwerdeführer seit etwas über 3 ½ Jahren in der Schweiz. Diese Aufenthaltsdauer ist vergleichsweise kurz angesichts der Tatsache, dass er die meiste Zeit seines Lebens in Marokko verbracht hat. Mit den sprachlichen, kulturellen und gesellschaftlichen Gegebenheiten seines Heimatlandes ist der Beschwerdeführer daher noch bestens vertraut. Zudem leben dort Verwandte von ihm, was die Wiedereingliederung noch erleichtern dürfte. Die Vorinstanz hat sodann die Verhältnismässigkeit der Massnahme zu Recht bejaht und dem Beschwerdeführer keine Aufenthaltsbewilligung erteilt.
7.5 Der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA, die damit verbundene Wegweisung des Beschwerdeführers und die nicht erfolgte Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für Drittstaatenangehörige erfolgten nach dem Gesagten zu Recht.
8. Die Beschwerde erweist sich somit als offensichtlich unbegründet, sie ist abzuweisen. Der Beschwerdeführer hat die Schweiz zu verlassen. Da der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gewährt wurde, ist die Ausreisefrist neu festzusetzen. Eine Frist von zwei Monaten nach Rechtskraft dieses Urteils erscheint angemessen.
9. Beim vorliegenden Verfahrensausgang trägt der Beschwerdeführer grundsätzlich die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. § 77 VRG). Da der angefochtene Entscheid vollumfänglich der Rechtslage und der Praxis des Bundesgerichts entspricht, muss die Beschwerde als aussichtslos beurteilt und das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen werden (vgl. § 76 VRG). Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00 festzusetzen sind, dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Grundlage für eine Parteientschädigung besteht keine.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Schweiz – unter Androhung von Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall – spätestens zwei Monate nach Rechtskraft dieses Urteils zu verlassen.
3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
4. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kofmel
Auf eine gegen das vorliegende Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 2C_305/2019 vom 29. März 2019 nicht ein.