Verwaltungsgericht
Urteil vom 30. April 2019
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Ersatzrichter Vögeli
Gerichtsschreiberin Droeser
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Selig
Beschwerdeführer
gegen
Departement des Innern, vertreten durch Amt für soziale Sicherheit
Beschwerdegegner
betreffend Opferhilfe
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1. Mit Urteil vom 12. April 2016 sprach das Amtsgericht Solothurn-Lebern B.___ der versuchten vorsätzlichen Tötung zum Nachteil von A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt) schuldig. Im nachfolgenden Berufungsverfahren wurde B.___ zweitinstanzlich der versuchten vorsätzlichen schweren Körperverletzung schuldig gesprochen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesgericht mit Urteil vom 7. August 2017 abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde im Strafverfahren adhäsionsweise eine Genugtuung von CHF 5'000.00 zuzüglich 5% Zins seit 24. Januar 2015 zugesprochen.
2. Mit Schreiben vom 3. April 2018 reichte Rechtsanwältin Stephanie Selig namens des Beschwerdeführers beim Amt für soziale Sicherheit ein Gesuch um Ausrichtung einer Genugtuung nach Opferhilfegesetz (OHG, SR 312.5) in Höhe von CHF 5'000.00 ein. Dieses hiess das Gesuch des Beschwerdeführers betreffend Genugtuung am 25. Juli 2018 im Umfang von CHF 800.00 gut und wies das Gesuch für den Mehrbetrag ab (Ziffer 8.1).
3. Dagegen liess der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Selig, mit Eingabe vom 27. August 2018 Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben und beantragte die Aufhebung von Ziffer 8.1 der vorinstanzlichen Verfügung und die Ausrichtung einer Genugtuung in Höhe von CHF 5'000.00; eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
4. In seiner Vernehmlassung vom 18. September 2018 beantragt das Amt für soziale Sicherheit die Abweisung der Beschwerde.
5. Mit Eingabe vom 9. und 11. Oktober 2018 reichte der Beschwerdeführer weitere sowie ergänzende Bemerkungen ein.
6. Auf die weiteren Ausführungen und Beweismittel der Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit notwendig, eingegangen.
II.
1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung zuständig (vgl. § 159 Abs. 3 des Sozialgesetzes, SG, BGS 831.1). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen einzutreten.
Da in der Sache erst eine Instanz verfügt hat, kann das Verwaltungsgericht die Angelegenheit auch auf Unangemessenheit überprüfen (§ 67bis Abs. 2 Verwaltungsrechtspflegesetz, VRG, BGS 124.11).
2. Abzuweisen ist der Beweisantrag auf Durchführung einer Parteibefragung. Der Beschwerdeführer konnte sich im Verlauf des bisherigen Verfahrens ausführlich schriftlich äussern. Der rechtserhebliche Sachverhalt ist aufgrund der Aktenlage ausführlich und hinreichend dokumentiert (vgl. § 52 Abs. 1 VRG).
3. Unbestritten sind weder der Genugtuungsanspruch nach OHG noch die Grundsätze, welche zu deren Bestimmung heranzuziehen sind, sowie die Subsumierung des konkreten Falles unter die Kategorie 1 des Leitfadens des Bundesamtes für Justiz von Oktober 2008 (mässig schwere Beeinträchtigungen mit Genugtuungssummen von CHF 0.00 – 20'000.00). Insofern kann hierzu auf die zutreffenden Darlegungen der Vorinstanz in deren Erwägung 3.1 verwiesen werden.
4. Bestritten wird hingegen die Genugtuungshöhe, indem der Beschwerdeführer die Vergleichbarkeit der von der Vorinstanz herangezogenen Vergleichsfälle verneint. Dies ist im Folgenden zu prüfen:
4.1 Im ersten Vergleichsfall (BE 2012-11526 vom 17. Oktober 2012) wurde eine Genugtuung von CHF 800.00 für eine tiefe Schnittverletzung von ca. 6 cm hinter dem linken Ohr mit Durchtrennung von zwei Hautnerven und teilweiser Durchtrennung der darunterliegenden Rückenmuskulatur wegen Mitverschuldens des Opfers um CHF 400.00 auf CHF 400.00 herabgesetzt.
