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Solothurn Verwaltungsgericht 27.08.2018 VWBES.2018.320

27. August 2018·Deutsch·Solothurn·Verwaltungsgericht·HTML·1,919 Wörter·~10 min·3

Zusammenfassung

Führerausweisentzug

Volltext

Verwaltungsgericht

Urteil vom 27. August 2018

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Frey

Gerichtsschreiberin Kofmel

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Sophie Balz-Geiser,

Beschwerdeführer

gegen

Bau- und Justizdepartement, vertreten durch Motorfahrzeugkontrolle,

Beschwerdegegner

betreffend     Führerausweisentzug

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

I.

1.1 A.___ wurde am 14. Juli 2017, um ca. 21.20 Uhr, in [...], als Lenker eines Personenwagens von der Polizei angehalten und kontrolliert. Aufgrund von äusseren Anzeichen auf Betäubungsmittelkonsum führte die Polizei einen Drogenschnelltest durch, der positiv ausfiel. Mit Einwilligung des Lenkers wurde ihm im Kantonsspital Olten Blut- und Urin entnommen. Die forensisch-toxikologische Untersuchung seines Blutes und seines Urins am Institut für Rechtsmedizin der Universität Bern ergab ein positives Resultat auf Kokain (min. 53.2 µg/L).

1.2 Die Polizei des Kantons Solothurn brachte A.___ aufgrund des Vorfalls vom 14. Juli 2017 wegen Führens eines Personenwagens unter Drogeneinfluss und wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zur Anzeige.

1.3 Im darauf von der Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Solothurn (nachfolgend: MFK) eingeleiteten Administrativverfahren wurde A.___ mit Verfügung vom 27. September 2017 der Führerausweis vorsorglich entzogen.

1.4 In Bezug auf den Tatbestand des Fahrens in fahrunfähigem Zustand verfügte die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn am 4. Juli 2018 die Einstellung des Verfahrens wegen Unverwertbarkeit der Blutund Urinprobe. Betreffend Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz erliess sie einen Strafbefehl.

2.1 Am 13. Juli 2018 ersuchte A.___ die MFK, es sei der vorsorgliche Entzug des Führerausweises aufzuheben und es sei ihm der Führerausweis umgehend zu retournieren, u.K.u.E.F.

2.2 Mit Verfügung vom 23. Juli 2018 wies die MFK die Anträge ab.

3.1 Dagegen liess A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 3. August 2018 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn erheben mit den folgenden Anträgen:

1.      Die Verfügung der Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Solothurn vom 23. Juli 2018 sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei der mit Verfügung der Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Solothurn vom 27. September 2017 entzogene Führerausweis unverzüglich herauszugeben.

2.      Eventualiter sei die Verfügung der Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Solothurn vom 23. Juli 2018 aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei der Führerausweis unter Anordnung der Auflage, der Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Solothurn auf Ende jeden Quartals und längstens bis zur Dauer von einem Jahr Drogen-Urintestergebnisse in Form einer Analyse einzureichen, herauszugeben.

3.      Subeventualiter sei die Verfügung der Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Solothurn vom 23. Juli 2018 aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei der Führerausweis unter Anordnung einer anderweitigen milderen Auflage als die verkehrsmedizinische Begutachtung herauszugeben.

4.      Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MwSt. zulasten der Beschwerdegegnerin.

3.2 Mit Vernehmlassung vom 10. August 2018 schloss die MFK auf Beschwerdeabweisung.

4. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

II.

1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1 Die MFK erwog im angefochtenen Entscheid, die Unverwertbarkeit einer Blutprobe im Strafverfahren führe nicht automatisch zu deren Unverwertbarkeit im Administrativverfahren. Die Bestimmungen des Strassenverkehrsrechts, die den Schutz der Allgemeinheit bezweckten, verfolgten höherrangige Interessen als diejenigen des Strafrechts, so dass ihnen der Vorrang einzuräumen sei. Das Gesuch sei auch aus weiteren Gründen abzuweisen: Art. 17 der Strassenverkehrskontrollverordnung (SKV, SR 741.013) bestimme, dass die Angetrunkenheit oder der Einfluss einer anderen Substanz als Alkohol auch aufgrund von Zustand und Verhalten der verdächtigten Person oder durch Ermittlung über den Konsum festgestellt werden könne. Bei der Anhaltung vom 14. Juli 2017 habe die Polizei beim Beschwerdeführer einen angetriebenen, überschiessenden Eindruck sowie für die bestehenden Lichtverhältnisse auffällig geweitete, kaum auf Lichtveränderungen reagierende Pupillen festgestellt. Zudem habe der Beschwerdeführer gegenüber der Polizei zu Protokoll gegeben, rund zweieinhalb Stunden vor der Anhaltung eine Linie Kokain konsumiert zu haben. Ausserdem sei im Fahrzeug des Beschwerdeführers ein Schnupfröhrchen aufgefunden worden, an dem sich innenseitig Rückstände von weissem Pulver befunden hätten. Damit sei der Nachweis erbracht, dass der Beschwerdeführer am 14. Juli 2017 ein Fahrzeug unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln gelenkt habe.

2.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, die Verwaltungsbehörde müsse auf die Sachverhaltsfeststellungen in einem konnexen, rechtskräftigen Strafurteil abstellen. Trotz des rechtskräftigen Freispruchs betreffend Führens eines Motorfahrzeuges in fahrunfähigem Zustand habe sich die MFK geweigert, ihm den vorsorglich entzogenen Führerausweis herauszugeben. Die unrechtmässige Blutentnahme führe zu einem Verwertungsverbot. Er sei gemäss bindender Feststellung der Staatsanwaltschaft weder in fahrunfähigem Zustand gefahren noch habe er Betäubungsmittel im Fahrzeug mitgeführt. Es beständen damit keinerlei Anhaltspunkte für die gesetzlich geforderten Zweifel an seiner Fahreignung. Auch die Eventualbegründung der MFK mit Hinweis auf Art. 17 der Strassenverkehrskontrollverordnung verhalte in rechtlicher Hinsicht nicht. Der Anfangsverdacht zufolge des Eindruckes der Polizei habe nicht erhärtet werden können. Er konsumiere kein Kokain und auch keine anderen Betäubungsmittel. Auch in der Vergangenheit habe er sich keine Betäubungsmitteldelikte zu Schulden kommen lassen. Er sei durch den bisherigen (unrechtmässigen) Sicherungsentzug des Führerausweises stark in seinen Persönlichkeitsrechten beeinträchtigt, die Suche nach einer geeigneten Festanstellung werde ihm dadurch erheblich erschwert.

3.1 Nach Art. 14 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) müssen Motorfahrzeugführer über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen. Über Fahreignung verfügt, wer unter anderem frei von einer Sucht ist, die das sichere Führen von Motorfahrzeugen beeinträchtigt (Art. 14 Abs. 2 lit. c SVG). Drogensucht wird nach der Rechtsprechung bejaht, wenn die Abhängigkeit von der Droge derart ist, dass der Betroffene mehr als jede andere Person der Gefahr ausgesetzt ist, sich ans Steuer eines Fahrzeugs in einem – dauernden oder zeitweiligen – Zustand zu setzen, der das sichere Führen nicht mehr gewährleistet. Im Interesse der Verkehrssicherheit setzt die Rechtsprechung den regelmässigen Konsum von Drogen der Drogenabhängigkeit gleich, sofern dieser seiner Häufigkeit und Menge nach geeignet ist, die Fahreignung zu beeinträchtigen (vgl. BGE 127 II 122 E. 3a und c mit Hinweisen). Dabei darf auf fehlende Fahreignung geschlossen werden, wenn der Betroffene nicht mehr in der Lage ist, Betäubungsmittelkonsum und Strassenverkehr ausreichend zu trennen, oder wenn die nahe liegende Gefahr besteht, dass er im akuten Rauschzustand am motorisierten Strassenverkehr teilnimmt (Urteil des BGer 1C_365/2013 vom 8. Januar 2014 E. 3; BGE 129 II 82 E. 4.1; 127 II 122 E. 3c; 124 II 559 E. 3d und 4e). Bestehen Zweifel an der Fahreignung einer Person, so wird diese einer Fahreignungsuntersuchung unterzogen, namentlich bei Fahren unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln oder bei Mitführen von Betäubungsmitteln, die die Fahrfähigkeit stark beeinträchtigen oder ein hohes Abhängigkeitspotential aufweisen (Art. 15d Abs. 1 lit. b SVG). Nach Art. 30 der Verkehrszulassungsverordnung (VZV, SR 741.51) kann der Führerausweis vorsorglich entzogen werden, wenn ernsthafte Zweifel an der Fahreignung einer Person bestehen.