Entgegen den Darlegungen des Beschwerdeführers hat auch die Vorinstanz anerkannt, dass es im vorliegenden Fall keine gegenseitigen Tätlichkeiten gab und den Beschwerdeführer kein Mitverschulden trifft. Daher ist die Genugtuung denn auch nicht herabgesetzt worden. Andererseits musste im Vergleichsfall sehr wohl plastisch chirurgisch operiert werden und das ästhetische Bild blieb, wenn auch nur mässig, aber dennoch eingeschränkt. Eine massgebende Abweichung zum vorliegenden Fall ist nicht erkennbar.
4.1.1 Der Beschwerdeführer wendet ein, während rund sechs Wochen arbeitsunfähig gewesen zu sein. Dies sei ein Umstand, welcher vom Vergleichsfall abweiche. Ob im Vergleichsfall eine Arbeitsunfähigkeit bestand oder nicht, steht nicht fest. Tatsache ist lediglich, dass im Vergleichsfall keine Arbeitsunfähigkeit geltend gemacht worden ist. Die Frage kann jedoch offenbleiben: Im provisorischen Notfallbericht des Bürgerspitals Solothurn vom 24. Januar 2015 (Datum des genugtuungsbegründenden Ereignisses) wird eine Arbeitsunfähigkeit lediglich über ein verlängertes Wochenende hinweg von Samstag, 24. Januar 2015 bis Montag, 26. Januar 2015 bescheinigt und auf dem Unfallschein UVG der Suva vom 26. Januar 2015 wird gar keine Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers festgehalten. Mit Schreiben vom 5. April 2018 hat die Vorinstanz diverse Unterlagen einverlangt, um den Fall korrekt beurteilen zu können. Trotz entsprechender Aufforderung hat der Beschwerdeführer auch mit seiner Eingabe an die Vorinstanz vom 11. April 2018 keine Arztzeugnisse eingereicht, welche seine behauptete Arbeitsunfähigkeit attestieren. Und auch mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht werden keine entsprechenden Zeugnisse vorgelegt. Eine länger dauernde Arbeitsunfähigkeit ist daher nicht belegt.
Schliesslich führt der Beschwerdeführer an, bis heute unter der gut sichtbaren Narbe psychisch zu leiden. Dieser Umstand ist neu und wird erstmals im Beschwerdefahren vorgebracht, soweit er als Erinnerungsmerkmal nicht schon unter der generell auch von der Vorinstanz bereits anerkannten und in den angefochtenen Entscheid eingeflossenen Ausführungen zu den dargelegten und wohl in jedem Vergleichsfall gegebenen psychischen Beeinträchtigungen zu subsumieren ist. So oder so vermag er die Genugtuungshöhe nicht zu beeinflussen und ist als Schutzbehauptung zu qualifizieren, da der Beschwerdeführer vor dem Rechtsschriftenwechsel im Gesuch bei der Vorinstanz um Ausrichtung einer Genugtuung nach OHG vom 3. April 2018 noch ausführen liess, dass er sich wieder vollständig erholt habe und ihn lediglich noch eine sichtbare Narbe am Hals an den Vorfall erinnere. Von einem besonderen psychischen Leiden war bis zum Schluss des Rechtsschriftenwechsels keine Rede.
4.1.2 Der Beschwerdeführer verlangt eine vollständige und absolute Vergleichbarkeit seines Falles mit allen Merkmalen des herangezogenen Vergleichsfalles. Dabei verkennt er, dass nicht absolute Identität mit einem Vergleichsfall vorliegen muss, damit dieser als Richtschnur dienen kann. Aus diesem Grund reicht die Liste der kantonalen Entscheide, welche den Opferhilfebehörden vorliegt, zur Beurteilung der Vergleichsfälle, weshalb entgegen der Meinung des Beschwerdeführers weder die Vergleichsfälle noch die Verfahrensakten bei den betreffenden kantonalen Opferhilfestellen zusätzlich einzuholen sind. Dies gilt umso mehr, wenn wie hier eine Genugtuung zur Diskussion steht, deren Bemessung schon von der Natur der Sache her nicht nach mathematischen Grundsätzen erfolgen kann. Wesentliche Abweichungen des vorliegenden Falles zum ersten Vergleichsfall sind nicht erkennbar (Schnittverletzung im Bereich des Halses, Wunde des Beschwerdeführers zwar deutlich länger, dafür benötigte das Opfer im Berner Fall eine plastische Operation). Der mit seinen relevanten Elementen dargestellte erste Vergleichsfall ist als Massstab für die Bemessung der Genugtuungshöhe geeignet.