3.2 Das Bundesgericht hält zum vorsorglichen Entzug fest, angesichts des grossen Gefährdungspotentials, welches dem Führen eines Motorfahrzeuges eigen sei, erlaubten schon Anhaltspunkte, die den Fahrzeugführer als besonderes Risiko für die anderen Verkehrsteilnehmer erscheinen liessen und ernsthafte Zweifel an seiner Fahreignung erweckten, den vorsorglichen Ausweisentzug. Der strikte Beweis für die Fahreignung ausschliessende Umstände sei nicht erforderlich; wäre dieser erbracht, müsste unmittelbar der Sicherungsentzug selbst verfügt werden. Könnten die notwendigen Abklärungen nicht rasch und abschliessend getroffen werden, solle der Ausweis schon vor dem Sachentscheid provisorisch entzogen werden können und brauche eine umfassende Auseinandersetzung mit sämtlichen Gesichtspunkten, die für oder gegen einen Sicherungsentzug sprächen, erst im anschliessenden Hauptverfahren zu erfolgen. Der vorsorgliche Entzug des Führerausweises bilde während eines Sicherungsentzugsverfahrens zum Schutz der allgemeinen Verkehrssicherheit die Regel (Urteil des BGer 1C_177/2013 vom 9. September 2013 E. 3; BGE 127 II 122 E.5; 125 II 396 E. 3).

3.3 Bestehen Zweifel an der Fahreignung einer Person, so wird diese einer Fahreignungsuntersuchung unterzogen (Art. 15d Abs. 1 SVG). Das ist u.a. der Fall bei Fahren unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln oder bei Mitführen von Betäubungsmitteln, welche die Fahrfähigkeit stark beeinträchtigen oder ein hohes Abhängigkeitspotenzial aufweisen (Art. 15d Abs. 1 lit. b SVG). Bei Verdacht auf eine Alkohol- oder Betäubungsmittelabhängigkeit darf nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine verkehrsmedizinische Abklärung angeordnet werden, sofern konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die ernsthafte Zweifel an der Fahreignung des Betroffenen wecken. Hingegen wird für die Anordnung einer verkehrsmedizinischen Untersuchung nicht zwingend vorausgesetzt, dass die betroffene Person unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln gefahren ist oder Betäubungsmittel im Fahrzeug mitgeführt hat (Urteil des BGer 1C_445/2012 E. 3.2 mit Hinweisen).

4. Gemäss Strafanzeige der Kantonspolizei Solothurn betreffend das Ereignis vom 14. Juli 2017 stellte die Polizei fest, der Beschwerdeführer mache einen angetriebenen, überschiessenden Eindruck, seine Pupillen seien für die herrschenden Lichtverhältnisse auffällig geweitet und reagierten kaum auf Lichtveränderungen. Bei der kurzen Durchsuchung des Autos sei in der Mittelkonsole ein blaues Röhrchen mit frischen Rückständen von weissem Pulver gefunden worden. Schon diese Anhaltspunkte genügen, um ernsthafte Zweifel an der Fahreignung des Beschwerdeführers zu wecken. In der Folge wurde der Beschwerdeführer mittels Drogenschnelltests positiv auf Kokain getestet. Dem Rapport ist weiter zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer darauf den Konsum von Kokain unmittelbar vor der Fahrt zugegeben habe. Demnach ist die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen, der Beschwerdeführer habe vor der Fahrt Kokain konsumiert. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer unter Kokaineinfluss angehalten worden ist, bestätigt den Verdacht, dass er nicht in der Lage ist, Betäubungsmittelkonsum und die Teilnahme am Strassenverkehr zu trennen und er somit ein besonderes Risiko für die anderen Verkehrsteilnehmer darstellt. Das generelle Konsumverhalten des Beschwerdeführers, das für die Feststellung der Fahreignung entscheidend ist, lässt sich nur durch eine verkehrsmedizinische Untersuchung hinreichend beurteilen. Es ist nicht vertretbar, den Beschwerdeführer bis zum Vorliegen der Abklärungsresultate der verkehrsmedizinischen Untersuchung weiterhin zum Strassenverkehr zuzulassen. Der vorsorgliche Führerausweisentzug bis zum Vorliegen der Abklärungsergebnisse bildet denn – wie bereits erwähnt – auch die Regel.

5.1 Abschliessend ist noch die Frage zu beantworten, ob rechtswidrig erlangte Beweismittel im Rahmen der Beweiswürdigung in einem Verwaltungsverfahren berücksichtigt werden dürfen.

5.2 Beim Vorliegen wichtiger öffentlicher Interessen kann es gerechtfertigt sein, Beweise zu verwerten, die nicht auf gesetzmässige Weise erlangt wurden, unter der Voraussetzung, dass der Kerngehalt – die individuelle Freiheit – nicht beeinträchtigt wird. Wenn die rechtswidrig erlangten Beweise im Prozess auf zulässige Weise hätten beigebracht werden können, ist ebenfalls eine Abwägung der vorliegenden Interessen vorzunehmen. Die Rechtsprechung und die Lehre unterscheiden zwischen dem Sicherungs- und dem Warnungsentzug. Dabei kommt dem Warnungsentzug strafender Charakter zu, weshalb die Parallelen zum Strafverfahren dort evidenter sind. Der Entscheid des Sicherungsentzugs des Führerausweises muss - im Gegensatz zum Warnungsentzug - auf einer genauen Untersuchung der Fahruntauglichkeit beruhen. Es ist abzuklären, ob die Person fahrtauglich ist, mithin ob sie zur sicheren Führung eines Motorfahrzeugs geeignet ist. In diesem Zusammenhang ist der Grundsatz der Koordination des Straf- und Administrativverfahren nicht massgebend (vgl. BGE 139 II 95 E. 3.1, 3.4).

5.3 Da es vorliegend im erst noch durchzuführenden Hauptverfahren um einen Sicherungsentzug geht, hätten die (rechtswidrig beschafften) Ergebnisse der Blutuntersuchung als Anzeichen für einen Kokainkonsum berücksichtigt werden können. Das überwiegende öffentliche Interesse am Schutz der Verkehrsteilnehmer berechtigt, diese im Rahmen einer allgemeinen Prüfung der Fahrtauglichkeit ungeachtet ihrer Rechtswidrigkeit zu berücksichtigen, zumal die Rechtsprechung die Pflicht der Administrativbehörde festlegt, vor dem Entscheid eines Sicherungsentzugs in jedem einzelnen Fall von Amtes wegen die persönlichen Verhältnisse der betroffenen Person, nötigenfalls durch ein gerichtsmedizinisches oder ein psychiatrisches Gutachten abzuklären, was dem Beschwerdeführer garantiert, dass seine Lage gründlich geprüft wird (vgl. BGE 139 II 95 E. 3.5).

6. Aufgrund des Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'000.00 festzusetzen sind. Sie werden mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'000.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber                                                                 Kofmel

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