4.2 Der zweite Vergleichsfall (ZH 468/2013 vom 6. Januar 2014) soll gemäss Beschwerdeführer dem vorliegenden Fall sehr viel ähnlicher sein als der erste. Warum dies so sein soll (das Zürcher Opfer hatte zwei Schnittverletzungen, davon eine im Gesicht, also deutlich exponierter), wird jedoch nicht dargelegt, weshalb nicht näher darauf einzutreten ist. Festgehalten sei dennoch, dass im zweiten Vergleichsfall anders als im vorliegenden Fall zwei Schnittverletzungen (eine am Hals und eine im Gesicht an der Wange) zu berücksichtigen waren.
4.3 Beim dritten Vergleichsfall (AG OHG 2’460 vom 22. Mai 2015) mit einer Genugtuung von CHF 4'000.00 wird vom Beschwerdeführer dargelegt, dass dieser dem zweiten ähnlich sei, wobei anerkannt wird, dass der dritte Vergleichsfall zu einer deutlich schwereren Beeinträchtigung des Opfers geführt habe als jene des Beschwerdeführers in seinem Fall. Es ist daher weder ersichtlich noch dargelegt, weshalb der dritte Vergleichsfall als Referenz dienen soll.
4.4 Zusammenfassend ist nicht zu beanstanden, dass sich die Vorinstanz bei ihrer Beurteilung am Berner Fall orientiert hat, sind doch die Parallelen zum Fall des Beschwerdeführers klar ersichtlich.
5. Der Beschwerdeführer lässt ausführen, beide Gerichtsinstanzen hätten sich bereits mit der Frage einer angemessenen Genugtuung auseinandergesetzt. Die erste und die zweite Instanz hätten im konkreten Fall eine Genugtuung von CHF 5'000.00 als angemessen betrachtet. Daher sei die hier beantragte Genugtuung von CHF 5'000.00 vollkommen angemessen und es gäbe kein plausibles Argument, warum dies nicht der Fall sein sollte.
Der Beschwerdeführer bezieht sich offenbar auf das Urteil des Amtsgerichts Solothurn-Lebern und das entsprechende Berufungsurteil des Obergerichts des Kantons Solothurn. Dabei verkennt er, dass diese Gerichte adhäsionsweise Zivilforderungen mitbeurteilt haben und die Genugtuung gestützt auf Art. 47 Obligationenrecht (OR, SR 220) dem haftpflichtigen Täter auferlegt haben. Das Strafurteil und damit auch die Zusprechung der adhäsionsweise geltend gemachten Genugtuung in Höhe von CHF 5'000.00 ist denn auch in Rechtskraft erwachsen. Die zivilrechtliche Genugtuung ist weder zu beanstanden noch steht sie hier zur Diskussion. Gegenstand der vorliegenden Beschwerde ist vielmehr die Genugtuung nach OHG.
5.1 Gemäss Art. 22 Abs. 1 OHG haben das Opfer und seine Angehörigen Anspruch auf eine Genugtuung, wenn die Schwere der Beeinträchtigung es rechtfertigt; die Artikel 47 und 49 des Obligationenrechts sind sinngemäss anwendbar. Die Genugtuung wird nach der Schwere der Beeinträchtigung bemessen und beträgt für das Opfer höchstens 70’000 Franken, wobei Genugtuungsleistungen Dritter abgezogen werden (Art. 23 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 OHG).
Die opferhilferechtliche Genugtuung ist öffentlich-rechtlicher Natur und unterscheidet sich von den zivilrechtlichen Ansprüchen nach Art. 47 und 49 OR. Auch wenn aufgrund der gleichen Zweckbestimmung die von den Zivilgerichten entwickelten Grundsätze zur Bemessung der Genugtuung auch im Bereich der Opferhilfe sinngemäss herangezogen werden, erfolgt die effektive Bemessung der OHG-Genugtuungen unabhängig von jener nach Zivilrecht.
Im Unterschied zum Zivilrecht besteht bei der Bemessung einer Genugtuung nach Opferhilferecht die Besonderheit, dass es sich bei dieser nicht um eine Leistung aus Verantwortlichkeit, sondern um eine staatliche Hilfeleistung handelt. Gemäss Rechtsprechung erreicht sie deshalb nicht automatisch die gleiche Höhe wie die zivilrechtliche, sondern kann unter Umständen davon abweichen oder gar wegfallen. Insbesondere kann berücksichtigt werden, dass die Genugtuung nicht vom Täter, sondern von der Allgemeinheit bezahlt wird (BGE 132 II 117 E. 2.2.4; vgl. auch Meret Baumann/Blanca Anabitarta/Sandra Müller Gmünder, Genugtuungspraxis Opferhilfe, in: Jusletter vom 1. Juni 2015, Rz. 2).
Die staatliche und von der Allgemeinheit bezahlte Hilfeleistung wird ausserdem lediglich aus Solidarität mit dem Opfer postuliert. Sie ist subsidiär und wird nur endgültig gewährt, wenn der Täter oder eine andere verpflichtete Person oder Institution keine oder keine genügende Leistung erbringt (Art. 4 Abs. 1 OHG). Als Hilfeleistung soll sie ein Zeichen für das Opfer setzen und diesem eine Mindestanerkennung sicherstellen, aber nicht die Verpflichtungen des verantwortlichen Haftpflichtigen an dessen Stelle übernehmen. Dementsprechend ist die Genugtuung nach OHG vom Gesetzgeber auf eine Maximalhöhe von CHF 70'000.00 begrenzt worden (Art. 23 Abs. 2 lit. a OHG), während dem im Zivilrecht keine frankenmässige Obergrenze gesetzlich festgelegt wird. Daraus kann abgeleitet werden, dass opferhilferechtliche Genugtuungen unter Vorbehalt spezieller Umstände im Vergleich mit den zivilrechtlichen Genugtuungen regelmässig tiefer ausfallen werden.
5.2 Die Darlegungen des Beschwerdeführers sind widersprüchlich, wenn er einerseits ausführt, es seien kaum Fälle innerhalb der Fallgruppe der mässig schweren Beeinträchtigung (Kategorie 1 des Leitfadens des Bundesamtes für Justiz zur Bemessung der Genugtuung nach OHG vom Oktober 2008) denkbar, welche schlimmer seien als sein eigener Fall und gleichzeitig festhält, es gehe ja nur um eine Einstufung im ersten Viertel des Basisgenugtuungsrahmens. Die Vorinstanz hat die Einstufung im ersten Viertel des Basisrahmens geprüft, korrekt Vergleichsfälle herangezogen und eine zutreffende Einordnung vorgenommen. Zusätzlich zu berücksichtigende Erhöhungs- oder Reduktionsgründe werden keine vorgebracht, und sind auch nicht ersichtlich. Es kann auf E. 3.2.4 - 3.2.6. des angefochtenen Entscheids verwiesen werden.
Die von der Vorinstanz herangezogenen Referenzfälle sehen OHG-Genugtuungen im Rahmen von CHF 400.00 bis CHF 4'000.00 vor. Der Beschwerdeführer begründet zudem mit keinem Wort, weshalb sein Fall zu einer diese Referenzfälle sogar übersteigenden Genugtuung in Höhe von CHF 5'000.00 führen soll, bzw. inwiefern sein Fall gravierender sein soll als jene der herangezogenen Vergleichsfälle. Die von der Vorinstanz vorgenommene Bemessung der Genugtuung nach OHG ist demnach nicht zu beanstanden.
6. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Gemäss Art. 30 Abs. 1 OHG ist das Verfahren kostenlos. Ausgangsgemäss ist keine Parteientschädigung zuzusprechen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
2. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Droeser